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Kommunikation als Organisationspflicht im Krankenhaus


  • Mirko Koch

    Der Autor war langjährig als Rechtsanwalt sowie als Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht tätig. Seine fachlichen Schwerpunkte liegen im Medizin-, Sozial- und Versicherungsrecht. Berufliche Erfahrung im Gesundheitswesen sammelte er unter anderem als Justiziar am Universitätsklinikum Essen. Derzeit absolviert er den Masterstudiengang Medizinrecht (LL.M.) an der OTH Amberg-Weiden.

Eine sichere stationäre Patientenversorgung setzt voraus, dass behandlungsrelevante Informationen vollständig, rechtzeitig und adressatengerecht zwischen den beteiligten Berufsgruppen ausgetauscht werden. Der Beitrag untersucht typische Kommunikationsrisiken auf Struktur-, Prozess-, Team- und Individualebene und ordnet sie medizinrechtlich ein. Im Mittelpunkt steht die Frage, wann Kommunikationsdefizite über individuelles Fehlverhalten hinaus als Organisationsmangel des Krankenhausträgers einzuordnen sind. Standardisierte Instrumente wie SBAR können dabei Erkenntnisse zur Beherrschung typischer Risiken liefern, ohne allein hierdurch einen verbindlichen Rechtsstandard zu begründen.

Patientensicherheit, interprofessionelle Zusammenarbeit und haftungsrechtliche Verantwortung

A. Einleitung

Eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung setzt in besonderem Maße die Zusammenarbeit unterschiedlicher Gesundheitsberufe voraus. Gerade bei komplexen und multimorbiden Behandlungsverläufen greifen ärztliche, pflegerische, therapeutische und weitere professionelle Leistungen ineinander. Interprofessionelle Zusammenarbeit kann dabei als koordinierte Zusammenarbeit verschiedener Gesundheitsfachkräfte verstanden werden, die unterschiedliche Perspektiven und Kompetenzen in einen gemeinsamen Versorgungsprozess einbringen.[1]

Der zentrale Wirkmechanismus dieser Zusammenarbeit ist Kommunikation. Sie dient nicht nur dem Austausch von Informationen, sondern ermöglicht gemeinsames Situationsverständnis, die Koordination arbeitsteiliger Behandlung und die Zuordnung von Verantwortung. Kommunikationsprobleme an Schnittstellen der Versorgung können deshalb die Patientensicherheit unmittelbar beeinträchtigen. Besonders kritisch sind Übergaben, bei denen unter Zeitdruck und häufig unter Beteiligung mehrerer Professionen behandlungsrelevante Informationen vollständig und priorisiert weitergegeben werden müssen.[2]

Zur analytischen Ordnung der identifizierten Kommunikationsrisiken und Verbesserungsansätze werden diese im Folgenden vier Ebenen zugeordnet: Struktur, Prozess, Team und Individuum. Diese Systematisierung dient als heuristisches Raster; sie beansprucht weder, ein etabliertes organisationswissenschaftliches Modell abzubilden, noch begründet sie eigenständige haftungsrechtliche Zurechnungskategorien. Sie erlaubt jedoch, Kommunikationsfehler nicht vorschnell als individuelles Versagen zu deuten, sondern die Bedingungen zu erfassen, unter denen Kommunikation innerhalb einer Organisation stattfindet.

Damit erhält Kommunikation eine rechtliche Dimension. Nach. § 630a Abs. 2 BGB ist die Behandlung grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erbringen. Bei arbeitsteiliger Krankenhausbehandlung muss dieser Standard nicht nur in der einzelnen medizinischen Maßnahme, sondern auch im Zusammenwirken der Beteiligten gewährleistet werden. Der Bundesgerichtshof verlangt insoweit eine Koordination der Behandlungsabläufe, die den fachärztlichen Standard der Gesamtbehandlung ohne Lücken an Information, Abstimmung und Behandlungszuständigkeit sicherstellt.[3]

Die Leitfrage lautet daher: Wann wird aus einem Kommunikationsproblem ein haftungsrechtlich relevantes Organisationsproblem? Untersucht wird, welche Bedeutung Übergabestrukturen, Zuständigkeiten, Eskalationswege und standardisierte Kommunikationsinstrumente für die Organisationsverantwortung des Krankenhausträgers haben können, ohne Qualitätsmanagementinstrumente vorschnell zu Rechtsstandards zu erklären.

B. Methoden

Der Untersuchung liegt eine strukturierte narrative Literaturauswertung zugrunde. Ausgewertet wurden deutsch- und englischsprachige wissenschaftliche Veröffentlichungen zur interprofessionellen Zusammenarbeit, Patientensicherheit, Teamkommunikation und klinischen Übergabe sowie Publikationen einschlägiger Fachgesellschaften und Institutionen. Für die medizinrechtliche Einordnung wurden ergänzend Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Fachliteratur zu Behandlungsstandard, Arbeitsteilung und Organisationshaftung herangezogen.

Die Untersuchung ist kein systematisches Review; ein PRISMA-basiertes Screening sowie vorab definierte Suchstrings, Trefferzahlen und formalisierte Ein- und Ausschlusskriterien wurden nicht dokumentiert. Die Literaturauswertung wird mit einer medizinrechtlichen Analyse verbunden.

Die identifizierten Faktoren werden den Ebenen Struktur, Prozess, Team und Individuum zugeordnet. Die rechtliche Analyse konzentriert sich auf die Organisationsverantwortung bei arbeitsteiliger stationärer Behandlung, § 630a Abs. 2 BGB sowie ergänzend auf Aufklärungs- und Dokumentationspflichten. Ambulante, rehabilitative und telemedizinische Versorgung sowie rechtsvergleichende Fragen werden nicht vertieft.

C. Ergebnisse

I. Kommunikationsrisiken in der arbeitsteiligen Versorgung

Die ausgewertete Literatur beschreibt interprofessionelle Zusammenarbeit als relevantes Element einer qualitativ hochwertigen und effizienten Versorgung. Zugleich ist die Evidenz zu den Effekten einzelner Organisationsformen heterogen. Wiederkehrend werden jedoch Kommunikation, Rollenklärung, Aufgabenverteilung und koordinierte Prozesse als zentrale Gelingensbedingungen beziehungsweise Barrieren benannt.[4]

Besonders fehleranfällig sind Übergaben zwischen Personen, Berufsgruppen, Schichten oder Versorgungseinheiten. Zeitdruck, Unterbrechungen und fehlende Strukturierung können dazu führen, dass Informationen ausgelassen, unterschiedlich gewichtet oder missverstanden werden. Für Hochrisikobereiche wird deshalb ein strukturiertes, standardisiertes Vorgehen empfohlen, das Planung, Informationstransfer, Verifikation und Klärung von Zuständigkeiten umfasst.[5]

Daneben können Rollenunklarheiten und hierarchische Strukturen die Bereitschaft beeinträchtigen, Zweifel oder wahrgenommene Risiken offen anzusprechen. Auf technischer und organisatorischer Ebene können heterogene Informationswege und Medienbrüche dazu führen, dass Informationen zwar vorhanden sind, die für die weitere Behandlung verantwortlichen Personen aber nicht rechtzeitig erreichen. Schließlich erschweren uneinheitliche Terminologie und unterschiedliche Dokumentationsgewohnheiten das gemeinsame Verständnis.[6]

II. Vier Ebenen der Kommunikationsorganisation

1. Strukturebene

Auf der Strukturebene liegen Risiken insbesondere in fehlenden oder unklaren Kommunikationswegen, Zuständigkeiten, Eskalationsmechanismen und nicht hinreichend abgestimmten Informationssystemen. Die sichere Informationsweitergabe darf bei typischen Risikosituationen nicht ausschließlich von informellen Routinen einzelner Beschäftigter abhängen. Kommunikationssicherheit ist dabei auch eine Frage organisatorischer Ressourcen: Die AWMF fordert für den Krankenhaussektor Arbeitsbedingungen, die eine evidenzbasierte, patientenzentrierte Versorgung ermöglichen, und ausreichend Zeit für interdisziplinäre beziehungsweise interprofessionelle Fallkonferenzen und Abstimmungen.[7] [8]

2. Prozessebene

Die Prozessebene betrifft wiederkehrende Kommunikationssituationen im Behandlungsablauf. Hierzu gehören insbesondere Schichtwechsel, Verlegungen, Befundweitergaben, Briefings und andere Schnittstellen. Strukturierte Abläufe und Checklisten können die Vollständigkeit und Priorisierung der Informationsweitergabe unterstützen.[9]

3. Teamebene

Auf der Teamebene stehen Rollenverteilung, Hierarchie, psychologische Sicherheit und die Möglichkeit des „Speaking up“ im Vordergrund. Sichere Kommunikation verlangt nicht nur das Senden von Informationen, sondern auch Rückfragen, die Bestätigung kritischer Inhalte und die Möglichkeit, Unsicherheiten ohne unangemessene hierarchische Barrieren anzusprechen.[10]

4. Individualebene

Auf der Individualebene betreffen Risiken die Kommunikationskompetenz einzelner Teammitglieder: Priorisierung, adressatengerechte Sprache, Rückfragen, Briefings und Closed-Loop-Kommunikation. Die Ebenen wirken zusammen; strukturelle Rahmenbedingungen beeinflussen Prozesse und Teamkultur, diese wiederum das individuelle Verhalten.[11]

III. Instrumente zur Verbesserung

Ein verbreitetes Instrument strukturierter klinischer Kommunikation ist SBAR (Situation, Background, Assessment, Recommendation). Die Arbeitshilfe der Gesellschaft für Qualitätsmanagement in der Gesundheitsversorgung beschreibt SBAR als Werkzeug für fokussierte Informationsweitergabe und betont zugleich, dass seine Wirksamkeit eine organisatorische Einführung, Anpassung an lokale Gegebenheiten sowie theoretische und praktische Schulung voraussetzt.[12]

Einen breiteren Ansatz verfolgt TeamSTEPPS (Team Strategies and Tools to Enhance Performance and Patient Safety). Das von der US-amerikanischen Agency for Healthcare Research and Quality (AHRQ) bereitgestellte Teamtraining verbindet Kommunikation mit Teamführung, Situationsüberwachung und gegenseitiger Unterstützung. Zu den Kommunikationswerkzeugen gehören insbesondere SBAR, Call-Out, Check-Back als Form der Closed-Loop-Kommunikation sowie strukturierte Übergaben. Damit ordnet TeamSTEPPS einzelne Kommunikationstechniken in einen umfassenderen Rahmen von Teamarbeit und Patientensicherheit ein.[13]

Für die rechtliche Analyse ist die Implementierung bedeutsamer als die bloße Existenz eines Kommunikationsschemas. Ein Instrument kann nur zur Risikoreduktion beitragen, wenn die Beteiligten es kennen und seine Anwendung in die Arbeitsabläufe eingebettet ist. Dies gilt ebenso für Briefings, Debriefings, Team-Time-Outs und Closed-Loop-Kommunikation.

Die beschriebenen Maßnahmen lassen sich den vier Ebenen zuordnen: verbindliche Kommunikations- und Eskalationswege auf Strukturebene, standardisierte Übergaben auf Prozessebene, sicherheitsorientierte Kommunikation auf Teamebene sowie Schulung und Training auf Individualebene.

Abb. 1: Kommunikationsebenen und mögliche haftungsrechtliche Verantwortungszuordnung (eigene Darstellung).

IV. Professionelle und patientenbezogene Kommunikation

Interprofessionelle Fachkommunikation und Patientenkommunikation verfolgen unterschiedliche Zwecke. Innerhalb professioneller Teams kann Fachsprache Informationen verdichten und präzisieren. Gegenüber Patienten muss medizinische Information dagegen so vermittelt werden, dass sie die für ihre Entscheidung maßgeblichen Inhalte verstehen können. § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB verlangt ausdrücklich eine für den Patienten verständliche Aufklärung.[14]

D. Diskussion

I. Kommunikation als Bestandteil der Organisationsverantwortung

Kommunikationsdefizite beruhen häufig auf mehreren Ursachen. Für die haftungsrechtliche Einordnung ist deshalb zu unterscheiden: Nicht jeder Kommunikationsfehler ist ein Organisationsfehler des Krankenhausträgers; eine allein auf die letzte individuelle Fehlhandlung gerichtete Betrachtung greift aber zu kurz, wenn organisatorische Defizite den Fehler begünstigt oder ermöglicht haben.

Für die arbeitsteilige Behandlung hat der Bundesgerichtshof den maßgeblichen Ausgangspunkt prägnant formuliert: Die Beteiligten müssen den spezifischen Gefahren der Arbeitsteilung entgegenwirken und durch Koordination der konkreten Abläufe den fachärztlichen Standard der Gesamtbehandlung ohne Lücken an Information, Abstimmung und Behandlungszuständigkeit gewährleisten. Für eine erforderliche Anschlussbehandlung erstreckt der BGH diese Pflicht ausdrücklich auch auf die behandelnden Ärzte und den Krankenhausträger.[15]

Kommunikation wird damit nicht deshalb zur Organisationspflicht, weil „gute Kommunikation“ abstrakt wünschenswert wäre. Rechtlich relevant ist ihre Funktion für die fachgerechte Behandlung. Wo die sichere Versorgung davon abhängt, dass Informationen weitergegeben, Zuständigkeiten geklärt und Behandlungsschritte koordiniert werden, muss der Krankenhausträger hierfür geeignete organisatorische Voraussetzungen schaffen. Organisationsverschulden kann dabei nicht nur im vollständigen Fehlen erforderlicher Maßnahmen liegen; auch eine unzureichende oder praktisch untaugliche Organisation kann haftungsrechtlich relevant sein.[16]

II. Das Vier-Ebenen-Modell als heuristisches Zurechnungsraster

Das Vier-Ebenen-Modell begründet keine eigenständigen haftungsrechtlichen Zurechnungskategorien. Es kann jedoch als heuristisches Raster dienen, um den Schwerpunkt eines Kommunikationsfehlers zu bestimmen. Auf der Strukturebene ist der Bezug zur Organisationsverantwortung besonders deutlich: Es geht um Zuständigkeiten, Kommunikations- und Eskalationswege sowie geeignete Informationssysteme. Auf der Prozessebene ist zu prüfen, ob typische Risikosituationen – etwa Übergaben oder die Weitergabe kritischer Befunde – sachgerecht gestaltet sind.

Auf der Teamebene lässt sich eine bestimmte Kommunikationskultur nicht unmittelbar rechtlich verordnen. Der Krankenhausträger kann jedoch durch klare Kompetenzzuweisungen, erreichbare Eskalationswege und Schulungen sicherheitsrelevante Kommunikation ermöglichen. Auf der Individualebene tritt die persönliche Behandlungsverantwortung stärker hervor.

Die Rechtsprechung zur horizontalen Arbeitsteilung bestätigt diese Differenzierung. Grundsätzlich darf jeder Arzt darauf vertrauen, dass ein fachlich zuständiger Kollege seine Aufgaben sorgfältig erfüllt, solange keine erkennbaren Fehlleistungen vorliegen. Der Vertrauensgrundsatz setzt aber ein tatsächliches arbeitsteiliges Zusammenwirken voraus; Vertrauen in die sorgfältige Aufgabenerfüllung eines anderen Arztes kann nur bestehen, wenn dessen konkrete Behandlung überhaupt bekannt ist.[17]

Information wird damit zur Voraussetzung funktionierender Verantwortungsabgrenzung. Je stärker eine Behandlung in fachliche oder organisatorische Teilprozesse gegliedert ist, desto bedeutsamer werden deren Schnittstellen.

III. Organisationsfehler oder individuelles Fehlverhalten?

Für die Abgrenzung ist danach zu fragen, wo der Schwerpunkt des vorwerfbaren Fehlers liegt. Bestehen geeignete Kommunikationsstrukturen und ist das Personal für deren Anwendung hinreichend qualifiziert, kann die einmalige Nichtweitergabe einer Information primär individuelles Fehlverhalten darstellen. Fehlen dagegen für vorhersehbare und wiederkehrende Risikosituationen geeignete Regelungen, sind Verantwortlichkeiten unklar oder werden vorhandene Kommunikationsstandards organisatorisch nicht wirksam umgesetzt und kontrolliert, tritt die Organisationsverantwortung in den Vordergrund. Organisationspflichten erschöpfen sich insoweit nicht in der erstmaligen Festlegung von Abläufen; ihre Wirksamkeit und tatsächliche Befolgung müssen organisatorisch gesichert und bei erkennbaren Defiziten nachgesteuert werden.[18]

Beide Ebenen können zusammentreffen: Individuelles Fehlverhalten schließt einen zusätzlichen Organisationsmangel nicht aus; umgekehrt macht ein organisatorisches Defizit nicht jede Einzelhandlung zum organisationsbedingten Fehler. Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden bleiben gesondert zu prüfen.

IV. Rechtliche Bedeutung standardisierter Kommunikationsinstrumente

Aus der fachlichen Empfehlung oder Verbreitung von SBAR, Team-Time-Out oder Closed-Loop-Kommunikation folgt nicht, dass gerade dieses Instrument Bestandteil des nach § 630a Abs. 2 BGB geschuldeten Standards ist. Ein allgemeines Gebot, klinische Kommunikation nach einem bestimmten Modell zu organisieren, lässt sich daraus nicht ableiten.

Gleichwohl können solche Instrumente mittelbare Bedeutung gewinnen. Sie dokumentieren fachliche Erkenntnisse über typische Kommunikationsrisiken und mögliche Maßnahmen zu deren Beherrschung. Die GQMG-Arbeitshilfe zeigt etwa, dass SBAR nicht als isolierte Checkliste verstanden wird, sondern eine verbindliche Einführung, Schulung und organisatorische Einbettung voraussetzt. Rechtlich ist daher zwischen Ziel und Instrument zu unterscheiden: Geboten sein kann ein hinreichend sicherer Übergabe- oder Informationsprozess; daraus folgt nicht zwingend die Verpflichtung, gerade SBAR einzusetzen.[19]

Diese Differenzierung vermeidet sowohl eine vorschnelle Verrechtlichung von Qualitätsmanagementinstrumenten als auch den Fehlschluss, sie seien haftungsrechtlich bedeutungslos.

V. Kommunikation und Dokumentation

Kommunikation und Dokumentation hängen eng zusammen, sind rechtlich aber zu trennen. § 630f Abs. 2 BGB verlangt die Aufzeichnung der für die gegenwärtige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse. Dokumentation kann Voraussetzung sachgerechter Weiterbehandlung sein, ersetzt aber nicht stets die aktive Information der Personen, die auf zeitkritische oder unerwartete Befunde reagieren müssen.

Auch beweisrechtlich ist die pauschale Formel „Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht erfolgt“ zu ungenau. § 630h Abs. 3 BGB begründet vielmehr eine gesetzliche Vermutung, wenn eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Abs. 1 oder 2 BGB nicht aufgezeichnet wurden. Die haftungsrechtliche Bewertung eines Kommunikationsfehlers und die beweisrechtlichen Folgen eines Dokumentationsmangels sind daher getrennt zu prüfen.[20]

VI. Patientenkommunikation als Kontrastfolie

Bei der Patientenaufklärung normiert das Gesetz kommunikative Anforderungen ausdrücklich. Die Aufklärung muss grundsätzlich mündlich und für den Patienten verständlich erfolgen. Der BGH hat 2024 nochmals klargestellt, dass der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt im Gespräch vermittelt werden muss; schriftliche Unterlagen können lediglich ergänzen.[21]

Patientenaufklärung und interprofessionelle Kommunikation beruhen auf unterschiedlichen Pflichten, teilen aber einen funktionalen Grundgedanken: Rechtlich relevante Kommunikation erschöpft sich nicht in der bloßen Verfügbarkeit einer Information. Entscheidend können Adressat, Zeitpunkt, Verständlichkeit und Kommunikationsweg sein.

VII. Datenschutz als organisatorische Grenze

Klinische Kommunikationsorganisation muss zugleich gewährleisten, dass behandlungsrelevante Informationen verfügbar sind und Gesundheitsdaten nur im erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang zugänglich gemacht werden. Art. 5 DSGVO verlangt insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung sowie Integrität und Vertraulichkeit; Gesundheitsdaten unterliegen zudem dem besonderen Schutz des Art. 9 DSGVO. Datenschutz ist damit kein Gegenmodell zur sicheren Kommunikation, sondern eine zusätzliche Anforderung an die Gestaltung des Informationsflusses.[22]

VIII. Limitationen

Als strukturierte narrative Recherche erhebt die Literaturauswertung keinen Anspruch auf vollständige Erfassung der internationalen Literatur. Zudem konzentriert sich die Untersuchung auf die stationäre Krankenhausversorgung; ambulante, rehabilitative, sektorenübergreifende und telemedizinische Settings werden nicht vertieft.

Eine weitere Grenze liegt in der Übertragung kommunikationswissenschaftlicher Erkenntnisse auf das Haftungsrecht. Aus der fachlichen Empfehlung eines Instruments folgt nicht ohne Weiteres dessen rechtliche Verbindlichkeit; ein abschließender Katalog verbindlicher Kommunikationsstandards wird daher nicht entwickelt.

Auch das Vier-Ebenen-Modell ist eine analytische Synthese. Es macht Ursachen von Kommunikationsfehlern sichtbar und strukturiert die Abgrenzung zwischen individuellem Fehlverhalten und organisatorischem Defizit. Ob eine Kommunikationsmaßnahme im Einzelfall rechtlich geboten war, bestimmt sich nach Behandlungsverlauf und maßgeblichem fachlichen Standard.

E. Schlussfolgerung

Kommunikation ist in der stationären Patientenversorgung mehr als ein „weicher“ Faktor der Teamarbeit. Arbeitsteilige Behandlung setzt voraus, dass relevante Informationen die zuständigen Personen erreichen, Verantwortlichkeiten erkennbar sind und die beteiligten Professionen ihre Maßnahmen abstimmen. Kommunikationsqualität wird damit zum Faktor der Patientensicherheit und der rechtlichen Verantwortungszuordnung.

Die Unterscheidung zwischen Struktur, Prozess, Team und Individuum richtet den Blick über die letzte individuelle Fehlhandlung hinaus auf die organisatorischen Bedingungen klinischer Kommunikation. Daraus folgt keine Pflicht des Krankenhausträgers, jedes verfügbare Kommunikationsinstrument einzuführen. Entscheidend ist, ob die Organisation vorhersehbare Kommunikationsrisiken des jeweiligen Behandlungsprozesses angemessen beherrscht.

Die Rechtsprechung zur arbeitsteiligen Behandlung stützt diese funktionale Betrachtung. Ein Kommunikationsproblem wird insbesondere dann zum Organisationsproblem, wenn nicht nur individuelles Fehlverhalten vorliegt, sondern erforderliche Informations-, Koordinations- oder Verantwortungsstrukturen fehlen oder unzureichend ausgestaltet sind.

Kommunikationsregeln lediglich formal festzulegen, genügt nicht. Ein in einer SOP niedergelegter Standard kann seine Sicherheitsfunktion nicht erfüllen, wenn er im klinischen Alltag weder implementiert noch geschult oder organisatorisch ermöglicht wird. Interprofessionelle Kommunikation bildet damit eine Schnittstelle zwischen Patientensicherheit, Qualitätsmanagement und Medizinrecht.

DOI: 10.13154/294-14798
ISSN: 2940-3170


[1] Vgl. Hänel/Stüwe, GGW 2024, Jg. 24, Heft 4, S. 14–22, 15 ff.

[2] Vgl. Fliegenschmidt/Merkel/von Dossow/Zwißler, Die Anaesthesiologie 2023, 72, S. 183–188, DOI: 10.1007/s00101-022-01249-x.

[3] BGH, Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 108/23, Rn. 24; unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 26.1.1999 – VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 316, und BGH, Urt. v. 26.6.2018 – VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192, Rn. 14, 16.

[4] Hänel/Stüwe, GGW 2024, Jg. 24, Heft 4, S. 14–22, 15–18.

[5] Fliegenschmidt/Merkel/von Dossow/Zwißler, Die Anaesthesiologie 2023, 72, S. 183–188.

[6] Vgl. Hänel/Stüwe, GGW 2024, Jg. 24, Heft 4, S. 14–22, 15–18; Gleeson/O’Brien/O’Mahony/Byrne, J Interprof Care 2023, 37(2), S. 203–213, DOI: 10.1080/13561820.2022.2028746; Okuyama/Wagner/Bijnen, BMC Health Serv Res 2014, 14:61, DOI: 10.1186/1472-6963-14-61; Doorey/Turi/Lazzara u. a., Catheter Cardiovasc Interv. 2022, 99(7), S. 1953–1962, DOI: 10.1002/ccd.30189.

[7]Nothacker/Busse/Elsner u. a., Dermatologie in Beruf und Umwelt 2019, 67, S. 63–72, 64 f., 67, DOI: 10.5414/DBX00341.

[8]Vgl. Gleeson/O’Brien/O’Mahony/Byrne, J Interprof Care 2023, 37(2), S. 203–213, DOI: 10.1080/13561820.2022.2028746; Fliegenschmidt/Merkel/von Dossow/Zwißler, Die Anaesthesiologie 2023, 72, S. 183–188, DOI: 10.1007/s00101-022-01249-x.

[9]Vgl. Fliegenschmidt/Merkel/von Dossow/Zwißler, Die Anaesthesiologie 2023, 72, S. 183–188, DOI: 10.1007/s00101-022-01249-x; Müller/Jürgens/Redaèlli/Klingberg/Hautz/Stock, BMJ Open 2018, 8:e022202, DOI: 10.1136/bmjopen-2018-022202.

[10]Vgl. Gleeson/O’Brien/O’Mahony/Byrne, J Interprof Care 2023, 37(2), S. 203–213, DOI: 10.1080/13561820.2022.2028746; Okuyama/Wagner/Bijnen, BMC Health Serv Res 2014, 14:61, DOI: 10.1186/1472-6963-14-61.

[11]Vgl. Doorey/Turi/Lazzara u. a., Catheter Cardiovasc Interv. 2022, 99(7), S. 1953–1962, DOI: 10.1002/ccd.30189; Lo/Rotteau/Shojania, BMJ Open 2021, 11:e055247, DOI: 10.1136/bmjopen-2021-055247.

[12] Pilz/Poimann/Herbig u. a., Arbeitshilfe Bessere Kommunikation 2: SBAR als Tool zur fokussierten Kommunikation, GQMG, 2a. Aufl. v. 16.8.2020, S. 3; ergänzend Müller/Jürgens/Redaèlli/Klingberg/Hautz/Stock, BMJ Open 2018, 8:e022202, DOI: 10.1136/bmjopen-2018-022202; Lo/Rotteau/Shojania, BMJ Open 2021, 11:e055247, DOI: 10.1136/bmjopen-2021-055247.

[13] Agency for Healthcare Research and Quality (AHRQ), TeamSTEPPS Module 1: Communication, Rockville, MD, 2023, https://www.ahrq.gov/teamstepps-program/curriculum/communication/index.html (zuletzt abgerufen am 26.8.2026); zur Evidenz Costar/Hall, J Patient Saf. 2020, 16(3S Suppl 1), S. S48–S56, DOI: 10.1097/PTS.0000000000000746.

[14] § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB.

[15] BGH, Urt. v. 4.6.2024 – VI ZR 108/23, Rn. 24; zur Pflicht der behandelnden Ärzte und des Krankenhausträgers bei notwendiger Anschlussbehandlung ebenfalls dort.

[16] Kern/Rehborn, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl., 2019, § 100 Rn. 47–50, insb. Rn. 49.

[17] BGH, Urt. v. 26.5.2020 – VI ZR 213/19, NJW 2020, 2467, Rn. 13 f.; BGH, Urt. v. 26.1.1999 – VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309.

[18] Deutsch, NJW 2000, 1745, 1745 f., 1747.

[19] [19] Pilz/Poimann/Herbig u. a., Arbeitshilfe Bessere Kommunikation 2: SBAR als Tool zur fokussierten Kommunikation, GQMG, 2a. Aufl. v. 16.8.2020, S. 3, 5; ergänzend Müller/Jürgens/Redaèlli/Klingberg/Hautz/Stock, BMJ Open 2018, 8:e022202, DOI: 10.1136/bmjopen-2018-022202; Lo/Rotteau/Shojania, BMJ Open 2021, 11:e055247, DOI: 10.1136/bmjopen-2021-055247.

[20] §§ 630f Abs. 1 und 2, 630h Abs. 3 BGB.

[21] BGH, Urt. v. 5.11.2024 – VI ZR 188/23, NJW 2025, 1559, Rn. 13 ff.; § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 3 BGB.

[22] Art. 5 Abs. 1 lit. b, c und f, Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO.

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