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Citizen Science in der Gesundheitsforschung und Medizin – Teil 1


  • Rechte: Timo Falts, Urheber: Studioline Leipzig

    Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Projektleiter des vom BMBF gefรถrderten Forschungsprojekts โ€žNeurOPTICS“ an der Martin-Luther-Universitรคt Halle-Wittenberg.

Abstract: In der gesundheitswissenschaftlichen und medizinischen Forschung entwickeln sich wie in anderen Wissenschaftsbereichen im Rahmen von Citizen Science-Projekten neue Forschungsansรคtze. Dabei etablieren sich zusรคtzlich zu den durch berufsprofessionelle, institutionalisierte Forschende ausgefรผhrten Forschungsvorhaben Projekte, bei denen die Forschung unter Beteiligung oder ausschlieรŸlich von Personen durchgefรผhrt wird, die nicht im berufsprofessionalisierten, institutionalisierten Wissenschaftsbetrieb involviert sind. Insbesondere Projekte komplett auรŸerhalb des berufsprofessionellen, institutionalisierten Wissenschaftsbetriebs konfrontieren das Medizin-, Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Datenschutz- und Patentrecht mit Sachverhalten, bei denen fraglich ist, inwieweit die heutigen Rechtsgrundlagen, die mit Blick auf die berufsprofessionalisierte, institutionalisierte Forschung entstanden sind, angemessen an Chancen und Risiken erfassen. Der Beitrag zeigt an ausgewรคhlten Rechtsgebieten, wo rechtliche Stolperfallen und bislang ungelรถste Fragen durch Partizipation und Offenheit entstehen. Der Beitrag erscheint in zwei Teilen. Hier geht es zum zweiten Teil (verfรผgbar ab dem 17.7.2024).

A.           Citizen Science – Bรผrgerwissenschaft

Der Begriff โ€žCitizen Scienceโ€œ und der hierfรผr entsprechende deutsche Begriff โ€žBรผrgerwissenschaftโ€œ beschreibt die aktive Beteiligung von Personen, Bรผrger*innen (engl. citizen) auรŸerhalb des institutionalisierten und berufsprofessionalisierten Wissenschaftsbetriebs in den verschiedenen Phasen des Forschungsprozesses. Begriffsbestimmend ist insbesondere die Einbindung von Bรผrgern*innen in den Prozess der objektiven Wissensgenerierung und nicht nur der individuellen Wissensanreicherung.[1] Durch diese aktive Einbindung zur Wissensgenerierung unterscheiden sich Citizen Science-Vorhaben von Wissenschaftskommunikation, bei der Bรผrger*innen die ihnen angebotenen Informationen zu Forschungsergebnissen aus dem institutionalisierten und berufsprofessionalisierten Wissenschaftsbetrieb lediglich zur eigenen Wissensanreicherung konsumieren. Selbst wenn Wissenschaftskommunikation โ€“ allgemein gesprochen โ€“ didaktisch motivierte, aktive Mitmachelemente enthรคlt, steht dabei nicht die Generierung neuen, objektiven Wissens im Vordergrund, sondern wiederum der individuelle Wissenszugewinn.

Citizen Science-Ansรคtze haben sich zunรคchst in den Naturwissenschaften entwickelt, indem Personen, die nicht organisatorisch, personalrechtlich im Lager des institutionalisierten und berufsprofessionalisierten Wissenschaftsbetriebs stehen, z.B. durch die Dokumentation und รœbermittlung von Naturbeobachtungen in die Bearbeitung einer Forschungsfrage eingebunden worden sind. Darauf aufbauend haben sich auch Forschungsprojekte entwickelt, bei denen eine Forschungsfrage komplett von Personen ohne institutionelle, berufliche Anbindung an den Wissenschaftsbetrieb bearbeitet werden. Unter dem Begriff โ€žCitizen Scienceโ€œ finden sich heute daher verschiedene Modelle mit flieรŸenden รœbergรคngen in Bezug auf die Partizipation und Kooperation zwischen berufsprofessionellen Wissenschaftlern und Personen auรŸerhalb des berufsprofessionalisierten Wissenschaftsbetriebs.[2]

Auch in den Gesundheitswissenschaften und in der Medizin hat sich der Citizen Science-Ansatz mittlerweile insbesondere durch die Vereinfachung und Kostenreduktion von (medizin-) technischen Gerรคten (inkl. sogenannter Wearables), Chemikalien (u.a. fรผr bio- und gentechnisches Arbeiten)[3], dem sich stetig erweiternden Zugang zu technischen und wissenschaftlichen Informationen sowie der webbasierten Mรถglichkeit der Vernetzung etabliert.[4] Auch bei diesen Citizen Science-Projekten entwickeln sich Beteiligungsformen, bei denen Personen auรŸerhalb der institutionalisierten Wissenschaft nicht nur โ€žBeforschteโ€œ sind, aus denen Daten generiert werden wie z.B. bei Teilnehmenden an klinischen Arzneimittelstudien oder bei verhaltensbeobachteten Personen. Stattdessen etablieren sich Beteiligungsformen, bei denen sich die Personen auรŸerhalb der institutionalisierten Wissenschaft aktiv in das Forschungsgeschehen einbringen wie z.B. durch Beteiligung beim Zuschnitt der medizinischen Forschungsfrage, bei der Durchfรผhrung der Forschungstรคtigkeit, bei der Beschaffung von (Gesundheits-) Daten, durch Beteiligung, bei der Auswertung der Beobachtungen und gefundenen Ergebnisse bis hin zur vollstรคndigen Entwicklung arzneimittel- und/oder medizinproduktegestรผtzter Behandlungen.[5] Beispiele[6] fรผr medizinische und gesundheitswissenschaftliche Citizen Science-Projekte im In- und Ausland sind:

  • Datenspende[7] und/oder Nachverfolgung persรถnlicher Vital-/Gesundheitsdaten (z.B. Covid-Infektionen,[8] Schlafverhalten,[9] Gelenkschmerzen bei rheumatoider Arthritis[10]).
  • Feststellung des Zusammenhangs zwischen individueller Schadstoffbelastung und Atemwegsinfektionen.[11]
  • Informationen รผber Humane Papillomaviren (HPV) und entsprechende Impfungen.[12]
  • Erfassung des vaginalen Mikrobioms.[13]
  • Stuhltransplantationen.[14]
  • Erforschung der auslรถsenden Faktoren fรผr Migrรคneanfรคlle[15] und der therapeutischen Nutzung psychoaktiver Pilze zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerz.[16]
  • Entwicklung eines Open-Source-Protokolls zur Herstellung von Insulin.[17]
  • Entwicklung von Verfahren zur automatisierten Insulinabgabe (sog. Loopen) einschlieรŸlich der Entwicklung/Modifikation notwendiger Software.[18]
  • Entwicklung von Gerรคten und Verfahren zur Nutzung der Transkraniellen Gleichstromstimulation durch nicht-invasives Anbringung von Schรคdel-Elektroden, die geringe Stromstรคrken in das Gehirn pulsieren, um z.B. Depression zu behandeln oder die kognitiven oder kreativen Fรคhigkeiten zu steigern.[19]
  • Herstellung von therapeutischem Material fรผr Versorgung bei COVID-Infektionen.[20]
  • Nutzung gentherapeutischer Verfahren (zuweilen als Biohacking, DIY-Genomics bezeichnet); insbesondere durch die technischen Vereinfachungen mit den Verfahren der Genomeditierung wie dem CRISPR/Cas-Verfahren.[21] In diesen Bereich fรคllt auch das bรผrgerwissenschaftliche Projekt โ€žSlyberaโ€œ zum Nachbau des ursprรผnglich arzneimittelrechtlich zugelassenen, heute aber nicht mehr im Markt befindlichen Gentherapeutikums โ€žGlyberaโ€œ.[22] Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit genetischen Selbsttests (Direct-to-Consumer Tests, DTC) werden hier nicht eigens behandelt, da es sich dabei in erster Linie um individuelle Analysen, Diagnosen, o.รค. handelt, aber typischerweise nicht um (bรผrger-) wissenschaftliche Forschung. Sofern Daten aus solchen Tests fรผr ein (bรผrgerwissenschaftliches) Forschungsprojekt Dritten[23] zugรคnglich gemacht werden, stellen sich u.a. Fragen des Datenschutzrechts (siehe dazu im 2. Teil E.) und gegebenenfalls des Gendiagnostikgesetzes.[24]

Auf den ersten Blick kรถnnten diese Forschungsprojekte Beispiele fรผr nicht explizit normierte und damit rechtlich grundsรคtzlich zulรคssige Selbstversuche mit der Mรถglichkeit zur Schรคdigung eigener Rechtspositionen wie Gesundheit, Kรถrper und/oder Eigentum sein. Das geht darauf zurรผck, dass schon Art. 1 GG und Art. 2 GG die Autonomie gewรคhren, selbst darรผber zu entscheiden, seine eigenen Rechtsgรผter zu gefรคhrden oder zu verletzen.[25] Dementsprechend ist z.B. eine freiverantwortliche Selbstverletzung einfachgesetzlich nicht strafbar, da die ยงยง 223 ff. StGB tatbestandlich nur einen โ€žanderenโ€œ Menschen erfassen.[26] Auch die Beschรคdigung des eigenen Eigentums kann daher nicht strafbar oder zivilrechtlich haftbar sein, da hierzu die Beschรคdigung fremden Eigentums, ยง 303 StGB,[27] bzw. das Eigentum eines anderen, ยง 823 BGB, notwendig ist.

Rechtserheblich kรถnnen Selbstversuche zum einen dann werden, wenn sich die Frage stellt, ob die betreffende Person wegen einer psychischen Erkrankung die sich aus den Selbstversuchen ergebenden Gefahren fรผr sich selbst und/oder andere nicht erkennen kann, sodass sich gegebenenfalls ein rechtlicher Betreuungsbedarf iSd. ยงยง 1814 ff. BGB ergibt oder inwieweit sogar eine freiheitsentziehende Unterbringung in einem Fachkrankenhaus aufgrund des jeweiligen Landes-PsychKG gerechtfertigt ist. Medizinische, gesundheitswissenschaftliche Citizen Science-Projekte liegen jedoch typischerweise wesentlich unterhalb der Gefรคhrdungsschwelle, die eine der beiden vorgenannten MaรŸnahmen rechtfertigen kรถnnte. Zum anderen kรถnnen Selbstversuche aber selbst bei psychischer Gesundheit rechtserheblich werden, wenn neben dem Selbstexperimentator weitere Personen an den Projekten, Studien, Versuchsdurchfรผhrungen, etc. beteiligt sind, da sich in diesen Mehrpersonenverhรคltnissen z.B. schon die Frage stellt, inwieweit etwaige Fremdschรคdigungen von Rechtsgรผtern rechtlich zulรคssig sind (s. B. โ€“ D.). Dabei ist das (arbeitsteilige) Zusammenarbeiten mehrerer Personen, ob durch Austausch von Informationen und/oder Materialien, das Zurverfรผgungstellen von Informationen und/oder Materialien an von Forschungsvorhaben unbeteiligte Dritte der wesentliche Unterschied zwischen den rechtlich grundsรคtzlich unerheblichen Selbstversuchen im Einpersonenverhรคltnis und medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen Citizen Science-Projekten im Mehrpersonenverhรคltnis. Die einschlรคgigen Vorschriften zur medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen wie allgemein der naturwissenschaftlichen, medizinischen Forschung sind jedoch im Kontext der institutionalisierten, berufsprofessionalisierten Forschung entstanden. Somit stellt sich die Frage, inwieweit diese Vorschriften auch Citizen Science-Projekte angemessen an deren Chancen und Risiken erfassen.

B.            Arzneimittel- und Medizinproduktebereich

Citizen Science-Vorhaben mit medizinischen, therapeutischen Fragestellungen kรถnnen mit dem Arzneimittel- und Medizinprodukterecht in Konflikt geraten, da weder das Regelbild noch die Ausnahmevorschriften dieser Gesetze zum Design entsprechender Citizen Science-Projekte passen. Das geht darauf zurรผck, dass das Arzneimittel- und das Medizinprodukterecht vom Leitbild der zentralisierten, industriellen Herstellung[28] und der dezentralen Anwendung der Therapeutika ausgehen. Dazwischen liegt das fรผr das Arzneimittel- und Medizinprodukterecht rechtserhebliche โ€žInverkehrbringenโ€œ. Ausnahmen davon stellen im Arzneimittelbereich z.B. die (รคrztliche) Eigenherstellung (vgl. ยง 13 Abs. 2b AMG) und im Medizinproduktebereich die Sonderanfertigungen (vgl. Art. 2 Nr. 3 VO (EU) Nr. 2017/745) sowie die Anfertigung fรผr den Gebrauch innerhalb einer Gesundheitseinrichtung dar (vgl. Art. 5 Abs. 4 VO (EU) Nr. 2017/745). Ob das Arzneimittel- bzw. Medizinprodukterecht zu beachten ist, hรคngt dann davon ab, ob es sich bei dem betreffenden Therapiegegenstand um ein Arzneimittel bzw. Medizinprodukt im Sinne des Gesetzes handelt und ob diese rechtlich in den Verkehr gebracht werden. Die Beantwortung dieser Fragen muss anhand der vom Gesetz genannten Tatbestandsmerkmale getroffen werden und liegt nicht im Ermessen der Teilnehmenden eines Citizen Science-Projekts. Wenn in einem solchen Projekt Substanzen oder (mechanische, elektronische) Gerรคte erforscht, entwickelt und/oder tatsรคchlich bereitgestellt werden, die dazu bestimmt sind, im oder am menschlichen Kรถrper zur Heilung oder Linderung oder zur Verhรผtung von Krankheiten oder krankhafter Beschwerden verwendet zu werden, dann spricht dies fรผr die Berรผcksichtigung des Arzneimittel- bzw. Medizinprodukterechts. Ob es sich im konkreten Einzelfall eines Projekts dann um ein Arzneimittel oder um ein Medizinprodukt handelt, hรคngt im Wesentlichen von der Beschaffenheit und Wirkweise ab. Diese Unterscheidung muss hier nicht weiter vertieft werden, weil es bei medizinischen Citizen-Science-Projekten mit therapeutischer Zielsetzung durch Entwicklung bzw. Bereitstellung von Therapiegegenstรคnden gerade das Ziel ist, dass das eine oder das andere vorliegt.

Die arzneimittelrechtlichen Implikationen solcher Projekte hรคngen entscheidend davon ab, ob es sich um ein Vorhaben handelt, bei dem eine Person arzneiliche Substanzen an sich selbst untersucht oder um ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten, die sich arzneiliche Substanzen gegenseitig zur Verfรผgung stellen und/oder sogar verabreichen. Summarisch betrachtet fehlt es am Inverkehrbringen im arzneimittelrechtlichen Sinn, wenn eine Person eine arzneiliche Substanz an sich selbst anwendet, ohne diese Substanz in dieser nutzungsfertigen Formulierung von Dritten erhalten zu haben. Fehlt es aber am Inverkehrbringen im arzneimittelrechtlichen Sinn, sind die Vorschriften des Arzneimittelrechts zur Zulassung zu prรคklinischen und klinischen Studien nicht anwendbar. Da es sich zudem typischerweise nicht um eine gewerbs- oder berufsmรครŸige Herstellung der betreffenden Substanz handelt, ist โ€“ trotz der an sich beabsichtigten therapeutischen (Eigen-) Nutzung auch keine Herstellungserlaubnis nach ยง 13 AMG notwendig. In der Summe ist die Anwendung des Arzneimittelrechts in diesen Konstellationen damit ausgeschlossen. Gleiches gilt in Bezug auf Medizinprodukte. Zudem handelt es sich dabei nicht um eine genehmigungspflichtige klinische Prรผfung nach VO (EU) Nr. 536/2014, da es schon am interventionellen Charakter fehlt.

Sobald jedoch eine zweite Person in solchen medizinischen, therapieorientierten Projekten hinzutritt, ist wie in allen Mehrpersonenprojekten die Anwendung des Arzneimittelrechts bzw. des Medizinprodukterechts a priori nicht mehr ausgeschlossen. Das geht darauf zurรผck, dass von einem Inverkehrbringen bereits dann ausgegangen werden muss, wenn eine Person einer anderen Person ein Arzneimittel aushรคndigt, da das Inverkehrbringen als der Wechsel hinsichtlich der Verfรผgungsgewalt gesehen wird.[29] Auf die (Un-) Entgeltlichkeit kommt es dabei nicht an. Solche mehrpersonellen therapieorientierten Citizen Science-Vorhaben sollten vor Aufnahme der praktischen Arbeiten je nach Vorhabendesign daher klรคren, inwieweit die im Vorhaben untersuchte Substanz rechtlich in den Verkehr gebracht wird, wodurch die Vorschriften zum Inverkehrbringen (prรคklinische & klinische Prรผfungen) grundsรคtzlich einzuhalten sind. Zudem ist zu beachten โ€“ auch wenn dies fรผr Citizen Science-Projekte zunรคchst รผberproportioniert erscheint โ€“ ob die EU-Verordnung Nr. 536/2014 รผber klinische Prรผfungen Anwendung findet und daher eine behรถrdliche Genehmigung vor Aufnahme der praktischen Tรคtigkeit notwendig ist. Diese Verordnung ist nicht schon deshalb nicht anwendbar, nur weil eine Untersuchung auรŸerhalb der professionalisierten, institutionalisierten Wissenschaft durchgefรผhrt wird. Die Einhaltung arzneimittelrechtlichen Vorschriften hat โ€“ was rechtlich und in seinen tatsรคchlichen Auswirkungen nicht zu unterschรคtzen ist โ€“ auch strafrechtliche Dimensionen, da die Nichteinhaltung etwaiger Genehmigungserfordernisse strafbeschwert ist (z.B. ยง 96 Nrn. 5, 10 AMG).

Auch bei medizinischen Citizen Science-Projekten, die mit Medizinprodukten arbeiten, sind Einpersonenprojekte fรผr das Medizinprodukterecht โ€žunsichtbarโ€œ (keine Bereitstellung iSv. Art. 2 Nr. 27 VO (EU) Nr. 2017/745, weil keine Abgabe an andere Person und damit auch kein Inverkehrbringen iSv. Art. 2 Nr. 28 VO (EU) Nr. 2017/745), sobald aber mehrere Personen zusammenarbeiten, muss die Anwendbarkeit des Medizinprodukterechts geprรผft werden. Selbst die unentgeltliche Abgabe eines Medizinprodukts kann eine Bereitstellung und damit ein Inverkehrbringen als erstmalige Bereitstellung sein. Die Nichteinhaltung der Vorschriften der Medizinprodukteverordnung kann Strafbarkeiten nach ยงยง 92 ff. MPDG begrรผnden.

C.           Kรถrperverletzung und die Grenzen des Strafrechts

Medizinische Citizen Science-Projekte, bei denen Eingriffe in die kรถrperliche Integritรคt (z.B. Blutentnahme, Verabreichung chemischer, genetischer Substanzen, Verรคnderung der Insulingabe) zum Projektdesign gehรถren und bei denen diese Eingriffe nicht durch ร„rzte ausgefรผhrt werden (sollen), mรผssen vor Beginn dieser Eingriffe rechtlich klรคren, inwieweit es sich hierbei tatbestandlich um Kรถrperverletzungen handelt und inwieweit sich diese Eingriffe gegebenenfalls noch in den Grenzen der gesetzlich mรถglichen Einwilligung bewegen, um eine an sich gut gemeinte Forschungsintention nicht in ein Strafrechtsrisiko umzuwandeln. Das geht darauf zurรผck, dass auch ein gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer Forschungseingriff in die kรถrperliche Integritรคt einer anderen Person grundsรคtzlich eine Kรถrperverletzung im Sinne der ยงยง 223 StGB ff. darstellt.[30] Lediglich Eingriffe an sich selbst wie z.B. eine Eigenblutentnahme โ€“ auch im Rahmen eines Citizen Science-Projekts โ€“ sind daher rechtlich keine Kรถrperverletzung. In Mehrpersonenverhรคltnissen erfasst die Kรถrperverletzung aber bei entsprechender Substanzbeeintrรคchtigung auch eine Blutentnahme ebenso wie einen operativen Eingriff oder die Verabreichung einer experimentellen chemischen Substanz im Rahmen der Arzneimittelentwicklung. Ob im Rahmen gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer Forschung erfolgte Eingriffe, die tatbestandlich eine Kรถrperverletzung darstellen, auch strafrechtlich verfolgbare Kรถrperverletzungen darstellen, entscheidet sich insbesondere an der Frage, ob die betroffene Person nach ยง 228 StGB in die Kรถrperverletzung eingewilligt hat. Liegt die Einwilligung vor, der denknotwendig eine Aufklรคrung vorausgeht (ohne Aufklรคrung gibt es kein Wissen รผber den Sachverhalt der Einwilligung), spricht das dafรผr, dass es sich bei dem konkreten Eingriff nicht um eine rechtlich verfolgbare Kรถrperverletzung handelt.[31] Allerdings ist diese Einwilligung nicht grenzenlos mรถglich. Die Grenzen setzt ยง 228 StGB, wonach nur Einwilligungen innerhalb der guten Sitten die Strafbarkeit ausschlieรŸen. Die inhaltliche Bestimmung des Begriffs โ€žgute Sittenโ€œ fรผllt Bibliotheken und wird fรผr den Tagesgebrauch auf โ€ždas Anstandsgefรผhl aller billig und gerecht denkenden Menschenโ€œ verkรผrzt.[32] Dabei ist fรผr die Bestimmung des zulรคssigen Rahmens fรผr die Einwilligung u.a. entscheidungserheblich, wer (mit welcher objektiv vorhandenen Qualifikation) die Aufklรคrung vornimmt und wer welchen Eingriff in welchem Rahmen ausfรผhrt.[33]

Was soll unter Berรผcksichtigung dieser Vorgaben dann in medizinischen Citizen Science-Projekten fรผr Aufklรคrung und/oder Eingriffe durch eine zwar medizinisch interessierte Person gelten, die aber weder eine medizinische, pflegerische Ausbildung noch ein relevantes Studium hat? Aufgrund der mannigfaltigen Konstellationen fรผr medizinische Citizen Science-Projekte kann das nur im Einzelfall bei der Bewertung des konkreten Projektdesigns beantwortet werden. Hierbei muss dann zum einen geklรคrt werden, ob es sich รผberhaupt um eine tatbestandliche Kรถrperverletzung handelt. Nur wenn das der Fall ist, stellt sich folgend die Frage, ob eine Einwilligung den Eingriff rechtfertigt, sodass im Ergebnis keine strafbare Kรถrperverletzung vorliegt. Jedenfalls wird es bei Messungen von Vitalparametern am Kรถrper mittels technischer Gerรคte, die lediglich detektieren und keinen Einfluss auf den Kรถrper haben, am Eingriff in die kรถrperliche Integritรคt fehlen, sodass strafrechtliche Kรถrperverletzungen ausgeschlossen sind; daher kann in dieser Konstellation auch dahinstehen, wer die Sonden anlegt. Anders kann sich die Situation z.B. darstellen, wenn die in einem medizinischen Citizen Science-Projekt entwickelten Apparate bei der Anwendung am Menschen zu Kรถrperverletzungen fรผhren. In dieser Konstellation muss wiederum geprรผft werden, ob die Einwilligung der geschรคdigten Person beachtet werden kann. ร„hnliche Fragen stellen sich, wenn in Citizen Science-Projekten an vorhandenen und legal im Verkehr befindlichen Medizinprodukten wie z.B. Insulinpumpen, Hรถrgerรคten, Zahnschienen Verรคnderungen vorgenommen werden und in der Folge der Nutzung des verรคnderten Medizinprodukts eine Kรถrperverletzung eintritt. Vereinfacht gilt auch hier, dass Verรคnderungen an eigenen Medizinprodukten und deren Anwendung am eigenen Kรถrper keine Kรถrperverletzungen sind. In dieser Konstellation stellen sich mitunter aber rechtliche Fragen im Haftungs- und/oder Krankenversicherungsverhรคltnis zwischen der Person, die die Verรคnderung vorgenommen hat, und dem ursprรผnglichen Hersteller des jeweiligen Medizinprodukts. Anders kann sich die rechtliche Bewertung darstellen, wenn z.B. in einem gemeinschaftlichen Citizen Science-Projekt eine vom Nutzer des Medizinprodukts verschiedene Person das Medizinprodukt verรคndert. Kommt in Folge dieser Manipulation eine Person aufgrund der Verรคnderung zu Schaden, ist zu prรผfen, wer fรผr die Verรคnderung im strafrechtlichen Sinn verantwortlich ist und eventuell strafrechtlich relevant gehandelt hat. Ob die geschรคdigte Person dann von der fรผr die Verรคnderung verantwortlichen Person zivilrechtlich Anspruch auf Schadenersatz hat, ist ebenso eine eigenstรคndige Frage, die losgelรถst vom strafrechtlichen Sachverhalt beantwortet werden muss, wie die Frage, ob durch die Manipulation ein neues Medizinprodukt entstanden ist, das nun eventuell ohne Genehmigung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. B.).

D.           Epidemiologische, datengetriebene Citizen Science-Vorhaben

Aufgrund der fortschreitenden digitalen Vernetzung und Vereinfachung der technischen Mรถglichkeiten wird fรผr Citizen-Scientists auรŸerhalb der institutionalisierten Wissenschaft die Durchfรผhrung datengetriebener epidemiologischer Forschungsprojekte zunehmend vereinfacht. Diese faktische Absenkung der Zugangshรผrden trรคgt dazu bei, dass sich solche Projekte etablieren kรถnnen.[34] Hier finden sich gesundheitswissenschaftliche Citizen Science-Projekte, bei denen nicht die Entwicklung bzw. Bereitstellung von Therapiegegenstรคnden bearbeitet wird, sondern bei denen z.B. Daten รผber den Gesundheitszustand, das Auftreten bestimmter Krankheiten oder Krankheitssymptome erhoben werden.

Zumindest in Bezug auf das Arzneimittel-, Medizinprodukte- und Strafrecht gestalten sich epidemiologische Citizen Science-Vorhaben regulatorisch einfacher als Vorhaben, bei denen die Entwicklung und/oder Bereitstellung von Arzneimitteln und/oder Medizinprodukten Bestandteil ist. Die vorbeschriebenen Fragen zu den rechtlichen Voraussetzungen zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln und/oder Medizinprodukten haben in solchen Vorhaben daher keine Relevanz. Daher sind epidemiologische (Citizen Science-) Forschungsprojekte kein Gegenstand des Arzneimittel- bzw. Medizinprodukterechts. Selbst die unter Federfรผhrung der Deutschen Gesellschaft fรผr Epidemiologie erarbeiteten โ€žLeitlinien und Empfehlungen zur Sicherung Guter Epidemiologischer Praxisโ€œ (GEP)[35] haben in epidemiologischen Citizen Science-Vorhaben rechtlich keine Bedeutung, da diese Leitlinien keine allgemeine Rechtsgรผltigkeit haben, sondern allenfalls รผber das รคrztliche Berufsrecht fรผr approbierte ร„rzte Geltung entfalten kรถnnen. Ob in solchen medizinischen und gesundheitswissenschaftlichen Citizen Science-Projekten Vorschriften zur ethischen Begutachtung rechtlich durchsetzbar eingehalten werden mรผssen, entscheidet sich maรŸgeblich รผber den Kreis der forschenden Personen (siehe dazu im 2. Teil F.). Zur Frage, inwieweit in solchen Projekten, wie in allen anderen medizinischen und gesundheitswissenschaftlichen Citizen Science-Projekten das Datenschutzrecht zu berรผcksichtigen ist, siehe folgend (siehe dazu im 2. Teil E.).

Der Beitrag wird mit dem 2. Teil im Gesundheitsrecht.blog Nr. 46, 2024 fortgesetzt. Der 2. Teil wird die Fragen des Datenschutzes, der Medizin- und Forschungsethik sowie des Patentrechts in gesundheitswissenschaftlichen, medizinischen Citizen Science-Projekten behandeln. Er ist ab dem 17.7.2024 hier abrufbar.

DOI: 10.13154/294-12424

ISSN: 2940-3170

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[2] Haklay, in: Hecker et al., Citizen Science: Innovation in Open Science, Society and Policy, 2018, S. 52 ff.; Jaeger-Erben, in:Schmohl/Philipp, Handbuch Transdisziplinรคre Didaktik, 2021, S. 45 ff.

[3] Kuiken, Nature 2026, 167; Mehlman et al., Journal of Law and the Biosciences 2023, 10(1), 1, 3 f.; Ravindran, Nature 2020, 509 ff.; Seidel, bild der wissenschaft 2013, Heft 2, 38 ff.; Zettler et al., Science 2019, 34.

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[6] Weitere รœbersichten z.B. bei: Hammel et al., TATuP 2021, 63 ff.; Wexler, Citizen Science – Theory and Practice 2022, 1 ff.; Wiggins/Wilbanks, The American Journal of Bioethics 2019, 19(8), 3, 10 ff.

[7] Bietz et al., Citizen Science – Theory and Practice 2019, 4(1), 6, 1 ff.

[8] Tan et al., BMJ Global Health 2022, 7:e009389.

[9] Jafarzadeh Esfahani et al., Eur J Neurosci. 2024;59(5):948 ff.

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[11] Soja et al., Pilot and Feasibility Studies 2023, 9:28.

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[13] Lebeer et al., Nature Microbiology 2023 (8), 2183 ff.

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[16] Bailey/Kempner, Citizen Science – Theory and Practice 2022,7(1), 41, 1 ff.

[17] Gallegos et al., Trends Biotechnol. 2018, 36(12): 1211 ff.

[18] Biester et al., Diabetologe 2021, 17: 627 ff.; Herzog et al., PLoS ONE 15(12): e0243465; Lenzen-Schulte, Dร„Bl. 2019, 116(29-30), A-1378 ff.; Woll, Gesundheitsaktivismus am Beispiel des Typ-1-Diabetes: #WeAreNotWaiting, S. 121 ff.

[19] Jwa, Journal of Law and the Biosciences 2015, 2(2), 292 ff.; Wexler, in: Bรกrd/Hildt, Ethical Dimensions of Commercial and DIY Neurotechnologies, 2020, S. 127 ff.

[20] Richterich, Health Sociol Rev. 2020, 158 ff.; Weber, IEEE Pulse 2020, 11(3), 29 ff.

[21] Smalley, Nature Biotechnology 2018, 36(2), 119 f.; Zettler et al., Science 2019, 365(6448): 34 ff.

[22] Editorial, Nature Biotechnology 2019, 37: 1097; Kumar, Voices in Bioethics 2020, 6: 1 ff.; Pearlman, MIT Technology Review, 30.08.2019.

[23] Z.B. zur Suche nach vermeintlichen Straftรคtern und/oder nicht identifizierten Personen, Verwandten: Granja, International Journal of Police Science & Management 2023, 25(3), 250 ff.

[24] S. dazu jรผngst: Adebahr, Gesundheitsrecht.blog Nr. 39, 2024.

[25] Di Fabio, in: Dรผrig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 103. EL., 2024, Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 204; Barczak, in: Dreier, Grundgesetz Kommentar, 4. Aufl., 2023, Art. 2 Abs. 1 GG, Rn. 34; Frister, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., 2023, ยง 10, Rn. 17.

[26] Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 15. Aufl., 2023, ยง 13, Rn. 77.; Kindhรคuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 11. Aufl., 2023, ยง 11, Rn. 23; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht Allgemeiner Teil, 53. Aufl., 2023, ยง 6, Rn. 271.

[27] Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., 2020, ยง 303 StGB, Rn. 4; Wieck-Noodt, in: Mรผnchener Kommentar zum Strafgesetzbuch: StGB, 4. Aufl., 2022, ยง 303, Rn. 15.

[28] Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl., 2020, ยง 1, Rn. 2.

[29] Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl., 2020, ยง 19, Rn. 1, 7; Krรผger, in: Kรผgel/Mรผller/Hofmann, Arzneimittelgesetz, 3. Aufl., 2022, ยง 4, Rn. 146 ff.; Meier/von Czettritz/Gabriel/Kaufmann, Pharmarecht, 3. Aufl., 2023, ยง 4, Rn. 1 f.

[30] Heger, in: Lackner/Kรผhl/Heger, StGB, 30. Aufl., 2023, ยง 223 StGB, Rn. 3 ff., 10; Sternberg-Lieben, in: Schรถnke/Schrรถder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., 2019, ยง 223 StGB, Rn. 49 ff.

[31] Vgl. Paeffgen/Zabel, in: Kindhรคuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, Strafgesetzbuch, 6. Aufl., 2023, ยง 228 StGB, Rn. 74 ff.; Sternberg-Lieben, in: Schรถnke/Schrรถder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., 2019, ยง 223 StGB, Rn. 52.

[32] BGHSt 4, 88, 91 = NJW 1953, 912; BGHSt 49, 34, 41 = NJW 2004, 1054, 1055 f.; Knauer/Brose, in: Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl., 2022, ยง 228 StGB, Rn. 3; Rengier,Strafrecht BT II, 25. Aufl., 2024, ยง 20, Rn. 3.

[33] Katzenmeier, in: Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 5. Aufl., 2021, Kap. V, Rn. 46 ff.; Sternberg-Lieben, in: Schรถnke/Schrรถder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., 2019, Rn. 40f.

[34] Vgl. Schaaf et al., Studies in Health Technology and Informatics, 2021 (283), 172 ff.

[35] Hoffmann et al., Eur J Epidemiol. 2019, 34, 301 ff.

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