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Zugang zum Gesundheitssystem – Ein Problemaufriss


  • Die Autorin ist Inhaberin des Lehrstuhls fรผr ร–ffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Migrationsrecht sowie geschรคftsfรผhrende Direktorin des Instituts fรผr Europรคische Gesundheitspolitik und Sozialrecht (INEGES) an der Goethe Universitรคt Frankfurt a.M.

  • Die Autorin ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut fรผr Europรคische Gesundheitspolitik und Sozialrecht (ineges) sowie an der Professur fรผr ร–ffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Migrationsrecht.

Abstract: Der Beitrag beleuchtet รผberblicksartig die tatsรคchlichen und rechtlichen Ursachen eines erschwerten Zugangs zum Gesundheitssystem und fรผhrt damit gleichzeitig in das kommende Symposium auf dem Gesundheitsrecht.blog ein. Der Schwerpunkt des Beitrags liegt auf der mangelnden navigationalen Gesundheitskompetenz bestimmter Bevรถlkerungsgruppen. Es werden verschiedene Versorgungsansรคtze vorgestellt, die die Navigation zum und im Gesundheitssystem erleichtern sollen. Diese Versorgungsmodelle werden oder sind bereits im SGB V verankert. Es wird auรŸerdem die Rolle des ร–ffentlichen Gesundheitsdienstes erlรคutert. Ergรคnzend werden die Themen gestreift, die in den nรคchsten Tagen in gesonderten Beitrรคgen vertieft werden.

Das deutsche Gesundheitssystem mit seinen verschiedenen Sรคulen und Sektoren gilt als nicht besonders patientenorientiert[1]. Die Existenz von Leistungsansprรผchen der Patientinnen im SGB V allein fรผhrt noch nicht dazu, dass diese Ansprรผche geltend gemacht werden. Dass bestimmte Patientengruppen den Weg ins Gesundheitssystem nicht finden, ist auf unterschiedliche Ursachen zurรผckzufรผhren. Deswegen bestehen unterschiedliche Ansรคtze, die die gesundheitliche Versorgung dieser Patientengruppen verbessern wollen.

A.           Der Ausschluss durch tatsรคchliche Barrieren

Auf Seite des Gesundheitssystems erfordert der Zugang zunรคchst eine Wohnortnรคhe der Leistungserbringer und deren Erreichbarkeit inklusive einer zeitnahen Terminvergabe. Hier ergeben sich Hindernisse z.B. durch eine Unterversorgung mit Leistungserbringern in bestimmten Stadtteilen oder in lรคndlichen Regionen.

Fรผr Menschen mit Behinderungen wiederum nutzt ein ausreichender Versorgungsgrad in ihrer Wohngegend nichts, wenn die Arztpraxen nicht barrierefrei sind. Obwohl sich sowohl aus Art. 25 und 26 der UN-Behindertenrechtskonvention als auch aus dem Grundgesetz eine Pflicht des Staates zur Schaffung eines inklusiven Gesundheitssystems ergibt, sind in der Realitรคt erhebliche Missstรคnde erkennbar. Es stellt sich daher die Frage, ob die einfachgesetzlichen Regelungen den Aspekt der Barrierefreiheit in der ambulanten Gesundheitsversorgung unzureichend behandeln oder ob sie nicht konsequent angewandt werden.

B.            Nicht ausreichende navigationale Gesundheitskompetenz

Auf Seiten der Patientinnen wiederum bedarf es einer ausreichenden Gesundheitskompetenz, damit sie ihre Ansprรผche geltend machen. Wรคhrend der Begriff der Gesundheitskompetenz weit verstanden wird und allgemein den Umgang mit Gesundheitsinformationen und das Treffen rationaler Entscheidungen umfasst[2], bezeichnet der Begriff โ€žnavigationale Gesundheitskompetenzโ€œ in einem engeren Sinne das Wissen, das notwendig ist, um sich im Gesundheitssystem mit seinen unterschiedlichen Ansprechpartnern und Zustรคndigkeiten zurechtzufinden; es geht also um die Fรคhigkeit, โ€žsich durch das Gesundheitssystem manรถvrieren und mit dazu erforderlichen Informationen umgehen zu kรถnnenโ€œ[3].

Patientinnen mรผssen den Unterschied zwischen der hausรคrztlichen und der fachรคrztlichen Versorgung kennen und wissen, dass bei einem dringenden gesundheitlichen Problem am Wochenende nicht unbedingt die Notaufnahme des nรคchsten Krankenhauses[4], sondern der Notdienst der kassenรคrztlichen Vereinigung zustรคndig ist. Die navigationale Gesundheitskompetenz ist von verschiedenen Faktoren abhรคngig wie dem Bildungsgrad und Kenntnissen der deutschen Sprache[5]. Studien zeigen, dass besonders sozioรถkonomisch Benachteiligte eine geringe navigationale Gesundheitskompetenz aufweisen[6].

C.           Versorgungsansรคtze zur Verbesserung der navigationalen Gesundheitskompetenz im SGB V

Der Gesetzgeber hat auf diesen Befund mit unterschiedlichen bevรถlkerungs- und patientenorientierten Beratungs- und Lotsenstrukturen reagiert. Als ein wesentlicher Baustein gilt die hausarztzentrierte Versorgung (ยง 73b SGB V). Hier soll der Hausarzt als โ€žGatekeeperโ€œ[7] bzw. โ€žGesundheitsnavigatorโ€œ[8] fungieren. Dies setzt aber voraus, dass ihn die Patientin mit einem konkreten Bedarf angesprochen hat, dass sie also den Weg ins Gesundheitssystem bereits gefunden hat. Ein Stรผck davor setzen die Terminservicestellen der Kassenรคrztlichen Vereinigungen an (ยง 75 Abs. 1a S. 2 SGB V), die Behandlungstermine innerhalb von vier Wochen vermitteln sollen. Sie setzen voraus, dass die Patientin ihren Bedarf einschรคtzen kann und nur Unterstรผtzung bei der Terminvergabe benรถtigt.

Einen Schritt davor setzt die Unabhรคngige Patientenberatung (UPD) an, die 2000 eingerichtet wurde. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in ยง 65b SGB V und soll โ€žkostenfrei zu gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragenโ€œ beraten und informieren[9]. Dies geschieht mit einem relativ breiten Ansatz: Es findet weder eine Koordination von Angeboten statt noch richtet sich die UPD ausdrรผcklich an eine bestimmte Zielgruppe. 2022 wurde in der Evaluation der UPD festgestellt, dass die UPD insgesamt รผberdurchschnittlich hรคufig Menschen mit hรถherem Bildungsabschluss erreicht, sie also nicht niedrigschwellig genug arbeitet[10]. Seit der Reform der UPD im Jahr 2023, die vorrangig die Rechtsform der UPD betraf[11], soll die Information und Beratung der Patientinnen und Patienten u.a. niedrigschwellig, bรผrgernah, barrierefrei und zielgruppengerecht erfolgen (ยง 65 Abs. 2 S. 3 SGB V). Die Inanspruchnahme hรคngt aber weiterhin davon ab, dass die Patientinnen von der Existenz der UPD wissen.

In den letzten Jahren haben sich zwei Versorgungskonzepte herauskristallisiert, die in besonderem MaรŸ darauf abzielen, die (navigationale) Gesundheitskompetenz der Patientinnen niedrigschwellig zu stรคrken bzw. eine defizitรคre Gesundheitskompetenz zu kompensieren: Gesundheitskioske und Patientenlotsen. Beide Versorgungskonzepte wurden zuvor als Modellprojekte durch den Innovationsfonds gefรถrdert[12] und gehรถren zu den gesundheitspolitischen Vorhaben der Bundesregierung, die in dieser Legislaturperiode in die Regelversorgung รผberfรผhrt werden sollen[13]. Sowohl Gesundheitskioske als auch Patientenlotsen verfolgen einen sozialrรคumlichen[14] und sektorenรผbergreifenden[15] Ansatz.

Gesundheitskioske[16] sind Rรคumlichkeiten, die als niedrigschwelliger Kontaktpunkt zum Gesundheitssystem dienen sollen.[17] Sie zielen besonders auf sozioรถkonomisch benachteiligte Gebiete und machen mehrsprachige Angebote. Dort kรถnnen Patientinnen u.A. Beratung รผber die richtigen und weiteren Anlaufstellen fรผr eine Behandlung oder auch einfach gelagerte gesundheitliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Ein รคlterer Referentenentwurf des Gesundheitsversorgungsstรคrkungsgesetzes (im Folgenden โ€žGVSGโ€œ) enthielt eine neu zu schaffende Rechtsgrundlage, die die Gesundheitskioske in ยง 65g SGB V-E verortete.[18] Dort war eine Kooperation der Landesverbรคnde der Krankenkassen mit den Kommunen vorgesehen, so dass Gesundheitskioske auch ein Beispiel fรผr eine verstรคrkte Bedeutung der kommunalen Gesundheitsversorgung[19] sind. Im aktuellen Gesetzentwurf des GVSG sind Gesundheitskioske nicht mehr enthalten[20].

Patientenlotsen[21] sind einzelne Personen, die als โ€žCase Managerโ€œ[22] fungieren; sie managen die gesundheitliche Versorgung von โ€žMenschen in komplexen Lebens- und Versorgungslagenโ€œ[23]. Patientenlotsen arbeiten zusammen mit Gesunden und Erkrankten. Ihr Einsatz ist indikationsunabhรคngig und stattdessen am erhรถhten Bedarf der Patientinnen orientiert.[24] Patientenlotsen werden oft aus den Gesundheitsfachberufen rekrutiert. Der Schwerpunkt liegt aber klar auf der Bedarfserhebung und Koordinierung und nicht auf einer eigenstรคndigen Behandlung.[25] Hinsichtlich der Patientenlotsen hat der Gesetzgeber, soweit nach auรŸen hin erkennbar, noch keine Schritte in die Richtung einer รœberfรผhrung in die Regelversorgung unternommen.[26]

Ein schon seit lรคngerer Zeit diskutiertes, aber noch nicht durch eine gesetzliche Regelung gelรถstes Problem ist auรŸerdem die Steuerung der Notfallpatienten. Bislang liegt zur โ€žReform der Notfallversorgungโ€œ allein ein Eckpunktepapier des BMG vom 16.1.2024[27] vor, das eine Regelung im SGB V schaffen will.

Bei UPD, Gesundheitskiosken, Patientenlotsen und der Reform der Notfallversorgung stellen sich รคhnliche Fragen hinsichtlich der Kooperation von Sozialversicherungstrรคgern und Kommunen und der Verortung im sozialrechtlichen Regelungssystem. Damit zusammen hรคngt die Frage nach der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Wรคhrend sich die hausarztzentrierte Versorgung z.B. allein an die Versicherten der GKV richtet, umfassen die genannten Ansรคtze, die den Zugang zum Gesundheitssystem zu einem frรผheren Zeitpunkt steuern sollen, potentiell die gesamte Bevรถlkerung, also auch nicht GKV-Versicherte. Dies wird erst auf den zweiten Blick deutlich, weil der Bund die jeweiligen Regelungen im SGB V verankert hat bzw. verankern will und sich dafรผr auf die konkurrierende Kompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG stรผtzt. Hรคlt man dies fรผr zulรคssig[28], wirft dies jedenfalls in der Folge die Frage nach der Finanzierung dieser Modelle auf. Die neuen Versorgungsmodelle sehen sich deswegen hรคufig der Kritik ausgesetzt, es handele sich um kostenintensive Parallelstrukturen.[29] Dieser Diskurs steht im Kontext einer grรถรŸeren Debatte um eine zunehmende Verpflichtung der GKV, sogenannte versicherungsfremde Leistungen anzubieten und zu finanzieren[30].

D.           Die Rolle des ร–ffentlichen Gesundheitsdiensts

Eine besondere Rolle beim Zugang zum Gesundheitssystem kommt dem ร–ffentlichen Gesundheitsdienst (ร–GD) zu. Der ร–GD als โ€žDritte Sรคuleโ€œ des Gesundheitssystems neben der ambulanten und stationรคren Versorgung ist nicht zustรคndig fรผr die รผber das SGB V gesteuerte Gesundheitsversorgung. Er hat nicht einzelne Versicherte im Blick, sondern verfolgt einen bevรถlkerungsbezogenen Ansatz. An der Gesundheitsversorgung ist er sozialkompensatorisch und subsidiรคr[31] beteiligt: Er รผbernimmt die Gesundheitsversorgung von Personen, die aufgrund sozialer Umstรคnde oder individueller Beeintrรคchtigungen โ€ždurch die Netzeโ€œ fallen und keinen Zugang zum Gesundheitssystem[32] finden โ€“ etwa aufgrund psychischer Probleme oder mangels Krankenversicherung. Insbesondere im Rahmen der Obdachlosenhilfe und der Versorgung von Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus tun sich hier einige Stรคdte hervor[33].

Die Subsidiaritรคt der Leistungserbringung im Rahmen der Gesundheitsversorgung erstreckt sich nicht auf die bloรŸe Beratung. Der ร–GD berรคt bereits die Bevรถlkerung bei der Erhaltung und Fรถrderung ihrer Gesundheit[34]. Ihm kรถnnte deswegen in Zukunft eine grรถรŸere Rolle beim Zugang zum Gesundheitssystem anderer Bevรถlkerungsgruppen รผbertragen werden. In diesem Sinne sahen die ersten Entwรผrfe des GVSG vor, dass die Gesundheitskioske eng mit dem ร–GD zusammenarbeiten sollten (ยง 65g Abs. 1 S. 4 SGB V-E). Fรผr die Zukunft stellt sich nicht nur die Frage, ob es die Gesundheitskioske รผberhaupt noch ins SGB V schaffen, sondern auch, ob die Landesgesetze รผber den ร–GD auf solche Einrichtungen und Aufgaben abgestimmt werden.

E.            Ausschluss vom Gesundheitssystem durch Recht

In manchen Fรคllen ist der Ausschluss vom Gesundheitssystem nicht auf soziale Umstรคnde, sondern unmittelbar auf rechtliche Regelungen zurรผckzufรผhren: So sind Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, nach ยงยง 4, 6 AsylbLG von der GKV-Mitgliedschaft ausgeschlossen, sie werden auf eine Notfallversorgung verwiesen. Dies begrรผndet der Gesetzgeber mit geringeren Bedarfen wรคhrend eines nur vorรผbergehenden Aufenthalts, es stellt sich aber die Frage, ob dies in allen Fรคllen verfassungsrechtlich zulรคssig ist.

F.            Vorschau auf das Blogsymposium

Dieser Beitrag, der nur einen รœberblick รผber die Probleme und einzelne diskutierte Lรถsungen des erschwerten Zugangs zum Gesundheitssystem geben konnte, stellt den Auftakt zu einem kleinen Blogsymposium dar, das in seinen Grundzรผgen auf eine am 9. April 2024 in Berlin durchgefรผhrte Tagung des Instituts fรผr Europรคische Gesundheitspolitik und Sozialrecht der Universitรคt Frankfurt am Main zurรผckgeht. In den nรคchsten Tagen werden sich einzelne Beitrรคge jeweils einer besonderen Facette des Themas widmen, die in dieser Einleitung nur angerissen wurden. Den Anfang macht ein Text von Mia Sulzbach zu den tatsรคchlichen Barrieren des ambulanten Gesundheitssystems, denen sich Menschen mit Behinderung ausgesetzt sehen. Daran wird sich ein Beitrag von Andreas Pitz zur Steuerung Hilfesuchender in der Notversorgung anschlieรŸen. Das Symposium wird abgerundet durch einen Text von Cara Rรถhner zur sozialen Benachteiligung und dem Zugang zum Gesundheitssystem.

DOI: 10.13154/294-12601

ISSN: 2940-3170

[1] Dazu Knieps, in: FS f. Hart, 2020, S. 327, 331.

[2] Vgl. Samerski, in: Baumeister/Schwegler/Woopen, Facetten von Gesundheitskompetenz in einer Gesellschaft der Vielfalt, 2023, S. 1, 4. Ausfรผhrlich zu verschiedenen Definitionen Abel/Sommerhalder, Bundesgesundheitsbl. 2015, 923.

[3] Schaeffer/Griese/Klinger, Das Gesundheitswesen 2024, 59.

[4] Hierzu Messerle/Schreyรถgg/Gerlach, in: Klauber/Wasem/Beivers/Mosters, Krankenhaus-Report 2021, S. 43, 47 f.

[5] Allgemein zur Gesundheitskompetenz Schmidt, in: Baumeister/Schwegler/Woopen, Facetten von Gesundheitskompetenz in einer Gesellschaft der Vielfalt, 2023, S. 19, 24.

[6] Griese/Schaeffer, Public Health Forum 2022, 135; Schaeffer/Griese/Berens/Klinger/Hurrelmann, Das Gesundheitswesen 2022, 729; Schaeffer/Griese/Klinger, Das Gesundheitswesen 2024, 59, 64.

[7] Hierรผber wurde zuletzt am 8.5.2024 auf dem 128. Deutschen ร„rztetag diskutiert (https://background.tagesspiegel.de/gesundheit/torwaechter-zum-gesundheitssystem, zuletzt abgerufen am 24.5.2024).

[8] So die Bundestagsfraktion der CDU/CSU in ihrer Kleinen Anfrage zu Gesundheitskiosken, vgl. mit Antwort der Bundesregierung BT-Drs. 20/4439, S. 5.

[9] Vgl. www.patientenberatung.de (zuletzt abgerufen am 19.5.2024).

[10] Heimer/Vollmer/Maday/Stengel, Evaluation der Unabhรคngigen Patientenberatung Deutschland (UPD), 2022, S. 3, https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/praevention__selbsthilfe__beratung/beratung/Endbericht_Evaluation_der_UPD_2016-2022.pdf (zuletzt abgerufen am 24.5.2024).

[11] Die Reform hat die UPD als Stiftung bรผrgerlichen Rechts installiert (Gesetz zur ร„nderung des Fรผnften Buches Sozialgesetzbuch โ€“ Stiftung Unabhรคngige Patientenberatung Deutschland โ€“ und zur ร„nderung weiterer Gesetze v. 11.5.2023, BGBl I Nr. 123 S. 1).

[12] Vgl. Beschluss des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss gemรครŸ ยง 92b Absatz 3 SGB V zum abgeschlossenen Projekt INVEST Billstedt/Horn (01NVF16025) v. 16.2.2022, https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/beschluss-dokumente/138/2022-02-16_INVEST_Billstedt.Horn.pdf (zuletzt abgerufen am 22.5.2024); vgl. nur stellvertretend fรผr Modellvorhaben, die auf dem Lotsenkonzept beruhen den Beschluss des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss gemรครŸ ยง 92b Absatz 3 SGB V zum abgeschlossenen Projekt STROKE OWL (01NVF17025) v. 23.2.2023, https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/beschluss-dokumente/370/2023-02-23_STROKE%20OWL.pdf (zuletzt abgerufen am 22.5.2024).

[13] Koalitionsvertrag 2021โ€“2025, S. 66, 87, https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf (zuletzt abgerufen am 22.5.24).

[14] Fรผr Gesundheitskioske Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 523; fรผr Patientenlotsen: Stegmeier, BdW 2022, 86, 88.

[15] Fรผr Gesundheitskioske Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 522; fรผr Patientenlotsen: Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 522.

[16] Vgl. zum Begriff der Entwurf eines Gesetzes zur Stรคrkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune, Referentenentwurf i.d.F. v. 19.12.2024, S. 13 f.

[17] Nรคheres zu den bisherigen Entwicklungen Folttmann, Gesundheitsrecht.blog Nr. 30, 2023, https://doi.org/10.13154/294-10362; Bรถrdner/Dittrich, GuP 2023, 195; Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520; Altin/Mohrmann/Wehner, G+S 2022, 29.

[18] Entwurf eines Gesetzes zur Stรคrkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune, Referentenentwurf i.d.F. v. 19.12.2024, S. 13.

[19] Vgl. Bรถhm/Schรถnknecht, Die Rolle der Kommunen im Bereich der Gesundheit, 2022, S. 43 f.; zur rechtlichen Einschรคtzung Burgi, Kommunale Verantwortung und Regionalisierung von Strukturelementen in der Gesundheitsversorgung, 2013, S. 16 f.

[20] Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stรคrkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune, Gesetzentwurf i.d.F. v. 22.5.2024, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GVSG_GE_Kabinett.pdf (zuletzt abgerufen am 23.5.24).

[21] Vgl. zum Begriff Stegmeier/Lรถcherbach, Bestimmung und Qualifikation von Patientenlots:innen, 2022, S. 1 ff., https://www.dgcc.de/wp-content/uploads/2023/06/DGCC-Patientenlotsinnen_-Bestimmung-und-Qualifikation_Dez-2022.pdf (zuletzt abgerufen am 22.5.24); Braeseke/Huster/Pflug/Rieckhoff/Strรถttchen/Nolting/Meyer-Rรถtz, Studie zum Versorgungsmanagement durch Patientenlotsen, 2018, S. 20 f., https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Berichte/IGES_Versorgungsmanagement_durch_Patientenlotsen_042018.pdf (zuletzt abgerufen am 22.5.24).

[22] Vgl. Wendt, BdW 2022, 83, 84; Stegmeier, BdW 2022, 86, 87.

[23] Stegmeier/Lรถcherbach, Bestimmung und Qualifikation von Patientenlots:innen, 2022, S. 2, https://www.dgcc.de/wp-content/uploads/2023/06/DGCC-Patientenlotsinnen_-Bestimmung-und-Qualifikation_Dez-2022.pdf (zuletzt abgerufen am 22.5.24).

[24] Stegmeier/Lรถcherbach, Bestimmung und Qualifikation von Patientenlots:innen, 2022, S. 3, https://www.dgcc.de/wp-content/uploads/2023/06/DGCC-Patientenlotsinnen_-Bestimmung-und-Qualifikation_Dez-2022.pdf (zuletzt abgerufen am 22.5.24)

[25] Stegmeier, BdW 2022, 86, 87.

[26] Zu den Mรถglichkeiten einer rechtlichen Umsetzung Braeseke/Huster/Pflug/Rieckhoff/Strรถttchen/Nolting/Meyer-Rรถtz, Studie zum Versorgungsmanagement durch Patientenlotsen, 2018, S. 87 ff., https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Praevention/Berichte/IGES_Versorgungsmanagement_durch_Patientenlotsen_042018.pdf (zuletzt abgerufen am 22.5.24) und umfassend Igl, Regulatorische Mรถglichkeiten einer Installierung von Patientenlotsen im Sozialleistungssystem und Einschรคtzungen zur gesetzgeberischen Umsetzung, 2023; Hager/Nรผsken/Behmer, G+S 2023, 15.

[27] Bundesgesundheitsministerium, Eckpunkte Reform der Notfallversorgung, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/N/Notfallversorgung/Eckpunkte_Notfallreform_16.01.2024.pdf (zuletzt abgerufen am 24.5.2024).

[28] Sehr kritisch fรผr die UPD und den Rettungsdienst Wenner, GuP 2024, 52, 54 f.; zu Gesundheitskiosken Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 525; zur UPD Thรผsing/Musiol/Peisker, MedR 2023, 373, 373 ff. Kurz Pfeiffer/Grunenberg, SRa 2023, 1, 4; zur UPD und den Gesundheitskiosken vgl. den Vortrag von Brockmann (Gebhard, MedR 2023, 547, 548).

[29] Bรถrdner/Dittrich, GuP 2023, 195, 197, 200; Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/122 v. 21.9.2023, S. 15068, https://dserver.bundestag.de/btp/20/20122.pdf (zuletzt abgerufen am 23.5.24).

[30] Vgl. hierzu Pfeiffer/Grunenberg, SRa 2023, 1; zur UPD Thรผsing/Musiol/Peisker, MedR 2023, 373; vgl. auรŸerdem den Vortrag von Brockmann (Gebhard, MedR 2023, 547, 548).

[31] Ausdrรผcklich: ยง 1 II berl. GDG; anders ยง 1 ร–GDG Bremen.

[32] Vgl. etwa ยง 2 Abs. 3 S. 1 HmbGDG; ยง 7 II 2 HGรถGD; ยง 4 I ร–GDG NW.

[33] Dazu Leidel, Bundesgesundheitsbl. 2005, 1130, 1134 ff.; ders., Bundesgesundheitsbl. 2009, 791, 794.

[34] Vgl. z.B. ยง 6 Abs. 1 S. 1 HmbGDG.

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