รber den Zugang zur ambulanten Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderungen
Zusammenfassung: Der UN-Ausschuss fรผr die Rechte von Menschen mit Behinderungen kritisierte im Oktober 2023 die mangelhafte Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland und forderte den Aufbau eines inklusiven Gesundheitswesens. Obwohl der Deutsche Bundestag bereits 2012 die barrierefreie Gestaltung von Arztpraxen binnen zehn Jahren forderte, stellte der Dritte Teilhabebericht des Bundes 2021 fest, dass ein Groรteil der Praxen stets nicht barrierefrei ist. Die Bundesregierung sieht die Herstellung von Barrierefreiheit als einen schrittweisen Prozess an, im Rahmen dessen der Verhรคltnismรครigkeitsgrundsatz zu berรผcksichtigen ist. Die Grรผnde der stets vorherrschenden Barriereunfreiheit sind vielfรคltig. Im folgenden Text werden die umweltbezogenen Faktoren fรผr den mangelhaften Zugang zu ambulanten Gesundheitsleistungen von Menschen mit Behinderungen sowie die in diesem Kontext relevante Normen nรคher betrachtet.
A. Gesundheitsstatus von Menschen mit Behinderungen
Der โNormpatientโ im deutschen Gesundheitssystem ist weiร, sozioรถkonomisch abgesichert, ohne Behinderung, cis-mรคnnlich und heterosexuell ausgerichtet.[1] Fรผr Personen, die diese Merkmale nicht aufweisen, ist der Zugang zum Gesundheitssystem erschwert und die Qualitรคt geringer als fรผr den โNormpatientenโ. In Deutschland leben ca. 13 Millionen Menschen mit einer Beeintrรคchtigung[2], davon 7,8 Millionen Menschen mit Schwerbehinderungen, d.h. mit einem Grad der Behinderung von รผber 50 %.[3] Fรผr sie ist der Zugang zur ambulanten Gesundheitsversorgung in besonderem Maรe erschwert.
Besonders defizitรคr gestaltet sich der Zugang zu medizinischen Leistungen fรผr Personen, die intersektionale Diskriminierungen erleben, wie Frauen* mit Behinderungen.[4] Beispielsweise ist die gynรคkologische Versorgung von Frauen* mit Gehbeeintrรคchtigung in Deutschland kaum gesichert.[5] Lediglich ein Drittel aller gynรคkologischen Praxen verfรผgt รผber einen barrierefreien Zugang und nur ein Viertel รผber rollstuhlgerechte Rรคume.[6] Fรผr eine barrierefreie gynรคkologische Vorsorgeuntersuchung sind auรerdem barrierefreie Umkleidemรถglichkeiten sowie ein hรถhenverstellbarer Behandlungsstuhl/spezieller Lift erforderlich. Im gesamtdeutschen Raum existieren lediglich fรผnf auf die gynรคkologische Untersuchung von Frauen* mit Behinderungen spezialisierte ambulante Einrichtungen und Sprechstundenangebote.[7] Ferner ist die gynรคkologische Versorgung von Frauen* in Rollstรผhlen nicht Teil der allgemeinen medizinischen Ausbildung[8] und hรถhere Kosten, die durch den Mehraufwand im Rahmen der Untersuchungen entstehen[9], sind im Rahmen der Behandlungsabrechnung nicht vorgesehen, sodass sie nicht regulรคr abrechenbar sind.[10]
Insgesamt kann vermutet werden, dass Frauen* mit Behinderungen wesentlich seltener entsprechende Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen als Frauen* ohne Behinderungen.[11] So berichten zumindest behandelnde Frauenรคrzt:innen.[12] Ob dies tatsรคchlich zutrifft, kann nicht anhand von Daten bestรคtigt werden.
Zur Gesundheit von Menschen mit Behinderungen in Deutschland existieren insgesamt nur wenige Daten.[13] Bei allgemeinen Erhebungen werden Menschen mit Behinderungen hรคufig nicht berรผcksichtigt, was u.a. auf einen Mangel an barrierefreien Erhebungsmethoden zurรผckzufรผhren ist.[14] Aus den wenigen vorhandenen Daten ergibt sich jedoch, dass Menschen mit Behinderungen eine deutlich schlechtere kรถrperliche und psychische Gesundheit[15] und folglich einen hรถheren Versorgungsbedarf aufweisen als Menschen ohne Behinderungen.[16] Aus der GEDA-Studie 2014/2015-EHIS des Robert-Koch-Instituts[17] geht hervor, dass nur 21,5% der befragten Personen mit Behinderungen oder Beeintrรคchtigungen ihre Gesundheit subjektiv als โgutโ oder โsehr gutโ bewerten (im Vergleich gaben 76 % der Befragten ohne Behinderungen oder Beeintrรคchtigungen diese Antwort an). 97% der Personen mit Behinderungen oder Beeintrรคchtigungen gaben an, innerhalb eines Jahres ambulante รคrztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen (diesbezรผglich lag der Anteil der Befragten ohne Behinderungen oder Beeintrรคchtigungen bei lediglich 86,1 %).[18]
B. Zugang zur ambulanten Gesundheitsversorgung von Menschen mit Behinderungen
Viele Betroffene und Angehรถrige berichten, dass sie Probleme haben, รrzt:innen in der Umgebung ihres Wohnortes zu finden, die bereit und qualifiziert sind, Menschen mit komplexen Behinderungen angemessen zu diagnostizieren und zu behandeln.[19]
Der dritte Teilhabebericht des Bundes (2021) stellt fest, dass ein Groรteil der รคrztlichen Praxen nicht barrierefrei ist.[20] Wie viele Praxen tatsรคchlich barrierefrei sind, lรคsst sich nicht sicher sagen. Den Angaben gรคngiger Suchportale[21] zufolge wiesen im Jahr 2023 ca. 87.000 der rund 179.000 ambulanten Praxen Vorkehrungen auf, die Barrieren reduzieren oder vermeiden.[22] Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Praxen fรผr alle Menschen mit Behinderungen zugรคnglich sind. Nach dem bundeseinheitlichen Kodier-System der Krankenversicherungen ist eine Praxis โuneingeschrรคnkt barrierefrei zugรคnglichโ, wenn sรคmtliche der folgenden Merkmale zutreffen: ebenerdiger Zugang und/oder rollstuhlgerechter Aufzug (Schwellenhรถhe max. 3 cm bzw. Rampen mit max. 6 % Steigung) und/oder rollstuhlgerechter Aufzug (Tรผrbreite mind. 90 cm, Tiefe mind. 140 cm, Fahrstuhlkabine mind. 100 x 140 cm); Tรผrbreite mind. 90 cm; Tรผrbreite der Eingangs- und Innenraumtรผren mind. 90 cm; Bewegungsflรคchen (zusammenhรคngende unverstellbare Bodenflรคchen) in den Rรคumen mindestens 150 x 150 cm.[23] Unberรผcksichtigt bei dieser Definition bleiben die Barrieren, denen Menschen mit Seh- oder Hรถrbehinderung sowie Menschen mit kognitiven Beeintrรคchtigungen gegenรผberstehen.
Das Kodier-System ist zudem wegen anderer Grรผnde kritisierbar. Die Angaben werden freiwillig gemacht und nicht unabhรคngig kontrolliert.[24] Die Aus- und Fortbildungen des Personals umfassen nicht zwingend eine Prรผfung der Barrierefreiheit, weshalb nicht gewรคhrleistet werden kann, dass die Angaben fachlich korrekt und hilfreich sind.[25] Qualitรคtssichernde Maรnahmen sind nicht vorgesehen. Ferner kรถnnen zwar mehrere Kriterien der Barrierefreiheit ausgewiesen werden, dabei werden jedoch nicht alle notwendigen Kriterien einbezogen, sodass die Kennzeichnungen im Einzelfall unzuverlรคssig รผber die Zugรคnglichkeit und Nutzbarkeit einer Praxis fรผr Menschen mit bestimmten Beeintrรคchtigungsformen Auskunft geben.[26]
Da Menschen mit Behinderungen eine heterogene Gruppe darstellen, die unterschiedlichen Barrieren begegnen, muss der Begriff der Barrierefreiheit weit verstanden werden. Ein solches, weites Verstรคndnis hat der Gesetzgeber in ยง 4 des Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes (BGG) durch die folgende Definition festgelegt: Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, (…) wenn sie fรผr Menschen mit Behinderungen in der allgemein รผblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsรคtzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugรคnglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulรคssig.
Diese Definition begrenzt sich nicht auf bauliche Barrieren, sondern erfasst jede denkbare Art von Barrieren fรผr Menschen mit Behinderungen, folglich auch visuelle, auditive, kognitive und weitere.[27] Ziel ist die Gleichstellung im รถffentlichen Bereich durch barrierefrei gestaltete Lebensbereiche und die Beseitigung von Barrieren rรคumlicher sowie kommunikativer Art.[28] Umgangssprachlich ausgedrรผckt bedeutet Barrierefreiheit i. d. S., dass Praxen von jeder Person mit Behinderungen ohne fremde Hilfe besucht und Behandlungen vollumfรคnglich vorgenommen werden kรถnnen. Dieses umfassende Verstรคndnis mรผsste konsequenterweise auch im Rahmen des o. g. Kodier-Systems maรgeblich sein, da je nach Art der Einschrรคnkung stark divergierende Vorkehrungen zur Reduktion von Barrieren erforderlich sind.[29]
Mit etwa 21% der Gesamtzahl an allgemeinmedizinischen รrzt:innenpraxen ist die am stรคrksten verbreitete Art der barrierefreien Praxis diejenige, die barrierefrei fรผr mobilitรคtseingeschrรคnkte Menschen ist.[30] Diese Praxen verfรผgen jedoch nicht alle ebenfalls รผber hรถhenverstellbare Untersuchungsmรถbel und barrierefrei Sanitรคranlagen. Diese zusรคtzlichen Voraussetzungen weisen je Kriterium bloร ca. 10% der erfassten Praxen auf.[31] Fรผr Menschen mit Hรถrbehinderungen sind 20 % der Praxen barrierefrei zugรคnglich.[32] 7 % aller erfassten Praxen verfรผgen รผber Orientierungshilfen fรผr Sehbehinderte.[33] Am niedrigsten, mit nur 1,5 % von der Gesamtzahl der erfassten รrzt:innenpraxen in Deutschland, liegt die Zahl der Praxen, die fรผr Menschen mit kognitiven Einschrรคnkungen barrierefrei sind.[34] Lediglich 11 % aller erfassten Praxen erfรผllen drei oder mehr der insgesamt zwรถlf Kriterien der Barrierefreiheit.[35]
Erschwerend kommt hinzu, dass barrierefreie Praxen gehรคuft in Ballungsgebieten angesiedelt sind, im lรคndlichen Raum finden sich lediglich vereinzelt barrierefreie medizinische Einrichtungen.[36] Die nicht flรคchendeckend bestehenden medizinischen Versorgungsmรถglichkeiten bedeuten fรผr Menschen mit Behinderungen oft lange Anfahrtswege, die Inanspruchnahme fremder Hilfe, einen erheblichen organisatorischen Mehraufwand und ein immenses Hindernis in der selbstbestimmten Lebensfรผhrung.
Statistisch gesehen haben Personen mit Behinderungen ein erheblich hรถheres Risiko, neben ihrer Behinderung an einer Begleit- oder Folgeerkrankung wie beispielsweise Herz-Kreislaufproblemen, wiederkehrenden Atemwegsinfektionen, epileptischen Anfรคllen oder sensorischen Integrationsstรถrungen zu erkranken, weshalb in vielen Fรคllen eine kontinuierliche und intensive medizinische und therapeutische Versorgung erforderlich ist. Auch depressive Symptomatiken werden bei Menschen mit Behinderungen signifikant hรคufiger festgestellt als bei Menschen ohne Behinderungen.[37] Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist fรผr Menschen mit Behinderungen jedoch ebenfalls erheblich erschwert, da es insbesondere an barrierefreien Praxen im psychologischen und psychiatrischen Bereich mangelt. Lediglich 18 % aller erfassten Praxen von Psychiater:innen, Neurolog:innen und Nervenรคrzt:innen, die als รคrztliche Psychotherapeut:innen tรคtig sind, sind barrierefrei, wobei lediglich der Zugang zu den Rรคumlichkeiten (Tรผren,… ) gemeint ist. รber barrierefreie Sanitรคranlagen verfรผgen bloร 9 % dieser Praxen. Im Bereich der Kinder- und Jugendpsychotherapie sind lediglich 9 % der Praxen barrierefrei zugรคnglich und nur 3 % verfรผgen รผber barrierefreie Sanitรคranlagen.[38]
C. Rechtliche Bewertung
Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Zugangshindernissen zu Gesundheitsleistungen nicht um einen Umstand handelt, den eine einzelne Person mit Behinderung beeinflussen, geschweige denn abhelfen kรถnnte, trifft den Staat eine Einstandsverantwortung.[39] Diese findet rechtlich verschiedene Ursprรผnge.
I. Vรถlkerrecht
1948 wurde das Recht auf Gesundheit in der Allgemeinen Erklรคrung der Menschenrechte als Teil des Rechts auf einen angemessenen Lebensstandard anerkannt. 1966 wurde es im Internationalen Pakt รผber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte (UN-Sozialpakt) eigenstรคndig anerkannt.[40] Deutschland trat dem Pakt 1973 bei, sodass das Abkommen vรถlkerrechtlich fรผr die BRD verbindlich ist.[41] Die Staaten haben fรผr Verfรผgbarkeit (funktionierende Gesundheitsinfrastrukturen), offenen Zugang (diskriminierungsfrei fรผr alle Menschen), Annehmbarkeit (Berรผcksichtigung der Grundsรคtze medizinischer Ethik sowie kulturelle, gender- und altersbedingte Besonderheiten) und Qualitรคt der Gesundheitsversorgung Sorge zu tragen.[42] Konkret auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen geht die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) nรคher ein. Art. 25 3 a, Art. 25 3 c sowie Art. 26 UN-BRK erfassen die Verpflichtung der Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten, unentgeltlichen oder erschwinglichen Zugang zur gemeindenahen Gesundheitsversorgung im gleichen Maรe wie fรผr andere Menschen zu ermรถglichen und wirksame und geeignete gesundheitsbezogene Maรnahmen zu treffen, um beeintrรคchtigte Menschen in die Lage zu versetzen, ein Hรถchstmaร an Unabhรคngigkeit sowie die volle Teilhabe und Teilnahme an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Ferner sichert Art. 3 UN-BRK Menschen mit Behinderung u.a. Zugรคnglichkeit zu, was durch Art. 9 I 1 BRK als โgleichberechtigter Zugangโ nรคher definiert wird. Gemรคร Art. 9 I 2 a BRK gilt die Pflicht zur Herstellung der Zugรคnglichkeit explizit auch hinsichtlich medizinischer Einrichtungen. Art. 31 UN-BRK erfasst eine Pflicht zur Erhebung von Gesundheitsdaten. Eine konsequente Umsetzung dieser Pflicht und ein dadurch gewรคhrleisteter verlรคsslicher Gesundheitsdatenbestand wรคren relevant, um politische Handlungsbedarfe im Gesundheitssektor bestimmen zu kรถnnen.
Die BRD hat die UN-BRK[43] am 24. Februar 2009 ratifiziert,[44] wodurch sie sich als Vertragsstaat verpflichtet hat, den Bestimmungen nachzukommen. Der obig beschriebene Zustand ambulanter Praxen ist mit den Forderungen der UN-BRK unvereinbar.
Die Geltendmachung der aus der UN-BRK erwachsenden Rechte ist jedoch komplex. Die Normen sind zwar Teil der deutschen Rechtsordnung[45] und mรผssten aus diesem Grund durch alle staatlichen Stellen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt berรผcksichtigt werden,[46] es vermitteln jedoch nicht sรคmtliche Normen subjektive Ansprรผche, die einklagbar sind. Zudem finden nicht alle Artikel unmittelbar Anwendung. Die Umsetzungsform ist von der Ausgestaltung der Vertragsnorm, insbesondere deren inhaltlichen Bestimmtheit,[47] dem nationalen Verfassungsrecht sowie dessen รffnung in den staatenรผbergreifenden Raum abhรคngig.[48] So wurde die UN-BRK zwar als gesamter Vertrag transformiert und ist damit geltendes Recht auf Bundesebene,[49] angewandt wird sie jedoch maรgeblich im Rahmen der Auslegung des Verfassungs- und einfachen Rechts im Rahmen der Entscheidungsfindung (sog. menschenrechtskonforme Auslegung).[50] Zudem wurden die Leitsรคtze der UN-BRK durch eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Plรคnen im nationalen Recht verankert.
II. Verfassungsrecht
In der deutschen Verfassung existiert kein Grundrecht auf Gesundheit als solches, es finden sich jedoch verschiedene Anknรผpfungspunkte, aus denen sich eine Pflicht des Staates zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines inklusiven Gesundheitssystems ableiten lรคsst.
Zunรคchst ist der deutsche Staat wegen Art. 1 I GG dazu verpflichtet, die Menschenwรผrde zu schรผtzen. Dieser Schutzauftrag i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG beinhaltet die Pflicht zur Sicherung des Existenzminimums.[51] Der ausreichende Zugang zur Gesundheitsversorgung stellt einen Bestandteil des Existenzminimums sowie ein individuelles Teilhaberecht dar (sog. medizinisches Existenzminimum).[52]Das Sozialstaatsprinzip ist zudem inhaltlich eng mit dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 III 2 GG verbunden. Dieser besondere Gleichheitsgrundsatz gebietet, dass kein Mensch wegen seiner Behinderungen benachteiligt werden darf. Die Nรคhe zwischen dem Sozialstaatsprinzip und dem Benachteiligungsverbot hat dann besondere Relevanz, wenn es um die Frage der Nachteilsvermeidung bestimmter staatlicher Leistungen, wie etwa Gesundheitsleistungen, geht.[53] Der Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten innerhalb der Gesellschaft als Frage der sozialen Gerechtigkeit zรคhlt originรคr zu dem Aufgabenbereich des Sozialstaats[54] und es besteht eine Gewรคhrleistungsverantwortung des Staates fรผr ein bedarfsgerechtes, flรคchendeckendes Gesundheitssystem.[55] Verknรผpft man diese Gewรคhrleistungsverantwortung mit dem Inhalt des Benachteiligungsverbots, so muss „bedarfsgerecht“ als โan den Bedarfen von Menschen mit Behinderungen ausgerichtetโ verstanden werden. Somit ist der soziale Rechtsstaat in der Pflicht, den Zugang zur Gesundheitsversorgung fรผr alle Bรผrger:innen zu gewรคhrleisten.[56]
Somit ist die BRD auch verfassungsrechtlich verpflichtet, ein Gesundheitssystem zu schaffen, dass an die Bedarfe von Menschen mit Behinderungen angepasst und fรผr sie zugรคnglich ist. In der Durchsetzung ergeben sich jedoch einige Hindernisse. So lassen sich aus den obig genannten Grundlagen keine konkrete Handlungspflichten ableiten und die Umsetzung sozialpolitischer Maรnahmen obliegt allein dem Gesetzgeber.[57]
III. Einfaches Recht
Auch im einfachen Recht existiert kein Gesetz, das den Zugang zu Gesundheitsleistungen umfassend regelt. Aspekte, die den Zugang zu Gesundheitsleistungen in rechtlicher und/oder tatsรคchlicher Hinsicht beeinflussen, finden sich zersplittert in verschiedenen Rechtsgebieten.
1. Baurecht
Insbesondere durch die Normen des Baurechts kรถnnte Barrierefreiheit hinsichtlich der Rรคumlichkeiten medizinischer Einrichtungen gesetzlich klar vorgegeben werden.
a) Bauplanungsrecht
Im Bauplanungsrecht finden sich keine Regelungen, die die Berรผcksichtigung von Barrierefreiheit in der Bauplanung explizit vorschreiben. Denkbar ist es, Barrierefreiheit รผber ยง 1 IV BauGB in Bauleitplรคnen Bedeutung zukommen zu lassen.[58] Ebenso kann ยง 1 VI Nr. 3 BauGB dahingehend ausgelegt werden, dass Barrierefreiheit bei der Erstellung der Bauleitplรคne zu berรผcksichtigen ist.[59] Nach der Norm gehรถren die sozialen und kulturellen Bedรผrfnisse der Bevรถlkerung, worunter u.a. die Bedรผrfnisse von Menschen mit Behinderungen fallen, zu den Belangen, die im Rahmen der Erstellung von Bauleitplรคnen zu berรผcksichtigen sind.[60] Wie Barrierefreiheit im Bebauungsplan umgesetzt wird, steht jedoch im planerischen Ermessen. Vereinzelt nehmen Gerichte eine ermessenssteuernde Wirkung der Barrierefreiheit in Fรคllen ohne entgegenstehende Planung an.[61]
Im Bereich des Bauplanungsrechts kommt der Barrierefreiheit folglich keine exponierte Bedeutung zu. Es wรคre denkbar, die Barrierefreiheit explizit in ยง 1 BauGB als baurechtlich relevanten Belang aufzunehmen. Dabei wรคre es denkbar und wรผnschenswert, wenn ein Vorrang der Barrierefreiheit gegenรผber anderen Belangen in รถffentlich zugรคnglichen Gebรคuden durch Wortlaut und Systematik der Normen klar gekennzeichnet wรผrde. Schon jetzt besteht zumindest eine Pflicht zur konventions- und verfassungskonformen Auslegung, sodass der Barrierefreiheit ein Vorrang zukommt.
b) Bauordnungsrecht
Die Bauordnungen der Lรคnder sind in Bezug auf Vorgaben zur Barrierefreiheit wesentlich konkreter. Sรคmtliche Landesbauordnungen enthalten Vorgaben zur Barrierefreiheit, die einzuhalten sind, um Baugenehmigungen fรผr Neu- und Umbauten zu erhalten. So gehen ยง 51 LBauO RLP und weitere, zwar mit kleineren Unterschieden โ im Kern jedoch vergleichbar โauf das Erfordernis der Berรผcksichtigung von Barrierefreiheit ein.[62] Im Einzelnen ergeben sich die konkreten Bestimmungen aus der DIN-Norm 18040.[63] Hinsichtlich medizinischer Einrichtungen wird im Rahmen der Landesbauordnungen recht einheitlich vorgegeben, dass der Teil des Gebรคudes, der fรผr den Zugang der รffentlichkeit vorgesehen ist,[64] sowie die Zuwege grundsรคtzlich barrierefrei sein mรผssen. Zudem mรผssen barrierefreie Toilettenrรคume und PKW-Stellplรคtze in einer dem Bedarf entsprechenden Anzahl vorhanden und entsprechend gekennzeichnet sein.[65]
Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmetatbestรคnde. So sehen alle Landesbauordnungen einen Ausnahmetatbestand als gegeben, wenn fรผr die Errichtung einer barrierefreien baulichen Anlage ein unverhรคltnismรครiger Mehraufwand betrieben werden mรผsste.[66] Maรgeblich soll dabei nicht die wirtschaftliche, sondern die bauliche Nutzbarkeit des Grundstรผcks sein.[67] Einige Landesbauordnungen begrenzen das Vorliegen eines unverhรคltnismรครigen Mehraufwands auf konkrete Fรคlle wie etwa schwierige Gelรคndeverhรคltnisse, ungรผnstige vorhandene Bebauung, die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alter Menschen oder auf den Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs.[68] Der letztgenannte Ausnahmefall zeigt, dass unter Umstรคnden sehr wohl wirtschaftliche Erwรคgungen der Barrierefreiheit entgegen stehen kรถnnen.
Durch die Ausnahmetatbestรคnde sollen die Grundrechte der Bauherr:innen aus Art. 14 GG geschรผtzt werden.[69] In einer Abwรคgung kontrahiert das Interesse an der freien baulichen Nutzung des Eigentums der Bauherr:innen mit den Belangen des Gemeinwohls, unter die auch die Barrierefreiheit fรคllt. Die soziale Funktion und soziale Bedeutung des Eigentums kรถnnen dabei Einschrรคnkungen der Eigentรผmerin rechtfertigen. Klagen von Bauherr:innen, die Ausnahmen von den gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung von Barrierefreiheit begehrt, haben in der Regel keine sonderlich groรen Erfolgsaussichten,[70] weshalb die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung z. T. als โbarrierefreiheitsfreundlichโ bezeichnet wird.
Problematisch ist, dass die Bauaufsichtsbehรถrden in ihrer Genehmigungspraxis groรzรผgige Ausnahmen von der grundsรคtzlich vorgegebenen Barrierefreiheit zulassen kรถnnen. Hinzu kommt, dass behรถrdliche Prรผfungen wegen der weitreichenden Genehmigungsfreistellung bzw. der bloรen Pflicht zur Bauanzeige und der Mรถglichkeit zum vereinfachten Genehmigungsverfahren hinsichtlich vieler Bauvorhaben gar nicht oder nur eingeschrรคnkt stattfinden.[71] Insbesondere in Bundeslรคndern, deren Landesbauordnung weitreichende Freistellungen von der Genehmigungspflicht von Bauvorhaben vorsieht[72], steht dies der Umsetzung der Barrierefreiheit entgegen.[73]
Ein weiterer mรถglicher Grund fรผr mangelnde rรคumliche Barrierefreiheit ist, dass die einschlรคgigen Regelungen mit anderen Regelungen, beispielsweise solchen aus dem Denkmalschutz oder Brandschutz, kollidieren und die Barrierefreiheit im Falle einer Kollision keinen Vorrang genieรt.[74] Besonders hรคufig muss die Barrierefreiheit in einer Abwรคgung gegenรผber Sicherheitserwรคgungen zurรผcktreten. Insbesondere wenn ein unverhรคltnismรครiger Mehraufwand fรผr die Gewรคhrleistung der Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Frage steht, kann von Barrierefreiheit abgesehen werden. So kรถnnen Brandschutzbestimmungen dazu fรผhren, dass in Fluren, Treppenhรคusern, etc. die Vorgaben zu Barrierefreiheit nicht umgesetzt werden mรผssen. In dieser Abwรคgung zwischen dem Recht auf diskriminierungsfreien Zugang und der Erfรผllung von Schutzpflichten zugunsten hochrangiger Rechtsgรผter wie Leib und Leben kann es verhรคltnismรครig sein, wenn die Barrierefreiheit zurรผckgestellt wird. In vielen Fรคllen kรถnnte jedoch gleichermaรen beide Interessen bedient werden, indem finanziell aufwรคndigere Maรnahmen wie ein Aufzug an der Auรenseite des Gebรคudes betrieben werden.
Bauordnungsrechtlich ist die Herstellung von Barrierefreiheit folglich grundsรคtzlich vorgesehen, wobei je nach Landesrecht unterschiedlich stark ausgeprรคgte Ausnahmeregelungen existieren. Damit flรคchendeckende Barrierefreiheit tatsรคchlich eines Tages zur Realitรคt werden kann, dรผrfen wirtschaftliche Aspekte kรผnftig nicht weiterhin zur Begrรผndung einer Ausnahme ausreichen. Das vorangestellte betrifft jedoch lediglich solche Gebรคude, fรผr die eine Baugenehmigung erforderlich ist, also Neu-, Um- und Erweiterungsbauten. รrzt:innenpraxen, die in Bestandsgebรคuden angesiedelt sind, sind davon nicht betroffen, sodass fรผr die Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit andere Rechtsbereiche betrachtet werden mรผssen.
2. SGB V
Gemรคร ยง 2a SGB V ist bei der Leistungserbringung im Gesundheitssystem den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen. Dieses Prinzip ist bei der Auslegung des gesamten Krankenversicherungsrechts zu beachten, um Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen zu schรผtzen und sie angemessen im sozialen Rechtsstaat zu berรผcksichtigen.[75] Ferner sind die Regelungen der UN-BRK zu beachten.[76]
Gemรคร ยง 70 I 1 SGB V haben die gesetzlichen Krankenkassen und Leistungserbringer:innen eine bedarfsgerechte und gleichmรครige, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gewรคhrleisten. Gemรคร ยง 72 SGB V sind die Krankenversicherungen und die Leistungserbringer:innen verpflichtet, die vertrags(zahn)รคrztliche Versorgung der Versicherten in Deutschland sicherzustellen (sog. Sicherstellungsauftrag).[77] ยง 72 SGB V regelt zudem, dass die Zugรคnglichkeit der vertragsรคrztlichen und vertragszahnรคrztlichen Versorgungseinrichtungen durch die Krankenkassen samt ihrer Verbรคnde in den Gesamtvertrรคgen mit den Kassenรคrztlichen und Kassenzahnรคrztlichen Vereinigungen zu regeln ist.[78] Gemรคร ยง 75 SGB V haben die Krankenversicherungen den Krankenkassen und ihren Verbรคnden gegenรผber Gewรคhr dafรผr zu รผbernehmen, dass die Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen entspricht (sog. Gewรคhrleistungspflicht). Der ยง 76 I SGB V soll allen gesetzlich Versicherten in Deutschland das Recht auf freie รrzt:innenwahl sichern. Es soll den Patient:innen frei stehen, sich von einer รrztin ihres Vertrauens behandeln zu lassen und diese รrztin frei auswรคhlen zu kรถnnen (sog. Recht auf freie รrzt:innenwahl).[79]
Die gesetzlichen Krankenkassen und die Leistungserbringer:innen erfรผllen diese Aufgaben und Verpflichtungen ungenรผgend. Versicherte mit Behinderungen weisen einen erhรถhten Bedarf an gesundheitlicher Versorgung auf und haben gleichzeitig wesentlich geringe Mรถglichkeiten, diesen Bedarf zu decken. Die Zugangsmรถglichkeiten entsprechen nicht den gesetzlich durch ยง 4 BGG, die Verfassung und die UN-BRK vorgegebenen Standards. Auch die freie รrzt:innenwahl ist gegenwรคrtig fรผr Versicherte mit Behinderung weder in gleichem Umfang noch in derselben Qualitรคt oder demselben Standard gewรคhrleistet wie fรผr Versicherte ohne Behinderung.[80] Ohne umfassende und flรคchendeckende Barrierefreiheit im Gesundheitssystem kann die gesundheitliche Versorgung fรผr Versicherte mit Behinderungen nicht gewรคhrleistet werden und eine Benachteiligung i. S. d. ยง 2a SGB V liegt unausweichlich vor.
Durch Erhebung von Daten und einer darauf basierenden Planung der gesundheitlichen Versorgung kรถnnte diesem Zustand abgeholfen werde. Einen die Bedarfe der Versicherten darstellenden Plan stellt der sog. Bedarfsplan da. Der Bedarfsplan ist gemรคร ยง 99 SGB V von den Kassenรคrztlichen Vereinigungen[81] auf Landesebene zu erstellen, um die Sicherstellung der gemeindenahen vertrags(zahn)รคrztlichen Versorgung zu gewรคhrleisten und den Versorgungsstand aktuellen Entwicklungen anpassen zu kรถnnen. Der Bedarfsplan gilt als zentrales Instrument im Rahmen der Dokumentation und Analyse des regionalen Versorgungsstands.[82] Aus ihm kรถnnen, sofern die Versorgungsentwicklungen eines Planungsgebietes es wegen einer (drohenden) Unter- oder รberversorgung erforderlich machen, konkrete Maรnahmen i. S. d. ยงยง 100ff. SGB V abgeleitet werden.[83] Bei der Erstellung des Bedarfsplans sind Organisationen zu beteiligen, die auf Landesebene die Interessen von Versicherten und chronisch kranken sowie behinderten Menschen wahrnehmen.[84] Gegenwรคrtig ist es so, dass die Barrierefreiheit nur in Sonderfรคllen in der Bedarfsplanung berรผcksichtigt werden muss, etwa im Falle einer Nachbesetzung eines Vertragsรคrzt:innensitzes, vgl. ยง 103 V 5 Nr. 8 SGB V. Ferner kann in Ausnahmefรคllen bei regionalen Besonderheiten von den Bedarfsplan-Richtlinien abgewichen werden.[85]
Eine Unterversorgung i. S. v. ยง 100 SGB V liegt vor, wenn in bestimmten Planungsbereichen Vertragsรคrzt:innensitze, die im Bedarfsplan ausgewiesen sind, dauerhaft nicht besetzt werden kรถnnen und den Versicherten dadurch die Inanspruchnahme vertragsรคrztlicher Leistungen unzumutbar erschwert ist.[86] Setzt man diese Definition in Verbindung mit dem Versorgungsstand von Menschen mit Behinderungen, so fรคllt auf, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung der Normen Situationen wie die Vorliegende nicht berรผcksichtigt haben kann. So ist die Inanspruchnahme vertragsรคrztlicher Leistungen fรผr Menschen mit Behinderungen unzumutbar erschwert, dies ist jedoch nicht (allein) darauf zurรผckzufรผhren, dass in gewissen Planungsbereichen Kassensitze dauerhaft unbesetzt sind. Vielmehr begrรผndet sich der Mangel darin, dass die vorhandenen Vertragsรคrzt:innenpraxen mehrheitlich nicht barrierefrei sind. Gemรคร ยง 100 III SGB V ist es mรถglich, in einem nichtunterversorgten Planungsgebiet einen zusรคtzlichen lokalen Versorgungsbedarf festzustellen. Die Fรถrderung des barrierefreien Zugangs stellt ein Kriterium fรผr einen zusรคtzlichen lokalen Versorgungsbedarf dar, vgl. ยง 35 Absatz 5 Satz 5 Nummer 6 BPL-RL. Gebrauch gemacht wird von dieser Ausnahmemรถglichkeit jedoch scheinbar nicht hรคufig, sonst wรคren die obig aufgefรผhrten Zahlen bzgl. der Barrierefreiheit von Praxen nicht in der Form gegeben.
In der Folge dieser Erkenntnis mรผsste die Bedarfsplanung dahingehend erweitert werden, dass der Versorgungsgrad zwingend auch die Zahl an Menschen mit Zugangshindernissen, die Zugรคnglichkeit der einzelnen Einrichtungen sowie die Zahl an barrierefreien Einrichtungen in dem jeweiligen Planungsgebiet aufzeigen muss.[87] So kรถnnte erhoben werden, wie viele barrierefreie Vertragsรคrzt:innenpraxen je Plangebiet erforderlich sind.[88]
D. Regelungsbedarf
Dies allein wรผrde die Versorgungslage jedoch nicht wesentlich verbessern, da dadurch keine weiteren barrierefreien Praxen gewonnen wรคren. Relevant wรคre zudem, die Bestandspraxen und Praxisneugrรผndungen in Bestandsgebรคuden zumindest in einem gewissen prozentualen Anteil zum Umbau i. S. d. Barrierefreiheit zu verpflichten.
Um die Vertragsรคrzt:innen durch eine solche Pflicht nicht unverhรคltnismรครig zu belasten, bieten sich verschiedene Mรถglichkeiten an, den รbergang zur flรคchendeckenden barrierefreien medizinischen Versorgung zu begleiten. Zunรคchst sollten Umbaumaรnahmen durch KfW-Fรถrderprogramme und/oder staatliche Subventionen und/oder rรผckzahlungsfreie Zuschรผsse finanziell unterstรผtzt werden.[89] Hierbei wรคre ein Stufenmodell denkbar, das vorgibt, dass die Hรถhe der Zuzahlungen zunimmt, je mehr barrierefreie Angebote (Zugรคnge, Sanitรคranlagen, Parkplรคtze etc.) eine Praxis anzubieten beabsichtigt. Zudem sind รbergangsfristen notwendig, innerhalb derer Umbaumaรnahmen vorzunehmen sind, damit die Pflicht zum Umbau keine unbillige Hรคrte fรผr die Vertragsรคrzt:innen darstellt. Ebenso wรคre es denkbar, Praxen, die der Pflicht zur Herstellung der Barrierefreiheit nicht innerhalb der Frist nachkommen, eine jรคhrliche Strafzahlung aufzuerlegen.[90] Die Einnahmen dieser Strafleistungen kรถnnten in Strukturtรถpfen gesammelt werden, aus denen anteilig die Fรถrderungen zugunsten umbauwilliger Praxisbetreiber:innen geleistet wรผrden. Die รผbrigen Kosten der Fรถrderungen kรถnnten durch die Krankenkassen geleistet werden.
Weiterhin relevant wรคren Gesetzesรคnderungen, durch die verpflichtende Veranstaltungen zum Umgang mit Patient:innen mit Behinderungen in die รrzt:innenausbildungsgesetze aufgenommen wรผrden.[91] Ebenso wรคre eine Verpflichtung der Krankenkassen zur Bereitstellung barrierefreier Informationen รผber Gesundheitsleistungen sowie eine รnderung der Abrechnungsgrundlage fรผr medizinische Leistungen notwendig. Bei diesen Vorschlรคgen handelt es sich mit Sicherheit nicht um eine abschlieรende Aufzรคhlung, sondern lediglich um Ideen zur Behebung der in diesem Text thematisierten Gesetzeslรผcken.
E. Fazit
Warum der Zugang zur ambulanten Gesundheitsversorgung fรผr Menschen mit Behinderungen auch 14 Jahre nach Unterzeichnung der UN-BRK noch mangelhaft ist, kann nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Die rechtliche Ausgangslage bietet bei korrekter Anwendung und Berรผcksichtigung der Pflicht zur verfassungs- und konventionskonformen Auslegung Mรถglichkeiten, Barrierefreiheit weitreichend umzusetzen. Mรถglicherweise begrรผndet sich der Umstand in mangelndem (politischen) Willen. Die BRK-Allianz weist in ihrem Parallelbericht hinsichtlich Art. 25 S. 1 UN-BRK darauf hin, dass die Mรคngel den verantwortlichen Ministerien, Sozialversicherungen und Leistungserbringer:innen seit Langem bekannt und zudem gut dokumentiert sind.[92] Gegenwรคrtig erarbeitet das Bundesgesundheitsministerium einen โAktionsplan fรผr ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesenโ,[93] das den obig beschriebenen Zustand hoffentlich verbessert.
DOI: 10.13154/294-12600
ISSN: 2940-3170
[1] Impuls-Render: Innenbeitrag im Zuge des 3. Diversity in Health-Kongresses (zuletzt abgerufen am 27.02.2024).
[2] Laut Robert-Koch-Institut sind es schรคtzungsweise 15,6 %, was bei 83,8 Mio. Bรผrger:innen rund 13 Mio. Menschen entspricht, Prรผtz/Krause, J Health Monit 2022 7 (1), doi.org/10.25646/9751.
[3] Pressemitteilung Destatis, Destatis.de (zuletzt abgerufen am 14.03.2024).
[4] Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen (2021), S. 456.
[5] Schรผlle, Barrieren der Barrierefreiheit – Gesundheitsversorgung fรผr Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, Teil 1 – Empirische Erkenntnisse, 2016, S. 7.
[6] Robert Koch-Institut, Gesundheitliche Lage der Frauen in Deutschland. Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Gemeinsam getragen von RKI und Destatis, doi.org/10.25646/6585, 2020, S. 334.
[7] Robert Koch-Institut, Gesundheitliche Lage der Frauen in Deutschland. Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Gemeinsam getragen von RKI und Destatis, doi.org/10.25646/6585, 2020, S. 335.
[8] Generell ist der Umgang und die medizinische Behandlung von Patient:innen mit Behinderungen in Deutschland nicht verpflichtender Teil der medizinischen Ausbildung. Auch Fort- und Weiterbildungen erfolgen auf freiwilliger Basis, sodass viele รrzt:innen keine Erfahrungen auf diesem Gebiet aufweisen. Wissensdefizite der medizinischen Akteur:innen werden als sektorรผbergreifende und resistente Barrieren in der Gesundheitsversorgung angesehen (Bรถssing et. al. 2019, S. 67f., 77). Viele Menschen, auch รrzt:innen haben Unsicherheiten im Umgang mit Menschen mit Behinderungen. Aus: Richter ยญKuhlmann, Deutsches รrzteblatt 110 (38), S.1720 bis 1721; Seidel, Deutsches รrzteblatt 110 (33-34), S. A1549 bis A1550.
[9] Beispielsweise der zeitliche Mehraufwand wegen Hilfeleistungen beim An- und Ausziehen der Patientin*, Erklรคrungen und Hilfe beim Gelangen auf den Untersuchungsstuhl. Insbesondere bei Patientinnen mit kognitiven Einschrรคnkungen ist ein vorbereitendes Gesprรคch in vereinfachter, verstรคndlicher Sprache รผber die Untersuchung in der Regel notwendig.
[10] Robert Koch-Institut, Gesundheitliche Lage der Frauen in Deutschland. Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Gemeinsam getragen von RKI und Destatis, doi.org/10.25646/6585, 2020, S. 335.
[11] Besonders prekรคr ist dieser Umstand, da Frauen und Mรคdchen mit Behinderungen zwei- bis dreimal so hรคufig Opfer sexualisierter Gewalt sind wie Frauen ohne Behinderungen (BMFSFJ, Lebenssituation und Belastungen von Frauen mit Behinderungen und Beeintrรคchtigungen in Deutschland. Ergebnisse der quantitativen Befragung. Endbericht, BMFSFJ, 2013). Besonders hรคufig betroffen Frauen und Mรคdchen, die schwer kรถrperlich und kognitiv beeintrรคchtigt sind und sich nicht verbal รคuรern kรถnnen. Regelmรครige gynรคkologische Vorsorgeuntersuchungen kรถnnten bei diesen Frauen und Mรคdchen Hinweise auf mรถglichen sexuellen Missbrauch geben.
[12] Gynรคkolog:innen (zB. Hannelore Sonnleitner-Doll in โder Querschnittโ) berichten, dass Patient:innen in Rollstรผhlen wegen mangelnder barrierefreie Angebote teils mit รผber 40 Jahren ihre erste gynรคkologische Untersuchung vornehmen lieรen. „Der Querschnitt“, Das Informationsportal der Manfred Sauer Stiftung.de (zuletzt abgerufen am 14.03.2024).
[13] Prรผtz/Krause, J Health Monit 2022 7 (1), doi.org/10.25646/9751, S. 29; ebenso Schรผlle, Barrieren der Barrierefreiheit – Gesundheitsversorgung fรผr Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, Teil 1 – Empirische Erkenntnisse, (2016), S. 3.
[14] Robert Koch-Institut, Gesundheitliche Lage der Frauen in Deutschland. Gesundheitsberichterstattung des Bundes. Gemeinsam getragen von RKI und Destatis, doi.org/10.25646/6585, 2020, S. 325.
[15] World Health Organization, World Report on Disability , 2011.
[16] Prรผtz/Krause, J Health Monit 2022 7 (1), doi.org/10.25646/9751, S. 29.
[17] Im Rahmen der Studie wurden die Daten von 23.372 teilnehmenden Personen ab 18 Jahren, davon 12.747 Frauen und 10.625 Mรคnner, analysiert.
[18] Prรผtz/Krause, J Health Monit 2022 7(1), doi.org/10.25646/975, S. 33f.
[19] Deutschlandfunk.de (zuletzt abgerufen am 14.03.2024).
[20] Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen, 2021, S. 433.
[21] Bevor รผber den Zugang zu barrierefreien Praxen gesprochen wird, mรผsste eigentlich bereits das Auffinden einer solchen Praxis aus Sicht einer Person mit Behinderung thematisiert werden. Seit der Einfรผhrung des ยง 75 Ia SGB V stellen die Seiten der Kassenรคrztlichen Vereinigungen zwar ein Suchportal zur Verfรผgung, dieses weist jedoch erheblich Mรคngel auf. So fรผhren die Beauftragten von Bund und Lรคndern fรผr Menschen mit Behinderungen dazu aus, dass das System unzulรคnglich sei, keine echte und verlรคssliche Informationsmรถglichkeit biete, schwer auffindbar sei, nur bedingt zugรคnglich und von Menschen mit Behinderungen kaum nutzbar sei. Kassenรคrztliche Vereinigungen kommen ihrem Sicherstellungsauftrag zur barrierefreien vertragsรคrztlichen Versorgung nicht nach (2020), https://www.lbbp.nrw.de/system/files/media/document/file/Gemeinsame%20Erkl%C3%A4rung%20von%20Bund%20und%20L%C3%A4nder%20barrierefreie%20Arztpraxen.pdf (zuletzt abgerufen am 14.03.2024).
[22] Strukturverzeichnis der Stiftung Gesundheit aus dem Jahr 2023. Stiftung Gesundheit.de (zuletzt abgerufen am 27.02.2024).
[23] Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen, 2021, S. 431f.
[24] Die letzte Bundesregierung (2020) erachtete eine unabhรคngige รberprรผfung weder fรผr praktikabel noch fรผr umsetzbar und plant sie aus diesem Grund nicht in Zukunft. BT-Drs. 19/23214, S. 7.
[25] Erklรคrung der Beauftragten von Bund und Lรคndern fรผr Menschen mit Behinderungen (2020), Kassenรคrztliche Vereinigungen kommen ihrem Sicherstellungsauftrag zur barrierefreien vertragsรคrztlichen Versorgung nicht nach, https://www.lbbp.nrw.de/system/files/media/document/file/Gemeinsame%20Erkl%C3%A4rung%20von%20Bund%20und%20L%C3%A4nder%20barrierefreie%20Arztpraxen.pdf (zuletzt abgerufen am 14.03.2024).
[26] Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen, 2021, S. 430.
[27] Welti, in: Welke, UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erlรคuterungen, 2012, S. 130.
[28] BT-Drs. 14/7420, Gesetzesbegrรผndung BGG, S. 17, S. 19.
[29] Dies kรถnnen beispielsweise flexible Untersuchungsmรถbel, Lifte, Leitsysteme fรผr sehbehinderte Menschen sowie barrierefreie Terminvereinbarungen, Kommunikation innerhalb der Praxis und Informationen, etwa in Gebรคrden- oder Leichter Sprache sein.
[30] Bei der Erhebung nahmen lediglich sieben Kassenรคrztliche Vereinigungen (Brandenburg, Sachsen, Thรผringen, Saarland, Westfalen-Lippe, Hamburg, Rheinland-Pflanz) teil, sodass die Angabe bloร einen Durchschnittswert der Praxen der sieben teilnehmenden Kassenรคrztlichen Vereinigungen darstellt. Zwischen den einzelnen Bundeslรคndern bestanden erhebliche Unterschiede bzgl. des prozentualen Anteils an barrierefreien Praxen i.d.S. Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen, 2021, S. 432.
[31] Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen, 2021, S. 433.
[32] Wegen der Freiwilligkeit der Angaben bleibt jedoch weitestgehend unklar, inwieweit den Barrieren hรถrbehinderter Personen in diesen Praxen tatsรคchlich abgeholfen wird.
[33] Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen, 2021, S. 434.
[34] Stiftung Gesundheit.de (zuletzt abgerufen am 23.01.2024). Allgemein ist die Versorgung von Menschen mit geistigen und komplexen Behinderungen hรถchst unzureichend. Nรคheres dazu in Grรผter, in: Baumeister/ Schwegler/ Woopen, Facetten von Gesundheitskompetenz in einer Gesellschaft der Vielfalt, 2023, S. 79ff.
[35]https://www.lebenshilfe.de/fileadmin/Redaktion/PDF/Wissen/public/Positionspapiere/Positionspapier_BVLH_2020-09_Gesundheitliche_Versorgung_von_Menschen_mit_Behinderung_verbessern.pdf (zuletzt abgerufen am 23.05.2024), S. 4.
[36]https://www.lbbp.nrw.de/system/files/media/document/file/Gemeinsame%20Erkl%C3%A4rung%20von%20Bund%20und%20L%C3%A4nder%20barrierefreie%20Arztpraxen.pdf (zuletzt abgerufen am 23.05.2024).
[37] Den Ergebnissen der GEDA-Studie (Gesundheit in Deutschland aktuell, 2014/ 2025) zufolge bestand bei 32,3% der befragten Frauen und 23 % der befragten Mรคnner mit Behinderungen oder Beeintrรคchtigungen eine depressive Symptomatik. Bei den Befragten ohne Behinderungen und Beeintrรคchtigungen waren es 8,6% der Frauen und 6,3% der Mรคnner, vgl. Prรผtz/Krause, J Health Monit 2022 7(1), doi.org/10.25646/975, S. 33.
[38] Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen, 2021, S. 434f.
[39] Kieรling, Das Recht der รถffentlichen Gesundheit, 2023, S. 167.
[40] Krennerich, ZfMR 2/2015, 8โ35.
[41] Bundesministerium fรผr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, www.bmz.de/ (zuletzt abgerufen am 21.04.2024).
[42] www.bpb.de/gesundheit-als-menschenrecht (2020) (zuletzt abgerufen am 20.04.2024).
[43] Sowie auch das dazugehรถrige Fakultativprotokoll.
[44] Kotzur/Richter, in Welke, UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erlรคuterungen, 2012, S. 81.
[45] Aichele, AnwBL 10/ 2011, 727.
[46] Das Bundesverfassungsgericht sieht in stรคndiger Rechtsprechung die Verabschiedung eines solchen Vertragsgesetztes als Grundlage, um die menschenrechtlichen Normen innerstaatlich zur Anwendung zu bringen, Art. 59 II GG i.V.m. Art. 20 III GG.
[47] Aichele, AnwBL 10/ 2011, 728.
[48] Kotzur/Richter, in Welke, UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erlรคuterungen, 2012, S. 81.
[49] Kotzur/Richter, in Welke, UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erlรคuterungen, 2012, S. 84.
[50] Aichele, AnwBL 10/ 2011, 728.
[51] BVerfGE 1 BvL 1/09.
[52] BSG BeckRS 2008, 53996.
[53] Nuรberger, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 9. Aufl., 2021, Art. 3 GG, Rn. 310.
[54] Kieรling, Das Recht der รถffentlichen Gesundheit, 2023, S. 115.
[55] www.bpb.de/gesundheit-als-menschenrecht (2020) (zuletzt abgerufen am 20.04.2024).
[56] Welti, Behinderung und Rehabilitation im sozialen Rechtsstaat, 2005, S. 574.
[57] Kieรling, Das Recht der รถffentlichen Gesundheit, 2023, S. 120ff.
[58] Dafรผr mรผsste Barrierefreiheit als Ziel der Raumordnung im Sinne des ยงโ3 I Nr. 2 ROG formuliert werden.
[59] OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Mรคrz 2021, Az. 8 C 11363/20, juris.
[60] Aus der Anordnung der Belange innerhalb der Norm, in der die Belange behinderter Menschen gleichberechtigt neben den anderen Belangen stehen, ergibt sich, dass der Barrierefreiheit nicht der Rang eines planerischen Optimierungsgebots zukommt.
[61] VG Karlsruhe, Urteil vom 11. September 2014, Az. 2 K 1499/14, juris.
[62] Von der Bauminister:innenkonferenz (ARGEBAU) wurde eine Musterbauordnung zur Vereinheitlichung des Landesrechts bereitgestellt. Die Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnungen orientieren sich รผberwiegend an den Vorgaben dieser MBO. ยงโ50 II MBO sieht vor, dass รถffentlich zugรคngliche bauliche Anlagen (nicht gleichzusetzen mit รถffentlichen Einrichtungen, VGH Mannheim BeckRS 2004, 24864) fรผr den allgemeinen Besucher:innenverkehr barrierefrei nutzbar sein mรผssen. In einer Aufzรคhlung solcher รถffentlicher Anlagen wegen auch รrzt:innenpraxen genannt. Fรผr die Einordnung als รถffentlich zugรคngliche bauliche Anlage ist es unerheblich, ob die Nutzung gegen Entgelt oder gratis mรถglich ist, es kommt vielmehr darauf an, dass sie nicht allein einem bestimmten Personenkreis offenstehen soll.
[63] Fuerst, in: Deinert/Welti/LuiK/Brockmann, Stichwort-Kommentar Behindertenrecht, 2022, Rn. 7.
[64] Ausgenommen sind beispielsweise Bรผrorรคume, Kรผchenrรคume und Lagerrรคume einer Praxis sowie andere Rรคume, die nicht fรผr den allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr bestimmt sind.
[65] Die Einschrรคnkung darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass die barrierefreie Nutzbarkeit von vornherein auf einen Teil der Anlage beschrรคnkt werden darf. Separierte, barrierefreie Rรคumlichkeiten, die getrennt sind von den รผbrigen Rรคumlichkeiten erfรผllen nicht die Voraussetzungen des barrierefreien Bauens und sind nicht mit dem Ziel der Inklusion vereinbar, da sie eine Sonderbestellung und damit die Ausgrenzung der Personen, die keinen Zugang haben, verfestigen.
[66] Maรgeblich ist das Erreichen bzw. รberschreiten einer Zumutbarkeitsgrenze.
[67] Bestrebungen, die fรผr die Herstellung der Barrierefreiheit aufzuwendenden Mehrkosten auf einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtkosten zu begrenzten, werden kritisch gesehen, so OVG LSA, Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. 2 L 246/09, juris.
[68] zB. ยง 54 III HBO, ยง 49 III NauO NRW, ยง 49 III BauO LSA.
[69] Fuerst, in: Deinert/Welti/LuiK/Brockmann, Stichwort-Kommentar Behindertenrecht, 2022, Rn. 9.
[70] Beispielsweise urteilte das OVG Lรผneburg, dass es in einem Neubau, in welchem mehrere Praxen verschiedener Fachrichtungen in unterschiedlichen Stockwerken angesiedelt sind, nicht ausreicht, wenn im Erdgeschoss des Gebรคudes ein โFunktionsraumโ zur Behandlung von Menschen mit Behinderungen hergerichtet wird und die eigentlichen Praxisrรคumlichkeit in nicht barrierefreien Teilen des Gebรคudes verortet sind. Der Bauherr fรผhrte an, er habe dadurch die notwenige Barrierefreiheit hergestellt und ein Aufzug sei mit zu hohen Kosten verbunden. Das Gericht lehnte die Ausnahmegenehmigung ab unter der Begrรผndung, dass ein barrierefreier Sonderraum im Erdgeschoss nicht mit dem Zweck der gesetzlichen Vorgabe zur Barrierefreiheit, Menschen mit Behinderungen keine Barrieren fรผr ihre soziale Teilhabe entgegenzusetzen, nicht vereinbar ist und durch eine solche Sonderbehandlung die Diskriminierung den Betroffenen noch einmal verstรคrkt vor Augen gehalten wรผrde (OVG Lรผneburg, Urteil vom 25. April 2006, Az. 1 LA 264/05, juris).
[71] Fuerst, in: Deinert/Welti/LuiK/Brockmann, Stichwort-Kommentar Behindertenrecht, 2022, Rn. 10.
[72] Beispielsweise in Bayern, ยง 58 BayBO.
[73] Bayern belegte beispielsweise den 13. Platz in einem Lรคndervergleich bezรผglich der Barrierefreiheit der ambulanten medizinischen Einrichtungen. Pressemitteilung vdek (zuletzt abgerufen am 26.05.2024).
[74] Welti, in: Welke, UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erlรคuterungen, 2012, S. 132.
[75] Welti, in: Becker/Kingreen, SGB V Kommentar, 8. Aufl., 2022, ยง 2a, Rn. 1.
[76] Welti, in: Becker/Kingreen, SGB V Kommentar, 8. Aufl., 2022, ยง 2a, Rn. 5.
[77] Huster/Mรผnkler, in: Becker/Kingreen, SGB V Kommentar, 8. Aufl., 2022, ยง 72, Rn. 1.
[78] Welti, in: Welke, UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erlรคuterungen, 2012, S. 182.
[79] Lang, in: Becker/Kingreen, SGB V Kommentar, 8. Aufl. 2022, ยง 72, Rn. 3.
[80] Bundesministerium fรผr Arbeit und Soziales, Dritter Teilhabebericht der Bundesregierung รผber die Lebenslagen von Menschen mit Beeintrรคchtigungen, 2021, S. 430ff.
[81] Die Kassenรคrztlichen Vereinigungen haben dabei im Einvernehmen mit den Landesverbรคnden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach Maรgabe der vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Richtlinien zu agieren.
[82] Kaltenborn, in: Becker/Kingreen, SGB V Kommentar, 8. Aufl., 2022, ยง 99, Rn. 5.
[83] Begriffslexikon der Kassenรคrztlichen Bundesvereinigung zu โBedarfsplanโ, https://www.kbv.de/html/bedarfsplanung.php#:~:text=Der%20Bedarfsplan%20ist%20das%20Hauptinstrument,%C3%96ffentlichkeit%20zur%20Verf%C3%BCgung%20gestellt%20werden (zuletzt abgerufen am 22.03.2024).
[84] Kaltenborn, in: Becker/Kingreen, SGB V Kommentar, 8. Aufl., 2022, ยง 99, Rn. 7. Auf schriftliche Anfrage bei der Kassenรคrztlichen Vereinigung Hessen, wer in Hessen eine solche Interessenvertretung fรผr Menschen mit Behinderungen darstellt, wurde am 04.04.2024 ebenfalls schriftlich mitgeteilt, dass der Kassenรคrztlichen Vereinigung derzeit keine spezifische Ansprechperson bekannt sei.
[85] BT-Drs. 19/21310, S. 6.
[86] Kaltenborn, in: Becker/Kingreen, SGB V Kommentar, 8. Aufl., 2022, ยง 100, Rn. 2.
[87] Gegenwรคrtig mรผssen die Bedarfsplรคne nur Informationen zum barrierefreien Zugang zur Versorgung umfassen, vgl. ยง 4 I 2 BPL-RL. Nรคheres dazu in BT-Drs. 19/21310, S. 6.
[88] Um insbesondere in lรคndlichen, wenig besiedelten Gebieten eine angemessene Versorgung zu gewรคhrleisten, wรคre es denkbar, einen gewissen Mindestsatz an barrierefreien Praxen vorauszusetzen (z.B. eine barrierefreie allgemeinmedizinische Praxis pro Landkreis/zwei Landkreise).
[89] Im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung zur UN-BRK ist auf S. 76 bereits ein KfW-Fรถrderprogramm vorgesehen, vgl. https://www.bmfsfj.de/resource/blob/130322/69f35d63d737a26af370066432810704/nap2-inklusion-data.pdf (zuletzt abgerufen am 23.05.2024).
[90] Diese Strafzahlung kรถnnte in ihrer Ausgestaltung gedanklich an die Strafzahlung der Arbeitgeber:innen aus ยง 154 I SGB IX angelehnt werden.
[91] Hinsichtlich Fort- und Weiterbildungen sollte eine finanzielle Unterstรผtzung bzw. Erstattung der Kosten von staatlicher Seite fรผr medizinisches Fachpersonal erfolgen. Die Bundesrepublik ist verpflichtet, die Schulung von medizinischem Fachpersonal zu fรถrdern, um das von ihr garantierte inklusive Gesundheitssystem zu gewรคhrleisten. So Welti, in: Welke, UN-Behindertenrechtskonvention mit rechtlichen Erlรคuterungen, 2012, S. 180.
[92] Fรผr Selbstbestimmung, gleiche Rechte, Barrierefreiheit, www.brk-allianz.de/Schattenbericht (zuletzt abgerufen am 18.04.2024), S. 51.
[93] Bundesgesundheitsministerium.de (zuletzt abgerufen am 02.04.2024).
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