Schlagwort: AOK Bundesverband
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Die Mindestmengen nach § 136b SGB V – komplex, streitanfällig und zukünftig überflüssig?
Anfang Oktober dieses Jahres haben viele Krankenhausträger Post von den Krankenkassenverbänden mit unangenehmem Inhalt erhalten: Mit sog. Widerlegungsbescheiden ist Ihnen mitgeteilt worden, dass sie Leistungen, für die Mindestmengen nach § 136b SGB V festgelegt worden sind, ab dem 01.01.2024 nicht mehr bewirken dürfen. Die Einführungen von Mindestmengen nach § 136b SGB V (A.) bleibt weiterhin…