Schlagwort: BSG
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Tagesstationäre Behandlung – schaffen die Vereinbarungen der Selbstverwaltung mehr Klarheit?
Mitte Januar ist auf diesem Blog die tagesstationäre Behandlung als neue Form der Krankenhausbehandlung näher beleuchtet worden. Da zwischenzeitlich die notwendigen Vereinbarungen zu Dokumentation und Abrechnung der Leistung durch die Selbstverwaltung getroffen worden sind und bereits eine gesetzliche Änderung erfolgte, ist es an der Zeit für ein Update. Der folgende Beitrag wirft einen Blick auf…
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Vertragsfreiheit beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit Privatkliniken: Aktuelle Rechtsprechung zur Bindung an die GOÄ
A. Einleitung Für von juristischen Personen getragene Privatkliniken bzw. Privatkrankenanstalten ist die Rechtsauffassung weit verbreitet,[1] dass der Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und des Krankenhausentgeltgesetztes (KHEntgG) nicht eröffnet sei, sodass diese Privatkliniken nach dieser Auffassung die Vergütung mit den Patienten frei – d. h. in den allgemeinen Grenzen der §§ 134, 138 BGB –…
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Der „bösgläubige“ Leistungserbringer – Zu den Konsequenzen einer Ablehnung des Leistungsanspruchs durch die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten
Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Beziehung zwischen Versichertem und Krankenkasse (Versicherungsverhältnis) streng von der Beziehung zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse zu trennen. Eine auch formell bestandskräftige Ablehnung des Leistungsanspruchs gegenüber dem Versicherten durch die Krankenkasse hat keine Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch des Leistungserbringers und das Verfahren seiner Überprüfung. Das gilt auch dann, wenn ein…
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Gutes Geld und Schlechtes Geld – Gefährden MVZ in der Hand von Finanzinvestoren die vertragsärztliche Versorgung?
MVZ in der Hand von Finanzinvestoren werden verbreitet als Beleg für eine unangemessene Ökonomisierung der Gesundheitsversorgung angesehen. Sie zu verbieten ist schwieriger es als ihre Zulassung 2004 war, weil die mit dem Einfluss von Finanzinverstoren assoziierten Fehlentwicklungen in der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung nicht sicher nachweisbar sind. Das hat verfassungsrechtlich erhebliche Bedeutung.