Abstract: Steigende Patientenzahlen in Notaufnahmen haben dazu geführt, dass diese sich immer häufiger für gewisse Zeiträume „abmelden“ (Korrekterweise müsste von einer temporären Auslastungsmeldung gesprochen werden, umgangssprachlich hat sich aber der Begriff der Abmeldung durchgesetzt.). Alleine im Dezember 2023 meldeten sich 77% der Notaufnahmen passager ab. Dabei wurde ein Bettenmangel auf der Normalstation als häufigster Grund für die Abmeldung der Notaufnahme genannt. Hinzu kommt eine inadäquate Vergütungssituation: Nach einer Erhebung des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) aus dem Jahr 2023 arbeiten 100% der Notaufnahmen defizitär, was Einfluss auf die Ausstattung und Kapazitäten der Notaufnahmen haben könnte. Der folgende Aufsatz untersucht, welche haftungsrechtlichen Risiken in diesem Spannungsfeld bestehen. Zudem soll auf der sozialrechtlichen Seite betrachtet werden, welche abrechnungsrechtlichen Stellschrauben existieren könnten, um Notaufnahmen nicht mehr defizitär betreiben zu müssen. Der Aufsatz ist in zwei Teile aufgeteilt. Den ersten Teil finden Sie hier.
Im ersten Teil wurden die Grundlagen der Haftungs- und Abrechnungsproblematik rund um die „Abmeldungen“ dargestellt. Im zweiten Teil werden Haftung und Abrechnung nun im Einzelnen beleuchtet.
III. Pflichtverletzung und Verschulden
1. Haftung des Arztes
a) Behandlungsfehler in der abgemeldeten Notaufnahme
Die Behandlung des Arztes muss stets de lege artis erfolgen und darf nicht stressbedingt weniger exakt oder sonst schlechter durchgeführt werden.[1] Auch eine verspätete Behandlung kann dabei pflichtwidrig sein.[2]
Verletzt der Arzt eine Pflicht, müsste er diese auch zu vertreten haben, wobei er für Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet, § 276 Abs. 1 BGB. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird im vertraglichen und quasivertraglichen Bereich widerlegbar vermutet, dass ein Vertretenmüssen vorliegt. Unterläuft ihm in der Notaufnahme ein Behandlungsfehler, weil er derart überlastet ist, dass er nicht mehr in der Lage ist, den medizinischen Standards entsprechend zu handeln, liegt ein Verschulden vor. Dabei ist zunächst irrelevant, ob er dafür einen wichtigen Grund (überfüllte und eigentlich ja abgemeldete Notaufnahme) hat. Es gilt ein objektiver Maßstab.[3] Zwar hat der BGH in einer Entscheidung aus 2021 die Frage aufgeworfen, was in einer angespannten Behandlungssituation der „richtige Sorgfaltsmaßstab“ sei,[4] allerdings hat das Gericht bislang konstatiert, dass es sich infolge der Objektivierung des Fahrlässigkeitsbegriffs im Allgemeinen nicht auswirken kann, ob steuerbare räumliche oder personelle Engpässe die vom Standard her gebotene Behandlung erschwert haben.[5]
b) Übernahmeverschulden in der abgemeldeten Notaufnahme
Die Aufnahme des Patienten, obwohl eine Behandlung de lege artis aufgrund der ihm bekannten Belastungssituation nicht mehr gewährleistet werden kann, kann ein Übernahmeverschulden des Arztes darstellen, für das er grundsätzlich haftet.[6]
Allerdings darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arzt durch die Abmeldung der Notaufnahme alles ihm Mögliche getan hat, um genau diese Situation zu verhindern. Er hat nach außen zu erkennen gegeben, dass die Kapazitätsgrenze erreicht ist und weitere Patienten nach Möglichkeit nicht mehr eingeliefert werden sollen. Bezogen auf die durch den Rettungsdienst eingelieferten Patienten lässt sich allerdings feststellen, dass der Rettungsdienst den Arzt teilweise faktisch dazu zwingt, den Patienten zu übernehmen. Ist er einmal vor Ort, muss ihn der Arzt behandeln, da er sich ansonsten ggf. unter anderem wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar macht. Wenn er ihn sodann behandelt, wird ihm der Vorwurf gemacht, er hätte die Behandlung erst gar nicht übernehmen dürfen.
In dieser Situation kann ggf. der Rechtsgedanke des sogenannten Nötigungsnotstands herangezogen werden,[7] soweit nicht eine Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Schaden beim Patienten und der dem Arzt drohenden Gefahr vorliegt.[8] Beim Nötigungsnotstand ruft eine dritte Person eine Gefahr (z.B. für die Gesundheit) hervor, durch die der Genötigte gezwungen wird, in Rechtsgüter Unbeteiligter einzugreifen. Ähnlich stellt es sich vorliegend dar: Der Rettungsdienst zwingt den Arzt durch das Einliefern, den Patienten aufzunehmen. Ansonsten droht dem Arzt zwar keine Gefahr für die Gesundheit, wohl aber eine Strafverfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung und berufsrechtliche Konsequenzen.
Die Überlegungen lassen sich auf die vorliegende Situation übertragen, auch, wenn die zivilrechtliche Dogmatik die Ebene einer eigenen Schuldprüfung so nicht vorsieht. Es ist anerkannt, dass im Zivilrecht auf strafrechtliche Entschuldigungsgründe zurückgegriffen werden kann, soweit sie sich mit der zivilrechtlichen Dogmatik harmonisieren lassen.[9] Der BGH hat etwa die Unzumutbarkeit pflichtgemäßen Verhalten grundsätzlich als Entschuldigungsgrund im Zivilrecht anerkannt.[10]
Etwas Anderes kann gelten, wenn der für die Abmeldung zuständige Arzt eine Abmeldung der Notaufnahme trotz Überlastung nicht vorgenommen hat oder, wenn er dies ohne eine gewissenhafte Prüfung, ob wirklich keine Kapazitäten mehr vorhanden sind, tut. Für den Fall, dass der Patient dadurch in der Notaufnahme verbleibt, dass ihn der Rettungsdienst trotz Signalisierung durch den Arzt, dass die Notaufnahme „voll“ ist, in dieser belässt, dürfte es andererseits an einer Übernahme i.S. eines Übernahmeverschuldens fehlen.
d) Haftung für die Schließung bei Behandlung in anderer Notaufnahme
Des Weiteren ist zu erörtern, ob der Arzt, welcher für die Schließung der Notaufnahme verantwortlich ist, haftet, wenn eine andere als die abgemeldete Notaufnahme angefahren wird und es durch die Verzögerung zu Schäden kommt. Hierbei kommt es darauf an, ob dem Arzt hinsichtlich des Schließens der Notaufnahme ein Vorwurf gemacht werden kann. Zwar liegt die Organisation der Notaufnahme zumeist nicht in seinem Einflussbereich, zudem droht ein Übernahmeverschulden, wenn er die Notaufnahme nicht abgemeldet hätte, falls dies erforderlich war. An diesem Punkt ist jedoch zu differenzieren.
Musste der Arzt die Notaufnahme wegen einer objektiv vorliegenden Überlastung abmelden, geschah dies also „gerechtfertigt“, kann ihm kein Vorwurf gemacht werden, sodass er nicht haftet. War die Lage jedoch noch tragbar, sodass eine Abmeldung der Notaufnahme nicht zwingend erforderlich war, erscheint es nicht geboten, ihn von jeglicher Haftung zu entbinden.
Bei der Frage, wann eine Ausnahme von der Aufnahmepflicht vorliegt, stellt sich die Frage nach dem Entscheidungsmaßstab. Hier dürften § 107 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V Anknüpfungspunkte für die Kapazitätsgrenze sein.[11] Danach setzt ein Krankenhaus voraus, dass jederzeit verfügbares ärztliches, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technisches Personal anwesend ist sowie Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
Eine Umsetzung dieses Maßstabs ist aber schwierig. Es bestehen derzeit keine abschließend objektivierbaren Parameter, zu welchem Zeitpunkt eine Notaufnahme nicht mehr handlungsfähig ist. Wenngleich in der Vergangenheit multifaktorielle Scores eingeführt wurden, um eine Überfüllung einer Notaufnahme zu detektieren (z.B. CEDOCS-Score), können diese nicht singulär, jedoch indiziell zur Beurteilung des Auslastungsgrades herangezogen werden. Aus Sicht der Autoren muss jedoch immer eine Einzelfallbeurteilung erfolgen.
2. Haftung der Klinik
a) Organisationsverschulden
Ist zu wenig Personal vor Ort, kommt ein Organisationsverschulden in Betracht. Das Krankenhaus muss Gewähr einwandfreier Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung bieten.[12] Es muss die Standards gewährleisten, und zwar personell, fachlich und apparativ.[13]
Wenn so viele Patienten in der Notaufnahme sind, dass die Ärzte an einen Punkt kommen, an dem sie die Notaufnahme abmelden müssen, weil sie die Behandlung weiterer Patienten nicht als möglich ansehen, fehlt in der Regel Personal. Das Einstellen und Einteilen von ausreichendem und qualifiziertem Personal ist Aufgabe der Klinik. Entscheidend für das Organisationsverschulden ist die Vorhersehbarkeit der angespannten Behandlungssituation.[14]
Dabei kann differenziert werden, ob eine Überlastung dadurch entsteht, dass nicht ausreichend Personal vor Ort ist, das notwendig ist, um die vorhersehbare, historisch gewachsene Auslastung zu erfüllen oder eine – ggf. auch punktuelle – Überlastung über dieses Maß hinaus vorliegt. Zumindest im ersten Fall liegt eine Pflichtverletzung seitens der Klinik wegen unzureichender Organisation vor (Organisationsverschulden).
Auch hier ist eine Spezifikation wegen mangelnder Vorgaben für den Umfang der personellen Besetzung der Notaufnahme schwierig. So existierten bis zum Jahr 2024 keine Empfehlungen zur infrastrukturellen Ausstattung von Notaufnahmen. Bis auf die Leitungen des Bereichs (ärztlich/pflegerisch) existierten keine verbindlichen Vorgaben speziell für die Notaufnahme zur personellen Besetzung oder Qualifikation des dort tätigen Personals.[15] Auch die oben zitierte Empfehlung der DGINA und der DIVI aus 2024 statuiert keine quantitativen Anforderungen hinsichtlich des Personals.[16] Zudem sind diese ohnehin nicht rechtsverbindlich. Als rechtsverbindliche Vorgabe existiert nur die Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021 (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung – PpUGV),[17] die für die Notaufnahme aber nicht anwendbar ist und von der DGINA für diesen Bereich auch als nicht ausreichend angesehen wird.[18]
Dieses Ergebnis ist jedoch – zumindest in dem Fall, dass die Klinik oberhalb der sich aus dem Versorgungsauftrag ergebenen Kapazität belastet wird (soweit in diesem Fall nicht bereits ein Organisationsverschulden abgelehnt wird) – mangels guter Alternativen der Klinik anzuzweifeln.[19] Dies kann der Fall sein, wenn eine zwar vorhersehbare, aber massive Überlastung vorliegt, etwa, wenn eine nahegelegene Notaufnahme dauerhaft schließt. In diesen Fällen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klinik ebenfalls keine realistische Möglichkeit hat, dieses Problem zu lösen. Die fehlende Sicherstellung genügender Kapazitäten im Sinne von Personal und auch Infrastruktur, liegt u.a. darin begründet, dass nicht ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind. Würde die Klinik z.B. weiteres Personal einstellen und mehr Plätze generieren, würde sie ggf. in eine Insolvenz geraten. Zwar ist umstritten, ob derartige Finanzierungsgesichtspunkte Auswirkung auf den Behandlungs- und Haftungsstandard haben dürfen, allerdings hat der BGH dies in seiner Rechtsprechung bereits vereinzelt anerkannt.[20] Der zivilrechtliche Haftungsmaßstab hängt auch von verfügbaren Ressourcen und davon ab, wieviel und mit welchen Präferenzen die Gesellschaft für ihre medizinische Versorgung auszugeben bereit ist.[21] Zwar gibt es einen Mindeststandard, der aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unterschritten werden darf,[22] sodass Klinik und Arzt durch fehlende Finanzierung nicht „generell befreit“ werden. Andererseits fordert das Haftungsrecht aber nichts „Unmögliches“.[23] Da in der Notaufnahme durch eine Nichtbehandlung massive Beeinträchtigungen bis hin zum Tod des Patienten drohen, ist bei einer Absenkung des Maßstabs Vorsichtig geboten. Die Klinik kann indes nicht völlig unabhängig von der Finanzierung haften. Dementsprechend ist die Politik in der Pflicht, vernünftige Lösungen für Klinikfinanzierungen bereitzustellen. Ob das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz insoweit eine Verbesserung schafft, wird sich zeigen müssen.
b) Zurechnung des Verhaltens des Arztes / vermutetes eigenes Verschulden
Grundsätzlich kann der Klinik ein Verhalten des Arztes bei Vorliegen eines Behandlungsvertrags nach § 278 BGB zugerechnet werden. Im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 831 BGB ist eine Haftung für eigenes vermutetes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung des Arztes möglich.[24] Voraussetzungen hierfür sind, dass der Arzt Erfüllungsgehilfe bzw. Verrichtungsgehilfe ist, sich die Klinik des Arztes also zur Erfüllung einer Verbindlichkeit (geschuldete Behandlung) bedient bzw. ihn zur Verrichtung bestellt hat. Ein Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfe muss mit Wissen und Wollen der Klinik in deren Interesse tätig werden,[25] was hier unproblematisch ist. Der Verrichtungsgehilfe muss zudem Weisungen der Klinik Folge leisten.[26] Dies ist bei einem Arzt aufgrund des Arbeitsverhältnisses der Fall.
Unter Umständen kann sich die Klinik im deliktischen Bereich jedoch exkulpieren und haftet demnach nicht, wenn sie darlegt, dass sie den Arzt sorgfältig ausgewählt und überwacht hat oder der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre. Für Großbetriebe, zu denen auch eine Klinik zählen kann, hat die Rechtsprechung den dezentralisierten Entlastungsbeweis entwickelt,[27] wonach es für die Exkulpation ausreicht, wenn die Klinik einen Personalleiter, hier wohl Chef- oder Oberarzt, sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Dass dieser dann den ihm unterstehenden, handelnden Arzt nicht sorgfältig überwacht hat, ist unschädlich.
Eine Haftung der Klinik kann zudem daran scheitern, dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, wenn der konkrete Arzt deshalb fahrlässig handelt, weil die überfordernde Situation wegen der Überfüllung der Notaufnahme ihm kaum eine andere Möglichkeit lässt. Wäre der Fehler anderen Ärzten also auch unterlaufen, liegt dieser nicht daran, dass der konkrete Arzt fehlerhaft ausgewählt und überwacht wurde. Es genügt dabei indes nicht, wenn die Klinik nur die Möglichkeit darlegt und nachweist, dass der Fehler auch bei ordnungsgemäßer Überwachung eingetreten wäre.[28] Allerdings bedarf es andererseits keines besonderen Entlastungsbeweises, wenn der Angestellte sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte Person sich verhalten hätte.[29]
E. Die Abrechnung im Einzelnen
Im letzten Abschnitt soll erneut die Finanzierung der Notaufnahmen in den Blick genommen werden. Besonders defizitär ist die Abrechnung für ambulante Leistungen. Dabei ist die Aufnahme ins Krankenhaus das Abgrenzungskriterium von ambulant zu (teil-)stationär (dazu unter I.). Ergänzende Ansprüche für vorstationäre Behandlungen hat das BSG kürzlich verworfen (dazu unter II.).
I. Das Kriterium der Aufnahme
Als Aufnahme wird die organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses verstanden. Maßgeblich ist hierfür eine Aufnahmeentscheidung des Krankenhausarztes aufgrund eines Behandlungsplans, der regelmäßig durch die Einweisung auf eine bestimmte Station, das Erstellen entsprechender Aufnahmeunterlagen und Ähnliches nach außen dokumentiert und durch die physische und organisatorische Eingliederung des Patienten umgesetzt wird.[30]
Eine auf diese Weise auf der Grundlage der Entscheidung des Krankenhausarztes einmal erfolgte physische und organisatorische Eingliederung des Patienten in das spezifische Krankenhausversorgungssystem kann nicht rückwirkend dadurch entfallen, dass der Patient z.B. gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt; dann handelt es sich um eine „abgebrochene“ stationäre Behandlung.[31] Abzugrenzen sind indes solche Fälle, in denen noch keine Entscheidung zur Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus getroffen wurde, etwa weil sich aufgrund der Aufnahmeuntersuchung eine Verlegung oder die ambulante Weiterbehandlung als medizinisch sinnvoll, erforderlich und ausreichend erwies.[32]
Für eine nähere Ausfüllung des Kriteriums der Aufnahme kann auf die Rechtsprechung des BSG zu Behandlungen im Schockraum zurückgegriffen werden: Eine Aufnahme muss weder ausdrücklich erklärt noch förmlich festgestellt werden. Eine Behandlung im Schockraum bedeute zwar nicht automatisch eine Aufnahme.[33] Eine solche liege aber auch bei kurzzeitiger Behandlung dann vor, wenn der Einsatz der krankenhausspezifischen personellen und sächlichen Ressourcen eine hohe Intensität aufweise (Rdnr. 18). Der Einsatz der Mittel müsse entweder tatsächlich erfolgt oder zumindest geplant gewesen sein (Rdnr. 20). Je kürzer der Aufenthalt gewesen sei, desto höher müsse der (geplante) Mitteleinsatz sein (Rdnr. 20).
Die hohe Intensität könne sich – so das BSG weiter – auch aus dem Einsatz verschiedener und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbarer diagnostischer Maßnahmen ergeben. Dies sei im Schockraum der Fall, wenn „ein multidisziplinäres Team tatsächlich zusammenkommt und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel auch in erheblichem Umfang einsetzt“ (Rdnr. 21).
Ob dies auch für Herzinfarktstationen (Chest Pain Unit) gilt, bleibt offen.[34] Es stellt sich allgemein die Frage, was eine „hohe Intensität“ ist. Dabei gilt Folgendes: In der Traumatologie dürfte dies meist problemfrei nachweisbar sein (Beatmung, großes Team mit Anästhesie, mind. ein Unfallchirurg und Pflege etc.). Auch eine Beatmung wird die Intensität über alle Krankheitsbilder hinweg erfüllen, Interventionen wie Herzkatheter, Katheter zum Eröffnen der Hirngefäße ebenso.
II. Anspruch aus Landesverträgen?
Zudem war bislang für die Behandlung in der Notaufnahme ein Anspruch aus den Landesverträgen für vorstationäre Behandlung möglich, siehe etwa: § 4 Abs. 5 Buchst. b und Abs. 6 Buchst. a und b Hamburger Landesvertrag.
Für den Fall des § 4 Abs. 6 Buchst. b S. 2 HLV hat das BSG aber aktuell entschieden, dass diese Regelung nicht ermächtigungskonform ist. [35]Im Fall des BSG ging es um „Selbstentlasser“, was in der täglichen Praxis in der Notaufnahme nicht häufig vorkommt. Allerdings betraf die mögliche Abrechnung vorstationärer Pauschalen nicht nur diesen konkreten Fall.[36]
F. Fazit
Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Ein Krankenhaus hat innerhalb seines Versorgungsauftrags eine Pflicht zur Behandlung von Patienten. Darüber hinaus ist es zur Notfallbehandlung allgemein aus § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V verpflichtet. Dieser Verpflichtung kann eine punktuelle Überlastung entgegenstehen, wenn das Krankenhaus ins Übernahmeverschulden gedrängt würde. Die Überlastung ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, hierfür ist grundsätzlich ein Rückgriff auf spezifische Scores möglich, wenn auch nicht allein ausschlaggebend.
Ärzte können für Behandlungsfehler in der Notaufnahme haften. Bei einer Haftung aus Übernahmeverschulden ist bei einer Überlastung der Notaufnahme Vorsicht geboten. Kliniken können aus Organisationsverschulden haften, wobei dies vorrangig gilt, wenn sie die Notaufnahme personell nicht entsprechend der historisch gewachsenen Situation ausstatten. Im anderen Fall ist die Politik vorrangig gefragt, durch höhere Pauschalen Abhilfe zu schaffen. Eine Spezifikation, wann eine Überlastung vorliegt, ist schwierig, da bislang keine quantitativen Anforderungen an das Personal bestehen. Dies ändert sich erstmals zum 1.1.2025 mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz.
Die erweiterte Auslegung des Begriffs der Aufnahme durch das BSG ist zu begrüßen, da dann DRG-Abrechnung gegeben ist, die nicht so defizitär ist, wie der EBM-Ä. Hinsichtlich der Höhe der Pauschalen im EBM-Ä ist die Politik gefragt.
DOI: 10.13154/294-12769
ISSN: 2940-3170
[1] Gaidzik/Weimer, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2017, § 15, Rn. 31.
[2] Kritisch dazu: Porten/Witt, in: Porten/Schmid/Dubb, Rechtsfragen in der Notaufnahme, 2020, S. 19 f., die wohl nur den Fall anerkennen wollen, dass eine Fehleinschätze bei der Dringlichkeit der Behandlung zur Haftung führt.
[3] BGH, Urteil vom 6. Mai 2003, Az. VI ZR 259/02; Gaidzik/Weimer, in: Huster/Kaltenborn, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2017, § 15, Rn. 31.
[4] BGH, Urteil vom 12. Januar 2021, Az. VI ZR 60/20), Rn. 19; nähere Ausführungen dazu waren nicht notwendig, da die Feststellungen der Vorinstanz aus Sicht des BGH nicht ausreichend waren.
[5] BGH, Urteil vom 16. Mai 2000, Az. VI ZR 321/98), Rn. 20; dazu auch: Vogeler, GuP 2021, 154, 156.
[6] Zum Übernahmeverschulden allgemein: Lafontaine, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 630a BGB, Rn. 422.
[7] Siehe zum Spannungsfeld von Behandlungspflicht und Übernahmeverschulden auch: Walter/Heppekausen, PKR 2019, 149; zur Möglichkeit, in diesen Fällen eine Behandlung abzulehnen: OLG Hamm, Beschluss vom 23. Oktober 2006, Az. 3 U 141/06, Rn. 7.
[8] Dazu zu § 35 StGB: Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 35, Rn. 20; das Interesse des Arztes muss aber nicht überwiegen oder auch nur gleichwertig sein.
[9] Schaub, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK-BGB, § 276, Rn. 40, Stand: 9/2024 auch zur Anwendung von § 35 StGB.
[10] BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994, Az. VI ZR 234/93 (das Gericht hat das Eingreifen aber aus tatsächlichen Gründen vereint); nur für Unterlassen anerkennend: Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 276, Rn. 169; andere Ansicht: Pfeiffer, in: Soegel, BGB, § 276, Rn. 216.
[11] Walter/Heppekausen, PKR 2019, 149.
[12] BGH, Urteil vom 20. März 2007, Az. VI ZR 158/06, Rn. 11.
[13] Katzmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Kap. X, Rn. 45 unter Verweis auf: BGH, Urteil vom 27. September 1983, Az. VI ZR 230/81), Rn. 12.
[14] BGH, Urteil vom 12. Januar 2021, Az. VI ZR 60/20), Rn. 20; siehe dazu auch: Vogeler, GuP 2021, 154, 156.
[15] Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin, DGINA zum Referentenentwurf des BMG „Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen für das Jahr 2019“, S. 3; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/Stellungnahmen_WP19/PpUGV/DGINA-Stellungnahme_Referentenentwurf_Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung_PpUGV.pdf (zuletzt abgerufen am 26.11.2024).
[16] Brod/Bernhard/Blaschke, Empfehlungen der DGINA und DIVI zur Struktur und Ausstattung von Notaufnahmen 2024. Notfall Rettungsmed (2024).
[17] Mittlerweile in der Version der Vierten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung.
[18] Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft Interdisziplinäre Notfall- und Akutmedizin, Az. DGINA zum Referentenentwurf des BMG „Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen für das Jahr 2019“, 3.
[19] Kritisch ebenfalls: Porten in: Porten/Schmid/Dubb, Rechtsfragen in der Notaufnahme, 2020, S. 17.
[20] BGH, Urteil vom 8. Oktober 1974, VI ZR 159/72, Rn. 13; dazu auch: Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. X, Rn. 33; anders allerdings: BGH, Urteil vom 10. Mai 1983, Az. VI ZR 270/81; so auch: Uhlenbruck,: MedR 1995, 427, 434 f.
[21] Steffen, MedR 1995, 190; zustimmend: Katzenmeier, in: Lauf/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 8. Aufl. 2021, Kap. X, Rn. 35; ebenso: Deutsch, VersR 1998, 261, 264 f.
[22] Steffen, MedR 1995, 190; wonach der Heilauftrag nicht infrage gestellt und Leben und Gesundheit des Patienten nicht einer Qualitätsbewertung unterzogen werden darf; Deutsch, VersR 1998, 261, 264 f.: absolute Grenze des verfassungsrechtlichen Schutzes der Güter des Menschen.
[23] Zu Beidem: Deutsch, VersR 1998, 261, 264.
[24] Dazu: Bernau, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 831, Rn. 2; Matusche-Beckmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 831, Rn. 1.
[25] Zum Erfüllungsgehilfen: BGH, Urteil vom 25. Januar 2017, Az. VIII ZR 249/15, Rn. 43; zum Verrichtungsgehilfen: Matusche-Beckmann, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 831 BGB, Rn. 43.
[26] Zum Verrichtungsgehilfen: BGH, Urteil vom 29. Juni 1956, Az. I ZR 129/54.
[27] Dazu grundlegend: BGH, Urteil vom 25. Oktober 1951, Az. III ZR 95/50.
[28] BGH, Urteil vom 4. Februar 1980, Az. II ZR 55/79.
[29] BGH, Urteil vom 14. Januar 1954, Az. III ZR 221/52.
[30] BSG, Urteil vom 25. Juni 2024, Az. B 1 KR 12/23 R, Rn. 30.
[31] BSG, Urteil vom 19. September 2013, Az. B 3 KR 34/12, Rn. 13.
[32] BSG, Urteil vom 25. Juni 2024, Az. B 1 KR 12/23 R, Rn. 31; so auch bereits: BSG, Urteil vom 19. September 2013, Az. B 3 KR 34/12), Rn. 13.
[33] BSG, Urteil vom 29. August 2023, B 1 KR 15/22 R), Rn. 16.
[34] So auch: Makoski, jurisPR-MedizinR 2/2024, Anmerkung 1.
[35] BSG, Urteil vom 25. Juni 2024, Az. B 1 KR 12/23 R; siehe andererseits: SG Rostock, Urteil vom 24. Juni 2020, Az. S 17 KR 431/17).
[36] Siehe dazu etwa: SG Rostock, Urteil vom 24. Juni 2020, Az. S 17 KR 431/17.
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