Anmerkung zum Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL
Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. März 2026 (L 9 KR 33/24 KL) befasst sich mit dem Maßstab der gerichtlichen Kontrolle von Schiedssprüchen und dem Umfang des Beurteilungsspielraums der DiGA-Schiedsstelle. Der Beitrag ordnet die Entscheidung in die bestehende Rechtsprechung zu Schiedsstellen im SGB ein und zeigt neben der Notwendigkeit eines weiten Beurteilungsspielraums die sich daraus ergebende Risiken auf. Als Lösungsansatz wird eine moderate Anhebung der Begründungsanforderungen vorgeschlagen, die Transparenz und Rechtsschutz stärkt, ohne Effizienz und Kompromisscharakter des Verfahrens zu beeinträchtigen.
A. Einleitung
Der fortschreitende Einsatz digitaler Technologien im Gesundheitswesen verändert die medizinische Versorgung grundlegend. In diesem Kontext gewinnen digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) als regulierte, in die gesetzliche Krankenversicherung eingebundene Versorgungsinstrumente erheblich an Bedeutung.[1] Sie reagieren nicht nur auf veränderte Nutzungsgewohnheiten, sondern eröffnen zugleich neue Versorgungs- und Skalierungspotenziale. [2]
Die Vergütung von DiGA nach § 134 SGB V steht exemplarisch für ein strukturelles Spannungsverhältnis moderner Gesundheitsversorgung: Einerseits soll zügig ein innovationsfreundlicher Zugang zu neuen digitalen Therapieformen gewährleistet werden und andererseits stellt sich die Frage, in welchem Umfang staatliche Kontrolle über die hierbei getroffenen Vergütungsentscheidungen möglich ist.
Während die Preisfestlegung der DiGA im ersten Jahr frei durch den Hersteller erfolgt, wird diese anschließend durch vertraglich vereinbarte Vergütungsbeträge abgelöst.[3] Diese Vergütungsbeträge werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Herstellern vereinbart, § 134 Abs. 1 S. 1 SGB V. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, tritt an ihre Stelle die Entscheidung einer Schiedsstelle (§ 134 Abs. 2 S. 1 SGB V, „DiGA-Schiedsstelle“), deren Festsetzung für die Vertragsparteien sowie für alle gesetzlichen Krankenkassen verbindlich ist, vgl. § 134 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 S. 1 SGB V. Dieses institutionelle Gefüge soll eine zeitnahe und zugleich interessengerechte Preisbildung sicherstellen. In der Praxis kommt es dennoch dazu, dass eine der Parteien mit der Festsetzung der Schiedsstelle nicht einverstanden ist und gegen diese gerichtlich vorgeht – so wie im hier zu besprechenden Fall. Dabei stellt sich regelmäßig die zentrale Frage, in welchem Umfang Schiedssprüche durch die Gerichte kontrollierbar sind, ohne den gesetzlich intendierten Entscheidungsspielraum der Schiedsstelle zu unterlaufen. Diese Frage steht im Schwerpunkt des im Folgenden zu besprechenden Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. März 2026, das an die bisher einzige grundlegende Leitentscheidung[4] zur 2019 eingeführten DiGA-Schiedsstelle[5] anknüpft.
B. Sachverhalt
Die Klägerin ist Herstellerin von DiGA und begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs zur Festsetzung der Vergütung für ihre App „NichtraucherHelden“. Dabei handelt es sich um eine DiGA zur Behandlung der Tabakabhängigkeit (ICD-10[6] F17.2), die nach erfolgreicher Erprobung dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wurde. Grundlage der App ist ein individuelles kognitiv-verhaltenstherapeutisches Therapiekonzept. Nach einem Fragentest erfolgen Module zur Vorbereitung des Rauchstopps, die von motivierenden Videos über Übungen bis hin zu sachlichen Informationen zur Aufklärung reichen. In der Folgezeit bietet die App Hilfe bei akutem Rauchverlangen.
Nachdem die Vergütungsverhandlungen zwischen der Klägerin und dem GKV-Spitzenverband gescheitert waren, wurde die Schiedsstelle angerufen. Die Klägerin verlangte für eine 90-tägige Anwendung einen deutlich höheren Vergütungsbetrag (359 € für die Erstverordnung, 129 € für die Folgeverordnung), als der GKV-Spitzenverband anbot (127,50 € bzw. 45,90 €). Die Klägerin argumentiert, dass die App einer umfassenden kognitiv-verhaltenstherapeutischen Behandlung gleichzustellen sei und eine solche weitgehend ersetze. Daher müsse sich die Vergütung an den Kosten einer analogen Einzelpsychotherapie mit mehreren Sitzungen orientieren. Demgegenüber brachte der GKV-Spitzenverband vor, die App stelle lediglich ein unterstützendes Selbsthilfeinstrument dar und könne eine persönliche Psychotherapie nicht ersetzen. Maßgeblich seien daher niedrigere Vergleichswerte, insbesondere unter Berücksichtigung tatsächlicher Versorgungsdaten und der Skalierbarkeit digitaler Anwendungen. Die Schiedsstelle setzte schließlich einen einheitlichen Vergütungsbetrag von 195,01 € (und ab dem 01.01.2024 dann 211,00 €) für Erst- und Folgeverordnungen fest. Dabei legte sie zur Berechnung fünf psychotherapeutische Sitzungen pro Quartal zugrunde, orientierte sich an Gruppentherapiekosten und ergänzte diese um einen Zuschlag für den nachgewiesenen Versorgungseffekt.
Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle erhob die Klägerin im Februar 2024 Klage. Sie rügte insbesondere die Zugrundelegung eines fehlerhaften Sachverhaltes (1), unzureichende Sachverhaltsermittlung (2) sowie eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums der Schiedsstelle (3) und eine unzureichende Begründung (4). Der GKV-Spitzenverband wird dem Gerichtsverfahren beigeladen.
C. Die Entscheidung
Das LSG Berlin Brandenburg hält die Klage für zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung der Schiedsstelle sei rechtlich nicht zu beanstanden.[7]
Zunächst stellt das LSG den allgemeinen Prüfungsmaßstab zur Kontrolle von Schiedssprüchen dar und verweist insbesondere darauf, dass Schiedssprüche im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle „grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen [sind], ob sie die zwingenden rechtlichen Vorgaben einerseits in verfahrensrechtlicher Hinsicht einschließlich der grundlegenden Anforderungen an die Begründung und andererseits in inhaltlicher Hinsicht eingehalten haben.“[8] Betont wird ferner, dass die Schiedsstelle auf Grund ihrer Zusammensetzung zu sach- und interessengerechten Entscheidungen befähigt ist und ihre Entscheidungen schon auf Grund der Vertragsgestaltungsfreiheit nur eingeschränkt gerichtlich kontrollierbar sind.[9] Es erfolgt daher nur eine Kontrolle dahingehend „ob die Schiedsstelle zwingendes Gesetzesrecht beachtet, den bestehenden Beurteilungsspielraum eingehalten und den zugrunde gelegten Sachverhalt in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs hinreichend ermittelt hat.“[10]
„Dieser weite Beurteilungsspielraum gilt auch und insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Vergütungsbeträge für DiGA. Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 SGB V sind Vergütungsbeträge für DiGA zunächst im Wege vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Beigeladenen auszuhandeln. Bezüglich der Vergütungshöhe fehlt es an ausdrücklichen parlamentsgesetzlichen Vorgaben.“[11] Daran anknüpfend stellt das LSG die gesetzlichen Vorgaben zur Entscheidung nach § 134 SGB V vor: Die nachgewiesenen Versorgungseffekte müssen ein Kriterium zur Vergütungshöhe darstellen, ansonsten entscheidet die Schiedsstelle „unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls“[12]. Somit stellt das LSG fest, dass „der Schiedsstelle nach § 134 Abs. 3 SGB V mangels sonstiger konkreter gesetzlicher Vorgaben einen besonders weiten Entscheidungsspielraum zur Festsetzung der Vergütungsbeträge für DiGA“[13] zusteht.
Zu den einzelnen oben genannten Punkten der Klägerin entschied das LSG Berlin-Brandenburg folgendermaßen:
(1) Die Schiedsstelle hat nach Ansicht des LSG keinen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt. Für die Beklagte bestand schon mangels Rüge der Klägerin während der Verhandlungen kein Anlass, an den vom Beigeladenen vorgelegten Daten zu zweifeln; daher durfte sie auf diese unwidersprochenen Daten zurückgreifen.[14]
(2) Auch besteht nach Ansicht des LSG kein Anlass (und auch kaum die Möglichkeit) zu einer weiteren Sachverhaltsermittlung. Vielmehr ist zwischen den Beteiligten unbestritten, „dass Psychotherapie zur Behandlung der ICD-10 Indikation F17.2 derzeit durch die Psychotherapie-Richtline nicht vorgesehen ist und damit nicht als abrechenbare Leistung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden kann. Daten über die (abrechenbare) Behandlung der Tabakabhängigkeit im Sinne der ICD-10 F17.2 existieren daher schlichtweg nicht.“[15]
(3) Es liege keine Überschreitung des Gestaltungsspielraums vor. Insbesondere sei es irrelevant, wenn andere Modelle zur Berechnung unter Umständen mehr Überzeugungskraft hätten.[16] Insbesondere da „gegenwärtig eine alternative, analoge Versorgung zur Behandlung der Indikation F17.2, insbesondere auf Grundlage der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, gerade nicht zur Verfügung“ steht, sei der ohnehin sehr weite Beurteilungsspielraum eingehalten.[17] Mangels zur Verfügung stehender Daten durfte die Beklagte daher auch für den Vergleich der analogen Versorgungskosten den Mittelwert von fünf Sitzungen heranziehen und „die Beklagte war vor diesem Hintergrund nicht gehalten, dem Modell der Klägerin oder des Beigeladenen zu folgen“.[18] Auch der Zuschlagsfaktor in Höhe von 30 Prozent wurde nach Einschätzung des LSG Berlin-Brandenburg mit einer insgesamt als „mittel“ eingestuften Studienqualität hinreichend begründet.[19] Insgesamt erweist sich der Ansatz zur Berechnung der Vergütung der Beklagten als „nachvollziehbar und plausibel und spiegelt insbesondere den Kompromisscharakter der Schiedsstellenentscheidung wider“.[20]
(4) Das LSG sieht die Schiedsentscheidung als hinreichend begründet an. Erforderlich ist, dass „der Schiedsspruch die Gründe für das Entscheidungsergebnis wenigstens andeutungsweise erkennen [lässt] “.[21] Indem die Beklagte in ihrem Schiedsspruch „die ihrer Entscheidung zu Grunde liegenden tatsächlichen Gesichtspunkte einschließlich der unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten in hinreichendem Maße angeführt und in nicht zu beanstandender Weise erläutert [hat], wie sie zu ihrer Entscheidung gelangt ist“, ist dieses Erfordernis zur Begründung nach Ansicht des LSG offensichtlich erfüllt.[22]
D. Anmerkungen zum Urteil
Den Ausführungen des Gerichts ist im Ergebnis weitgehend zuzustimmen. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs, der Sachverhaltsermittlung und der Einhaltung des Gestaltungsspielraums überzeugt die Entscheidung. Kritisch zu hinterfragen sind jedoch die geringen Anforderungen, die das Gericht an die Begründung des Schiedsspruchs stellt.
Zunächst ist dem LSG Berlin-Brandenburg hinsichtlich des zu Beginn aufgestellten Maßstabs zur Kontrolle von Schiedsentscheidungen zuzustimmen. Es entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen zur Tätigkeit der Institution Schiedsstelle, dass ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt.[23] Dieser ist funktional notwendig, um ihrer Aufgabe der Herstellung eines Interessenausgleichs zwischen den Beteiligten gerecht werden zu können. Die Fähigkeit zur Erzielung eines solchen Interessenausgleichs wird durch die besondere Zusammensetzung der Schiedsstelle als fachkundiges, teils unparteiisches und teils paritätisch besetztes Gremium (unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder sowie jeweils zwei Vertreter der Krankenkassen und der DiGA-Hersteller) gewährleistet (§ 134 Abs. 3 S. 2 SGB V).[24] Darüber hinaus normiert § 134 Abs. 2 S. 3 SGB V ausdrücklich, dass die Schiedsstelle unter freier Würdigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidet, und kodifiziert damit den weiten Beurteilungsspielraum. Wegen der parallelen Ausrichtung des § 134 Abs. 3 zum § 130b Abs. 5 SGB V ist es folgerichtig, die für die AMNOG-Schiedsstelle geltenden Maßstäbe und Grundsätze der Rechtsprechung auf die DiGA-Schiedsstelle zu übertragen.[25] Auch dieser kommen damit die gleichen Freiheiten wie den Vertragsparteien selbst zu.[26] Das LSG Berlin-Brandenburg schließt insoweit konsequent an die bisherige BSG-Rechtsprechung an, wonach es sich bei der Entscheidung einer Schiedsstelle schon des Kompromisscharakters wegen regelmäßig nicht um die einzig richtige oder logisch naheliegendste Entscheidung handeln muss.[27]
Aus diesem weiten Gestaltungsspielraum folgt zwangsläufig eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit:[28] Zu prüfen ist lediglich, ob zwingendes Recht eingehalten, der Beurteilungsspielraum gewahrt und der Sachverhalt hinreichend ermittelt wurde. Dieser auch vom LSG Berlin-Brandenburg zugrunde gelegte Maßstab entspricht der gefestigten Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden. [29]
Zu den einzelnen Ausführungen des LSG hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin:
(1) Dem LSG Berlin-Brandenburg ist dahingehend zuzustimmen, dass bei Auseinandersetzung mit der Argumentation beider Seiten und der Würdigung der durch Dritte eingebrachten Informationen von einer Entscheidung anhand des richtigen Sachverhalts ausgegangen werden kann, wenn keine der Parteien widersprochen hat. Dafür spricht schon der Charakter der Entscheidung der Schiedsstelle: An die Stelle der durch die Parteien selbst zu erzielenden Einigung über eine Vergütungsvereinbarung tritt die Entscheidung der Schiedsstelle.[30] Es ist daher typisch, dass auch die Entscheidungsfindung der Schiedsstelle auf Grundlage der durch die Parteien herangetragenen Informationen erfolgt.[31] Werden Daten in das Verfahren eingebracht und erfolgt gerade kein Widerspruch von den Parteien (im Sinne eines Zweifels an deren Richtigkeit), so kann man auch von der Schiedsstelle nicht verlangen, dass diese an den Daten zweifelt, wenn sogar die Parteien die Richtigkeit der Informationen nicht bestreiten.[32]
(2) Auch die Annahme einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung ist zutreffend. Anknüpfend an das unter (1) Erläuterte ist die Würdigung und Auseinandersetzung mit den von den Parteien hervorgebrachten Informationen notwendig und ausreichend.[33] In diesem Falle ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass es an belastbaren empirischen Daten zur psychotherapeutischen Behandlung der Tabakabhängigkeit innerhalb der GKV fehlt. Von der Schiedsstelle kann nicht verlangt werden, eigenständig neue Daten zu generieren oder umfassende zusätzliche Ermittlungen anzustellen. Der Amtsermittlungsgrundsatz greift zwar auch im Hinblick auf das Verfahren der Schiedsstelle,[34] wird jedoch durch dessen Struktur relativiert:[35] Die Schiedsstelle ist kein originäres Ermittlungsorgan, sondern ein auf Parteivortrag gestütztes Konfliktlösungsorgan.[36]
(3) Ebenso ist den Ausführungen zur Einhaltung des Gestaltungsspielraums zuzustimmen. Ausgangspunkt ist zutreffend ein weiter Beurteilungsspielraum der DiGA-Schiedsstelle, wie soeben (unter D. vor (1)) dargelegt wurde. Dies gilt insbesondere bei Sachverhalten mit dünner oder gänzlich fehlender Datenlage, [37] denn dann fehlt es der Schiedsstelle an gewissen Schranken, an denen sie sich bei der Entscheidung entlang orientieren könnte. Gerade in innovativen Versorgungsbereichen wie den digitalen Gesundheitsanwendungen ist die Entscheidungsfindung typischerweise durch prognostische Elemente und wertende Vergleichsentscheidungen geprägt, an Daten fehlt es regelmäßig. Im vorliegenden Fall fehlte es an belastbaren empirischen Daten zur Frage, wie viele psychotherapeutische Sitzungen typischerweise erforderlich sind, um eine Nikotinabhängigkeit zu überwinden.[38] Daher ist der Schiedsstelle bei der vergleichsweisen Berechnung der Kosten zur Behandlung der Nikotinabhängigkeit hinsichtlich der Art und Anzahl der notwendigen Sitzungen zurecht ein besonders weiter Beurteilungsspielraum zugesprochen worden.
Gleichwohl entbindet auch ein weiter Beurteilungsspielraum nicht von den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit von der Einhaltung methodischer Mindeststandards;[39] die gewählte Berechnungssystematik muss in sich konsistent, sachlich begründet und frei von strukturellen Wertungswidersprüchen sein.[40]
Für die gerichtliche Kontrolle folgt daraus, dass nicht maßgeblich ist, ob das beste oder „richtige“ Ergebnis gefunden wurde, sondern ob die in kurzer Zeit zu erreichende Kompromisslösung[41] sich noch innerhalb eines vertretbaren methodischen Rahmens bewegt. Insofern wahrt das Vorgehen des LSG, die Entscheidungen der Schiedsstelle auf Nachvollziehbarkeit und Begründetheit zu prüfen, diese Mindeststandards und entspricht darüber hinaus einer einheitlichen Linie der Rechtsprechung.[42]
Gemessen an diesem Maßstab erscheint die Annahme des LSG, die Schiedsstelle habe ihren Beurteilungsspielraum eingehalten, vertretbar. Vor dem Hintergrund des weiten Bewertungsspielraums ist es folgerichtig, dass die Schiedsstelle ein eigenständiges Bewertungs- und Berechnungsmodell entwickeln kann und nicht verpflichtet ist, einem der von den Beteiligten vertretenen Ansätze zu folgen. Eine solche Bindung würde dem spezifischen Charakter der Schiedsstellenentscheidung als interessenausgleichende Kompromisslösung widersprechen, wenn diese an die Parteialternativen gebunden wäre.[43] Gleichwohl besteht weiterhin die Pflicht, die gewählten Vergleichsparameter und Berechnungsschritte sachlich und logisch nachvollziehbar zu wählen. So wird von Teilen der Literatur kritisiert, dass die Schiedsstelle bei der Entwicklung ihres Bewertungsmodells keinen Kompromiss, sondern vielmehr eine „methodisch unlogische Setzung“ vorgenommen habe, da eine „strukturell fehlerhafte Datengrundlage (Einbeziehung bloßer Diagnosestellungen) [wurde] nicht korrigiert und der fachliche Gegenvortrag nicht verarbeitet, sondern lediglich nivelliert [wurde].“[44] Insgesamt wird der Schiedsspruch als „methodisch inkonsistent“ bezeichnet; insbesondere sei die Analogie zur Gruppentherapie „ohne sachliche Begründung“ und die Zusatzfaktoren seien ohne „eine methodische oder normative Begründung“ festgesetzt worden.[45] Diese Kritik kann nicht schon allein mit dem Verweis auf einen weiten Beurteilungsspielraum zurückgewiesen werden; sie ist vielmehr an dem oben bereits aufgestellten Maßstab der sachlich begründeten und logisch nachvollziehbaren Entscheidung zu messen.
Entgegen der Kritik der Literatur ist dem Gericht hier aber im Ergebnis zuzustimmen, dass die Entscheidung der Schiedsstelle logisch und Ausdruck des Kompromisscharakters ist und den aufgestellten Maßstab wahrt. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Schiedsstelle ausweislich der Entscheidungsgründe des LSG Berlin-Brandenburg[46] in ihrem Schiedsspruch und dem Beschlussprotokoll die unterschiedlichen Argumentationen und Positionen der Beteiligten in die Entscheidungsfindung einbezogen hat; von einer „fehlenden Verarbeitung“ der Darstellung eines Beteiligten kann daher gerade nicht die Rede sein. Dass die Schiedsstelle den Argumenten der Klägerin im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine fehlende Auseinandersetzung dar, sondern ist Ausdruck der ihr zustehenden freien Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.[47] Auch die Heranziehung der Gruppentherapiekosten als Vergleichsmaßstab erscheint vor dem Hintergrund der fehlenden Datenlage zur Einzeltherapie bei Tabakabhängigkeit nicht sachwidrig, sondern als vertretbare Annäherung an einen Vergleichswert. Die Ermittlung der Vergütungshöhe wird darüber hinaus durch die Anknüpfung an grundlegende Prinzipien wie das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) gestützt und bewegt sich damit innerhalb des gesetzlichen Entscheidungsrahmens.[48] Der Kompromisscharakter der Entscheidung zeigt sich gerade darin, dass die Schiedsstelle weder dem Ansatz der Klägerin noch dem des GKV-Spitzenverbandes vollständig gefolgt ist, sondern einen eigenständigen Mittelweg gewählt hat.
Der Einwand der Literatur bezieht sich darüber hinaus in erster Linie auf einen anderen, tatsächlich problematischen Punkt: Die Anforderungen an die Begründung von Schiedssprüchen. Das Defizit in der gerichtlichen Kontrollierbarkeit auf Grund des weiten Beurteilungsspielraums sollte möglicherweise durch gesteigerte Begründungsanforderungen kompensiert werden.[49]
(4): Fraglich ist daher, ob den Ausführungen des LSG Berlin-Brandenburg hinsichtlich der geringen Anforderungen an die Begründung der Schiedssprüche uneingeschränkt zuzustimmen ist. Dass es einer Begründung des Schiedsspruches (als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X)[50] bedarf, ergibt sich schon aus § 35 SGB X. Das Gericht knüpft insoweit an die gefestigte Rechtsprechung des BSG an, wonach an die Begründung von Schiedssprüchen lediglich geringe Anforderungen zu stellen sind und es ausreicht, wenn die tragenden Erwägungen „wenigstens andeutungsweise“ erkennbar sind.[51] Zur Begründung dieser niedrigen Schwelle wird maßgeblich auf den weiten Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle verwiesen.[52]
Diese Begründung überzeugt jedoch nicht vollständig. Der weite Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle steht einer gesteigerten Begründungstiefe nicht notwendig entgegen. Vielmehr handelt es sich um zwei unterschiedliche Ebenen: Während der Beurteilungsspielraum die materielle Entscheidungsfreiheit betrifft, dient die Begründungspflicht der nachträglichen Transparenz, Kontrollierbarkeit und Legitimation der Entscheidung.[53]
Gerade weil die gerichtliche Kontrolle von Schiedssprüchen auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt ist, kommt der Begründung eine kompensatorische Funktion zu.[54] Sie bildet das zentrale Einfallstor gerichtlicher Kontrolle, da sich nur anhand einer hinreichend transparenten Darlegung der Entscheidungsgrundlagen nachvollziehen lässt, ob die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum sachgerecht ausgeübt und die maßgeblichen Gesichtspunkte in konsistenter Weise berücksichtigt hat.[55] Da die inhaltliche Kontrolle nur beschränkt möglich ist, verlagert sich der Schwerpunkt der gerichtlichen Kontrolle auf die Begründung. Das Begründungserfordernis dient damit nicht zuletzt der Sicherung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG)[56] und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Für eine Ausweitung der Anforderungen an die Begründung spricht der präventive Gehalt der Begründungspflicht. Die Notwendigkeit, die eigenen Erwägungen nachvollziehbar und logisch konsistent darzulegen, wirkt disziplinierend auf die Entscheidungsfindung und kann dazu beitragen, qualitative Defizite in der Entscheidungsfindung – wie sie in der Literatur teilweise für den hier streitgegenständlichen Schiedsspruch aufgezeigt werden[57] – zu vermeiden. Gerichtliche Kontrolle erfüllt so im Rechtsstaat nicht nur eine repressive, sondern auch eine präventiv qualitätssichernde Funktion.[58]
Gegen eine Ausweitung des Begründungserfordernisses lässt sich einwenden, dass der Schiedsspruch vergleichsweise längere Zeit in Anspruch nimmt, wenn neben der Entscheidung auch eine umfangreichere Begründung vorliegen muss. Gerade vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ziels einer zeitnahen Vergütungsfestsetzung und der Dreimonatsfrist des § 134 Abs. 3 SGB V ist dieser Aspekt nicht zu vernachlässigen. Allerdings erfordert eine gesteigerte Begründungstiefe nicht zwingend einen erheblichen Mehraufwand, wenn die Entscheidungsfindung ohnehin strukturiert erfolgt – die Begründung bildet dann lediglich den bereits vollzogenen Abwägungsprozess ab. Ein sehr strenges Begründungserfordernis bietet sich gleichwohl nicht an; vielmehr ist ein moderater Mittelweg zu suchen. [59]
Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, die Begründungsanforderungen moderat anzuheben, ohne den Charakter der Schiedsstellenentscheidung als zeitnahe Kompromisslösung zu gefährden.[60] Anzudenken wäre etwa das Begründungserfordernis dahingehend anzuheben, dass
- zumindest die tragenden Argumente beider Seiten genannt und mit kurzer Begründung angenommen oder abgelehnt werden und
- dargelegt wird, auf welcher methodischen Grundlage das gewählte Berechnungsmodell beruht und weshalb es gegenüber den von den Beteiligten vorgeschlagenen Alternativen vorzugswürdig erscheint.[61]
Dass eine solche Anhebung des Begründungserfordernisses durch die Rechtsprechung auch praktisch möglich ist, zeigt gerade der vorliegende Fall: Die Schiedsstelle hat ihre Begründung hier wohl bereits über das bisher gerichtlich geforderte Mindestmaß hinaus ausgestaltet, ohne dass dies erkennbar zu Verzögerungen im Verfahren geführt hätte.[62] Der Fall belegt damit, dass eine vertiefte Begründung mit dem Charakter des Schiedsstellenverfahrens vereinbar ist. Eine Weiterentwicklung des Begründungsmaßstabs erscheint somit nicht nur dogmatisch geboten, sondern auch praktisch realisierbar.
Offen bleibt jedoch die Frage des tatsächlichen Gehalts der Begründung in der Praxis. Die DiGA-Schiedsstelle entscheidet durch Mehrheitsbildung.[63] Steht im Mittelpunkt der Verhandlungen primär die Erzielung einer mehrheitsfähigen Vergütungshöhe, liegt die Vermutung nahe, dass die Begründung erst nachträglich konstruiert wird. Die mit der (umfangreicheren) Begründungspflicht verfolgten Zwecke der Qualitätssicherung und Transparenz der Entscheidungsfindung drohen damit weitgehend leerzulaufen. Auf diese ebenfalls bedeutsame Problematik kann an dieser Stelle lediglich hingewiesen werden.[64]
Positiv herauszuheben ist zum Abschluss, dass sich das Gericht (genauso wie die Schiedsstelle) mit den Besonderheiten von digitalen Therapiemöglichkeiten, insbesondere der Skalierbarkeit, zumindest knapp beschäftigt hat.[65] Dies trägt dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung, digitale Innovationen in das System der gesetzlichen Krankenversicherung schnell zu integrieren.[66]
E. Fazit
Die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 18.03.2026 – L 9 KR 33/24 KL verdeutlicht, dass viele der Grundsätze aus den Entscheidungen zur Schiedsstelle nach § 130b Abs. 5 SGB V auf die „junge“ DiGA-Schiedsstelle übertragbar sind. Das Urteil trägt dazu bei, den weitreichenden Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle und die damit einhergehende beschränkte gerichtliche Kontrolldichte zu festigen. Beide Aspekte sind dogmatisch konsequent und funktional erforderlich, um eine zeitnahe und interessengerechte Kompromisslösung zwischen den Beteiligten zu ermöglichen. Auch im vorliegenden Fall hat das Gericht zutreffend erkannt, dass die Schiedsstelle innerhalb dieses Rahmens weder ihren Beurteilungsspielraum überschritten noch den zugrunde gelegten Sachverhalt unzureichend ermittelt hat.
Dennoch besteht nach hier vertretener Ansicht Raum für eine Fortentwicklung im Hinblick auf die Anforderungen an die Begründung schiedsgerichtlicher Entscheidungen. Eine moderate Anhebung der Begründungserfordernisse erscheint praktisch möglich und geboten, um Transparenz herzustellen, die gerichtliche Kontrolle der Einhaltung des Beurteilungsspielraums umfangreicher zu ermöglichen und zugleich präventiv auf die Qualität der Entscheidungsfindung einzuwirken, ohne dabei die Effizienz und den Kompromisscharakter des Schiedsstellenverfahrens zu gefährden. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung die Begründungsanforderungen an Schiedssprüche der DiGA-Schiedsstelle weiterentwickeln wird.
DOI: 10.13154/294-14539
[1] Zum Digitalisierungsdruck im gesamten Gesundheitswesen siehe z.B. Münkler, NZS 2021, 41 (41 ff.).
[2] Überblicksartig zu den vielen Verschiedenen DiGA, ihren Chancen und Risiken siehe z.B. Axer, MedR 2022, 269 (269 f.).
[3] § 134 Abs. 1 S. 2 SGB V.
[4] LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL.
[5] § 134 neu gef. m.W.v. 19. Dezember 2019 durch G v. 9. Dezember.2019 (BGBl. I S. 2562).
[6] International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems (10. Revision). Es handelt sich dabei um ein von der WHO herausgegebenes System für Diagnosen.
[7] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 42 ff. – juris. (Hinweis: Alle nachfolgenden Angaben von Randnummern ohne besondere Kennzeichnung entsprechen der Ausweisung von Randnummern über Juris).
[8] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 43, verweisend auf LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL Rn. 229.
[9] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 43.
[10] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 43, verweisend auf BSG, Urt. vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R Rn. 22 m.w.N.
[11] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 44.
[12] § 134 Abs. 2 S. 3 SGB V.
[13] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 48.
[14] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 55 ff., 69. Mit Verweis auf vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 28. Juni 2017 – L 9 KR 72/16 KL Rn. 118.
[15] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 63, Unterstreichungen erfolgten im Nachhinein durch die Autorin des Textes.
[16] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 74 mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL Rn. 255.
[17] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 74.
[18] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 75.
[19] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 77.
[20] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 80.
[21] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 50.
[22] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 51.
[23] Vgl. Altmiks in: Beck OGK, SGB V, Stand 15. Mai 2024, § 134 Rn. 31.
[24] Vgl. Altmiks in: Beck OGK, SGB V, Stand 15. Mai 2024, § 134 Rn. 39.
[25] Vgl. auch Kircher in: Becker/Kingreen, SGB V, 9. Aufl. 2024, § 134 Rn. 15; Axer, MedR 2022, 269 (276).
[26] Vgl. zur Schiedsstelle nach § 130b BSG 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R, BSGE 126, 149 = SozR 4–2500 § 130b Nr. 1 Rn. 22 mwN.
[27] Vgl. BSG Urt. vom 4. August 2017 – B 3 KR 20/17 R, BSGE 126, 149 = PharmR 2018, 602 (604) zu § 130b SGB V mit Verweis darauf, dass dies im Einklang mit den BSG Entscheidungen zu anderen sozialrechtlichen Schiedsstellen steht (z.B. BSGE 119, 43 (Schiedsstelle nach § 120 Abs. 4 SGB V i.V.m. § 18a KHG); BSG SozR 4-2500 § 69 Nr. 10 Rn.. 18 (Schiedsstelle nach § 114 SGB V)).
[28] Vgl. Altmiks in: Beck OGK, SGB V, Stand 15. Mai 2024, § 134 Rn. 41; dem ebenso zustimmend Anm. Vogtmeier, MedR 2026, 95 (97).
[29] Vgl. zur Schiedsstelle nach § 130b SGB V: BSG Urt. vom 4. August 2017 – B 3 KR 20/17 R, BSGE 126, 149 = PharmR 2018, 602 (604).
[30] Vgl. § 134 Abs. 1 S. 1 und § 134 Abs. 2 S. 1 SGB V.
[31] Vgl. so auch die Rechtsprechung zu einer anderen Schiedsstelle des SGB V: BSG, Urt. vom 18.12.2025 – B 3 KR 9/24 Rn. 23.
[32] Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 28. Juni 2017 – L 9 KR 72/16 KL Rn. 118; LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 62.
[33] Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 20.08.2025 – L 16 KR 423/22 KL Rn. 26.
[34] Der Ermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X gilt auch für das Verfahren vor der Schiedsstelle, LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 20.08.2025 – L 16 KR 423/22 KL Rn. 26.
[35] Vgl. BSG, Urt. vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R Rn 20 m.w.N.; BSG, Urt. vom 25. Januar 2017 – B 3 P 3/15 R Rn 44 m.w.N.
[36] Schon auf Grund eines fehlenden Verwaltungsunterbaus ist es der Schiedsstelle nicht zuzumuten, vollständige Sachverhaltsermittlung zu betreiben, LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 20.08.2025 – L 16 KR 423/22 KL Rn. 26.
[37] Vgl. BSG Urt. vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 20/17 R Rn. 42; BSG Urt. vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 21/17 R Rn. 38. Krasney in: Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl. 2020, § 45 Rn. 137.
[38] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 75.
[39] Zur Bindung der Schiedsstelle als Behörde an das Rechtsstaatsprinzip siehe z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 28. Juni 2017 – L 9 KR 72/16 KL Rn. 68.
[40] Vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 43.
[41] Vgl. § 134 Abs. 2 S. 1 („innerhalb von drei Monaten“).
[42] LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 28. Juni 2017 – L 9 KR 72/16 KL LS 1; BSG, Urt. vom 4. Juli 2018– B 3 KR 20/17 R Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 20. Februar 2025 – L 4 KR 196/23 KL Rn. 230 f.
[43] So sagt es auch LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 75.
[44] Stellpflug/Gluth, NZS 2026, 345 (350).
[45] Stellpflug/Gluth, NZS 2026, 345 (350).
[46] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 75.
[47] Vgl. § 134 Abs. 2 S. 3 SGB V.
[48] Vgl. LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL insb. Rn. 75 f.
[49] Im Ergebnis so auch Stellpflug/Gluth, NZS 2026, 345.
[50]Altmiks in: Beck OGK, SGB V, Stand 15. Mai 2024, § 134 Rn. 37.
[51] St Rspr seit BSG, Urt. vom 16. Juli 2003 – B 6 KA 29/02 Rn. 21.
[52] Vgl. BSG, Urt. vom 16. Juli 2003 – B 6 KA 29/02 Rn. 21.
[53] Vgl.zur Funktion der Begründung bei Schiedssprüchen Mutschler in: BeckOGK, SGB X, Stand: 15. November 2024, § 25 Rn 26 m.w.N.
[54] Vgl. Zur besonderen Bedeutung der Begründung bei Ermessens- und Beurteilungsspielräumen Stellpflug/Gluth, NZS 2026, 345 (348); Tiedemann in: Beck OGK, VwVfG, Stand: 01. April 2026, § 39 Rn. 5.
[55]Stellpflug/Gluth, NZS 2026, 345 (347 f.) m.w.N.; vgl. BVerfGE 6, 32 (44).
[56] Mutschler in: BeckOGK, SGB X, Stand 15. November 2024, § 35 Rn. 6.
[57] Siehe dazu bereits die Zitate oben und Stellpflug/Gluth, NZS 2026, 345 (349 f.).
[58] Zu diesem gesamten Problem: Stellpflug/Gluth, NZS 2026, 345 (349 f.).
[59] Gleicher Ansicht Axer, MedR 2022, 269 (276).
[60] Ähnlich Stellpflug/Gluth, NZS 2026, 345 (350), auch Vogtmeier sieht die minimalen Begründungserfordernisse als „schweren Schlag“ für den Rechtsstaat und einen faktischen Entzug der Schiedsstellen von der gerichtlichen Kontrolle Vogtmeier, MedR 2026, 95 (97).
[61] Ähnlich argumentiert Vogtmeier, dass vor dem Hintergrund eines effektiven Rechtsschutzes und daher notwendiger Mindeststandarts der Überprüfung auch bei beschränkter gerichtlicher Überprüfbarkeit die konkrete Berechnung offengelegt und überprüfbar sein müsste Vogtmeier, MedR 2026, 95 (97).
[62] Vgl. die Ausführungen des LSG dazu, was durch die Schiedsstelle alles im Schiedsspruch aufgegriffen und begründet wurde: LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL R. 51 ff., 76, 77.
[63] § 134 Abs. 3 S. 9 SGB V.
[64] Die Autorin forscht unter anderem zu dieser Problematik in ihrem Promotionsvorhaben.
[65] LSG Berlin-Brandenburg Urt. vom 18. März 2026 – L 9 KR 33/24 KL Rn. 76.
[66] Vgl. BT-Drucks. 19/13438, S. 1 ff., 35.
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