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Klimaanpassung und Gesundheit – Kompetenzen, Aufgaben und Befugnisse am Beispiel des Hitzeschutzes


  • Die Autorin ist Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Migrationsrecht sowie geschäftsführende Direktorin des Instituts für Europäische Gesundheitspolitik und Sozialrecht (INEGES) an der Goethe Universität Frankfurt a.M.

Abstract: Der schon stattfindende Klimawandel stellt einen Risikofaktor für die Gesundheit dar; in Zukunft wird die Bevölkerung mit immer mehr Perioden extremer Hitze leben müssen. Dies wirft die Frage auf, ob es bereits einen ausreichenden gesetzlichen Rahmen für Hitzeschutzmaßnahmen und sie steuernde Hitzeaktionspläne gibt. Schwierigkeiten ergeben sich daraus, dass die Maßnahmen und Pläne je nach Schwerpunkt sowohl der vorsorgenden Klimaanpassung als auch dem akuten Gesundheitsschutz zugerechnet werden können. Der Beitrag geht den damit verbundenen rechtlichen Fragen des Klimaanpassungs- und des Gesundheitsrechts sowie des Verfassungsrechts nach.

A.           Klimawandelfolgen und Gesundheitsschutz

Die Auswirkungen des Klimawandels zeigen sich nicht nur in Extremwettereignissen wie Starkregen und Überschwemmungen, sondern auch in der Zunahme längerer und intensiverer Hitzeperioden[1], unter denen insbesondere ältere Personen sowie Menschen mit vorbestehenden Herz-Kreislauf- oder Lungenerkrankungen leiden[2]. In der heißen Jahreszeit steigt regelmäßig die hitzebedingte Übersterblichkeit, so gehen Schätzungen davon aus, dass 2003 in Deutschland rund 10.000 und 2022 4.500 Todesfälle auf die Hitze zurückzuführen waren[3]. Steigende Temperaturen begünstigen außerdem die Ausbreitung von Infektionskrankheiten und den Anstieg der Konzentration von Schadstoffen in der Luft[4].

Der schon stattfindende Klimawandel wird damit zu einem „wichtigen Risikofaktor für die Gesundheit“[5]. Neben den Klimaschutz, der die Erderwärmung verlangsamen bzw. aufhalten will, tritt die Klimaanpassung, die darauf abzielt, „die Empfindlichkeit natürlicher und menschlicher Systeme gegenüber tatsächlichen oder erwarteten Auswirkungen der Klimaänderung zu verringern“[6]. Im Jahr 2008 entwickelte die Bundesregierung eine Klimawandelanpassungsstrategie (Deutsche Anpassungsstrategie), die einen Rahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in Deutschland setzte und für 15 Handlungsfelder (u.a. die menschliche Gesundheit) und ausgewählte Regionen mögliche Klimafolgen konkretisierte und Handlungsoptionen skizzierte[7].

Wenn Klimaanpassungsmaßnahmen nicht ausreichend vor extremer Hitze schützen, wird der Klimawandel zu einem akuten Gesundheitsproblem. Neben den Klimaschutz und die Klimaanpassung tritt deswegen der akute Gesundheitsschutz. Während Klimaanpassungsmaßnahmen einen vorsorgenden Ansatz verfolgen – sie versuchen, den Eintritt des Ernstfalls Hitzestress zu vermeiden –, handelt es sich bei Maßnahmen des akuten Hitzeschutzes um Gefahrenabwehr, weil eine konkrete Gefahr für die Gesundheit bekämpft werden soll. Für das Recht stellt sich die Frage, wer für den vorsorgenden und den akuten Hitzeschutz zuständig ist – Bund oder Länder, Umwelt- oder Gesundheitsbehörden – und ob der vorhandene Rechtsrahmen ausreichend ist.

B.            Maßnahmen des Hitzeschutzes

Auf vermehrte Perioden extremer Hitze kann sich eine Gesellschaft auf unterschiedliche Weise vorbereiten. Zur Klimaanpassung gehört u.a. der vorsorgliche Umbau der Städte. Die Deutsche Anpassungsstrategie spricht von einer angepassten Architektur sowie Stadt- und Landschaftsplanung; sie empfiehlt in Ballungszentren die Anlegung unverbauter Frischluftkorridore/-schneisen und extensiver Grünanlagen als „Kälteinseln“, von einer weiteren Versiegelung von Freiflächen solle abgesehen werden. Vor akuten Hitzewellen kann der Staat Personengruppen, die in besonderem Maße unter extremer Hitze leiden, oder auch die gesamte Bevölkerung warnen; tritt die Hitzewelle ein, kann er „kühle Orte“ zur Verfügung stellen, also z.B. öffentliche Gebäude wie Museen für diesen Zweck öffnen. Denkbar sind grundsätzlich auch Vorgaben für Veranstaltungen im Freien – etwa die Pflicht zur Überdachung von Warte- oder anderen Zonen, in denen sich Menschen lange aufhalten – oder letztlich sogar Verbote von Veranstaltungen im Freien, auch wenn es bislang in Deutschland – soweit ersichtlich – noch nicht hierzu gekommen ist.

Ein wichtiges Instrument zur Planung und Steuerung der Hitzeanpassungs- und Hitzeschutzmaßnahmen sind Hitzeaktionspläne, die als „verbindliche Strategie der Regierung zur systematischen, bevölkerungsbezogenen Prävention gesundheitlicher Folgen von Hitzeextremen“ bezeichnet werden[8]. Hitzeaktionspläne sehen die oben erwähnten langfristigen Maßnahmen wie bauliche Maßnahmen in den Städten (Freiluftschneisen oder Grünflächen), mittelfristige Maßnahmen wie eine allgemeine breite Öffentlichkeitsarbeit und kurzfristige Maßnahmen zur Bewältigung akuter Hitzeereignisse vor. Hitzeaktionspläne dienen also der Vorbereitung auf Hitzewellen und steuern das Vorgehen während akuter, extremer Hitze. Sie gehören dadurch sowohl zur Klimaanpassung als auch zur konkreten gesundheitlichen Gefahrenabwehr[9]. Zu den kurzfristigen Sofortmaßnahmen gehört ein Hitzewarnsystem, das an unterschiedliche Hitze-Warnstufen unterschiedlich weitgehende Maßnahmen knüpft, die der Bevölkerung entweder empfohlen oder durch die Behörden eingeführt werden sollen[10].

Noch gibt es Hitzeaktionspläne in Deutschland nicht flächendeckend[11]. Unklar ist schon, wer zuständig ist – wenn Hitzeaktionspläne Elemente sowohl von Klimaanpassung als auch von Gesundheitsschutz enthalten, gehören sie sowohl zur Umwelt- und Klima- als auch zur Gesundheitspolitik. 2017 wurden durch eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesumweltministeriums „Handlungsempfehlungen für die Erstellung von Hitzeaktionsplänen zum Schutz der menschlichen Gesundheit“[12] erstellt, die sich an Empfehlungen der WHO orientierten. Damals galt der Hitzeschutz also als Teil der Klimaanpassung, die als Aufgabe des Umweltressorts angesehen wurde[13]. Die Verknüpfung mit Gesundheit konnte man in der Außenwirkung auf politischer Ebene[14] erst 2020 beobachten, als sich die 93. Gesundheitsministerkonferenz für die Erstellung von Hitzeaktionsplänen aussprach[15]. Im Sommer 2023 wiederum veröffentlichte das Bundesgesundheitsministerium einen „Hitzeschutzplan für Gesundheit“[16].

C.           Rechtlicher Rahmen des gesundheitlichen Hitzeschutzes: Bestandsaufnahme

Verfassungsrechtlich besteht zwischen Gesundheit und Klimaanpassung insofern eine Klammer, als sowohl die Pflicht zur Klimaanpassung als auch die Pflicht zum Gesundheitsschutz (und letztlich auch die Pflicht zum Klimaschutz) auf die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützt werden. Aus ihr folgt zum einen die Pflicht des Staates, Klimaanpassungsmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu ergreifen, soweit der Klimawandel nicht aufgehalten werden kann oder bereits eingetreten ist[17]. Für den Hitzeschutz bedeutet das, dass der Staat Maßnahmen ergreifen muss, die die Aufheizung der Städte reduzieren und damit Hitzestress vermeiden. Zum anderen folgt aus der Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Pflicht des Staates, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, die daraus resultieren, dass Klimaanpassungsmaßnahmen nicht ergriffen wurden oder nicht ausreichen. Konkret bedeutet dies, dass der Staat die Bevölkerung vor akuter Hitze schützen muss, die durch Klimaanpassungsmaßnahmen nicht verhindert werden konnte.

Im einfachen Recht sind diese Pflichten aber noch nicht ausreichend umgesetzt[18]. Der vorsorgende Hitzeschutz ist hauptsächlich Gegenstand des Baurechts. So enthält das BauGB z.B. in § 9 Abs. 1 Nr. 2, 10, 15 die Möglichkeit zahlreicher Festsetzungen in Bebauungsplänen, die auf eine Freihaltung von Flächen gerichtet sind. Weniger Regelungen gibt es für den akuten Hitzeschutz. Detaillierte Vorgaben macht allein das Arbeitsschutzrecht: Steigen die Temperaturen in Arbeitsstätten über 26 °C, sehen die technischen Regeln für Arbeitsstätten „Raumtemperatur“ z.B. Lockerungen der Kleiderordnung vor[19]. Das Schulrecht wiederum kennt den Unterrichtsausfall wegen zu hoher Temperaturen in den Unterrichtsräumen („hitzefrei“), das sich bezüglich der Temperaturgrenzen zum Teil am Arbeitsschutzrecht orientiert[20].

Wenn nun der Hitzeschutz an der Schnittstelle von Klimaanpassung und Gesundheitsschutz liegt, könnten weitere Regelungen entweder in Klimaanpassungsgesetzen oder im Gesundheitsrecht zu finden sein.

I.              Die Gesundheitsbezüge der Klimaanpassungsgesetze

1.             Bundes-Klimaanpassungsgesetz

Im Koalitionsvertrag 2021 kündigte die Ampel-Koalition an, durch ein neues Klimaanpassungsgesetz einen Rahmen für eine nationale Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen zu schaffen[21]. Dieses Gesetz, das in seiner Zielbestimmung den Schutz von Leben und Gesundheit an erster Stelle erwähnt (§ 1 S. 1 Bundes-Klimaanpassungsgesetz – KAnG)[22], entwickelt die Deutsche Anpassungsstrategie also weiter. Es wurde im Herbst 2023 im Bundestag verabschiedet und liegt aktuell beim Bundesrat[23].

a)             Cluster „Gesundheit“

Durch das Gesetz sollen innerhalb verschiedener Handlungsfelder Einzelmaßnahmen koordinierter vorangetrieben werden können[24]. Der Begriff „Handlungsfeld“ ist der Deutschen Anpassungsstrategie entnommen; mit dem Begriff „Cluster“ sollen Handlungsfelder „mit vielen ähnlichen Klimawirkungen“ zusammengefasst werden[25]. Der Koalitionsvertrag hatte noch vorgesehen, die Handlungsfelder „Hitzevorsorge“ und „Gesundheits- und Allergieprävention“ einzuführen[26]. Im verabschiedeten KAnG findet sich aber nur das allgemein gehaltene Cluster „menschliche Gesundheit und Pflege“[27]. Während alle anderen im Gesetz genannten Cluster mehrere Handlungsfelder aufführen – z.B. das Cluster „Infrastruktur“ die Handlungsfelder „Energieinfrastruktur“, „Gebäude“ sowie „Verkehr und Verkehrsinfrastruktur“ und das Cluster „Land und Landnutzung“ die Handlungsfelder „biologische Vielfalt“, „Boden“, „Landwirtschaft“ und „Wald und Forstwirtschaft“ – bleibt die Bedeutung des Clusters „Gesundheit“ unklar: Handlungsfelder werden nicht genannt. Im ursprünglichen Regierungsentwurf war noch vom „Cluster Gesundheit mit dem Handlungsfeld menschliche Gesundheit“ die Rede. Was dies bedeuten sollte, war aber ebenso unbestimmt. Eine Erläuterung hierzu enthielt der ursprüngliche Entwurf nicht[28].

Es liegt zunächst nahe, dass mit „Gesundheit“ allgemein das Gesundheitswesen gemeint ist[29]. Dazu würde die Ergänzung der Pflege im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens passen. In diese Richtung geht auch der Vorschlag, der nach Bekanntmachung eines Referentenentwurfs im Mai 2023 veröffentlicht wurde, für das Cluster „Gesundheit“ eine Aufschlüsselung wie bei den anderen Clustern vorzunehmen; neben der später tatsächlich berücksichtigten Pflege wurden „Krankenhäuser, Rettungsdienste, öffentliches Gesundheitswesen und ambulante Versorgung sowie Settings und Lebenswelten wie Kindertagesstätten, Schulen, Hochschulen, Arbeitsstätten und Nachbarschaften“ genannt[30].

Dafür, dass auf politischer Ebene das Cluster „Gesundheit“ anders verstanden wird, sprechen wiederum die Ausführungen zu diesem Cluster im „Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel“ 2015, die hier maßgeblich sein könnten, weil das KAnG Teil der Fortentwicklung der Deutschen Anpassungsstrategie ist: Im Fortschrittsbericht ist von einem „frühzeitige[n] Erkennen von möglichen Gesundheitsgefahren“ und konkretisierend vom Monitoring von Infektionskrankheiten sowie der Erarbeitung von Hitzeaktionsplänen die Rede[31]. Ähnliche Ausführungen finden sich im Zweiten Fortschrittsbericht aus dem Jahr 2020: Erwähnt werden der Hitzeschutz, der Infektionsschutz und die Prävention von Allergien[32].

Im Mai 2023 wurde auch gefordert, das Cluster „Gesundheit“ durch die Nennung bestimmter Ziele zu konkretisieren, insbesondere durch die Aufnahme eines Handlungsfelds „Hitzevorsorge“[33], aber auch durch den Zusatz „insbesondere hitzebedingte Gesundheitsbelastungen, Infektionskrankheiten, nicht-übertragbare Krankheiten und psychische Erkrankungen auf Grund des Klimawandels sind zu verringern und die Klima- und Umweltkompetenz aller Bürgerinnen und Bürger zu fördern.“[34] Geregelt werden solle „die Priorisierung von Gesundheitsförderung und Prävention“[35]. Noch weiter ging die Forderung, im KAnG den Ansatz „Health in all policies“ zu verankern[36].

Der Bundestag entschied sich aber dazu, das Cluster „Gesundheit“ nicht näher auszudifferenzieren. Über die Gründe kann nur spekuliert werden[37].

b)            Hitzeaktionspläne

Das KAnG erwähnt Hitzeaktionspläne in § 12, der die Länder in Abs. 1 dazu verpflichtet, diejenigen öffentlichen Stellen zu bestimmen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept – soweit nicht bereits vorhanden – aufstellen. Ziel von Klimaanpassungskonzepten ist nach § 12 Abs. 2 S. 1 KAnG die Entwicklung eines planmäßigen Vorgehens zur Klimaanpassung der jeweiligen Gebietskörperschaft, das in einen auf die örtlichen Gegebenheiten bezogenen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts mündet. Der Maßnahmenkatalog soll nach § 12 Abs. 2 S. 2 möglichst auch Maßnahmen enthalten, mit denen Vorsorge bezüglich extremer Hitzelagen getroffen werden kann. Bereits bestehende Hitzeaktionspläne sollen nach § 12 Abs. 6 in Klimaanpassungskonzepten berücksichtigt werden.

2.             Ländergesetze

Fast alle Bundesländer haben eigene Klimaanpassungsgesetze oder Klima(schutz)gesetze verabschiedet, die Regelungen zur Klimaanpassung enthalten. Der Gesundheit- bzw. Hitzeschutz spielt dort aber fast keine Rolle. Der Schutz der menschlichen Gesundheit wird zum Teil allein als Ziel der Klimaanpassung erwähnt[38], im Saarland außerdem als Handlungsfeld, das aber nicht näher ausdifferenziert wird[39]. In vier Bundesländern mit solchen Gesetzen kommt das Wort „Gesundheit“ gar nicht vor[40]; im bayerischen Klimaschutzgesetz nur in dem Satz, der feststellt, dass der Klimawandel die Gesundheit gefährdet[41]. Der Begriff „Hitze“ taucht in keinem dieser Gesetze auf.

II.           Klimawandelfolgen im Gesundheitsrecht

Das Gesundheitsrecht wiederum berücksichtigt die Klimawandelfolge Hitze noch nicht. In den Gesetzen über den Öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder wird der Begriff „Hitze“ weder allgemein noch in Form von „Hitzeaktionsplänen“ erwähnt. Das Gleiche gilt für den Begriff „Klima“ – nur Hessen überträgt den Gesundheitsämtern als Aufgabe „die Beobachtung und Bewertung von Einwirkungen der Umwelt und des Klimas auf die menschliche Gesundheit“[42].

III.        Zwischenergebnis

Im Landesrecht scheinen weder die Klimaanpassungsgesetze einen besonderen Fokus auf Gesundheit noch die Gesundheitsdienstgesetze einen Fokus auf das Klima zu legen. Am weitesten geht das Bundes-Klimaanpassungsgesetz, das sowohl Gesundheit als eigenes Cluster nennt als auch Hitzeaktionspläne erwähnt. Im Vergleich zu anderen Clustern werden die gesundheitlichen Bezüge aber nur zurückhaltend geregelt.

D.           (Zukünftiger) Rechtlicher Rahmen des gesundheitlichen Hitzeschutzes

Es stellt sich nun die Frage, ob diese Zurückhaltung auf gesetzliche Vorgaben zurückzuführen ist oder ob gesundheitliche Aspekte im Allgemeinen und der Hitzeschutz im Besonderen im KAnG auch detaillierter geregelt werden könnten. Vielleicht sollten oder müssten entsprechende Regelungen aber auch im Gesundheitsrecht verankert werden.

I.              Bundeskompetenz für Krankheitsprävention?

Im Grundgesetz findet sich weder eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz für die Klimaanpassung noch für die Gesundheit. Das KAnG stützt der Bund auf einen bunten Strauß an Kompetenzvorschriften wie das Recht der Wirtschaft (nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11), die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, die Sicherung der Ernährung, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 17), das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18), die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 21), den Straßenverkehr (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22), die Schienenbahnen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 23), Naturschutz und Landschaftspflege (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29), die Raumordnung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31) und den Wasserhaushalt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32)[43]. Inwieweit davon ein Cluster „Gesundheit“ und konkret Hitzeaktionspläne umfasst sind, bleibt unklar. Erst recht stellt sich die Frage, ob der Bund – wie ursprünglich geplant und von einigen gefordert – das Cluster „Gesundheit“ durch Ziele wie den Hitzeschutz und die Gesundheits- und Allergieprävention bzw. durch die Nennung einzelner Lebensbereiche wie den Rettungsdienst, Kitas und Schulen hätte ergänzen dürfen.

Oft ist zu lesen, der Bund besitze keine Gesetzgebungskompetenz für allgemeine Präventionsmaßnahmen[44]. Diese Ansicht lässt sich zum Teil auf Kompetenzstreitigkeiten zurückführen, die sich in der Vergangenheit beim Nichtraucherschutz und beim Präventionsgesetz zeigten[45]. So zog sich die Einführung von Rauchverboten in Gaststätten vor knapp 20 Jahren hin, weil der Bund sich nicht für zuständig hielt[46]. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG (Luftverkehr), Art. 73 Abs. 1 Nr. 6a GG (Eisenbahnen des Bundes), Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG (Schifffahrt), Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG (Kraftfahrwesen) und Art. 74 Abs. 1 Nr. 23 GG (Schienenbahnen, die nicht im Eigentum des Bundes stehen) verabschiedete der Bundestag 2007 das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (jetzt: Bundesnichtraucherschutzgesetz)[47], das damals ein Rauchverbot in Einrichtungen des Bundes, in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen einführte; die Länder führten nach und nach Rauchverbote in Gaststätten ein. Seitdem wird der Nichtraucherschutz in Deutschland sektoral und dadurch sowohl durch den Bund als auch durch die Länder geregelt: Für Rauchverbote am Arbeitsplatz soll die Kompetenz für das Arbeits- und Beamtenrecht und für Gaststätten das Gaststättenrecht entscheidend sein; für bestimmte Einrichtungen wie Kitas, Schulen und Hochschulen werden die Länder als zuständig angesehen, die eigene Nichtraucherschutzgesetze verabschiedet haben. Sollte man einer sektoralen Zuständigkeit auch beim Hitzeschutz anhängen, wäre der Bund jedenfalls nicht für die Bereiche Rettungsdienst, öffentlicher Gesundheitsdienst, Kindertagesstätten, Schulen und Hochschulen zuständig[48].

Mehrere Anläufe brauchte auch das Präventionsgesetz[49], das schließlich in anderer Form als ursprünglich konzipiert 2015 als Krankenversicherungspräventionsgesetz[50] verabschiedet wurde und dadurch auf die Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützt werden konnte[51]. Zuvor hatte es Versuche gegeben, einen breiteren Präventionsansatz zu verfolgen[52], der aber an kompetenzrechtlichen Zweifeln scheiterte[53]. Zum Teil wurde seitens der Initiatoren dabei recht pauschal auf die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG verwiesen[54], die neben den übertragbaren auch die gemeingefährlichen Krankheiten erwähnt. Im Bundesrat hatten die Länder jedoch 2005 darauf bestanden, dass die „[a]llgemeine Gesundheitsprävention“ in die „originäre Zuständigkeit der Länder“ falle[55]. Die Kompetenz für Maßnahmen zum Schutz vor gemeingefährlichen Krankheiten sei nur einschlägig für Präventionsmaßnahmen gegen „lebensbedrohliche Erkrankungen“, nicht jedoch für die „Prävention gegen Krankheiten und die Förderung gesundheitsförderlicher Lebensweisen schlechthin“[56].

Danach schien es – jedenfalls in der Politik – als gesichert, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für Präventionsfragen außerhalb der Sozialversicherung (und speziell im Katalog des Art. 74 Abs. 1 GG erwähnter Materien wie dem Infektionsschutz und dem Lebensmittelrecht) hat. In jüngster Zeit scheint aber ein neuer Ansatz verfolgt zu werden. Dies zeigt sich an neuen Initiativen für den Nichtraucherschutz, die bei der Gesetzgebungskompetenz nicht mehr sektoral ansetzen: Im Jahr 2019 schlug der Bundesrat ein Rauchverbot in Kraftfahrzeugen zum Schutze Schwangerer und Minderjähriger vor und verwies auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG mit der Begründung, dass es sich bei Krebs um eine gemeingefährliche Krankheit iSd Vorschrift handele.[57] 2022 brachte der Bundesrat diesen Gesetzentwurf, der dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer gefallen war, erneut beim Bundestag ein[58]. Die Bundesregierung sah „verfassungsrechtliche Bedenken“[59], die sie aber nicht näher konkretisierte, also ggf. auch nicht auf die Gesetzgebungskompetenz bezog. Im Herbst 2023 wurde von Bundesgesundheitsminister Lauterbach versucht[60], das Rauchverbot in Kraftfahrzeugen zusammen mit der Cannabis-Legalisierung einzuführen; auch dieser Referentenentwurf verwies mit dem Hinweis auf Krebs auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG und räumte der Subsumtion vergleichsweise breiten Raum ein[61].

Dies entspricht der herrschenden Ansicht im rechtswissenschaftlichen Schrifttum, die schon früh der Ansicht war, dass Rauchverbote zum Nichtraucherschutz auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG[62] gestützt werden können. Gemeingefährlich sind Krankheiten, die zu schwerer Gesundheitsschädigung oder zum Tode führen können und hinreichend verbreitet sind[63]. Als Beispiel wird häufig Krebs[64] genannt. Vereinzelt wurde im Zusammenhang mit den Diskussionen um allgemeine Rauchverbote verlangt, dass eine gewisse Unmittelbarkeit zwischen der Maßnahme und der Krankheitsbekämpfung besteht, „um den Kompetenztitel nicht zu überdehnen“[65]. Diese Unmittelbarkeit liege nur bei der Sekundär- und Tertiärprävention[66], mit der auf bereits aufgetretene Krankheiten reagiert wird, und bei solchen Maßnahmen der Primärprävention vor, die „konkret und zuverlässig einer bestimmten Krankheit vorbeugen sollen“[67]. Hier werden aber Voraussetzungen in Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG hineingelesen, die sich nicht aus dem Begriff „gemeingefährlich“ und auch nicht aus einem Vergleich mit den dort auch genannten übertragbaren Krankheiten ergeben[68].

Neben Krebs könnten z.B. auch Adipositas oder Herz-Kreislauf-Krankheiten sowie andere hitzebedingte Erkrankungen als gemeingefährliche Krankheiten eingeordnet werden, weil sie zum Tod führen können und weit verbreitet sind. Dafür, dass diese Ansicht auf Bundesebene wieder mehr Anhänger findet, spricht, dass der Referentenentwurf des KAnG zunächst bei der Aufzählung der verschiedenen Gesetzgebungskompetenzen auch den Einschub „Maßnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten, wie etwa Krankheit und Tod durch Hitze“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG enthielt.[69] Interessanterweise findet sich dieser Einschub aber nicht mehr in der Version des Entwurfs, der von der Bundesregierung ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde[70] – ohne dass an den Formulierungen zum Cluster „Gesundheit“ in § 3 Abs. 2 KAnG und der Erwähnung der Hitzeaktionspläne in § 12 KAnG etwas geändert worden wäre oder ohne dass der Bundesrat die Gesetzgebungskompetenz des Bundes bestritten hätte[71]. Möglicherweise hielt man eine Gesetzgebungskompetenz für den Gesundheitsschutz im Falle des KAnG nicht für notwendig, weil der Gesundheitsschutz vermeintlich nur eine untergeordnete Rolle im Rahmen der Klimaanpassung spielt. Möglicherweise war man sich aber auch nicht sicher, dass der Bund sich hier auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG stützen kann und hat genau deswegen der Gesundheit einen untergeordneten Stellenwert im gesamten Gesetz eingeräumt, das Cluster „Gesundheit“ in § 3 Abs. 2 also unbestimmt gelassen und gerade nicht – wie im Koalitionsvertrag angekündigt – den Hitzeschutz und die Gesundheits- und Allergieprävention als Ziel mitaufgenommen. Auch die nur indirekte Regelung der Hitzeaktionspläne in § 12 könnte hierdurch erklärt werden.

II.           Grenzen der Regelung durch den Bund

Auch wenn man die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG für den Hitzeschutz für einschlägig hält, sind die Möglichkeiten des Bundes begrenzt. Wegen des in Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG verankerten Aufgabenübertragungsverbots darf der Bund die Aufgabe des Hitzeschutzes bzw. konkret die Erstellung und Umsetzung von Hitzeaktionsplänen nicht auf die Gemeinden und Gemeindeverbände übertragen. In § 12 KAnG werden die Hitzeaktionspläne zwar nur indirekt erwähnt und nicht verpflichtend gemacht. Die Vorschrift selbst, die die Länder dazu verpflichtet, diejenigen öffentlichen Stellen zu bestimmen, die für die Gebiete der Gemeinden und Kreise jeweils ein Klimaanpassungskonzept aufstellen, kann man aber auch so verstehen, dass die Städte, Landkreise und Gemeinden „faktisch zu Klimaanpassungskonzepten verpflichtet werden“[72]. Das Aufgabenübertragungsverbot ist jedenfalls „berührt“[73]. In der Umsetzung wird die Regelung wahrscheinlich dazu führen, dass „die Länder die Aufgabe zum Aufstellen eines integrierten Klimaanpassungskonzeptes auf die kommunale Ebene übertragen werden“; die Aufgabenübertragung auf die Kommunen scheint „vorgeprägt“[74]. In den Empfehlungen der zuständigen Ausschüsse des Bundesrates wurde die sich aus § 12 Abs. 1 KAnG ergebende Verpflichtung der Länder abgelehnt und für eine „Kann“-Bestimmung plädiert,[75] worauf der Bundestag aber nicht einging.

Vorgaben für Hitzeaktionspläne könnte der Bund also höchstens in Form eines Rahmens machen[76]; er könnte beispielsweise festlegen, welche Behörde auf Bundesebene Empfehlungen für die Erstellung und Umsetzung von Hitzeaktionsplänen erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. Denkbar erscheint auch, dass bei der Behörde zentral die Erfahrungen mit Hitzeaktionsplänen in der Praxis gesammelt und ausgewertet werden. Dass aber überhaupt Hitzeaktionspläne auf kommunaler Ebene zu entwickeln und umzusetzen sind, muss im Landesrecht verankert werden.

III.        Hitzeschutz als gesundheitsrechtliche Aufgabe

Wird Hitzeschutz als kommunale Aufgabe verstanden, die landesrechtlich geregelt werden muss, stellt sich die Frage, wer hierfür zuständig sein soll. Aus der Praxis wird berichtet, dass aktuell zum Teil bei Umwelt- und Gesundheitsbehörden Unklarheit besteht, in wessen Aufgabenbereich die Erstellung von Hitzeaktionsplänen fällt[77]. Aktuelle Gutachten und Empfehlungen zum Hitzeschutz sehen die Gesundheitsbehörden als zuständig an[78]. Ohne gesetzliche Regelung ist dies aber nicht zwingend. Aufgrund der Sachnähe der Behörden spricht viel für eine umfassende gesetzliche Regelung des Hitzeschutzes im Gesundheitsrecht[79]; hier bieten sich die Gesetze über den Öffentlichen Gesundheitsdienst an[80]. Wegen der Überschneidungen zum Klimaanpassungsrecht könnten aber auch die Umweltbehörden für zuständig erklärt werden. In der Praxis werden Umwelt- und Gesundheitsbehörden – wie schon jetzt – zusammenarbeiten.

IV.        Befugnisse

Nicht nur Vorgaben zur Aufstellung der Hitzeaktionspläne selbst fehlen, sondern auch Befugnisnormen, die es ermöglichen, durch eingreifende Maßnahmen auf extreme Hitzegefahren zu reagieren[81]. Mit anderen Worten: Sollten Hitzeaktionspläne als Maßnahme der letzten Warnstufe die Absage von Veranstaltungen im Freien wie Konzerte oder Sportveranstaltungen vorsehen, gäbe es dafür derzeit keine besondere Rechtsgrundlage. Es käme allein die gefahrenabwehrrechtliche Generalklausel in Betracht. Für die Anordnung wären dadurch die allgemeinen Gefahrenabwehrbehörden zuständig, also weder Umwelt- noch Gesundheitsamt.

Möglicherweise ist die Entscheidung über die Absage z.B. der Bundesjugendspiele nicht so wesentlich, dass sie den Parlamentsvorbehalt[82] auslöst und somit eine besondere Regelung durch den Parlamentsgesetzgeber erforderlich macht. Eine besondere gesetzliche Regelung hätte aber gegenüber der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel den Vorteil, dass sie Rechtssicherheit für Behörde und Bevölkerung schafft und die Unterschiede zum Infektionsschutz verdeutlicht. Vor Hitzegefahren können sich die meisten Personen – jedenfalls autonome Erwachsene – selbst schützen. Eine Absage von Veranstaltungen für Erwachsene wären deswegen – anders als Veranstaltungen für Kinder – grundrechtlich nur schwer zu rechtfertigen. Mildere Mittel wären z.B. die Pflicht, für eine ausreichende Bedachung und eine Versorgung mit Trinkwasser[83] zu sorgen sowie Sonnencremespender aufzustellen[84].

E.            Fazit

Die gesundheitlichen Klimawandelfolgen können sinnvollerweise wohl nur angegangen werden, wenn Gesundheitsrecht und Klimaanpassungsrecht zusammengedacht bzw. jedenfalls aufeinander abgestimmt werden. Noch enthält aber weder das Klimaanpassungsrecht ausreichend gesundheitliche Bezüge, noch regelt das Gesundheitsrecht den Umgang mit der Klimawandelfolge Hitze. Vergleichbare Fragen wie die in diesem Beitrag aufgeworfenen stellen sich beim Umgang mit der Klimawandelfolge Luftschadstoffe, die beispielsweise durch vermehrte Waldbrände entstehen, wie im Sommer 2023 in New York nach Waldbränden in Kanada zu beobachten war[85]. Noch enthält allein das Umweltrecht im BImSchG Befugnisse zur Luftreinhaltung, die sich allerdings nur an die Verursacher und nicht an die in ihrer Gesundheit gefährdete Bevölkerung richten[86]. Anpassungsbedarf besteht somit sowohl im Klimaanpassungsrecht als auch im Gesundheitsrecht in einem umfassenden Sinne.

DOI: 10.13154/294-10539

ISSN: 2940-3170

[1] Hierzu schon Bundesregierung, Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008, S. 16 ff. (https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaanpassung/das_gesamt_bf.pdf).

[2] RKI, Epidemiologisches Bulletin 42 v. 20.10.2022, S. 2.

[3] Ausführlich, auch zur Methodik der Schätzungen, Winklmayr/Matthies-Wiesler/Muthers/Buchien/Kuch/an der Heiden/Mücke, Journal of Health Monitoring 2023 8(S4), 3 (8 ff.).

[4] Hertig/Hunger/Kaspar-Ott/Matzarakis/Niemann/Schulte-Droesch/Voss, Journal of Health Monitoring 2023 8(S3), 7 (10); Breitner-Busch/Mücke/Schneider/Hertig, Journal of Health Monitoring 2023 8(S4), 111.

[5] Hertig/Hunger/Kaspar-Ott/Matzarakis/Niemann/Schulte-Droesch/Voss, Journal of Health Monitoring 2023 8(S3), 7 (10).

[6] Bundesregierung, Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008, S. 69 (https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaanpassung/das_gesamt_bf.pdf). Vgl. auch § 2 Nr. 1 KAnG.

[7] Bundesregierung, Deutsche Anpassungsstrategie an den Klimawandel, 2008 (https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaanpassung/das_gesamt_bf.pdf).

[8] Blättner/Janson/Grewe, Präv Gesundheitsf 2020, 296. Vgl. zu den verschiedenen Maßnahmen des Hitzeschutzes in Deutschland überblicksartig Fischer-HotzelJolk, APuZ 28–29 2023, 31 (34 f., 36 ff.); sehr differenziert die Studie von Hannemann/Janson/Grewe/Blättner/Mücke, Journal of Public Health 2023 (https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/s10389-023-01932-2.pdf); vgl. jetzt auch Winklmayr/Matthies-Wiesler/Muthers/Buchien/Kuch/an der Heiden/Mücke, Journal of Health Monitoring 2023 8(S4), 3 (21 ff.).

[9] Vgl. auch Blättner/Janson/Grewe, Präv Gesundheitsf 2020, 296.

[10] Blättner/Janson/Grewe, Präv Gesundheitsf 2020, 296.

[11] Vgl. zu den unterschiedlichen Maßnahmen auf kommunaler Ebene Kaiser/Kind/Dudda/Sander, UMID 01/2021, 27 (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/4031/publikationen/umid_01-2021-beitrag_3_hitze.pdf); vgl. zum Stand auf Länderebene Blättner/Janson/Grewe, Präv Gesundheitsf 2020, 296.

[12] Bund/Länder Ad-hoc Arbeitsgruppe „Gesundheitliche Anpassung an die Folgen des Klimawandels (GAK)“, Bundesgesundheitsbl 2017, 662.

[13] Wobei Mitarbeitende des Bundesgesundheitsministeriums und auch des RKI zum Autorenteam gehörten, vgl. auch die Parallelveröffentlichung der Handlungsempfehlungen auf https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/hap_handlungsempfehlungen_bf.pdf, S. 2 f.

[14] Vgl. aber zuvor von außerhalb der Politik den „Policy Brief für Deutschland 2021“ verschiedener Akteure, die zum Teil auch aus dem Gesundheitssystem stammten: https://www.klimawandel-gesundheit.de/wp-content/uploads/2021/10/20211020_Lancet-Countdown-Policy-Germany-2021_Document_v2.pdf.

[15] Beschluss der GMK 30.9./1.10.2020 zu TOP 5.1: https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=1018&jahr=2020. Kurz darauf waren Hitzeaktionspläne auch Gegenstand der 97. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2020 (TOP 5.2: https://asmkintern.rlp.de/fileadmin/asmkintern/Beschluesse/Protokoll/2020-12-11_externes_Protokoll_der_ASMK_komplett_final.pdf) und der 97. Umweltministerkonferenz 2021 (TOP 11: https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/endgueltiges-protokoll-97-umk-am-26-november-2021_1640086382.pdf).

[16] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/H/Hitzeschutzplan/230727_BMG_Hitzeschutzplan.pdf.

[17] BVerfG, Urteil vom 24.3.2021, 1 BvR 2656/18, BVerfGE 157, 30 (113).

[18] Eine umfangreiche Bestandsaufnahme findet sich bei Kießling/Fuß, in: Hellwege/Wolff (Hrsg.), Die Klimakrise und das Recht, erscheint 2024.

[19] Die Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an Raumtemperaturen nach § 3 Abs. 1 ArbStättV sowie insbesondere im Punkt 3.5 des Anhanges der ArbStättV (https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/ASR-A3-5.html).

[20] Vgl. Ziff. 3 hess. Erlass v. 12.1.2021 über andere Unterrichtsformen und Unterrichtsausfall bei großer Hitze an allgemeinbildenden Schulen, Az. Z.3 – 821.100.000-00032.

[21] https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/1f422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1, S. 40.

[22] Ausführlich zum Ansatz und zur Struktur des Gesetzes Hilbert, Eine gesetzliche Pflicht zur Klimaanpassung, Verfassungsblog v. 9.12.2023 (https://verfassungsblog.de/eine-gesetzliche-pflicht-zur-klimaanpassung/).

[23] Das Gesetz steht für den 15.12.2023 auf der Tagesordnung.

[24] BT-Drs. 20/8764, S. 15.

[25] BT-Drs. 20/8764, S. 23.

[26] https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/1f422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1, S. 40.

[27] Vgl. die Fassung der Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/9342.

[28] BT-Drs. 20/8764.

[29] Vgl. auch BKK Dachverband, Stellungnahme v. 3.5.2023, S. 3 (https://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Art.system/Stellungnahmen/2023/20230503Stn_BKK-DV_RefE_Bundes-Klimaanpassungsgesetz.pdf).

[30] KLUG – Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e. V., Stellungnahme v. Mai 2023, S. 9 f. (https://www.klimawandel-gesundheit.de/stellungnahme-klimaanpassungsgesetz/). Das Deutsche Institut für Menschenrechte hatte sich für die Aufnahme des Arbeitsschutzes ausgesprochen: Stellungnahme v. Mai 2023, S. 8 (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Stellungnahmen/Stellungnahme_Klimaanpassungsgesetz.pdf).

[31] BT-Drs. 18/7111, S. 63.

[32] Zweiter Fortschrittsbericht zur Deutschen Anpassungsstrategie an den Klimawandel, S. 56 (https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/klimawandel_das_2_fortschrittsbericht_bf.pdf).

[33] KLUG – Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e. V., Stellungnahme v. Mai 2023, S. 11 (https://www.klimawandel-gesundheit.de/stellungnahme-klimaanpassungsgesetz/).

[34] BKK Dachverband, Stellungnahme v. 3.5.2023, S. 5 (https://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Art.system/Stellungnahmen/2023/20230503Stn_BKK-DV_RefE_Bundes-Klimaanpassungsgesetz.pdf).

[35] BKK Dachverband, Stellungnahme v. 3.5.2023, S. 3 (https://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Art.system/Stellungnahmen/2023/20230503Stn_BKK-DV_RefE_Bundes-Klimaanpassungsgesetz.pdf).

[36] BKK Dachverband, Stellungnahme v. 3.5.2023, S. 4 (https://www.bkk-dachverband.de/fileadmin/Art.system/Stellungnahmen/2023/20230503Stn_BKK-DV_RefE_Bundes-Klimaanpassungsgesetz.pdf).

[37] Dazu noch unten D. I.

[38] § 1 Abs. 2 hess. Klimagesetz; § 3 Abs. 2 S. 1 Klimaanpassungsgesetz NRW; § 10 Abs. 2 Thür. Klimagesetz; ähnlich § 5 Abs. 1 S. 1 hamb. Klimaschutzgesetz; § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 nds. Klimagesetz.

[39] §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 saarl. Klimaschutzgesetz.

[40] Berl. Klimaschutz- und Energiewendegesetz, brem. Klimaschutz- und Energiegesetz, Energiewende- und Klimaschutzgesetz S-H, Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz B-W.

[41] § 1 S. 2.

[42] § 8 Abs. 1 S. 1 HGöGD (Hervorhebung durch die Verf.).

[43] BT-Drs. 20/8764, S. 16. Kritisch dazu der Deutsche Landkreistag, Stellungnahme, BT-Ausschussdrs. 20(16)230-H, S. 2; Deutscher Naturschutzring (DNR) und das Unabhängige Institut für Umweltfragen e.V. plädierten für die Aufnahme einer eigenen Kompetenz für die Klimaanpassung in Art. 74 Abs. 1 GG (Stellungnahme v. 3.5.2023, S. 2, https://www.ufu.de/wp-content/uploads/2023/05/stellungnahme-DNR_UfU_Klimaanpassungsgesetz_3_05_23.pdf).

[44] Schmidt am Busch, Gesundheitssicherung im Mehrebenensystem, 2007, S. 24 f.; dies., in: Spiecker gen. Döhmann/Wallrabenstein (Hrsg.), Rechtswissenschaftliche Fragen an das neue Präventionsgesetz, 2016, S. 35 (36); Axer, in: BoKo-GG, Stand: 4/2011, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Rn 16; Pitschas, VSSR 2018, 235 (245).

[45] Zu diesen Streitigkeiten auch Kießling, Das Recht der öffentlichen Gesundheit, 2023, S. 104 ff.

[46] Oder halten wollte – ausführlich zur Geschichte Wiesel, Nichtraucherschutz in Deutschland, 2014, S. 88 ff.; aus damaliger Zeit Brinkbäumer/Hardinghaus, DER SPIEGEL 7/2007 (https://www.spiegel.de/panorama/deutscher-dunst-a-45a7ec67-0002-0001-0000-000050503702).

[47] BT-Drs. 16/5049, S. 8.

[48] Zu diesem Vorschlag für die Konkretisierung des Clusters „Gesundheit“ oben C. I. 1. a).

[49] Ausführlich mit vielen Nachweisen Gebert, Verhaltens- und verhältnisbezogene Primärprävention und Gesundheitsförderung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, 2020, S. 39 ff.

[50] Axer, in: Spiecker gen. Döhmann/Wallrabenstein (Hrsg.), Rechtswissenschaftliche Fragen an das neue Präventionsgesetz, 2016, S. 43 (44).

[51] Zur Kompetenz des Bundes Schuler-Harms, in: Spiecker gen. Döhmann/Wallrabenstein(Hrsg.), Rechtswissenschaftliche Fragen an das neue Präventionsgesetz, 2016, S. 13 (20 ff.).

[52] Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 15/4833; Referentenentwurf eines Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und gesundheitlicher Prävention sowie zur Änderung anderer Gesetze v. 23.11.2007 (http://www.gesundheitsbuero-berlin.de/fileadmin/user_upload/archiv/Referentenentwurf_PraeventionsG_23112007.pdf). Vgl. auch schon früher den Antrag „Prävention umfassend stärken“ der Fraktion der CDU/CSU, BT-Drs. 14/9085.

[53] Schmidt am Busch, in: Spiecker gen. Döhmann/Wallrabenstein (Hrsg.), Rechtswissenschaftliche Fragen an das neue Präventionsgesetz, 2016, S. 35 (36).

[54] BT-Drs. 15/4833, S. 28; Referentenentwurf eines Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und gesundheitlicher Prävention sowie zur Änderung anderer Gesetze v. 23.11.2007 (http://www.gesundheitsbuero-berlin.de/fileadmin/user_upload/archiv/Referentenentwurf_PraeventionsG_23112007.pdf), S. 22.

[55] BR-Drs. 97/1/05, S. 2.

[56] BR-Drs. 97/1/05, S. 2.

[57] BR-Drs. 435/19 (neu), S. 4 f.

[58] BR-Drs. 77/22.

[59] BT-Drs. 20/1531, S. 10.

[60] Die Regelung ist im Entwurf der Bundesregierung nicht mehr enthalten, BT-Drs. 20/8704.

[61] , S. 70.

[62] Zuck, DÖV 1993, 936 (939); Siekmann, NJW 2006, 3382 (3383); Rengeling, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn 264; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 74 Rn 49; Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 4. Aufl. 2007, Art. 74 Rn 85; Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 74 Rn 135; wohl auch Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn 86. AA Steiner, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 74 Rn 11; Rossi/Lenski, NJW 2006, 2657 (2658). Das BVerfG hatte diese Frage offen gelassen: BVerfG, Urteil vom 30.8.2008, 1 BvR 3262/07, BVerfGE 121, 317 (347). Nach Axer, in: BoKo-GG, Stand: 4/2011, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Rn 16, handelt es sich um einen Grenzfall.

[63] Rengeling, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn 264; Axer, in: BoKo-GG, Stand: 4/2011, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Rn 15; Seiler, in: BeckOK-GG, 15.8.2023, Art. 74 Rn 70; Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn 86; Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn 84.

[64] Rengeling, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VI, 3. Aufl. 2008, § 135 Rn 264; Axer, in: BoKo-GG, Stand: 4/2011, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Rn 15; Wittreck, in: Dreier (Hrsg.), GG, 3. Aufl. 2015, Art. 74 Rn 86; Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn 84; Kunig, in: v. Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn 76; wohl auch Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 74 Rn 135.

[65] Rossi/Lenski, NJW 2006, 2657 (2658).

[66] Rossi/Lenski, NJW 2006, 2657 (2658).

[67] Rossi/Lenski, NJW 2006, 2657 (2658).

[68] Ähnlich Wissenschaftliche Dienste des Bundestags, Rauchverbot in Autos in Anwesenheit von Kindern. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit v. 8.10.2015, WD 3 – 3000 – 215/15, S. 6.

[69] https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/kang/Entwurf/kang_refe_bf.pdf, S. 17.

[70] Vgl. BT-Drs. 20/8764, S. 16.

[71] BR-Drs. 376/1/23.

[72] So Deutscher Landkreistag, Stellungnahme, BT-Ausschussdrs. 20(16)230-H, S. 2.

[73] So Köck in der Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2023/kw45-pa-umwelt-bundesklimaanpassung-974604. Ähnlich BR-Drs. 376/1/23, S. 9.

[74] Deutscher Landkreistag, Stellungnahme, BT-Ausschussdrs. 20(16)230-H, S. 2.

[75] BR-Drs. 376/1/23, S. 12 f.

[76] Vgl. auch Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Wege zur Bewältigung künftiger Krisen. Gutachten 2023, S. 528 (https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2023/Gesamtgutachten_ePDF_Final.pdf).

[77] Kaiser/Kind/Dudda/Sander, UMID 01/2021, 27 (29 f.) (https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/4031/publikationen/umid_01-2021-beitrag_3_hitze.pdf).

[78] Vgl. z.B. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Wege zur Bewältigung künftiger Krisen. Gutachten 2023, S. 531 (https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2023/Gesamtgutachten_ePDF_Final.pdf); Bundesärztekammer/Deutscher Pflegerat/KLUG (Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V.), Politische Kernforderungen zum Hitzeaktionstag. Hitzeschutz – was jetzt zu tun ist, 2023, S. 2, (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Klimawandel/Politische_Forderungen_Hitzeaktionstag.pdf); wohl auch Fischer-Hotzel/Jolk, Kommune, APuZ 28–29 2023, 31 (35).

[79] So auch Bundesärztekammer/Deutscher Pflegerat/KLUG (Deutsche Allianz Klimawandel und Gesundheit e.V.), Politische Kernforderungen zum Hitzeaktionstag. Hitzeschutz – was jetzt zu tun ist, 2023, S. 2.

[80] So auch Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Wege zur Bewältigung künftiger Krisen. Gutachten 2023, S. 529 (https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2023/Gesamtgutachten_ePDF_Final.pdf).

[81] Dazu auch Kießling/Fuß, in: Hellwege/Wolff (Hrsg.), Die Klimakrise und das Recht, erscheint 2024.

[82] Vgl. nur BVerfG, Urteil Vom 24.5.2006, 2 BvR 669/04, BVerfGE 116, 24 (58); BVerfG, Urteil vom 23.3.2011, 2 BvR 882/08, BVerfGE 128, 282 (317); BVerfG, Urteil vom 17.9.2013, 2 BvR 2436/10, BVerfGE 134, 141 (184); BVerfG, Beschluss vom 17.2.2016, 1 BvL 8/10, BVerfGE 141, 143 (170); BVerfG, Urteil vom 19.12.2017, 1 BvL 3/14, BVerfGE 147, 253 (309 f.).

[83] Vgl. hierzu nur DER SPIEGEL v. 24.11.2023 (https://www.spiegel.de/panorama/taylor-swift-fan-stirbt-bei-konzert-in-rio-de-janeiro-veranstalter-raeumt-versaeumnisse-ein-a-835a2fa2-464c-4684-838c-9a3eef42ead8).

[84] Vgl. ZEIT ONLINE v. 11.6.2023 (https://www.zeit.de/gesellschaft/2023-06/niederlande-kostenlose-sonnencreme-hautkrebs).

[85] ZDF v. 8.6.2023 (https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/new-york-rauch-waldbrand-kanada-100.html).

[86] Ausführlich Kießling/Fuß, in: Hellwege/Wolff (Hrsg.), Die Klimakrise und das Recht, erscheint 2024.

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