Abstract: Obwohl in den Gesundheits- und Sozialwissenschaften soziale Benachteiligung im Kontext von Gesundheit umfassend erforscht wird, ist dies bisher in der Rechtswissenschaft noch ein Randthema. Dieser Beitrag mรถchte daher Ansatzpunkte skizzieren, um soziale Benachteiligung beim Gesundheitszugang rechtswissenschaftlich zu betrachten. Dafรผr wird auf das Recht auf Gesundheit aus Art. 12 IPwskR, das gesundheitliche Existenzminimum und zwei Beispiele fรผr soziale Benachteiligung beim Gesundheitszugang eingegangen: die beschrรคnkte Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG und die Leistungsbegrenzungen im SGB V. Als Ausblick wird ein Diskriminierungsverbot aufgrund des sozioรถkonomischen Status zur Adressierung sozialer Benachteiligung beim Zugang zu Gesundheit vorgeschlagen.
A. Benachteiligung im Kontext von Gesundheit: Forschungslรผcke in der Rechtswissenschaft
In den Gesundheits- und Sozialwissenschaften wird soziale Benachteiligung im Kontext von Gesundheit sowohl empirisch als auch theoretisch konzeptionell umfassend untersucht. Es gibt eine Vielzahl von Publikationen zum Thema Ungleichheit und Gesundheit, gesundheitliche Ungleichheit und gesundheitliche Chancengleichheit. Diese zeigen, dass der Gesundheitszugang, die Gesundheitsversorgung und auch die Gesundheitskompetenz entlang von Ungleichheitsachsen in einer Gesellschaft ungleich verteilt sind. Es wird festgestellt, dass seit langem bekannt ist, dass Personen mit einem niedrigen sozialen Status einen relativ schlechteren Gesundheitszustand aufweisen und frรผher sterben als Personen mit einem hรถheren sozialen Status.[1]
Die WHO Commission on Social Determinants of Health hat in einem Framework die sozialen Determinanten von Gesundheit definiert.[2] Die WHO-Kommission geht davon aus, dass die strukturellen รถkonomischen und politischen Rahmenbedingungen die soziale Position bzw. den sozioรถkonomischen Status der Einzelnen in einer Gesellschaft bestimmen. Der sozioรถkonomische Status definiert sich aus Bildung, Beruf und Einkommen, und zudem durch das Geschlecht und die Betroffenheit von Rassismus. Die strukturellen Determinanten sind in diesem Modell die wesentlichen Ursachen fรผr ungleiche Gesundheit. Hinzu kommen intermediรคre Faktoren, u.a. die konkreten Lebensbedingungen, das Verhalten und das Gesundheitssystem.
Trotz der skizzierten gesundheits- und sozialwissenschaftlichen Forschungsergebnisse zum Zusammenhang von sozialer Benachteiligung und Gesundheit ist festzustellen, dass dieses Thema in der Rechtswissenschaft bisher kaum bearbeitet wird und eine echte Forschungslรผcke besteht.
Dieser Beitrag mรถchte daher Ansatzpunkte skizzieren, wie soziale Benachteiligung im Kontext von Gesundheit rechtlich verhandelt werden kann. Dafรผr wird im Folgenden auf das Recht auf Gesundheit aus Art. 12 IPwskR (B.) und dann auf das gesundheitliche Existenzminimum (C.) eingegangen. Abschlieรend wird ein Diskriminierungsverbot aufgrund des sozioรถkonomischen Status im Kontext von Gesundheit vorgeschlagen (D.).
B. Das Menschenrecht auf Gesundheit
Das Recht auf Gesundheit ist am prominentesten im Internationalen Pakt fรผr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR), dem sogenannten UN-Sozialpakt, verankert.[3] Art. 12 IPwskR formuliert das Recht auf das individuell erreichbare Hรถchstmaร an kรถrperlicher und geistiger Gesundheit. Dieses ist durch die Vertragsstaaten schrittweise zu realisieren. Aus Art. 2 Abs. 2 IPwskR ergibt sich zudem, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, die Ausรผbung der in der Konvention garantierten Rechte diskriminierungsfrei zu gewรคhrleisten. Das Diskriminierungsverbot besteht unmittelbar und unterfรคllt nicht der schrittweisen Realisierung. Als Diskriminierungskategorie ist der sonstige Status nach der Konvention geschรผtzt und kommt fรผr die Adressierung von sozialer Benachteiligung beim Zugang zu Gesundheit in Betracht. Es besteht also aufgrund der Konvention ein Menschenrecht auf diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung.
Der Ausschuss fรผr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat in der allgemeinen Bemerkung Nummer 14 im Jahr 2000 das Recht auf Gesundheit und die daraus folgenden Staatenpflichten konkretisiert.[4] Dieses Recht umfasst nach dem Ausschuss vier zentrale Elemente: availability, accessibility, acceptability und quality โ Verfรผgbarkeit, Zugรคnglichkeit, Akzeptanz und Qualitรคt von Gesundheit.[5] Fรผr das Thema soziale Benachteiligung im Kontext von Gesundheit ist die Zugรคnglichkeit von Gesundheit besonders relevant. Diese wird in der allgemeinen Bemerkung u.a. durch das Prinzip der Nichtdiskriminierung, durch รถkonomische Zugรคnglichkeit und den Zugang zu Informationen definiert.[6] So schreibt der Ausschuss, dass Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitswaren und Leistungen fรผr alle zugรคnglich sein mรผssen, insbesondere fรผr sozial benachteiligte Gruppen. Der Zugang zu Gesundheit muss sowohl rechtlich als auch faktisch diskriminierungsfrei gewรคhrleistet sein. Zur รถkonomischen Zugรคnglichkeit gehรถrt die Leistbarkeit (affordability), also dass Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitswaren und Leistungen auch fรผr sozial benachteiligte Gruppen bezahlbar sein mรผssen. Gleichheit erfordert nach dem Ausschuss zudem, dass รคrmere Haushalte nicht unverhรคltnismรครig mit Gesundheitsausgaben im Vergleich zu reicheren Haushalten belastet sein dรผrfen.[7] Die Zugรคnglichkeit von gesundheitsbezogenen Informationen umfasst schlieรlich das Recht sich zu informieren, Informationen zu erhalten und zu รผbermitteln.[8]
Hinsichtlich des Diskriminierungsverbots stellt der Ausschuss ausdrรผcklich fest, dass die Konvention Diskriminierung beim Zugang zur Gesundheitsversorgung untersagt.[9] Es gehรถrt zur staatlichen Verpflichtung, das Menschenrecht auf Gesundheit zu achten (to respect), nicht fรผr bestimmte Gruppen den Zugang zu prรคventiven, kurativen oder palliativen Gesundheitsleistungen zu beschrรคnken oder zu verwehren, insbesondere fรผr Gefangene, Minderheiten, Asylsuchende und illegalisierte Migrant:innen.[10]
Trotz der Konkretisierung des Menschenrechts auf Gesundheit und auf diskriminierungsfreien Zugang zur Gesundheitsversorgung spielt dieses soziale Menschenrecht bisher keine prominente Rolle in der deutschen Rechtspraxis. Bei der Auslegung des Grundgesetzes ist der UN-Sozialpakt jedoch heranzuziehen. Das BVerfG hat beispielsweise in seiner Entscheidung zu Triage im Kontext von Corona und der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen von 2021 festgestellt, dass bei der Auslegung des Grundgesetzes auch der Internationale Pakt รผber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu beachten ist:
โInsbesondere Art. 2 Abs. 1 und 2 IPwskR (โฆ) verpflichten die Vertragsstaaten, unter Ausschรถpfung aller Mรถglichkeiten Maรnahmen zu treffen, um nach und nach mit allen geeigneten Mitteln und vor allem durch gesetzgeberische Maรnahmen die volle Verwirklichung der in den Pakten anerkannten Rechte diskriminierungsfrei zu erreichen. Dazu gehรถrt das Recht auf Leben (Art. 6 IPbpR) und auf Gesundheit (Art. 12 IPwskR). Zu Leistungen sind die Staaten nur je nach ihren Ressourcen verpflichtet, mรผssen aber das Diskriminierungsverbot stets beachten (…). Vulnerable Gruppen (โฆ) mรผssen zudem auch bei schwerwiegender Ressourcenknappheit geschรผtzt werden (โฆ).โ[11]
Eine stรคrkere Bezugnahme auf das Recht auf Gesundheit aus dem UN-Sozialpakt รผber das Gebot der vรถlkerrechtsfreundlichen Auslegung ist daher in Zukunft รผber verschiedene Grundrechte und deren Gewรคhrleistungs- und Schutzpflichtendimensionen denkbar. Insbesondere das Grundrecht auf die Gewรคhrleistung eines menschenwรผrdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG), das Recht auf Leben und kรถrperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) sowie die Gleichheitsrechte (Art. 3 GG), kรถnnten unter Bezugnahme auf die vier Elemente availability, accessibility, acceptability und quality weiter konkretisiert werden.[12]
C. Das gesundheitliche Existenzminimum
Im deutschen Kontext wird das Recht auf Gesundheit von vulnerablen Gruppen anhand des Grundrechts auf die Gewรคhrleistung eines menschenwรผrdigen Existenzminimums diskutiert. Hinsichtlich des Existenzsicherungsrechts ist etabliert, dass Gesundheit Teil des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums ist.[13] Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt, dass allein der Bedarf das Existenzminimum bestimmen darf, und keine anderen Erwรคgungen, wie etwa ein punitives Sozialstaatsverstรคndnis, oder die Differenzierung in wรผrdige und unwรผrdige Arme.[14] Auch hat das BVerfG ausdrรผcklich geurteilt, dass bei existenzsichernden Leistungen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenziert und keine Migrationssteuerung รผber das Existenzminimum erfolgen darf.[15]
Aufgrund dieser Maรstรคbe sind bedarfsunabhรคngige rechtliche und faktische Benachteiligungen aufgrund des Bezugs von existenzsichernden Leistungen oder des Aufenthaltsstatus nicht mit dem gesundheitlichen Existenzminimum vereinbar. Daher gibt es insbesondere zwei Beispiele fรผr die rechtliche Benachteiligung aufgrund des sozioรถkonomischen Status bzw. fรผr die Exklusion von vulnerablen Gruppen, die in der Literatur als Verstoร gegen das gesundheitliche Existenzminimum kritisiert werden: der Ausschluss aus der GKV nach dem AsylbLG und die Leistungsbegrenzungen im SGB V.
I. AsylbLG: Ausschluss aus der GKV und Beschrรคnkung auf Notversorgung
Der persรถnliche Anwendungsbereich des AsylbLG umfasst nicht nur Asylsuchende, sondern auch weitere Personen, wie z.B. vollziehbar ausreisepflichtige Personen und Geduldete. Das AsylbLG etabliert fรผr die ersten 36 Monate ein Parallelsystem, bei dem keine Mitgliedschaft in der GKV, sondern eine Notversorgung โ sichergestellt รผber die zustรคndige Sozialbehรถrde โvorgesehen ist. Diese Notversorgung ist auf die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzustรคnden beschrรคnkt (ยง 4 AsylbLG). Damit sind insbesondere chronische und psychische Erkrankungen in der Regel nicht erfasst. รber die Notversorgung hinausgehende Maรnahmen kรถnnen als Ermessensleistung von der zustรคndigen Behรถrde genehmigt werden, sofern sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlรคsslich sind (ยง 6 Abs. 1 AsylbLG).
Das AsylbLG begrรผndet also unabhรคngig vom gesundheitlichen Bedarf eine rechtliche Benachteiligung im Vergleich zum SGB II (ยง 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) oder der Sozialhilfe (ยง 48 SGB XII), weil der Zugang zu Gesundheit auf den Zugang zu einer Notversorgung beschrรคnkt ist. Das Differenzierungskriterium ist hier der Aufenthaltsstatus. Begrรผndet wird dies mit dem Ziel der Migrationssteuerung. In rechtswissenschaftlichen Forschung wird daher festgestellt, dass die Beschrรคnkung der Gesundheitsversorgung fรผr Asylsuchende gegen das Grundrecht auf die Gewรคhrleistung eines menschenwรผrdigen Existenzminimums verstรถรt, wie es das Bundesverfassungsgericht formuliert hat.[16] Das Bundesverfassungsgericht hat in der ersten AsylbLG-Entscheidung u.a. geurteilt, dass bei der Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen fรผr bestimmte Personengruppen nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus differenziert werden darf und eine Differenzierung nur mรถglich ist, โsofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedรผrftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsรคchlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (โฆ).โ[17]
Umso erstaunlicher ist es, dass der Gesetzgeber dieses Modell bereits zwei Mal ausgeweitet hat: Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die sozialrechtlichen Leistungsausschlรผsse fรผr wirtschaftlich inaktive EU-Bรผrger:innen verschรคrft und in diesem Zuge eine an das AsylbLG angelehnte Regelung in ยง 23 Abs. 3 SGB XII verankert.[18] Im Januar 2024 wurde beschlossen, den Bezugszeitraum fรผr die eingeschrรคnkten Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG von 18 auf 36 Monate zu verlรคngern.[19] Diese Beschrรคnkungen des Zugangs zu Gesundheit erscheinen rechtspolitisch vor allem als exklusive Symbolpolitiken im Kontext von scharfen Migrationsdebatten, weil in der Literatur ein hoher Verwaltungs- und Kostenaufwand im Vergleich zum GKV-System festgestellt wird.[20]
Im Jahr 2018 hat der Ausschuss fรผr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte in den abschlieรenden Bemerkungen zum 6. Deutschen Staatenbericht seine Sorge รผber die schlechtere Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden zum Ausdruck gebracht und Deutschland zu Reformen aufgefordert.[21]
Mit der Notversorgung finanziert รผber die zustรคndige Sozialbehรถrde ist eine weitere faktische Zugangsbeschrรคnkung verbunden: nรคmlich die รbermittlungspflicht des Sozialamts an die Auslรคnderbehรถrde zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach ยง 87 AufenthG.[22] Diese fรผhrt dazu, dass Menschen ohne sicheren Aufenthalt ihr Recht auf Notversorgung nicht in Anspruch nehmen, weil dann die Gefahr der Abschiebung besteht. Aus Angst vor der Abschiebung gehen die betroffenen Personen gar nicht mehr zum Arzt, sodass die รbermittlungspflicht faktisch einen Ausschluss von der Gesundheitsversorgung begrรผndet. Die รbermittlungspflicht wird daher ebenfalls als Verstoร gegen das Grundrecht auf die Gewรคhrleistung eines menschenwรผrdigen Existenzminimums und auf das Menschenrecht auf diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung kritisiert. Es wird die Abschaffung der รbermittlungspflicht fรผr Sozialรคmter โ parallel zu den Bildungseinrichtungen โ gefordert.[23]
Interessant ist, dass diese auf Bundesebene begrรผndeten rechtlichen Ausschlรผsse von der gesundheitlichen Regelversorgung auf lokaler Ebene zum Teil umgangen werden. Durch drei Strategien werden alternative Zugรคnge rechtlich ermรถglicht.
So wird in Bremen beispielsweise das AsylbLG nicht durch den Behandlungsschein vom Sozialamt, sondern durch eine elektronische Gesundheitskarte umgesetzt. Mit dieser elektronischen Gesundheitskarte wird รผber eine Krankenkasse abgerechnet und es wird eine weitgehende Gleichstellung mit GKV-Versicherten erreicht.[24]
Darรผber hinaus kann festgestellt werden, dass die Sozialgerichte das AsylbLG zum Teil sehr weit, รผber den Wortlaut hinweg, auslegen und durch eine inklusive Rechtsprechung im Einzelfall eine Gesundheitsversorgung รผber die Notversorgung hinaus erรถffnen.[25]
Eine dritte Strategie ist die humanitรคre Sprechstunde als vertrauliche und kostenlose Gesundheitsversorgung.[26] Eine solche existiert beispielsweise in Frankfurt am Main, die in der Literatur als ein best-practice-Beispiel fรผr den Zugang zur Gesundheitsversorgung รผber zivilgesellschaftliches Engagement in Kooperation mit dem Gesundheitsamt beschrieben wird. Rechtsgrundlage ist das kommunale Selbstverwaltungsrecht, nรคmlich ยง 7 Abs. 2 Hessisches Gesetz รผber den รถffentlichen Gesundheitsdienst, das es den Gesundheitsรคmtern erlaubt, Versorgungsstrukturen insbesondere fรผr sozial benachteiligte, besonders schutzbedรผrftige oder gefรคhrdete Personen zu schaffen, um diesen Personengruppen einen geeigneten Zugang zu Gesundheit zu erรถffnen. Dazu gehรถren ambulante Behandlungen und Vorsorgeleistungen.
II. Leistungsbegrenzungen im SGB V
Ein zweites Beispiel, das in der Literatur unter dem Stichwort soziale Benachteiligung und Gesundheit diskutiert wird, sind die Leistungsbegrenzungen im SGB V als ungleiche Gesundheitschancen. Zu den Leistungsbegrenzungen gehรถrt z.B., dass rezeptfreie Medikamente nicht mehr von der GKV รผbernommen werden, sondern die Versicherten die Kosten dafรผr tragen mรผssen. Diese Leistungsbegrenzungen werden mit dem Prinzip der Eigenverantwortung begrรผndet.
Florian Wilksch argumentiert, dass diese Leistungsbegrenzungen im SGB V nicht ausreichend im Existenzsicherungsrecht durch den Regelbedarf kompensiert werden und im Ergebnis eine Unterdeckung hinsichtlich des gesundheitlichen Existenzminimums besteht.[27] Dies begrรผndet Wilksch damit, dass der Sachleistungswert, der frรผher von der GKV geleistet wurde, รผber den Regelsatz nicht in gleicherweise als Geldleistungswert zur Verfรผgung steht. Zudem sieht er Schwรคchen in der Bestimmung des Regelsatzes รผber das Modell der Einkommens- und Verbraucherstichprobe: Diese enthรคlt z.B. verdeckte Armut und gewรคhrleiste daher nicht, dass die Referenzgruppe ausreichend leistungsfรคhig sei, um ihren gesundheitlichen Bedarf tatsรคchlich zu decken. Es bliebe daher unklar, ob in der Referenzgruppe auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente verzichtet werden muss, obwohl ein gesundheitlicher Bedarf besteht. Die Verschreibungspflicht sei zudem kein Indikator fรผr einen gรผnstigen Preis, sondern gefahrenabwehrrechtlich begrรผndet. Wilksch macht sich darรผber hinaus fรผr das Argument stark, dass Gesundheit eine Teilhabevoraussetzung ist, die Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen erst ermรถglicht und daher eng mit dem soziokulturellen Existenzminimum verknรผpft ist.[28] Insgesamt kommt Wilksch entgegen der Rechtsprechung des BSG zu dem Schluss, dass ein Verstoร gegen das gesundheitliche Existenzminimum gegeben ist.[29]
D. Ausblick: Eine antidiskriminierungsrechtliche Perspektive
I. Eine Gleichheitsperspektive auf das gesundheitliche Existenzminimum
Soziale Benachteiligung beim Gesundheitszugang wird rechtlich bisher fast ausschlieรlich als Verstoร gegen das Grundrecht auf die Gewรคhrleistung eines menschenwรผrdigen Existenzminimums diskutiert. Aufgrund der starken Bedarfsorientierung der BVerfG-Rechtsprechung ist in der Dogmatik bereits eine Gleichheitsperspektive der Menschenwรผrde angelegt: Pauschale Differenzierungen aufgrund des Aufenthaltsstatus sind unzulรคssig und verstoรen gegen das Grundrecht auf die Gewรคhrleistung eines menschenwรผrdigen Existenzminimums.[30] Gesundheitsleistungen fรผr bestimmten Gruppen kรถnnen nur aufgrund eines empirisch signifikant abweichenden Bedarfs eingeschrรคnkt werden. Dass Asylsuchende einen gesundheitlich geringeren Bedarf als andere Menschen mit Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben, ist bisher empirisch nicht nachgewiesen und zudem wenig plausibel.
Eine Gleichheitsperspektive auf das gesundheitliche Existenzminimum wรผrde die rechtsdogmatische Diskussion darรผber hinaus von der Frage, wie hoch das gesundheitliche Existenzminimum genau sein muss und ob dieses unterhalb des GKV-Niveaus liegen darf, verschieben auf die Frage, ob konkrete Benachteiligungen sich durch einen signifikant anderen Bedarf im Vergleich zu anderen Personengruppen rechtfertigen lassen. Damit wรคre ein Perspektivwechsel verbunden, der die Exklusion und Ungleichbehandlung von bestimmten vulnerablen Gruppen โ Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG im Vergleich zu Leistungsberechtigten nach dem SGB II und SGB XII โ noch einmal sichtbarer werden lieรe.
II. Ein Diskriminierungsverbot aufgrund des sozioรถkonomischen Status im Kontext von Gesundheit
Fรผr Fallkonstellationen jenseits des bedarfsorientierten Existenzminimums ist eine gleichheitsrechtliche Perspektive weiterfรผhrend, um strukturelle Diskriminierung im Kontext von Gesundheit zu adressieren. Dafรผr bedarf es der Entwicklung eines Diskriminierungsverbots aufgrund des sozioรถkonomischen Status. Ein solches ist bisher weder allgemein noch hinsichtlich des Gesundheitszugangs eine gรคngige Rechtsfigur im deutschen Kontext.[31] Da der Zusammenhang zwischen dem sozioรถkonomischen Status und der Verteilung von Gesundheitschancen jedoch empirisch sehr eindeutig belegt ist, stellt sich die Frage, ob es sich nicht lohnt, gerade fรผr den Gesundheitsbereich ein solches Benachteiligungsverbot zu entwickeln.
Ein Diskriminierungsverbot aufgrund des sozioรถkonomischen Status kann dogmatisch hergeleitet werden aus den Gleichheitsrechten gem. Art. 3 GG in Verbindung mit der staatlichen Gewรคhrleistungs- und Schutzpflicht fรผr das Leben und die kรถrperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Darรผber hinaus kann fรผr eine menschenrechtsorientierte Auslegung das Recht auf einen diskriminierungsfreien Zugang zu Gesundheit aus Art. 12, Art. 2 Abs. 2 IPwskR, Art. 1 Abs. 2 GG, herangezogen werden.
Der sozioรถkonomische Status wird in der Regel definiert รผber das Einkommen, den Bildungsabschluss oder den Beruf. Fรผr ein Diskriminierungsverbot kann dieser operationalisiert werden z.B. durch Einkommensarmut, Erwerbslosigkeit, Obdachlosigkeit, die Leistungsberechtigung nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG oder durch den Aufenthaltsstatus.
In Bezug auf Gesundheit kann Diskriminierung ausgehend von einem gleichen Bedarf definiert werden: Diskriminierung im Kontext von Gesundheit liegt also rechtlich vor, wenn bei einem gleichen Bedarf ein ungleicher Zugang zum Gesundheitssystem oder eine ungleiche Gesundheitsversorgung wegen einer Ungleichheitskategorie besteht und dies nicht gerechtfertigt werden kann. Der gesundheitliche Bedarf bestimmt sich normativ allein aufgrund medizinisch-gesundheitswissenschaftlicher Kriterien und ist daher unabhรคngig vom sozioรถkonomischen Status.
Stellt man eine Benachteiligung im Kontext von Gesundheit aufgrund des sozioรถkonomischen Status fest, dann stellt sich die Frage, ob diese gerechtfertigt werden kann. Dafรผr wรคren aufgrund der fundamentalen Bedeutung von Gesundheit sowie aufgrund des starken Grund- und Menschenrechtsbezugs strenge Rechtfertigungsanforderungen zu stellen. Wenn man darรผber hinaus die Rechtsprechung des BVerfG zur Geschlechtsdiskriminierung im Sozialrecht heranzieht, dann sind Spar- und Finanzierungsargumente unzulรคssig, um eine Diskriminierung zu rechtfertigen: So hat das BVerfG hinsichtlich der Pensionshรถhe von Teilzeitbeamtinnen im Jahr 2008 festgestellt: โDie Schutzfunktion des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG liefe ins Leere, wollte man das Verbot der Ungleichbehandlung von fiskalischen Erwรคgungen abhรคngig machen.โ[32] In der weiter oben zitierten Triage-Entscheidung von 2021 macht das BVerfG ebenfalls deutlich, dass das menschenrechtliche Diskriminierungsverbot beim Zugang zu Gesundheit aus dem IPwskR ressourcenunabhรคngig zu gewรคhrleisten ist und vulnerable Gruppen besonders zu schรผtzen sind. Da die Finanzierung des Gesundheitswesens immer wieder zur Diskussion steht und die Leistungsbegrenzungen auch damit begrรผndet werden, sind diese Argumente des BVerfG sicherlich auch fรผr Benachteiligungen aufgrund des sozioรถkonomischen Status einschlรคgig. Eine รbertragbarkeit der Argumente erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen.
III. Fallkonstellationen jenseits des gesundheitlichen Existenzminimums
Angelehnt an das menschenrechtliche Pflichtentrias to respect, to protect und to fulfil kรถnnen abschlieรend die folgenden Fallkonstellationen jenseits des gesundheitlichen Existenzminimums als mรถgliche Anwendungsfelder fรผr ein Diskriminierungsverbot aufgrund des sozioรถkonomischen Status skizziert werden.
Hinsichtlich der staatlichen Verpflichtung, das Recht auf diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung zu achten (to respect), kann noch einmal auf die รถkonomische Zugรคnglichkeit im Sinne von affordability (Leistbarkeit) aufmerksam gemacht werden: Die Gesundheitschancen von Menschen, die von Einkommensarmut betroffen, aber nicht SGB II-leistungsberechtigt sind, sollten in den Blick genommen werden. Die Definition von Einkommensarmut ist nicht deckungsgleich mit der Hilfebedรผrftigkeit nach dem SGB II, sondern umfasst deutlich mehr Menschen. Von Einkommensarmut betroffen sind Menschen nach der gรคngigen Definition, wenn sie weniger als 60% des mittleren Nettohaushaltseinkommens der Bevรถlkerung zur Verfรผgung haben. Nach dem aktuellen Armutsbericht des Paritรคtischen Gesamtverbandes waren im Jahr 2022 etwa 16,8% der Bevรถlkerung einkommensarm, das sind insgesamt 14,2 Mio. Menschen. Nur etwa die Hรคlfte davon sind im SGB II Bezug.[33] Auch bezรผglich der Gruppe von einkommensarmen Menschen, die nicht SGB II-berechtigt sind, kรถnnte man fragen, ob die Leistungsbegrenzungen in der GKV eine unverhรคltnismรครige Belastung im Vergleich zu โNormal- und Gutverdiener:innenโ im Sinne von Art. 12 IPwskR darstellen. Denn der Ausschuss fรผr wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte hat die Diskriminierung bei der wirtschaftlichen Zugรคnglichkeit von Gesundheit als unverhรคltnismรครige Belastung konkretisiert: โEconomic accessibility (affordability): health facilities, goods and services must be affordable for all. Payment for health-care services, as well as services related to the underlying determinants of health, has to be based on the principle of equity, ensuring that these services, whether privately or publicly provided, are affordable for all, including socially disadvantaged groups. Equity demands that poorer households should not be disproportionately burdened with health expenses as compared to richer households.โ[34] Diese Rechtsfrage mรผsste zunรคchst anhand empirischer Daten untersucht werden.
Hinsichtlich der Pflicht, das Recht auf Gesundheit zu schรผtzen und zu verwirklichen โ also to protect und to fulfil โ ist die information accessibility ein wichtiges Element fรผr den Abbau von faktischen Zugangsbarrieren.[35] Die virulenteste Frage wรคre hier, ob Dolmetscher:innenkosten von der GKV oder einem anderen Leistungstrรคger รผbernommen werden sollten, um sozial benachteiligten Menschen, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mรคchtig sind, den Zugang zu Gesundheit zu gewรคhrleisten.[36]
DOI: 10.13154/294-12619
ISSN: 2940-3170
[1] Statt vieler z.B. Pundt/Cacace, Diversitรคt und gesundheitliche Chancengleichheit, 2019, S. 13.
[2] Solar/Irwin, A Conceptual Framework for Action on the Social Determinants of Health, WHO, 2010.
[3] International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights. Adopted by the General Assembly of the United Nations on 16 December 1966, United Nations Treaty Series Vol. 993, S. 3.
[4] CESCR, General Comment No. 14: The Right to the Highest Attainable Standard of Health, Art. 12, 2000, UN-Doc. E/C. 12/2000/4.
[5] CESCR, General Comment No. 14: The Right to the Highest Attainable Standard of Health, Art. 12, 2000, UN-Doc. E/C. 12/2000/4, Ziff. 12.
[6] Ebd.
[7] Ebd.
[8] Ebd. Ausfรผhrlich dazu Hofmann, ZVglRWiss 2022, 131โ143.
[9] CESCR, General Comment No. 14: The Right to the Highest Attainable Standard of Health, Art. 12, 2000, UN-Doc. E/C. 12/2000/4, Ziff. 30.
[10] CESCR, General Comment No. 14: The Right to the Highest Attainable Standard of Health, Art. 12, 2000, UN-Doc. E/C. 12/2000/4, Ziff. 34: โIn particular, States are under the obligation to respect the right to health by, inter alia, refraining from denying or limiting equal access for all persons, including prisoners or detainees, minorities, asylum-seekers and illegal immigrants, to preventive, curative and palliative health services (โฆ)โ.
[11] BVerfGE 160, 79, Rn. 107 (Triage).
[12] So auch Wilksch, Recht auf Krankenbehandlung und Recht auf ein menschenwรผrdiges Existenzminimum, 2017, S. 353.
[13] Z.B. BVerfGE 125, 175, Rn. 135 (Hartz IV).
[14] BVerfGE 152, 68, Ls. 1 (Sanktionen).
[15] BVerfGE 132, 134, Rn. 94, 95 (AsylbLG I).
[16] Wilksch, Recht auf Krankenbehandlung und Recht auf ein menschenwรผrdiges Existenzminimum, 2017; Janda, in: Nowak/Krรคmer/Schmidt, Flucht und Gesundheit. Facetten eines interdisziplinรคren Zugangs,2021, S. 31โ50; Gesellschaft fรผr Freiheitsrechte/รrzte der Welt, Ohne Angst zum Arzt โ Das Recht auf Gesundheit von Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Deutschland. Eine grund- und menschenrechtliche Bewertung der รbermittlungspflicht im Aufenthaltsgesetz, 2021, https://gleichbehandeln.de/wp-content/uploads/2021/05/210504_RZ_GFF_Studie_Recht-auf-Gesundheit_screen_DS.pdf (zuletzt abgerufen am 28.05.2024); Frerichs, Der Anspruch auf Krankenbehandlung nach ยงยง 4, 6 AsylbLG, 2023.
[17] BVerfGE 132, 134, Rn. 73 (AsylbLG I).
[18] Gesetz zur Regelung von Ansprรผchen auslรคndischer Personen in der Grundsicherung fรผr Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwรถlften Buch Sozialgesetzbuch, BGB1. 2016 I Nr. 65 S. 3155.
[19] Rรผckfรผhrungsverbesserungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 54 S. 11.
[20] Diakonie Deutschland, Faktenpapier: Eingeschrรคnkte gesundheitliche Versorgung fรผr Asylsuchende fรผr 36 statt fรผr 18 Monate?!, 2024, m.w.N, https://www.diakonie.de/diakonie_de/user_upload/diakonie.de/PDFs/Presse/Faktenpapier_AsybLG_Gesundheit_18_auf_36_Monate_2024_01_17_FINAL.pdf (zuletzt abgerufen am 28.05.2024).
[21] CESCR, Concluding observations on the sixth periodic report of Germany, E/C.12/DEU/CO/6, 2018, Ziffer 58.
[22] Kanalan/Krajewski, ZESAR 2017, 418โ426; Gesellschaft fรผr Freiheitsrechte/รrzte der Welt, Ohne Angst zum Arzt โ Das Recht auf Gesundheit von Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Deutschland. Eine grund- und menschenrechtliche Bewertung der รbermittlungspflicht im Aufenthaltsgesetz, 2021, https://gleichbehandeln.de/wp-content/uploads/2021/05/210504_RZ_GFF_Studie_Recht-auf-Gesundheit_screen_DS.pdf (zuletzt abgerufen am 28.05.2024).
[23] Ebd.
[24] Nowak/Hornberg, Bundesgesundheitsbl. 2022, 1117โ1125; Kajikhina/Koschollek/Bozorgmehr/Sarma/Hรถvener, Bundesgesundheitsbl. 2023, 1099โ1108; Fรผhrer, Bundesgesundheitsbl. 2023, 1083โ1091.
[25] Gerloff, Das Asylbewerberleistungsgesetz fรผr die Soziale Arbeit, 2023, S. 177โ204.
[26] Kirchhoff/Ataรง, in: Ataรง/Gรผntner/Homberger/Kirchhoff, Lokale Antworten auf aufenthaltsrechtliche Prekaritรคt, 2023, S. 32โ57.
[27] Wilksch, Recht auf Krankenbehandlung und Recht auf ein menschenwรผrdiges Existenzminimum, 2017, S. 179 ff.
[28] Ebd., S. 236 ff.
[29] Ebd., S. 347 ff;A.A. z.B. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, Az. B 14 AS 146/10 R.
[30] BVerfGE 132, 134, Rn. 73 (AsylbLG I).
[31] Rรถhner, Ungleichheit und Verfassung. Vorschlag fรผr eine relationale Rechtsanalyse, 2019; Rรถhner, in: Mangold/Payandeh, Handbuch Antidiskriminierungsrecht. Strukturen, Rechtsfiguren und Konzepte, 2022, S. 475โ501.
[32] BVerfGE 121, 241, 258.
[33] Der Paritรคtische Gesamtverband, Armut in der Inflation. ParitรคtischerArmutsbericht 2024, 2024.
[34] CESCR, General Comment No. 14: The Right to the Highest Attainable Standard of Health, Art. 12, 2000, UN-Doc. E/C. 12/2000/4, Ziff. 12 (Hervorhebung von der Autorin).
[35] Hofmann, ZVglRWiss 2022, 131โ143.
[36] Schneider, SGb 2021, 222โ227.
Schreibe einen Kommentar