Abstract: In der gesundheitswissenschaftlichen und medizinischen Forschung entwickeln sich wie in anderen Wissenschaftsbereichen im Rahmen von Citizen Science-Projekten neue Forschungsansรคtze. Dabei etablieren sich zusรคtzlich zu den durch berufsprofessionelle, institutionalisierte Forschende ausgefรผhrten Forschungsvorhaben Projekte, bei denen die Forschung unter Beteiligung oder ausschlieรlich von Personen durchgefรผhrt wird, die nicht im berufsprofessionalisierten, institutionalisierten Wissenschaftsbetrieb involviert sind. Insbesondere Projekte komplett auรerhalb des berufsprofessionellen, institutionalisierten Wissenschaftsbetriebs konfrontieren das Medizin-, Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Datenschutz- und Patentrecht mit Sachverhalten, bei denen fraglich ist, inwieweit die heutigen Rechtsgrundlagen, die mit Blick auf die berufsprofessionalisierte, institutionalisierte Forschung entstanden sind, angemessen an Chancen und Risiken erfassen. Der Beitrag zeigt an ausgewรคhlten Rechtsgebieten, wo rechtliche Stolperfallen und bislang ungelรถste Fragen durch Partizipation und Offenheit entstehen. Der Beitrag erscheint in zwei Teilen.
Der zweite Teil setzt den Beitrag aus dem Gesundheitsrecht.blog Nr. 45, 2024 fort. Der 1. Teil des Beitrags hat aufbauend auf einer empirischen Darstellung gesundheitswissenschaftlicher, medizinischer Citizen Science-Projekte zunรคchst die arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Fragen untersucht und die durch das Strafrecht gezogenen Grenzen dargestellt. Der 2. Teil behandelt die Fragen des Datenschutzes, der Medizin- und Forschungsethik sowie des Patentrechts.
E. Datenschutz
Auch in den Gesundheitswissenschaften und in der Medizin hat sich der Citizen Science-Ansatz etabliert, bei dem Personen, die nicht organisatorisch, personalrechtlich im Lager des institutionalisierten und berufsprofessionalisierten Wissenschaftsbetriebs stehen, in die Bearbeitung einer Forschungsfrage eingebunden werden. Zudem gibt es Citizen Science-Forschungsprojekte, bei denen die Forschungsfrage komplett von Personen ohne institutionelle, berufliche Anbindung an den Wissenschaftsbetrieb bearbeitet wird.[1]
Typischerweise werden auch in medizinischen (Citizen Science-) Forschungsprojekten personenbezogene Daten, also Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO), verarbeitet. Da das Datenschutzrecht auf den ersten Blick mit der Datenverarbeitung im berufsprofessionellen, (erwerbs-) wirtschaftlichen oder รถffentlich-rechtlichen, behรถrdlichen Umfeld assoziiert wird, kรถnnte man in Bezug auf (medizinische) Citizen Science-Projekte, die typischerweise privat-rechtlich organisiert und nicht wirtschaftlich (nicht mit Gewinnerzielungsabsicht) durchgefรผhrt werden, zunรคchst davon ausgehen, dass das Datenschutzrecht hier nicht anwendbar ist. Allerdings besagt schon der 159. Erwรคgungsgrund der Datenschutzgrundverordnung, dass der Anwendungsbereich der DSGVO auch privat finanzierte Forschungsvorhaben erfasst. Die Anwendung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist daher im privaten Bereich nicht per se ausgeschlossen. Die DSGVO fรผhrt zwar in Bezug auf Daten im privaten Umfeld mit der Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO eine Anwendungsausnahme ein, die aber (medizinische) Citizen Science-Projekte grundsรคtzlich nicht erfasst. Das geht darauf zurรผck, dass die Haushaltsausnahme nur persรถnliche und familiรคre Datentรคtigkeiten wie z.B. Anfertigung von Familienfotos und deren Teilen innerhalb der Familie erfasst.[2] Wenn aber Daten den persรถnlichen bzw. familiรคren Bereich verlassen, also eine Weitergabe, ein Teilen mit Personen auรerhalb der eigenen Familie oder eine Verรถffentlichung erfolgt, worauf Forschung auch im Citizen Science-Bereich รผblicherweise ausgelegt ist, ist die Haushaltsausnahme nicht mehr anwendbar, sodass die DSGVO auch fรผr Citizen Science-Projekte zu berรผcksichtigen ist.[3] Gerade fรผr medizinische, gesundheitswissenschaftliche Citizen Science-Projekte, bei denen sich die Teilnehmenden mit ihren Daten durch einen an die Allgemeinheit gerichteten Aufruf beteiligen, wie z.B. bei epidemiologischen Dokumentationen bestimmter Krankheitssymptome und die Teilnehmenden Datengeber nicht absehen kรถnnen, wer alles an diesem Projekt teilnimmt, ist die Haushaltsausnahme der DSGVO nicht einschlรคgig. Wenn daher personenbezogene Daten in einem Citizen Science-Projekt Bedeutung fรผr das Projektdesign haben, stellen sich rechtliche Fragen des Datenschutzes. Verstรถรe gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen kรถnnen mit Freiheits- und Geldstrafe sowie Buรgeld geahndet werden, Art. 83, 84 DSGVO, ยงยง 41 ff. BDSG. Zudem kรถnnen Schadensersatzansprรผche geschรคdigter Personen zu prรผfen sein.
Information: Der Beitrag basiert auf dem von der Fritz-Thyssen-Stiftung gefรถrderten Forschungsprojekt โAnalyse und Regulierung von therapieorientierten Citizen Science-Projektenโ (Az. 10.20.1.002.RE & Az.10.22.1.003RE).
Neben allgemeinen persรถnlichen Daten wie Name oder Anschrift liegen in medizinischen, gesundheitswissenschaftlichen Citizen Science-Projekten personenbezogene Daten typischerweise als Gesundheitsdaten vor, also personenbezogene Daten, die sich auf die kรถrperliche oder geistige Gesundheit einer natรผrlichen Person, einschlieรlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen รผber deren Gesundheitszustand hervorgehen (Art. 4 Nr. 15 DSGVO). Gesundheitsdaten unterliegen als sensible Daten gem. Art. 9 DSGVO einem hรถheren Schutz als nicht-sensible personenbezogene Daten (vgl. Art. 6 DSGVO), sodass die Hรผrden zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten hรถher sind.[4] Auch hier kommt es nicht auf die Selbsteinschรคtzung der Projektbeteiligten an, sondern auf die objektive Beschreibung.
Die zentrale Voraussetzung fรผr die rechtskonforme Datenverarbeitung ist grundsรคtzlich die Einwilligung der betroffenen Person. Bei nicht-sensiblen personenbezogen Daten kann diese Einwilligung auch konkludent erfolgen, bei sensiblen Daten und damit auch bei Gesundheitsdaten in Citizen Science-Projekten ist jedoch eine explizite Einwilligung (mรผndlich, schriftlich, Checkbox) notwendig, da Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO im Unterschied zu Art 6 Abs. 1 lit. a ) DSGVO eine ausdrรผckliche Einwilligung verlangt. Vom Erfordernis der zweckgebundenen Einwilligung fรผr die Verarbeitung personenbezogener Daten gibt es fรผr den Wissenschaftsbereich allerdings Ausnahmen. Die DSGVO sieht dazu datenschutzrechtliche Privilegien vor und gibt den Mitgliedsstaaten durch die รffnungsklausel aus Art. 9 Abs. 2 lit. j), Abs. 4, 89 Abs. 2 DSGVO die Mรถglichkeit, weitere Lockerungen fรผr die Forschung durch Beschrรคnkung von Betroffenenrechten zu regeln. Diese Privilegierungen und Lockerungen sind โ im Unterschied zur Regelung der Haushaltsausnahme โ keine Ausnahme von der Anwendbarkeit der DSGVO, sondern vereinfachen die Nutzung personenbezogener Daten im Forschungskontext fรผr den Datenverwender. Inwieweit sind diese Sondervorschriften auf medizinische, gesundheitswissenschaftliche Citizen Science-Projekte anwendbar?
Dreh- und Angelpunkt fรผr die Einschlรคgigkeit der Privilegierungen und der รffnungsklausel ist die Frage, ob medizinische, gesundheitswissenschaftliche Citizen Science-Projekte die Anforderungen an ein wissenschaftliches Forschungsprojekt im Sinne des Datenschutzrechts erfรผllen. Das Datenschutzrecht enthรคlt aber keine eigene Definition fรผr Wissenschaft oder wissenschaftliche Forschung. Hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmung von Wissenschaft und wissenschaftlicher Forschung sind jedenfalls a priori keine Grรผnde ersichtlich, die fรผr medizinische, gesundheitswissenschaftliche Citizen Science-Projekte andere Voraussetzungen begrรผnden als fรผr entsprechende Projekte der berufsprofessionalisierten, institutionalisierten Wissenschaft. Maรstab zur Bestimmung der Wissenschaftlichkeit eines datenschutzrechtlichen Projekts ist aus normhierarchischen Grรผnden daher zunรคchst EU-Recht, da die Auslegung der DSGVO als EU-Recht betroffen ist. Somit ist die Forschungsprivilegierung der DSGVO am EU-Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 13 GRCh zu messen.[5] Auf EU-Ebene existieren jedoch auch auรerhalb der DSGVO keine gesetzlichen Definitionen der Begriffe โWissenschaftโ und โForschungโ. Zudem finden sich in der Rechtsprechung des EuGH โ anders als in der Rechtsprechung des BVerfG โ keine Definitionen dieser Begriffe. Allerdings ist der materielle Regelungsgehalt von Art. 13 GRCh mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG vergleichbar; Art. 13 GRCh wird auch als vom Grundgesetz โinspiriertโ gesehen.[6] Die Auslegung zu Art. 5 Abs. 3 GG kann also zumindest als Richtschnur (rechtsdogmatisch aber nicht Maรstab) fรผr die Auslegung von Art. 13 GRCh herangezogen werden. Auf Ebene des (EU-) Datenschutzrechts kann man folglich angelehnt an die Rechtsprechung des BVerfG zusammenfassend als Forschung die โTรคtigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprรผfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnenโ ansehen[7] und als wissenschaftliche Tรคtigkeit (also auch Forschung) das verstehen, was das BVerfG beschrieben hat als โalles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmรครiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen istโ.[8] Inwieweit medizinische, gesundheitswissenschaftliche Citizen Science-Projekte mit datenschutzrechtlicher Relevanz diese Voraussetzungen dann im Rahmen des Datenschutzrechts erfรผllen, muss letztlich projektspezifisch geprรผft werden.
F. Medizin- und Forschungsethik
Citizen Science-Forschungsprojekte, die ohne Anbindung an und/oder ohne Beteiligung institutionalisierter Wissenschaftler und ohne Beteiligung approbierter รrzte durchgefรผhrt werden, kรถnnen in Bezug auf die medizinethische Kontrolle anderen Bedingungen als inhaltlich gleiche Projekte der institutionalisierten Wissenschaft unterliegen, da fรผr die entsprechenden Citizen Science-Forschungsprojekte die medizinethische Vorabevaluation entfรคllt, die fรผr inhaltlich gleiche Projekte der institutionalisierten Wissenschaft einschlรคgig sein kann.
In der medizinischen Forschung lassen sich in Bezug auf die Kategorisierung des konkreten Forschungsprojekts vereinfacht zwei Ansรคtze unterscheiden: a) Projekte mit einem Eingriff in die kรถrperliche und/oder psychische Integritรคt; b) Projekte ohne diese Eingriffe, aber unter Nutzung von (in Biobanken bereits vorhandenen) Kรถrpermaterialien oder Daten, die sich jeweils einer bestimmten Person zuordnen lassen. Die Musterberufsordnung fรผr die in Deutschland tรคtigen รrztinnen und รrzte (MBO-ร) sieht in ยง 15 Abs. 1 S. 1 MBO-ร vor, dass รrztinnen und รrzte, die sich an einem der vorgenannten Forschungsvorhaben beteiligen, sicherstellen mรผssen, dass vor der Durchfรผhrung des Forschungsvorhabens eine Beratung erfolgt, die auf die mit ihm verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zielt und die von einer bei der zustรคndigen รrztekammer gebildeten Ethikkommission oder von einer anderen, nach Landesrecht gebildeten unabhรคngigen und interdisziplinรคr besetzten Ethikkommission durchgefรผhrt wird. Zudem verlangt ยง 15 Abs. 3 MBO-ร auch die Einhaltung der Vorgaben aus der Deklaration von Helsinki (DvH) mit ihren ethischen Richtlinien fรผr die medizinische Forschung am Menschen. Inwieweit diese Vorgaben der MBO-ร fรผr approbierte รrzte bzw. รrztinnen rechtlich verbindlich sind, entscheidet sich nach den jeweiligen Landesberufsordnungen, da die MBO-ร rechtlich nicht verbindlich ist, sondern nur die Richtschnur fรผr die rechtlich verbindlichen Landesberufsordnungen ist.[9]
Bei bรผrgerwissenschaftlichen Projekten (ohne Beteiligung approbierter รrzte*innen) hat diese berufsrechtliche Vorgabe zur ethischen Beratung keine rechtlich verbindliche Wirkung und ist daher auch nicht staatlich durchsetzbar, da die Anknรผpfung der Beteiligten an die รrzteeigenschaft fehlt. Fรผr solche Projekte lassen sich zudem auch aus sonstigen Rechtsquellen wie dem Arzneimittel-, Medizinprodukterechte oder Datenschutzrecht keine Verpflichtung zu einer medizinethischen Vorabevaluation oder gar medizinethischen Begleitung ableiten. Zwar regt Nr. 2 S. 2 DvH an, dass in der medizinischen Forschung an Menschen auch andere Personen als รrzte die Grundsรคtze der DvH รผbernehmen sollen. Allerdings fehlt es der DvH auรerhalb des รคrztlichen Berufsrecht an rechtlicher Verbindlichkeit.[10] Daher kรถnnen zumindest bรผrgerwissenschaftliche Forschungsprojekte mit epidemiologischer Fragestellung und Methodik rechtskonform auch ohne professionelle medizinethische Beratung durchgefรผhrt werden. Auch der von der DFG erarbeitete Kodex โLeitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxisโ entfaltet im bรผrgerwissenschaftlichen Bereich keine Wirkung, wenn bรผrgerwissenschaftliche Forschung auรerhalb der institutionalisierten Wissenschaft stattfindet. Die von der European Citizen Science Association (ECSA) im Jahre 2015 entwickelten โTen Principles of Citizen Scienceโ[11] als Voraussetzung fรผr eine gute Praxis in Citizen Science-Projekten adressieren ihrerseits nicht die spezifischen ethischen Fragen medizinischer (Citizen Science-) Projekte und wรคren auch nicht rechtlich durchsetzbar.
Es gab zwar schon vor dem Aufkommen von Citizen Science-Forschungsprojekten den Umstand, dass medizinische, epidemiologische Fragestellungen auch von โNicht-รrztenโ, z.B. Biologen, Pharmazeuten untersucht wurden. Diese Forschung fand und findet aber typischerweise im Rahmen der institutionalisierten Wissenschaft statt. Zum einen sind dadurch die regelmรครig in den jeweiligen Wissenschaftsinstitutionen in Kraft gesetzten Ethikleitlinien zu beachten. Zum anderen sind bei solchen Projekten in der Regel auch รrzte beteiligt, die dann ihrerseits eine medizinethische Beratung einholen mussten, wodurch das Gesamtprojekt eine ethische Begutachtung erhรคlt. Daher ist der Vergleich zu solchen Projekten nicht geeignet, die generelle Befreiung medizinischer, epidemiologischer, datengetriebener bรผrgerwissenschaftlicher Forschungsprojekte zu begrรผnden. Es sollte daher kรผnftig rechtlich untersucht werden, inwieweit zur Wahrung medizinethischer Standards auch epidemiologische, datengetriebene medizinische Citizen Science-Projekte rechtlich verpflichtet werden sollten, eine medizinethische Evaluation vor Aufnahme des Forschungsvorhabens bei einer offiziellen Ethikkommission einzuholen.[12]
Ein anderes Bild hinsichtlich einer etwaigen medizinethischen Evaluation zeigt sich bei bรผrgerwissenschaftlichen Citizen Science-Projekten, die einen Eingriff in die kรถrperliche Integritรคt bedingen. Hier kann eine medizinethische Vorabbegutachtung notwendig sein; allerdings nicht, weil der Bรผrgerwissenschaftler dazu explizit gesetzlich verpflichtet wรคre, sondern weil solche Projekte typischerweise auf die Beteiligung von approbierten รrzten angewiesen sind, um nicht gegen die strafrechtlichen Vorschriften zur Kรถrperverletzung nach ยงยง 223 ff. StGB zu verstoรen (s. C.). In dieser Konstellation muss daher der approbierte Arzt vor Durchfรผhrung des Projekts prรผfen, inwieweit eine berufsrechtlich gebotene medizinethische Evaluation seiner Beteiligung an dem entsprechenden Projekt notwendig ist.
G. Patentrecht
Der Citizen Science-Ansatz hat zum einen auf der Ebene der Zugรคnglichkeit von Forschungsergebnissen und Forschungsprozessen sowie zum anderen auf der Ebene der Partizipation Anknรผpfungspunkte zur Open Science-Bewegung. Fรผr die Citizen Science-Praxis ist dabei insbesondere die bessere Zugรคnglichkeit zu Daten, Informationen und Werkzeugen nรผtzlich.[13] Open Science-Ansรคtze kรถnnen sich jedoch in Bezug auf die Breitentranslation von Ergebnissen aus medizinischen Citizen Science-Projekten negativ auswirken.
Fรผr innovative Citizen Science-Projekte, insbesondere mit Open Science-Struktur stellt sich patentrechtlich ein grundsรคtzliches Problem, namentlich die Frage, ob รผberhaupt ein Patent fรผr eine etwaige Erfindung erteilt werden kann; selbst wenn im betreffenden Projekt eine Innovation getรคtigt wird, die an sich durch ein Patent geschรผtzt werden kรถnnte. Das Problem geht auf das Neuheitserfordernis im Patentrecht zurรผck, wonach die Patenterteilung u.a. die Neuheit der betreffenden Erfindung verlangt (vgl. ยงยง 1, 3 PatG, Art. 54 EPร). Dabei gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehรถrt. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung durch schriftliche oder mรผndliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der รffentlichkeit zugรคnglich gemacht worden sind (vgl. ยง 3 Abs. 3 PatG, Art. 54 Abs. 2 EPร). Das heiรt verkรผrzt, dass รผber die betreffende Innovation in der รffentlichkeit nicht vor dem eingereichten Antrag auf Patenterteilung gesprochen bzw. geschrieben werden darf. Wenn aber dem Open Science-Charakter folgend z.B. auf (online) Tagungen, auf Internetseiten, kurzum gegenรผber einer allgemeinen รffentlichkeit รผber die im (Citizen Science-) Projekt getรคtigten Innovationen berichtet wird, bevor eine korrespondierende Patentanmeldung eingereicht worden ist, dann kann es sich dabei um ein neuheitsschรคdliches Verhalten handeln, das die Patenterteilung vereitelt.[14]
Warum aber kann der Patentausschluss problematisch fรผr die Realisierung von medizinischen Citizen Science-Innovationen sein, wenn schon heute kein rechtlicher Zwang besteht, ein Patent zu beantragen, um eine Innovation nutzen zu kรถnnen. Hier muss zwischen der rechtlichen und der รถkonomisch-realisierbaren Sphรคre unterschieden werden. Die (kommerzielle) Translation von medizinischen Innovationen in die Breite der betroffenen Patienten setzt u.a. voraus, dass die betreffende Innovation, ob Therapeutikum oder technisches Gerรคt in einem entsprechenden Umfang hergestellt werden kann. Hierzu wiederum bedarf es in der Regel industrieller Voraussetzungen. In diesem Kontext ermรถglicht das Patentrecht durch Monopolisierung, getรคtigte Investitionen fรผr den Aufbau der industriellen Voraussetzungen zu amortisieren und neues Kapital zur Weiterentwicklung der betreffenden Technik zu generieren. Ohne Patenschutz kann in rechtlicher Hinsicht prinzipiell jeder eine durch eine andere Person gemachte Innovation im Rahmen seiner Mรถglichkeiten wirtschaftlich nutzen (Prinzip der Nachahmungsfreiheit).[15] Dadurch aber fehlt der Anreiz, Investitionen zur Breitentranslation dieser Innovation zu tรคtigen, weil die Gefahr besteht, dass diese Investitionen nicht amortisiert werden. In der Folge kann das dazu fรผhren, dass eine Innovation gar nicht translatiert wird oder in einem ruinรถsen Wettbewerb in schlechterer Qualitรคt.
Fehlen durch neuheitsschรคdliche Verรถffentlichung der Projektergebnisse aus einem Citizen Science-Vorhaben die Anreize fรผr einen kommerziellen Anbieter, besteht die Mรถglichkeit, dass die in einem medizinischen Citizen Science-Projekt gemachte Innovation weniger Patienten zugutekommt als durch eine patentgestรผtzte kommerzielle Translation. Die Teilnehmenden in medizinischen Citizen Science-Projekten, in denen innovative Therapeutika oder Gerรคte entwickelt werden, sollten daher, sofern die Innovation nicht nur den Teilnehmenden des entsprechenden Citizen Science-Projekts zum Vorteil werden soll, รberlegungen anstellen, inwieweit die Projektbeteiligten mit (Zwischen-) Ergebnissen vor einer etwaigen Patentanmeldung an die รffentlichkeit treten. Im Rahmen dieser รberlegungen sollte analysiert werden, wie groร der Kreis der Nutznieรer der eventuell im Projekt gemachten Innovation sein kann. Wenn der Kreis der potenziellen Nutznieรer nicht durch das Citizen Science-Projekt, mรถglicherweise aber durch einen professionellen Anbieter bedient werden kรถnnte, stellt sich die Frage, inwieweit es medizinethisch vertretbar ist, beabsichtigt oder zumindest in Kauf nehmend durch neuheitsschรคdliche Verรถffentlichung die industrielle, wirtschaftliche Breitentranslation einer medizinischen Innovation mindestens zu gefรคhrden.
Sofern die patentrechtlichen Instrumente genutzt werden sollen, stellt sich zudem bei medizinischen, therapieorientierten Citizen Science-Projekten mit mehreren Personen, insbesondere auch bei partizipatorischen Vorhaben mit der institutionalisierten Wissenschaft die Frage, wer von den beteiligten Personen welchen innovativen Beitrag geleistet hat,[16] um gegebenenfalls rechtlich als Erfinder zu gelten. Die bloรe Teilnahme an einem Projekt z.B. im Rahmen des Sammelns von Vitalparametern reicht dazu nicht aus, weil das Beobachten, Dokumentieren einzelner Messwerte keine Erfindung (= technische Lehre), sondern eine nicht patentierbare Entdeckung (ยง 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG, Art. 52 Abs. 2 lit. a) EPร) darstellt.
H. Fazit
Citizen Science hat das Potenzial, einen Beitrag zur Medizin- und Gesundheitsforschung zu leisten, indem das Verstรคndnis der รffentlichkeit fรผr Gesundheits- und Krankheitsprozesse verbessert wird. Dieses Verstรคndnis kann wiederum zu besseren Gesundheitsentscheidungen, einer frรผheren Erkennung von Krankheiten und einem effektiveren Umgang mit bereits manifestierten Erkrankungen fรผhren.[17] Zudem kann Citizen Science durch seine partizipativen Methoden neue Perspektiven und neue Forschungsansรคtze in die Medizin und Gesundheitswissenschaften einbringen, um dadurch z.B. bislang unterreprรคsentierte Personen- bzw. Patientengruppen und deren besondere Bedรผrfnisse besser zu berรผcksichtigen.[18] Die dauerhafte und erfolgreiche Freisetzung des Potenzials medizinischer und gesundheitswissenschaftlicher Citizen Science-Projekte setzt voraus, dass die entsprechenden Vorhaben rechtskonform und in รbereinstimmung mit den medizinethischen Standards durchgefรผhrt werden.[19] Inwieweit sich das Engagement medizinischer und gesundheitswissenschaftlicher Citizen Science-Projekte in Zukunft unter Berรผcksichtigung dieser Vorgaben gegebenenfalls weiter ausbauen lรคsst, muss die weitere empirische, medizinethische und rechtswissenschaftliche Forschung zeigen.
DOI: 10.13154/294-12424
ISSN: 2940-3170
[1] Siehe dazu im 1. Teil des Beitrags A.
[2] Gola, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung โ Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., 2022, Art. 2 DS-GVO, Rn. 19; Martini, in: Martini/Mรถslein/Rostalski, Recht der Digitalisierung, 2024, ยง 2, Rn. 21 f.
[3] Spezifisch zum Citizen Science-Kontext: Dove/Chen, The Journal of Law, Medicine & Ethics 2020, 48 (S1), 187, 191.
[4] Quigley et al., Life Sciences, Society and Policy 2021, 17:9 (S. 3); Weichert, GesR 2024, 273, 274.
[5] Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 48. Auf., 2024, Art. 9 DS-GVO Rn. 101; Becker, OdW 2022, 103, 109; Rossnagel, ZD 2019, 157, 158 f.
[6] Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., 2022, Art. 13 EU-GRCharta, Rn. 1 f.
[7] Bundesbericht Forschung III, BT-Drs. V/4335, S. 4; BVerfGE 35, 79, 113.
[8] BVerfGE 35, 79, 113.
[9] Zur Rechtnatur der Berufsordnungen als Satzungen der Berufsverbรคnde der รrzteschaft: BVerfGE 33, 125, 115 ff.; Straรburger, MedR 2006, 462, 463.
[10] S. dazu schon: Lilie, in: Deutsch/Taupitz, Forschungsfreiheit und Forschungskontrolle in der Medizin – Zur geplanten Revision der Deklaration von Helsinki, 2000, S. 349 ff.
[11] ECSA, Ten Principles of Citizen Science, 2015, http://doi.org/10.17605/OSF.IO/XPR2N (zuletzt abgerufen am 08.07.2024).
[12] Vgl. Pigeot et al., Bundesgesundheitsbl. 2019, 722, 727; Baard/Sandin, Research Ethics 2022, 18(4), 30 4 ff.; Vayena et al., J Med Ethics 2016, 42, 216, 2017; vgl. bzgl. der vergleichbaren Diskussion in den USA: Wiggins/Wilbanks, The American Journal of Bioethics 2019, 19(8), 3, 10 ff.; Evans, The Journal of Law, Medicine & Ethics 2020, 48(S1), 74 ff.; vgl. hinsichtlich einer geforderten Regulierungsaufsicht fรผr Do-it-yourself-Genomeditierung: European Group on Ethics in Science and New Technologies, Opinion on Ethics of Genome Editing, Opinion no. 32, 2021,S. 85 f.
[13] Guerrini/McGuire, Citizen Science – Theory and Practice 2022, 7(1), 48, 1 ff.; Majumder/McGuire, The Journal of Law, Medicine & Ethics 2020, 48 (S1), 167, 174; Sarpong et al., Technological Forecasting and Social Change 2020 (158), 120127 (S. 2 f.); Scheibein et al., International Journal of Drug Policy 2022 (100), 103505; Suter/Barrett/Welden, Environ Monit Assess 2023 195:295; UNESCO, Recommendation on Open Science, 2022, Nr. 10, 21; Vohland/Gรถbel, TATuP 2017, 26(1-2), 18 ff.
[14] Keukenschrijver, in: Busse/Keukenschrijver, PatG Kommentar, 9. Aufl., 2020, ยง 3, Rn. 29; Osterrieth, Patentrecht, 6. Aufl., 2021, Teil 4, Rn. 464 ff.; Schilling, Forschen โ Patentieren โ Lizenzieren, 2. Aufl., 2022, S. 23, 28.
[15] Deck, in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl., 2022, ยง 4 Nr. 3 UWG, Rn. 3 f.; Fischer/Breitenbach, Die Pharmaindustrie, 5. Aufl., 2020, Kap. 9, S. 316 ff.; Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl., 2020, ยง 30, Rn. 1; Meier/von Czettritz/Gabriel/Kaufmann, Pharmarecht, 3. Aufl., 2023, ยง 4, Rn. 120; Sambuc, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., 2021, ยง 4 UWG, Rn. 109 f.
[16] Guerrini/Contreras, Annu. Rev. Genom. Hum. Genet. 2020. 21:465 ff.; Guerrini et al.,BMC Medical Ethics (2019) 20:84, Guerrini/McGuire, Citizen Science – Theory and Practice 2022, 7(1): 48, 1 ff.
[17] Ciasullo et al., European Journal of Innovation Management 2022, Vol. 25(6), 365 ff.; Den Broeder et al., Health Promotion International, 2018;33, 505 ff.; Fraisl et al., Front. Public Health 2023, 11:1202188; Marks et al., Front. Public Health 10:743348; Petersen et al., JAMIA Open, 2020, 3(1), 2 ff.; Rach et al., Patient Preference and Adherence 2020:14 587 ff.; Rowbotham et al., Research Involvement and Engagement 2023 (9), 36.
[18] Fiske/Prainsack/Buyx, J Med Ethics 2019;45, 617 ff.; Rosas et al., Annu. Rev. Public Health 2022, 43:215 ff.; Soltani et al., Journal of Maps 2023, 19(1), 2216217.
[19] Rasmussen, in: Iltis/MacKay, The Oxford Handbook of Research Ethics, 2020, S. 558, 572 f.
Schreibe einen Kommentar