Kurzzusammenfassung: Mit der Einführung des Ehegatten(not)vertretungsrechts zum Jahreswechsel 2022/2023 wurde erstmalig eine gesetzliche Vertretungsmacht für Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartnerschaften in Gesundheitsangelegenheiten geschaffen. Das Ziel, die Vereinfachung des Betreuungsrechts im gesundheitlichen Notfall, wurde dadurch umgesetzt, als dass keine juristisch ausgebildeten Personen, sondern das medizinische Personal das Vorliegen eines Vertretungsfalles und sogar der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen bestätigen. Eine Nachforschungspflicht in Bezug auf die Voraussetzungen wird von der Gesetzgebung explizit abgelehnt. Was vermeintlich auch dem Schutze des medizinischen Personals dienen sollte, bewahrt das medizinische Personal nicht vor einem enormen haftungsrechtlichen Risiko und einer ethisch gebotenen Verantwortung gegenüber den Betroffenen.
A. Das Ehegattennotvertretungsrecht
Zum 1.1.2023 trat im Zuge der Betreuungsrechtreform erstmalig durch den § 1358 BGB[1] eine Form der gesetzlichen Erwachsenenvertretung in Deutschland in Kraft.[2] Diese erfuhr während ihres nunmehr zwanzigjährigen Schaffungsprozesses fortlaufend starke Kritik aus vielerlei Gründen.[3] Eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Patient:innen,[4] mangelnder Schutz der vertretenden Ehegatt:innen[5] und des Rechtsverkehrs[6] werden kritisiert – sogar die Notwendigkeit dieser Stellvertretung wird angezweifelt.[7]
Im Folgenden wird zunächst das Ehegattenvertretungsrecht vorgestellt. Insbesondere wird auf die rechtliche, finanzielle und organisationale Ausgestaltung in Hinblick auf die Ärzt:innen hingewiesen. Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit der Frage, ob und welche Verantwortlichkeit die Ärzt:innen abseits der rechtlichen Normierung treffen könnten. Hierbei wird die Ehegattenvertretung medizinethisch kategorisiert und das Verhältnis zwischen medizinischem Personal und den betroffenen Patient:innen nach dem sog. Vier-Prinzipien-Modell beleuchtet. Abschließend wird die rechtliche Rolle der Ärzt:innen in Deutschland mit den österreichischen und schweizerischen Modellen der Erwachsenenvertretung verglichen.
I. Ziel und Inhalt der gesetzlichen Vertretungsmacht
Inhaltlich bestimmt der neue § 1358 Abs. 1 eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für Ehegatt:innen,[8] für den Fall, dass aufgrund von Bewusstlosigkeit und Krankheiten eine eigenständige rechtliche Entscheidung nicht mehr möglich ist. Die Vertretungsbefugnis umfasst unter anderem die Einwilligung in ärztliche Eingriffe oder freiheitsentziehende Maßnahmen. Sie ist grundsätzlich nach § 1358 Abs. 3 Nr. 4 auf sechs Monate befristet[9] und kann im einheitlichen Krankheitsverlauf nicht verlängert werden.[10] Sie tritt nach Abs. 2 u. a. nicht in Kraft, wenn die Gatt:innen getrennt voneinander leben, den vertretenden Ehegatt:innen oder Ärzt:innen eine Ablehnung der Stellvertretung bekannt ist oder eine anderweitige rechtliche Betreuung besteht.
Das Ziel dieser Vertretungsmacht ist eine möglichst unbürokratische Vertretung im medizinischen Notfall, um eine zusätzliche Belastung der Angehörigen in der ersten Zeit nach einem Unfall oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung zu minimieren.[11] Sie soll weder die Vorsorgevollmacht und noch die Patientenverfügung ersetzen, sondern im Falle einer solchen Nichtexistenz eine kurzfristige Lösung darstellen.[12] Mit ihr solle die Lücke zwischen fehlender rechtsgeschäftlich erteilter und gerichtlich bestellter Vertretung in der akuten Situation interessensgerecht gefüllt werden. Die gerichtliche Bestellung einer Vertretung beanspruche demnach die Ressourcen der Beteiligten – in emotionaler Hinsicht für die Angehörigen und in ökonomischer für den Staat.[13]
II. Die rechtliche Rolle der Ärzt:innen
Die Pflichten der behandelnden Ärzt:innen ist in § 1358 Abs. 4 normiert. Demnach haben diese eine schriftliche Bestätigung der Tatbestandsvoraussetzungen auszustellen und den vertretenden Ehegatt:innen auszuhändigen. Hierzu haben sie sich von den vertretenden Ehegatt:innen eine schriftliche Versicherung zukommen zu lassen, wonach die Vertretung in dem vorliegenden Krankheitsverlauf erstmalig ausgeübt werde und dass kein Ausschlussgrund vorliege. Zur Ausübung des Vertretungsrechts werden die Ärzt:innen den vertretenden Ehegatt:innen gegenüber nach § 1358 Abs. 2 von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Um einen potenziellen Widerspruch nach § 1358 Abs. 3 Nr. 2 lit. a in Bezug auf die Vertretung durch die Ehegatt:innen von Seiten des medizinischen Personals besser erkennen zu können, besteht nunmehr ein Einsichtsrecht der Ärzt:innen in das Zentrale Vorsorgeregister nach §§ 78a Abs. 1, 78b Abs. 1 BNotO.[14]
Im Vergleich hierzu bestellt im Zuge der gerichtlichen erteilten Vertretungsmacht das Betreuungsgericht nach § 1816 Abs. 1 im Betreuungsfall ein:e Betreuer:in nach vorangegangener rechtlicher Prüfung. Im Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht stellt sich die Frage, ob und wie rechtssicher das medizinische Personal das Vorliegen sämtlicher (Negativ-)
Voraussetzungen und die Wahl der Vertretung rechtssicher neben ihrer Tätigkeit im medizinischen Alltag schaffen.[15] Insofern hat eine ausgestellte Bestätigung einer bestehenden Vertretung auch (haftungs-)rechtliche Auswirkung für die Ärzt:innen in der Weiterbehandlung, die auf Grundlage dessen eine stellvertretende Einwilligung annehmen.[16]
Die Ärzt:innen sollen zwar im Zuge der Ausstellung der ärztlichen Versicherung nach § 1358 Abs. 4 Nr. 1 keine Eignungsprüfung durchführen, da das Vertretungsrecht den Ehegatt:innen qua lege und nicht erst durch eine ärztliche Erteilung zukomme, jedoch haben diese das Nichtvorliegen der Ausnahmetatbestände in § 1358 Abs. 3 zu prüfen.[17] In der ersten gerichtlichen Entscheidung zu dem Ehegattenvertretungsrecht wird zudem verdeutlicht, dass eine Unterstützung der Behandelnden durch das Betreuungsgericht durch beispielsweise einen Negativattest der Ausschlussgründe nicht angedacht ist und dem Zweck der Entlastung der Gerichte auch widerspreche.[18]
III. Finanzielle und organisationale Umsetzung
Die Umsetzung des Ehegattennotvertretungsrechts erfordert auch einen organisationalen Aufwand. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass auf Bundesebene bei den einschlägigen Verbänden (z.B. Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V., für die Erstellung des von den Ärzt:innen auszufüllenden Formulars und des begleitenden Informationsmaterials durch eine juristisch geschulte Person und die Abstimmung mit den bestehenden Gremien sowie für die Verbreitung dieser Materialien an die Ärzt:innen und Kliniken ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2.000 € aufkäme. Bei den Ländern sollen die gesetzlichen Änderungen zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt einmalig 680.000 € sowie weiteren 10.130.000 € jährlich führen.[19] Auf der anderen Seite solle jährlich 741.000 € durch den Wegfall richterlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erlass einstweiliger Anordnungen seitens der Gerichte eingespart werden.[20] Woher dieser Betrag rührt und inwiefern dies eine realistische Einschätzung ist, schweigen sich die Gesetzesmaterialien aus.
Was aber im Konkreten betrachtet werden sollte, ist die Kostenaufstellung für die Ärzt:innen.[21] Hierzu wird ausgeführt: „Im Zusammenhang mit der Einführung des Ehegattenvertretungsrechts entsteht für die Ärzte und Kliniken durch die Ausstellung einer Bescheinigung über die erstmalige Ausübung des Vertretungsrechts kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Der zeitliche Aufwand für die in § 1358 BGB-E vorgesehene Information des vertretenden Ehegatten über die Voraussetzungen und die Ausschlussgründe sowie die Ausstellung der Bescheinigung wird ausgeglichen durch den entfallenden zeitlichen Aufwand für die ärztliche Stellungnahme gegenüber dem Betreuungsgericht im Rahmen des Verfahrens zum Erlass einer einstweiligen Anordnung.“[22]
Der Aufwand für die Erstellung einer Stellungnahme und der Erstellung der Vertretungsbescheinigung werde gleichermaßen auf 30 Minuten geschätzt, wobei dieses bei der Ehegattenvertretung von dem Kenntnisstand der vertretenden Ehegatt:innen im Einzelfall schwanken könne.[23] Ein Mehraufwand zum status quo ante wird nach den aktuellen Annahmen abgelehnt. Zugestanden wird jedoch, dass eine genaue Prognose über die Anzahl der künftig auszustellenden Bescheinigungen als kaum seriös möglich erachtet wird.[24] Insofern sind die ersten Erfahrungsberichte der nächsten Jahre abzuwarten. Schon jetzt werden Befürchtungen vorgetragen, dass das Prozedere der Selbsterklärung der vertretenden Ehegatt:innen mit vorgefertigten Formularen umständlich, rechtsunsicher und im schlimmsten Fall zu Lasten der Patient:innen fallen könne.[25] Eine gesonderte Vergütung für die Ausstellung der schriftlichen Bestätigung ist nicht möglich.[26]
IV. Zwischenfazit
Das Ehegattenvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten in Deutschland wird im Einzelfall ohne Zuhilfenahme von juristisch qualifizierten Personen, sondern von den behandelnden Mediziner:innen bestätigt. Die Gesetzgebung erhofft sich hierdurch eine schlanke Beantwortung der Frage nach Entscheidungsträger:innen, die aber zugleich auch im Interesse der erkrankten Person sei. Dies stellt im deutschsprachigen Rechtsraum eine Besonderheit dar. Eine Nachforschungspflicht werde vermeintlich zum Haftungsschutz vom medizinischen Personal in der Gesetzgebung abgelehnt – dennoch begibt sich dieses in Anbetracht eines potenziell eigenmächtigen Heileingriffs durch eine Einwilligung eines falsus procurator in das Risiko einer strafrechtlich relevanten Handlung.[27] Bei der Frage um ein Überleben in einem medizinischen Notfall ist eine medizinische, lebensrettende Behandlung nicht von der Rechtsgrundlage der Ehegattenvertretung abhängig. Insofern überwiegt das Grundrecht auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stark.[28] Die Ärzt:innen sind nach § 630d Abs. 1 S. 4 und § 1829 Abs. 1 S. 2 nicht auf eine vorrangige Prüfung einer möglichen Vertretungsbefugnis angewiesen.
B. Medizinethische Verantwortlichkeit der Ärzt:innen
Ob und inwieweit den Ärzt:innen im Zuge der Ehegattenvertretung eine rechtliche Verantwortung, insbesondere im straf- und zivilrechtlichen Haftungsrecht, treffe, ist im Laufe der Jahre im Wege der Rechtsprechung genauer zu erfahren. Doch schon jetzt stellt sich die Frage nach der medizinethischen Verantwortlichkeit seitens der Ärzt:innen, welche sich durch die Ehegattenvertretung ergeben. Ist eine Nachforschung bzgl. der Negativtatbestandsmerkmale gar geboten?
I. Einordnung des Ehegattenvertretungsrechts
Der Anspruch bei ärztlichen Eingriffen in den eigenen Körper selbstbestimmt zuzustimmen, wird im medizinethischen und -rechtlichen Kontext als informed consent betitelt.[29] Dieser Einwilligungsform wohnt die höchste Form des Selbstbestimmungsrechts inne und stellt ein Gegenstück zu dem tradierten, medizinischen Paternalismus dar.[30] Diese ist im sachlichen Anwendungsbereich, genauer bei der Unfähigkeit einer Zustimmung aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit, des Ehegattennotvertretungsrechts gerade nicht mehr möglich. Eine Vertretungsmacht, die zuvor rechtsgeschäftlich von der betroffenen Person erteilt wurde, wird als proxy consent betitelt.[31] Zu dieser ist die Stellvertretung auf Basis der Vorsorgevollmacht oder Patientenvollmacht einzuordnen. Eine stellvertretende Einwilligung, welche nicht zuvor von der betroffenen Person legitimiert wurde, wird in diesem Kontext surrogate consent benannt.[32] Hierzu zählt die gesetzliche und die gerichtlich bestellte Vertretung.
In Bezug auf die stellvertretende Person sind ebenfalls Unterscheidungen möglich. Sollte die Familie oder ein Teil dessen stellvertretend tätig werden, wird dieses als sog. family-centered medical decisionmaking, die familienzentrierte Stellvertretung,kategorisiert.[33] Mit der Einführung des Ehegattenvertretungsrecht besteht für die Ehegatt:innen und eingetragenen Lebenspartner:innen nunmehr die Möglichkeit weitreichende Entscheidungen für die betroffene Person zu tätigen. In der deutschen Gesetzgebung ist diese Form der Stellvertretung in gesundheitlichen Angelegenheiten nicht fernliegend: Im Bereich der postmortalen Organ- oder Gewebespende sind nächste Angehörige nach § 4 Abs. 1 S. 1 TPG[34] zu befragen, ob eine Erklärung hierzu bekannt sei. Bei einem Fehlen einer solchen Erklärung oder, wenn der mutmaßliche Willen der betroffenen Person nicht eindeutig ermittelt werden kann, haben entsprechend die Angehörigen die Möglichkeit einer Explantation nach § 4 Abs. 2 S. 2-4 TPG eigenständig zuzustimmen.[35] Entgegen der Ehegattenvertretung in gesundheitlichen Notfällen nach § 1358 BGB, sind nach § 1a Nr. 5 TPG nicht nur die (Ehe-)Partner:innen zu einer solchen Vertretung befugt, sondern auch volljährige Kinder, bei Minderjährigkeit der Patient:innen die Eltern, volljährige Geschwister und Großeltern.
Eine Zwischenform des informed individual consent und proxy oder surrogate consent stellt das shared decision making dar. Demnach soll im Wege einer gemeinsamen Entscheidungsfindung für oder gegen eine medizinische Behandlung im Ideal ein Gesprächsprozess zwischen den Patient:innen, den Angehörigen und den behandelnden Ärzt:innen stattfinden.[36] Sie ermöglicht es, sämtliche Interessen in die Entscheidungsfindung einfließen zu lassen.
II. Medizinethische Betrachtung des Ehegattenvertretungsrechts seitens des medizinischen Personals
Dem in der Medizinethik genutzte Vier-Prinzipien-Modell von Beauchamp und Childress werden die Prinzipien des Respekts vor der Autonomie der Patient:innen, Fürsorge, Schadensvermeidung und Gerechtigkeit zunächst einzeln voneinander in einem ethischen (Konflikt-)Fall interpretiert.[37] Den Ergebnissen zugrundeliegend werden diese Prinzipien in Zusammenschau miteinander gewichtet. Zwar ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien bei der Ehegattenvertretung keine rechtliche Nachforschungspflicht der Ärzt:innen bzgl. der Ausschlussgründe, jedoch stellt sich die Frage, ob diese aus ethischen Gründen geboten ist.
Im Zuge der stellvertretenden Entscheidung über medizinische Behandlungen ist der geäußerte oder der mutmaßliche Wille der betroffenen Person der entscheidende Prüfungsmaßstab. Es entspricht nicht nur der Autonomie der Patient:innen,[38] sondern es ist demnach geradezu geboten, Ausschlussgründe wie insbesondere ein Getrenntleben der Ehegatt:innen, eine Ablehnung der Vertretung oder einer anderweitig bestellten Betreuung zu prüfen. Insofern lässt ein Getrenntleben oder eine Ablehnung bzgl. der Vertretung eine (emotionale) Distanz zu den Ehegatt:innen in der Weise hindeuten, dass eine Vertretung der Betroffenen durch jene nicht gewünscht sei. Entsprechend sind die Ärzt:innen dazu angehalten, diese Autonomie durch etwaige Nachforschungen nachzukommen. Gleichlaufend zur Ausübung der Autonomie der Patient:innen haben die Ärzt:innen diesem im Zuge des Prinzips der Fürsorge und der Schadensvermeidung gegenüber der Patient:innen auch beizutragen.
Eine besondere Bewertung ist bei dem Prinzip der Gerechtigkeit anzustellen. Insbesondere im Bereich der Gesundheitssorge ist grundsätzlich ein generelles moralisches Recht jeder Person auf eine medizinische Person anzuführen.[39] Jedoch sind die Ausläufer dieses Prinzips weit zu verstehen: Nicht nur der kategorische Zugang zu den medizinischen Behandlungen alle Personen ihren Bedürfnissen nach nicht nur der Zugang zu einer medizinischen Behandlung per se von ihr umfasst sind, sondern er ist in seinem Umfang auf ein gewisses Mindestmaß anzusetzen.[40] Jede Person solle die für sie erforderliche medizinische Behandlung erhalten. Von dieser ist seit der Einführung der Ehegattenvertretung nunmehr zusätzlich zu der Versorgung auch das Negieren der Negativtatbestandsmerkmale umfasst. Auf der Kehrseite der Situation, in welcher eine Ehegattenvertretung in Betracht kommt, stehen die Ärzt:innen dem Problem der begrenzten Kapazitäten entgegen, wenn sie der Gesetzesvorlage nach nur einen kurzen zeitlichen und finanziellen Aufwand für die Feststellung und Bestätigung aller Voraussetzungen betreiben sollen. Ihnen tritt nicht nur die Gerechtigkeit den Betroffenen gegenüber, sondern auch die der anderen Patient:innen, welche ebenfalls einen Anspruch auf eine ausreichende Versorgung haben. Die Ressourcen des medizinischen Personals sind faktisch endlich und entsprechend im Alltag in einem den Beteiligten zufriedenstellenden Gleichgewicht zu setzen. Im Falle eines besonderen Mehraufwands bei der Nachforschung in Bezug auf das Ehevertretungsrechts einer Person besteht die Gefahr, dass diese Zeit für andere Personen gekürzt werde. Den übrigen Patient:innen stehen jedoch ebenfalls im Zuge der gesundheitlichen Behandlung die gleiche medizinethische Gebotenheit zur Achtung ihrer Autonomie, der Fürsorge und Schadensvermeidung zu. Eine Abwägung der Prioritäten ist auf der Ebene der sog. Mikroallokation der Gesundheitsvorsorge vorzunehmen.[41] Es bleibt dem medizinischen Personal allein überlassen, welche Strategien sie zur Bewältigung dieses Konfliktes anwenden.
Nach den medizinethischen Grundsätzen sprechen grundsätzlich viele Argumente für eine ethisch hergeleitete Gebotenheit der Nachforschungspflicht der Ausschlussgründe der Ehegattenvertretung. Dies steht jedoch im Konflikt zu der erhöhten Belastung der Ärzt:innen, welche im medizinischen System weitere schutzbedürftige Patient:innen zu versorgen haben und der daraus resultierenden Rationalisierung des Behandlungsaufwandes. Entsprechend besteht die Befürchtung, dass bei einem erhöhten Aufwand zur Feststellung der Negativtatbestandsvoraussetzungen, die personellen Ressourcen aufgebraucht werden könnten.
C. Internationaler Vergleich
Um eine differenziertere Meinung über die Kompetenzen der Ärzt:innen im Fall der gesetzlichen Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten durch Angehörige zu erlangen, ist es lohnenswert sich dieser Thematik rechtsvergleichend anzunehmen. Im deutschsprachigen Raum kommen hierbei die Modelle der Erwachsenenvertretung in Österreich und der Schweiz in Betracht.
I. Österreich
Das österreichische Betreuungsrecht sieht seit dem Jahr 2006 eine gesetzliche Vertretung für Angehörige im gesundheitlichen Notfall vor, jedoch unterscheidet sich diese konzeptionell vom deutschen Modell.[42] Der persönliche Anwendungsbereich umfasst ebenfalls Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen, aber nach § 268 Abs. 1 ABGB auch Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Nichten und Neffen der volljährigen Person und Lebensgefährt:innen, wenn diese mit der zu vertretenen Person seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt, sowie die von der volljährigen Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung bezeichnete Person.
Der Umfang der Vertretungsbefugnis erstreckt sich nicht nur auf die medizinische Versorgung, sondern nach § 269 Abs. 1 ABGB u.a. auf die Vertretung in Verwaltungsverfahren und (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahren, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs, die Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen, die Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen. Es werde eine mittelfristige Lösung in Vertretungsangelegenheiten angestrebt. Aus diesem Grund beträgt die Dauer einer solchen Erwachsenenvertretung nach § 246 Abs. 1 Z 5 ABGB drei Jahre und ist auf Antrag verlängerbar. Eine Registrierung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung werde nach § 270 Abs. 1 ABGB von einem Notariat, Rechtsanwält:innen oder einem Erwachsenenschutzverein vorgenommen. Zur Registrierung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis ist nach § 140h NO ein ärztliches Zeugnis zur Bestätigung der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung notwendig. Eine weitergehende, rechtlich relevante Rolle wird dem medizinischen Personal nicht zuteil.
II. Schweiz
Eine andere Konzeption zum Erwachsenenschutz in Gesundheitsangelegenheiten bietet die Schweiz an.[43] Dem Art. 377 ZGB zufolge plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Maßnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung für den Fall, dass eine urteilsunfähige Person sich in der Patientenverfügung nicht zur Behandlung geäußert hat. Die Ärzt:innen informieren die vertretungsberechtigte(n) Person(en) über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Maßnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten. Soweit dies möglich sei, werde auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidungsfindung einbezogen. Der Behandlungsplan werde der laufenden Entwicklung angepasst. Der Kreis der potenziell vertretungsberechtigten Personen ist ebenfalls wie in Österreich in Art. 378 ZGB weit gefasst: die in der Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht bezeichnete Person oder der berechtigte Beistand bzw. Beiständin sind klassischerweise angeführt. Dazu aber auch (Ehe-)Partner:innen, dem Haushalt angehörige Personen, Nachkommen, Eltern und Geschwister, wenn sie der urteilsunfähigen Person zuvor regelmäßig und persönlich Beistand geleistet haben.
Demnach nutzt das schweizerische Modell das Konzept des shared decision making, wonach zum Schutz der urteilsunfähigen Person die vertretungsberechtigten Personen im Prozess einer Urteilsfindung eine starke Unterstützung durch das medizinische Personal erhalten. Nur in „dringlichen Fällen“ ergreift die Ärztin oder der Arzt nach Art. 379 ZGB medizinische Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Die Ärzt:innen stellen keine Bescheinigung über den Status der Urteilsunfähigkeit aus, welche die vertretungsberechtigen Personen im Rechtsverkehr mit Dritten nutzen könnten. Die Verantwortlichkeit des medizinischen Personals beschränkt sich entsprechend auf die eigenen medizinischen Anwendungen.
D. Gesamtfazit
Als Fazit zu den obigen Ausführungen kann geschlossen werden, dass nicht nur die rechtliche, sondern auch die ethische Verantwortung der Ärzt:innen den Patient:innen gegenüber immens ist. Es besteht die Gefahr, dass dieser Umstand die fachlichen, zeitlichen und finanziellen Kapazitäten des medizinischen Personals übersteigen. Dass eine rechtliche Nachforschungspflicht in Bezug auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale explizit ausgeschlossen wurde, ist insofern nur ein schwacher Trost in Anbetracht der weiterhin bestehenden rechtlichen und ethischen Verantwortlichkeit gegenüber den Patient:innen.
DOI: 10.13154/294-10817
ISSN: 2940-3170
[1] Die folgenden §§ sind die des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.1.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 3 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist.
[2] Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 21, 2021, S. 883 f.
[3] Die Idee einer gesetzlichen Vertretung kam erstmals in BT-Drs. 13/7158 im Jahr 1997; weitere fehlgeschlagene Reformversuche finden sich in BT-Drs. 15/2494 im Jahr 2004 und BT-Drs. 18/10485 im Jahr 2016; mit diversen Änderungen wurde der Gesetzesentwurf aus BT-Drs. 19/24445 im Jahr 2020 angenommen.
[4] Lugani, MedR 2022, 91, 94.
[5] Mazur/Ziegler, GuP, 2022, 41, 48 f.; Lugani, MedR 2022, 91, 98 f.
[6] Dutta, FamRZ 2020, 1881, 1883; Lugani, MedR 2022, 91, 95; Mazur/Ziegler, GuP 2022, 41, 42; Kraemer, BTPrax 2021, 208, 210 f.; Dutta, FamRZ 2017, 581, 582 f.; Grziwotz, ZRP 2017, 88, 89 f.
[7] Müller-Engels, FamRZ 2021, 645, 652; Strätling et al., MedR 2003, 372, 374.
[8] Entsprechende Anwendung auf eingetragene Lebenspartnerschaften nach § 21 LPartG.
[9] Eine Verkürzung der Vertretungsdauer auf sechs Wochen ist bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1358 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 1831 Abs. 4 BGB vorgesehen.
[10] Zur Begründung: BT-Drs. 19/27287. S. 22; der Gesetzesentwurf sah zunächst eine Befristung von drei Monaten vor, BT-Drs. 19/24445, S. 155; fraglich ist die Abgrenzung einer Krankheitsmehrheit zu einem einheitlichen Krankheitsverlauf, Grziwotz, ErbR 2023, 95, 101.
[11] BT-Drs. 19/24445, S. 109.
[12] Dass diese Intention bei der breiten Bevölkerung womöglich nicht ankomme, sondern zu dem Fehlanreiz führen könnte, nun erst recht keine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung auszustellen: Spernath, notar 2023, 3, 7; Müller-Engels, DNotZ 2021, 84, 102; Müller-Engels, FamRZ 2021, 645, 652.
[13] Strätling et al., MedR 2003, 372, 372 f.; Chiusi, ZRP 2004, 119, 119; Spickhoff, FamRZ 2022, 1897, 1897; Lugani, MedR 2022, 91, 91; Erbarth, in: Gsell/Krüger/Lorenz u. a., beck-online.GROSSKOMMENTAR, 2023, § 1358 BGB, Rn. 20.
[14] Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist; BT-Drs. 19/24445, S. 182; BT-Drs. 19/24445, S.182, 443.
[15] Grziwotz, ZRP 2020, 248, 251.
[16] Welche Probleme sich für die folgebehandelnden Ärzt:innen ergibt: Jurgeleit, NJW 2023, 1, 6; Duttge, Dtsch Med Wochenschr 2022, 1464, 1467.
[17] AG Frankfurt, Beschluss v. 15.01.2023 – 43 XVII 178/23 GEB.
[18] AG Frankfurt, Beschluss v. 15.1.2023 – 43 XVII 178/23 GEB; dass dieses Urteil zu einer Mehrbelastung der Behandelnden führe und der Rechtssicherheit und dem Schutze der Patient:innen nicht zuträglich sei: Thomas Wostry/Harald Wostry, GesR 2023, 505, 505; Spickhoff, FamRZ 2023, 476, 476 f.
[19] BT-Drs. 19/24445, S. 5; zahlreiche Handreichungen für die praktische Umsetzung finden sich in: Springer/Bochis, Anaesthesiologie 2023, 677, 677 ff.; Dutzmann et al., Dtsch Med Wochenschr 2023; Duttge/Chabiera, Med Klin Intensivmed Notfmed 2023, 598, 598 ff.; Formulare: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer Bundesärztekammer, (Muster-)Formulare, https://www.bundesaerztekammer.de/service/muster-formulare (zuletzt abgerufen am 18.1.2023).
[20] BT-Drs. 19/24445, S. 6.
[21] Staatsmann, Zentralbl Chir 2023, 470, 470.
[22] BT-Drs. 19/24445, S. 5.
[23] BT-Drs. 19/24445, S. 166.
[24] BT-Drs. 19/24445, S. 166.
[25] Henking, Nervenarzt 2022, 1125, 1132; Koller/Stahl, GesR 2021, 212, 215.
[26] Mazur/Ziegler, GuP 2022, 41, 42 f.
[27] Duttge, Dtsch Med Wochenschr 2022, 1464, 1467.
[28] Jurgeleit, NJW 2023, 1, 5.
[29] Kirby, JME 1983, 69, 69.
[30] Kirby, JME 1983, 69, 72.
[31] Sollins, in: Gellman/Turner, Surrogate Decision Making, 2012, S.1938 f.
[32] Sollins, in: Gellman/Turner, Surrogate Decision Making, 2012, S. 1938 f.
[33] Hyun, Camb Q Healthc Ethics 2003, 196, 196.
[34] Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.9.2007 (BGBl. I S. 2206), das
zuletzt durch Artikel 15d des Gesetzes vom 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist.
[35] Scholz/Middel, in: Spickhoff/Barkow-von Creytz/Barth u. a., Medizinrecht, 4. Aufl., 2022, TPG § 3 Rn. 3.
[36] Lindner, Selbstbestimmung durch und im Betreuungsrecht (2018), S. 225 f.
[37] Beauchamp/Childress, Principles of biomedical ethics, 5. Aufl., 2001, S. 57 ff.
[38] Überdies ist der informed consent ein direkter Ausfluss aus diesem medizinethischen Prinzip, Beauchamp/Childress, Principles of biomedical ethics, 5. Aufl., 2001, S. 63, S. 77 ff.
[39] Beauchamp/Childress, Principles of biomedical ethics, 5. Aufl., 2001, S. 242 ff.
[40] Beauchamp/Childress, Principles of biomedical ethics, 5. Aufl., 2001, S. 244.
[41] Beauchamp/Childress, Principles of biomedical ethics, 5. Aufl., 2001, S. 250.
[42] Hierzu ausführlich: Lagger-Zach, Die gesetzliche Erwachsenenvertretung, 2022; ein Vergleich des deutschen und österreichischen Modell: Röttger, GesR 22 (2023), 409.Röttger, GesR 22 (2023), 409.
[43] Hierzu ausführlich: Aebi-Müller et al., Arztrecht, 2016, S. 171 ff.
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