Abstract: Die Mรถglichkeit genetische Selbstanalysen im Privatgebrauch durchfรผhren zu kรถnnen, fรผhrt mit Hinblick auf den stetig wachsenden Fortschritt der digitalen Verarbeitung von Gesundheitsdaten sowie ihrer zunehmenden prรคdiktiven Vorhersagekraft zu einer Reihe datenschutzrechtlicher Folgeprobleme. Dieser Beitrag soll einige davon aufgreifen, um Gentests fรผr zu Hause in Bezug auf Mรถglichkeiten und Konsequenzen rechtlich einordnen zu kรถnnen.
Genetische Selbsttests und Datenschutz im Spannungsfeld von Eigeninteresse und Privatsphรคre โ eine rechtliche Betrachtung
A. Einfรผhrung
Der biotechnische Fortschritt ist allgegenwรคrtig. Lebensmittel werden durch Genmanipulation schรคdlingsresistent, Impfstoffe werden in immer kรผrzerer Zeit entwickelt, alte Kriminalfรคlle werden mittels DNA- und Ahnenforschungsdatenbanken gelรถst. Auch kommerziell ist die Entschlรผsselung des Genoms mittlerweile fรผr jedermann mรถglich, sodass immense Biodatenbanken entstanden sind. Eigene Ahnenforschung betreiben, den eigenen Stoffwechseltyp herausfinden, erfahren, welche Charaktereigenschaften einen ausmachen und welche genetischen Prรคdispositionen vorliegen โ all dies kann durch einen im Internet bestellten Selbsttest (direct-to-consumer, DTC) herausgefunden werden. Aber was bedeutet die nahezu uneingeschrรคnkte Zugriffsmรถglichkeit auf die wohl intimsten Daten fรผr den Schutz dergleichen? Kรถnnen genetische Selbsttests dem europรคischen und dem nationalen Datenschutzrecht gerecht werden?
B. Genetische Selbsttests
DTC–Tests sind freiverkรคufliche, in der Regel profitorientierte, genetische Analysen zur Bestimmung erblicher DNA-Merkmale.[1] Anbieter wie MyHeritage, Ancestry, 23andMe und tellmeGen bieten ihre Dienstleistungen รผber das Internet, insbesondere รผber Social-Media-Kanรคle, an.[2] Nach Auswahl der Testkategorie auf der Anbieterwebsite erhรคlt der Kunde das entsprechende Test-Kit und sendet danach seine Speichelprobe zurรผck. Nach einigen Wochen wird ihm das Ergebnis online mitgeteilt, sodass ein direkter Kontakt zwischen Kunde und Arzt ausbleibt.[3] Primรคres Ziel einer Genanalyse war bisher das Finden von DNA-Mutationen, um damit das Risiko einer Erkrankung oder die Feststellung der genetischen Ursache einer bestehenden Krankheit zu ermitteln.[4] Durch die Entschlรผsselung des menschlichen Genoms wurde die Grundlage fรผr die Entwicklung immer kostengรผnstigerer und effektiverer Analysemethoden geschaffen.[5] Im Gegensatz zu den Erwartungen, eine Analyse koste in Zukunft 1.000 Dollar (1.000-Dollar-Genom)[6] ist sie mit einem Preis von ca. 60 โฌ heute deutlich gรผnstiger. Dies fรผhrt dazu, dass im Bereich des DTC-Angebotes ein florierender Markt mit stetigem Wachstum entstanden ist, welcher durch die Beteiligung von Groรinvestoren wie Spotify oder Google bedeutsam vorangetrieben wird.[7]
I. Analyseziel und Entwicklung der Testpraxis
Grund einer Genanalyse kann das Offenlegen von Gesundheitsdaten mit Relevanz fรผr die Familienplanung, die eigene Ahnenforschung oder die prรคventive Ermittlung von Risikofaktoren fรผr gesundheitliche Stรถrungen sein.[8] In Form eines Lifestyle-Tests kann zudem vermeintlich festgestellt werden, zu welchen Charaktereigenschaften man neigt oder mit welchem Typ Partner die ideale Zukunft bevorsteht.[9] Dieser Test auf Merkmale ohne unmittelbare medizinische Relevanz soll Informationen fรผr die eigene Lebensfรผhrung liefern.[10] Die unterschiedlichen Analysezwecke fรผhren zu variierender Sensibilitรคt der Ergebnisse und entfalten fรผr den sich testenden Wirkungen von unterschiedlicher Bedeutung und Tragweite. So kann die Feststellung der Herkunft der Ahnen weniger einschneidend sein als das Wissen zukรผnftig an einer unheilbaren Krankheit zu erkranken. Wรคhlbare Testkategorien sind bspw. Untersuchungen auf Anlagetrรคgerschaften, Lifestyle-Untersuchungen sowie Verwandtschaftstests. Seit dem ersten Angebot eines frei erwerblichen Gentests von Family Tree DNA im April 2000 nimmt das Angebot an DTC-Tests, unter anderem durch den finanziellen Einfluss von Groรkonzernen, stetig zu.[11] Das Unternehmen 23andMe, welches mit Google/Alphabet verbunden ist, schloss bspw. mit dem Pharmakonzern GlaxoSmithKline einen Kooperationsvertrag fรผr den Erwerb und die Nutzung genetischer Daten.[12]
II. Datenschutz im Rahmen der Genanalyse direct to consumer
Seit dem sog. Volkszรคhlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts steht fest, dass es keinen an sich belanglosen Datenwert mehr geben kann, weil jedem Datenwert eine eigenstรคndige Bedeutung und ein Schutzanspruch zukommt.[13] รber die Preisgabe und Verwendung seiner persรถnlichen Daten eigenstรคndig bestimmen zu kรถnnen, wird durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, abgeleitet aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG, geschรผtzt.[14] Vor dem Hintergrund der modernen Datenverarbeitungs- und Verknรผpfungsmรถglichkeiten der Informationstechnologie gilt es, den Schutz vor einer unbegrenzten Verarbeitung persรถnlicher Daten im Sinne der Datensouverรคnitรคt mรถglichst weit zu fassen.[15] Genetische Daten gelten als persรถnliche identitรคtsrelevante Gesundheitsdaten mit hohem prรคdiktivem Potenzial und der Fรคhigkeit Informationen รผber Dritte zu offenbaren.[16] Das Wissen um die eigene Genese sowie die Genese Angehรถriger kann zu erheblichen psychischen Belastungen fรผhren, sodass ein schรผtzender Umgang mit diesen sensiblen Daten notwendig ist.[17] Technischer Fortschritt fรผhrt dazu, dass immer mehr Daten aller Art gesammelt, verwertet und analysiert werden. Testwillige laufen dabei Gefahr den รberblick รผber ihre eigene Datenpreisgabe zu verlieren und ihre DNA unwiderruflich, auch an Dritte, offengelegt zu haben.[18] Durch die Analyse eines bestimmten Anteils der Menschheit sind zudem Rรผckschlรผsse auf das Genmaterial der restlichen Bevรถlkerung mรถglich, sodass ein Identifizierungsrisiko besteht.[19]
III. Verfassungsrechtliche Verankerung
Zu den hier wichtigsten Modifikationen des Datenschutzes gehรถren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf Wissen/Nichtwissen der eigenen Daten. Letzteres beinhaltet positiv den Anspruch auf Kenntnis bestimmter Umstรคnde sowie negativ das Recht, bestimmte Informationen nicht zu erhalten.[20] Beide leiten sich aus dem allgemeinen Persรถnlichkeitsrecht (APR) ab, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet das Recht des Einzelnen grundsรคtzlich autonom zu entscheiden, wann und in welchem Rahmen persรถnliche Lebensaspekte offengelegt werden.[21] Im genetischen Bereich der informationellen Selbstbestimmung wird teilweise auch von einem Recht auf genetische Selbstbestimmung, einem bioinformationellen Selbstbestimmungsrecht oder einem Grundrecht auf bioethische Selbstbestimmung gesprochen.[22] Dabei unterliegt es der Dispositionsbefugnis des Grundrechtstrรคgers, sodass eine Einwilligung einen Grundrechtseingriff rechtfertigen kann.[23] Durch Art. 8 Grundrechtecharta (GRCh) wird das Grundrecht auf Schutz der eigenen personenbezogenen Daten auch europaweit gewรคhrleistet.[24] Der Schutz der Daten gilt jedoch nicht absolut, vielmehr muss das zugrundeliegende APR mit widerstreitenden Grundrechten in Ausgleich gebracht werden.[25] Insbesondere gilt es die Forschungsfreiheit zu berรผcksichtigen. Um Fortschritt zu erreichen, ist gerade medizinische Forschung auf eine Privilegierung der Datenverarbeitung angewiesen.[26]
IV. Geltendes Datenschutzrecht
Im Gesundheitssektor weist Datenschutz eine gewisse strukturelle Komplexitรคt auf. Als zentrale Kodifikation lรคsst die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), die fรผr den Kernbereich des Datenschutzes als Unionsrecht unmittelbar wirkende Rechtsquelle ist, dem nationalen Gesetzgeber umfangreiche Spielrรคume, die durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), entsprechenden Landesdatenschutzgesetzen und bereichsspezifischer Regelungen ausgefรผllt werden. Im Rahmen von Rechtsfragen betreffend genetischer Selbsttest enthรคlt daher das Gendiagnostikgesetz (GenDG) bereichsspezifische Erhebungs- und Verwendungsverbote, Lรถschungs- und Vernichtungsgebote und Schutzbestimmungen gegen unbefugte Datenรผbermittlung an Dritte.[27]
1. Gesundheitsdaten in der DS-GVO
Die Entnahme von Gewebeproben sowie anschlieรende Extrahierung, Analyse, Speicherung und รbermittlung der DNA-Datenwerte, fรคllt unter den Begriff der Verarbeitung โpersonenbezogener Datenโ im Sinne des Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Die Analyse des einzigartigen Genoms einer Person bedeutet seine absolute Identifizierbarkeit, sodass im DTC-Verfahren personenbezogene Daten im Sinne das Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden. Zum besonderen Schutz der personenbezogenen Gesundheitsdaten stellt der Unionsgesetzgeber ihre Verarbeitung nicht nur unter den allgemeinen Zulassungsvorbehalt, Art. 6 DS-GVO, sondern spezieller unter ein grundsรคtzliches Verarbeitungsverbot, Art. 9 DS-GVO. Der zweite Absatz normiert Ausnahmen des Verbots, sofern eine ausdrรผckliche Einwilligung des Untersuchten vorliegt, Art. 9 Abs. 2 lit. a DS-GVO, oder ein Erlaubnistatbestand erfรผllt ist.[28] Sobald es um die Verarbeitung sensibler Daten i.S.d. Art. 9 I DS-GVO geht, fallen die Alternativen zur rechtmรครigen Datenverarbeitung i.S.d. Art. 6 DS-GVO weg, Art. 9 II lit. a DSGVO.[29] Die Einwilligung ist somit zwingende Voraussetzung einer rechtmรครigen Verarbeitung. Art. 9 Abs. 2 lit. j DS-GVO erรถffnet daneben den Mitgliedstaaten die Mรถglichkeit nationale Regelungen zur Verarbeitung von Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zu erlassen, sodass in der Forschung Gesundheitsdaten auch ohne Einwilligung verarbeitet werden kรถnnen.[30] Diese Diskrepanz verdeutlicht die Gewichtung der Forschungsfreiheit im Bezug zum grundsรคtzlich hohen Schutzniveau personenbezogener Daten.[31] Mit ยง 27 BDSG hat der deutsche Gesetzgeber von dieser Erรถffnungsklausel Gebrauch gemacht, sodass bei Verarbeitung zu Forschungszwecken das grundsรคtzliche Verarbeitungsverbot nicht greift und Daten schutzloser sein kรถnnten.
a) Wirksamkeit der Einwilligung in die Datenverarbeitung
In der Praxis dรผrfte eine vollumfรคnglich wirksame Einwilligung i.S.d. Art. 9 II lit. a DS-GVO, gem. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, im DTC-Verfahren kaum zu erlangen sein. Neben Freiwilligkeit und Zweckgebundenheit muss die Einwilligung als Rechenschaftspflicht fรผr den Verantwortlichen auch nachweisbar sein. Die Einwilligungsfรคhigkeit des Betroffenen muss festgestellt sein und das Einwilligungsverfahren muss samt allumfassender Aufklรคrung eingehalten worden sein.[32] Hinzu kommt, dass Einwilligungsbefugnis gegeben sein muss, was durch die im Onlineverfahren erschwerte Feststellbarkeit der Identitรคt besonders risikoanfรคllig ist. Anbietende Unternehmen sind auรerdem gem. Art. 5 II DS-GVO im Rahmen ihrer Rechenschaftspflicht auch verpflichtet, nachweisen zu kรถnnen, dass die Grundsรคtze des Art. 5 I DS-GVO gewahrt wurden.[33] Der Zweckbindungsgrundsatz des Art. 5 lit. b DS-GVO sieht dabei vor, dass bereits bei Erhebung von personenbezogenen Daten der Zweck festgelegt werden muss, zu welchem diese erhoben und verarbeitet werden sollen.[34] Um sicherzustellen, dass der festgelegte Zweck die tatsรคchliche Datenverarbeitung begrenzt, flankieren ihn die Grundsรคtze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung, Art. 5 I lit. c, e DS-GVO.[35] Geben Kunden ihre Gewebeproben zur Analyse ab, wird ihnen die Mรถglichkeit erรถffnet, hรคufig auch geraten, die Daten zu Forschungszwecken freizugeben. So stimmten รผber 80 % der Kunden von 23andme einer Verwendung zu Forschungszwecken zu.[36] Zum Zeitpunkt der Abgabe der Gewebeprobe ist regelmรครig nicht bestimmt, welchem Forschungszweck die Daten einmal dienen werden. Gerade die Zweckbestimmung ist bei Onlineanbietern schwer zu gewรคhrleisten. Die Mรถglichkeit einer breiten Einwilligung (broad consent) kann ohne Konkretisierung, bspw. durch konkrete Beurteilungskriterien durch Detailregelungen in delegierten Rechtsakten i.S.d. Art. 290 I AEUV,[37] dem Zweckbindungsgrundsatz nicht entsprechen. Die Mรถglichkeit durch ein schnelles Hakensetzen, in die Freigabe der Verarbeitung zu jeglichen Forschungszwecken einzuwilligen, entspricht somit nicht den Grundsรคtzen des Art. 5 I DS-GVO, denn nur durch eine enge Zweckbindung lรคsst sich die Privilegierung von Forschungsdaten rechtfertigen. Eine Vereinfachung des Einwilligungsverfahrens wรผrde den Nutzer jedoch unwissender zurรผcklassen, da es komplexer wird, je informativer es ist.[38]
b) Weitere Datenschutzanforderungen
Die Einhaltung der Datenschutzprinzipien sollen im Rahmen der Privilegierung der Forschungsfreiheit, zur Schaffung des gem. Art. 179 AEUV geforderten wettbewerbsfรคhigen Forschungsraums,[39] einen Ausgleich zwischen den Grundrechten Datenschutz und Forschungsfreiheit herstellen.[40] Dass diese Garantiemaรnahmen in ein Datenschutzkonzept einflieรen mรผssen, ergibt sich aus der bestehenden Pflicht zur Durchfรผhrung einer Datenschutz-Folgenabschรคtzung, Art. 35 III lit. b DS-GVO.[41] Eine solche gehรถrt jedoch nicht zum Standard der DTC-Testanbieter.[42]
Auch die Zurverfรผgungstellung der Informationen gem. Art. 13 DS-GVO bleibt im Rahmen der Datenschutzerklรคrung der Testanbieter auch auf Nachfrage aus.[43] Die Informationspflicht soll Kenntnis รผber den zustรคndigen Datenschutzbeauftragten oder den -verarbeitenden sowie Informationen รผber Dauer der Speicherung und andere relevante Aspekte bereitzustellen, um faire und transparente Datenverarbeitung zu gewรคhrleisten und effektive Rechtsdurchsetzung zu fรถrdern.[44] Diese Informationen sollen aktiv und ohne spezifische Aufforderung zugรคnglich gemacht werden.[45] Hรคngt die Datenverarbeitung vom Willen des Betroffenen ab, kann eine teilweise oder ganz unterlassene Information die Willensbildung der Person maรgeblich beeinflussen, weswegen dieser Pflichtverstoร zur Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung fรผhren muss.
Weitere Probleme ergeben sich im Rahmen des Auskunfts- und Lรถschanspruchs, Art. 17 DS-GVO. Werden personeneigene Daten in virtuelle Stammbรคume anderer Mitglieder kopiert, erkennt bspw. Ancestry keine Lรถschverpflichtung an, sodass die Betroffenen in einem solchen Fall eigenstรคndig Kontakt zu den entsprechenden โStammbaum-Inhabernโ aufnehmen mรผssten. Der Anspruch aus Art. 17 DS-GVO richtet sich jedoch gegen den Verantwortlichen. Mitglieder, in deren Stammbaum die Daten des Anspruchstellers eingefรผgt worden sind, kรถnnen hรถchstens mit Ancestry gemeinsame oder weitere Verantwortliche iSd. Art. 26 DS-GVO sein, sodass sich Ancestry nicht im Sinne des Datenschutzrechtes seiner Rolle als Verantwortlicher entziehen kann.
2. DTC im Lichte des Gendiagnostikgesetzes
Des Gendiagnostikgesetz (GenDG) ist die DS-GVO konkretisierendes, nationales Datenschutzrecht und behรคlt unter dem Regime der DS-GVO vollstรคndige Wirksamkeit. Das GenDG soll die mit dem Fortschritt der Humangenomforschung einhergehenden Gefahren eindรคmmen und gleichzeitig entstehenden Chancen erhalten.[46] Arztvorbehalt, die Aufklรคrung und Einwilligung sowie die genetische Untersuchung und Mitteilung der Untersuchungsergebnisse sollen die betroffene Person im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in die Lage versetzen, selbstbestimmt รผber ihre genetischen Daten und Proben zu entscheiden.[47] Genetische Daten sind gem. ยง 3 Nr. 11 GenDG alle durch genetische Untersuchungen oder Analysen gewonnene Informationen รผber genetische Eigenschaften.[48] Genetische Eigenschaften sind solche, die vererbt oder bis zur Geburt erworben worden sind, ยง 3 Nr. 4 GenDG. Somatisch genetische Verรคnderungen, die nur einen Teil der Kรถrperzelle betreffen, fallen somit gar nicht erst in den Schutzbereich des GenDGs, weshalb jegliche genetische Verรคnderung nach der Geburt als mรถglicher Analysezweck i.S.d. GenDGs ausgeschlossen ist.[49] Zudem sind nur solche genetischen Analysen erfasst, die medizinisch indiziert sind.[50] Analysen zu Forschungszwecken oder anderen Testkategorien fallen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich.[51] Herkunftsanalysen und Lifestyle-Tests machen dabei den grรถรten Teil der am Markt angebotenen Testkategorien aus, die nicht in den Anwendungsbereich des GenDGs fallen.[52] Es besteht somit eine Regelungslรผcke fรผr genetische Daten bei Untersuchungen ohne medizinische Indikation.[53] Schutz der so gewonnenen Daten ist jedoch in gleichem Maรe erforderlich, weil sich das entnommene Probematerial trotz divergierendem Analyseziel nicht unterscheidet und der damit preisgegebene Datenwert der gleiche bleibt. Bei Untersuchungen im nicht-medizinischen Bereich kรถnnte sogar ein hรถheres Gefahrenpotenzial anzunehmen sein, weil die vermittelten Ergebnisse wissenschaftlich kaum begrรผndet sind, der Untersuchungsgegenstand aber genauso persรถnlich und sensibel ist.[54] Zudem sind auch bei nicht genetischen Krankheiten prรคdiktive Aussagen mรถglich, die gleiche Konsequenzen nach sich ziehen, wie Analysen bezรผglich genetischer Eigenschaften.[55]
a) Grundsatz der aufgeklรคrten Einwilligung (informed consent)
Um Bewusstsein der Einwilligung in Datenverarbeitung zu schaffen, gilt der Grundsatz der aufgeklรคrten Einwilligung.[56] Diese muss gegenรผber der verantwortlichen รคrztlichen Person abgegeben werden, die im DTC-Verfahren jedoch wegfรคllt.[57] Ob die schriftliche Einwilligung tatsรคchlich von der Person abgegeben wird, von der die Gewebeprobe stammt und, ob die Einwilligungsfรคhigkeit der Person gegeben ist und sie die Bedeutung und Konsequenzen ihrer Einwilligung kennt sowie AGB und Inhalt รผberhaupt gelesen und vor allem verstanden hat, kann online schlecht nachvollzogen werden.[58] Genetische Daten sind hรคufig nicht aus sich selbst heraus verstรคndlich, sondern interpretationsbedรผrftig.[59] Die Auswahl der zu analysierende Gene erfolgt online meist ohne Arzt und auch die Reichweite der Sequenzierung wird hรคufig nicht offengelegt, obwohl die Aufklรคrung darรผber verpflichtend ist.[60] Der informed consent soll dem Phรคnomen Healthy Sick vorbeugen; wenn Menschen durch einen Gentest die Trรคgereigenschaft einer Prรคdisposition nachgewiesen wird, die aufgrund der multifaktoriellen Verursachung einer Krankheit aber noch nicht ausgebrochen ist. Die genetischen Gesundheitsinformationen haben also nur eine eingeschrรคnkte Aussagekraft, weil es fรผr den Ausbruch der Krankheit noch auf das Zusammenwirken der Gene mit anderen Umweltfaktoren ankommt.[61] In diesem Zuge wird von genetischem Determinismus und Reduktionismus gesprochen, wenn Betreffenden durch die Offenlegung des eigenen Genoms die freie Lebensgestaltung genommen wird.[62] Dem Grundsatz der aufgeklรคrten Einwilligung steht eine bloรe schriftliche Einwilligung ohne vorheriges Aufklรคrungsgesprรคch entgegen. Zwar wird in einigen Fรคllen eine Online-Beratung angeboten, so ist eine fernmรผndliche Aufklรคrung im Sinne des GenDGs jedoch nur in einfach gelagerten Fรคllen erlaubt. Dies kann beim DTC-Verfahren und dem schweren Eingriff in Persรถnlichkeitsrechte nicht angenommen werden. Ferner ist zu berรผcksichtigen, dass bisher nur Bruchteile des menschlichen Genoms entschlรผsselt sind und noch nicht absehbar sein kann, welche weiteren Aussagen anhand der Gendaten kรผnftig noch getroffen werden kรถnnen, weswegen ein Mindestmaร an fachkundiger Aufklรคrung unverzichtbar ist.[63]
b) Erfordernis รคrztlicher Einbindung
In ยง 7 GenDG ist im Rahmen genetischer Analysen zu medizinischen Zwecken ein umfassender Arztvorbehalt bestimmt. Er soll sicherstellen, dass genetische Untersuchungen nur durch qualifiziertes Personal durchgefรผhrt werden und die Untersuchung, einschlieรlich Aufklรคrung, Einwilligung und genetischer Beratung, fachkundig durchgefรผhrt wird.[64] Eine Ausnahme dazu bildet die Untersuchung zur Klรคrung der Abstammung gem. ยง 17 IV GenDG. Aber auch dann gelten fรผr die den Test durchfรผhrende Person gewisse Qualifikationsmerkmale, vgl. ยง 17 IV GenDG, die im DTC-Verfahren nicht nachweisbar gegeben sind. Ist an keiner Stelle des Untersuchungsvorgangs eine qualifizierte Person involviert, liegt ein offenkundiger Verstoร vor.[65] Ein Markt fรผr genetische Untersuchungen zu rein kommerziellen Zwecken ist daher fรผr deutsche Anbieter ausgeschlossen.[66] DTC-Tests ohne รคrztliche Aufklรคrung bergen Gefahren der รber- und Fehlinterpretation,[67] dem eine fachmรคnnische Interpretation der Befunde entgegenwirken sollte.[68] Allein durch Interpretation von รคrztlichem Fachpersonal kรถnnen die Mรถglichkeiten des DTC-Testverfahrens auch als die solchen wahrgenommen werden.
c) Genetische Beratung
Viele Gentest-Anbieter werben mit einer sich an die Analyse anschlieรende Beratung mit einem kooperierenden Arzt.[69] Jedoch muss gem. ยง 10 GenDG das Angebot der genetischen Beratung durch die verantwortliche รคrztliche Person selbst erfolgen, welche jedoch im DTC-Verfahren fehlt.[70] Die genetische Beratung ist im Vergleich zur Aufklรคrung keine Wirksamkeitsvoraussetzung fรผr die Einwilligung in die Verarbeitung i.S.d. ยงยง 8, 9 GenDG,[71] soll bei prรคdiktiven Untersuchungen vor und nach Erhalt des Testergebnisses aber dafรผr sorgen, dass รผber medizinisch-genetischen Fakten beraten wird und mรถgliche Konsequenzen medizinischer, psychischer sowie sozialer Art, aufgefangen werden.[72] Die Entscheidung des Patienten soll gemeinsam erarbeitet und ihm das nรถtige Verstรคndnis vermittelt werden,[73] was nicht durch Online-Broschรผren oder Webseiten ersetzt werden kann. Auch, wenn eine fehlende genetische Beratung in den hรคufigsten Fรคllen nicht zur Unwirksamkeit der Datenverarbeitung fรผhrt,[74] bedeutet sie jedoch zumindest Defizite im Verstรคndnis der eigenen Daten. Erkenntnis รผber das eigene Genom zu erlangen ist nur dann eine Verwirklichung des Rechts auf gen-informationelle Selbstbestimmung, wenn eine entsprechende Aufklรคrung รผber die Ergebnisse vorgenommen wird. Ansonsten handelt es sich lediglich um einen vermeintlichen Autonomiezuwachs.[75]
V. Ausblick
Das Angebot von DTC-Tests kann die personalisierte Medizin unterstรผtzen. Die biomarkerbasierte Diagnostik ist zum Abgleich auf genetische Proben und Datenmaterialien angewiesen, welche regelmรครig in Biodatenbanken gespeichert werden. Eine solche Datenspeicherung auf Vorrat vertrรคgt sich jedoch grundsรคtzlich nicht mit dem Zweckbestimmungsgrundsatz,[76] es besteht die Gefahr systematischer Zweckentfremdung. Mit steigender Prรคsenz individualisierter Medizin steigt der Druck einen Gentest durchzufรผhren, um die innovativste und erfolgreichste Behandlung erfahren zu kรถnnen.[77]Auch das Interesse Dritter an den Daten macht rechtliche Vorgaben zwingend erforderlich, die den Kunden dazu anhalten, achtsam und zurรผckhaltend mit genetischen Daten umzugehen.
Hinzu kommen datenschutzrechtliche Probleme bei der รbermittlung in EU-auslรคndische Drittstaaten. Die in Deutschland erwerbbaren Gentests stammen zum grรถรten Teil aus den USA.[78] Dies fรผhrt dazu, dass Testanbieter aus dem europรคischen Ausland Gene von deutschen Bรผrgern auswerten und somit Regulierungen des GenDG umgangen werden kรถnnen.[79] Die Verpflichtung zur Wahrung des Fortbestands des europรคischen Datenschutzniveaus bei รbermittlung der Daten in Drittstaaten leitet der EuGH aus Art. 8 I GRCh ab.[80] Er gilt als gewรคhrleistet, wenn das Datenschutzniveau im Drittstaat dem Grunde nach gleichwertig ist.[81] Ein sog. digital privacy divide lรคsst sich insbesondere zwischen der EU und den USA feststellen, sodass sich das Bedรผrfnis nach rechtlicher Absicherung auch hieraus ableiten lรคsst.[82] Festzuhalten ist, dass die Datenรผbermittlung aufgrund der weltweiten Vertriebsmรถglichkeiten durch das Internet, weitere Lรผcken des Datenschutzes bedeutet und eine bessere Regulierung erforderlich macht.
C. Fazit
Aufgrund der Langlebigkeit und der zunehmenden prรคdiktiven Vorhersagekraft genetischer Daten ist ein umfassender Schutz zwingend erforderlich. Den Kunden frei verkรคuflicher Gentests muss ein Verstรคndnis bezรผglich der Bedeutung und Konsequenzen des Zugangs zu ihren Gesundheitsdaten, unabhรคngig vom Analysezweck, vermittelt werden. Dies kann nur dann gewรคhrleistet werden, wenn ihnen das Ergebnis mithilfe รคrztlichen Fachpersonals qualifiziert interpretiert und รผber Folgen aufgeklรคrt wird. Ferner hรคlt eine Privilegierung genetischer Gesundheitsdaten im Hinblick auf die wachsende Aussagekraft jeglicher, insbesondere prรคdiktiver Gesundheitsdaten, nicht stand. Regulierungen wie die des GenDG sollten fรผr jegliche Art von genetischen Selbsttests und nicht nur fรผr medizinische Zwecke gelten. Zudem ist eine Harmonisierung auf europรคischer Ebene sinnvoll, damit auslรคndische Testanbieter nicht die Mรถglichkeit haben, Anforderungen des GenDGs zu umgehen. Mรถgliches Hilfsmittel kรถnnt eine EU-weit einheitliche Anwendungs- und Vermarktungspraxis sein.
DOI: 10.13154/294-12536
ISSN: 2940-3170
[1] Deutsche Gesellschaft fรผr Humangenetik e.V. (GfH), Stellungnahme der GfH zu โDirect-to-Consumerโ (DTC)-Gentests, 1, (https://www.gfhev.de//de/veroeffentlichungen/s-2011_12_02_GfH-Stellungnahme_DTC-Gentests.pdf.), zit.: Stellungnahme DTC.
[2] Lehmann, Online-Gentests โ Eine kritische Analyse der Chancen und Risiken unter besonderer Berรผcksichtigung rechtlicher und ethischer Aspekte, 75, zit. Online-Gentests; Wild, DNA-Analyse aus dem Internet โ Gentests fรผr alle, v. 29.08.2019, (https://www.sueddeutsche.de/leben/gentest-dna-analyse-1.4579606).
[3] GfH, Stellungnahme DTC, 1; Lehmann, Online-Gentests, 1.
[4] Melms/Felsiak, in: Moll, Mรผnchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, ยง 9 Rn. 112.
[5] Lehmann, Online-Gentests, 1.
[6] BT-Drs. 16/10532, Pommerening, Personalisierte Medizin โ Herausforderungen fรผr den Datenschutz und die IT-Sicherheit, in: Anzinger, Schutz genetischer und sozialer Daten als multidisziplinรคre Aufgabe, 24.
[7] Stoeklรฉ/Mamzer-Bruneel/Vogt et al., BMC Medical Ethics 2016, 2 ff.; Zhang, Big Pharma would like your DNA, The Atlantic 2018, (https://de.scribd.com/article/384847329/Big-Pharma-Would-Like-Your-Dna), zit.: Big Pharma.
[8] Deutscher Ethikrat, Die Zukunft der genetischen Diagnostik โ von der Forschung in die klinische Anwendung โ Stellungnahme, 70, (https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Stellungnahmen/deutsch/stellungnahme-zukunft-der-genetischen-diagnostik.pdf), zit.: Stellungnahme Diagnostik.
[9] Deutscher Ethikrat, Stellungnahme Diagnostik, 70;
[10] Deutscher Ethikrat, Stellungnahme Diagnostik, 71; Vossenkuhl, Der Schutz der genetischen Daten โ unter besonderer Berรผcksichtigung des Gendiagnostikgesetzes, 127, zit.: Schutz genetischer Daten.
[11] Weichert, Netzwerk Datenschutzexpertise, AncestryDNA ist in Deutschland โ und wo ist der Datenschutz?, (https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2018_ancestry.pdf). zit.: Datenschutzexpertise.; Eissenberg, Mo Med 2017, 26, 26.
[12] Zhang, Big Pharma.
[13] BVerfGE 65, 1; vgl. auch BVerfG NJW 1984, 419; NJW 2001, 879; NJW 2001, 2320.
[14] Kรผhling/Klar/Sackmann, Datenschutzrecht Rn. 61.
[15] Kรผhling/Klar/Sackmann, Datenschutzrecht Rn. 61.; Kingreen/Kรผhling, Gesundheitsdatenschutzrecht, 171.
[16] BT-Drs. 16/10532, 16; Kingreen/Kรผhling, Gesundheitsdatenschutzrecht, 286; Paschke, in: Specht/Mantz, Handbuch Europรคisches und deutsches Datenschutzrecht, ยง 13, 365, 376.
[17] Kingreen/Kรผhling, Gesundheitsdatenschutzrecht, 172.
[18] Wild, DNA-Analyse aus dem Internet โ Gentests fรผr alle, (https://www.sueddeutsche.de/leben/gentest-dna-analyse-1.4579606).
[19] Pommerening, in: Anzinger, Schutz genetischer und sozialer Daten als multidisziplinรคre Aufgabe, 24; Wild, DNA-Analyse aus dem Internet โ Gentests fรผr alle; insbesondere auch durch den technischen Fortschritt vgl. Hornung/Wagner, CR 2019, 565, 568.
[20] Vgl. BGH, NJW 2005, 497; BT-Drs. 16/3233, 2; vgl. Genenger, NJW 2010, 113 f.
[21] BVerfGE 65,1, 42; vgl. Di Fabio, in: Dรผrig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Art. 2 Rn. 173.
[22] BVerfGE 117, 202; Duttge, in: Duttge/Engel/Zoll, Das Gendiagnostikgesetz im Spannungsfeld von Humangenetik und Recht, 7; Di Fabio, in: Dรผrig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Art. 2 Rn. 204; Koppernock, Das Grundrecht auf bioethische Selbstbestimmung, 88.
[23] BVerfGE 27, 334, 351; BVerfGE 75, 369, 380; BVerfGE 80, 367, 368.
[24] Weichert, Datenschutzexpertise, 7.
[25] Weichert, ZD 2020, 18, 18; siehe auch die Ausfรผhrungen zum Ausgleich verschiedener Grundrechtspositionen von Bieresborn, Gesundheitsrecht.blog Nr. 33, 2023, 5 f. m.w.N.
[26] Martini/Hohmann, NJW 2020, 3573, 3573.
[27] Kingreen/Kรผhling, Gesundheitsdatenschutzrecht, 289.
[28] Martini/Hohmann, NJW 2020, 3573, 3575 f.
[29] Conrad, in: Auer-Reinsdorff/Conrad, Handbuch IT- und Datenschutzrecht, ยง 34 Rn. 450; Schneider, ZD 2017, 303, 304.
[30] Martini/Hohmann, NJW 2020, 3573, 3576; Paschke, in: Specht/Mantz, Handbuch Europรคisches und deutsches Datenschutzrecht, ยง 13 Datenschutz im Medizinsektor, 365, 377.
[31] Vgl. Weichert, ZD 2020, 18 ff.
[32] Paschke, in: Specht/Mantz, Handbuch Europรคisches und deutsches Datenschutzrecht, ยง 13, 365, 378.
[33]Weichert, Datenschutzexpertise, 25; ders. ZD 2020, 18, 21.
[34] Herbst, in: Kรผhling/Buchner, DS-GVO BDSG, Art. 5 Rn. 21 f.; Roรnagel, in: Simitis/Hornung//Spiecker gen. Dรถhmann, Datenschutzrecht, Art. 5 Rn. 63 f.
[35] Ebd.
[36] Stoeklรฉ/Mamzer-Bruneel/Vogt et al., BMC Medical Ethics 2016, 2 ff.
[37] Martini/Hohmann, NJW 2020, 3573, 3575.
[38] Veil, NVwZ 2018, 686, 688.
[39] Pauly, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 89 Rn. 3; Weichert, ZD 2020, 18, 18.
[40] Rossnagel, ZD 2019, 157, 158 f.
[41] Weichert, ZD 2020, 18, 20.
[42] Vgl. Weichert, Datenschutzexpertise, 30.
[43] Weichert, Datenschutzexpertise, 30.
[44] Paal/Hennemann, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 13 Rn. 4; Dix, in: Simitis/Hornung//Spiecker gen. Dรถhmann, Datenschutzrecht, Art. 13 Rn. 8 ff.
[45] Vgl. Knyrim, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, Art. 13 Rn. 10 f.; ausfรผhrlich Bรคcker, in: Kรผhling/Buchner, DS-GVO, Art. 13 Rn.56 ff.
[46] Reuter/Winkler, MedR 2014, 220, 220.
[47] Kersten, in: Irrgang/Kersten, Gรถrres-Gesellschaft, Staatslexikon, Gentechnik โ rechtliche Perspektiven.
[48] BT-Drs. 16/10532, 23.
[49] Hahn/Schwarz, in: Kern, GenDG, ยง 3 Rn. 23; Von Hardenberg, ZD 2014, 115, 116; Vossenkuhl, Schutz genetischer Daten, 139.
[50] BT-Drs. 16/10532, 21.
[51] Lehmann, Online-Gentests, 85; Schillhorn, J Lab Med 2014, 207, 207.
[52] Lehmann, Online-Gentests, 76; Reuter/Winkler, MedR 2014, 220, 220.
[53] Vossenkuhl, Schutz genetischer Daten, 127.
[54] Ebd.
[55] BT-Drs. 16/10532, 3.
[56] Dazu ausfรผhrlich siehe auch Schillhorn, J Lab Med 2014, 207, 208; Spranger, NJW 2005, 1084, 1085; Lehmann, Online-Gentests, 79.
[57] Schillhorn, J Lab Med 2014, 207, 208; Heidemann/Gal/Schillhorn, GuP 2014, 96, 99.
[58] Rafiq/Ianuale/Riccardi (et al.), Genet Test Mol Biomarkers 2019, 535 ff.; vgl. Middleton/Mendes/Benjamin (et al.), Per. Med. 2017, 249, 249 f.; vgl. Middleton, J Genet Counsel 2012, 392, 395 f.
[59] Ebd.
[60] Vgl., Lehmann, Online-Gentests, 76; GfH, Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission fรผr die Anforderungen an die Durchfรผhrung genetischer Analysen zur Klรคrung der Abstammung, (https://www.gfhev.de/de/veroeffentlichungen/s-2012_03_27_GfH_Stellungnahme_GEKO-Richtlinie_Abstammung%20(2).PDF), 923-927.
[61] Vgl. Lehmann, Online-Gentests, 8; Von Hardenberg, ZD 2014, 115, 116.
[62] Damm/Kรถnig, MedR 2008, 62, 63.
[63] Vgl. Lehmann, Online-Gentests, 99.
[64] Vgl. ausfรผhrlich Zang, MedR 2015, 693-699; zum Schutz der Persรถnlichkeit und informationellen Selbstbestimmung, Genenger, NJW 2010, 113 f.
[65] Reuter/Winkler, MedR 2014, 220, 221.
[66] Vossenkuhl, Schutz genetischer Daten, 131.
[67] GfH, Stellungnahme DTC, 3.
[68] BT-Drs. 16/10532, 26.
[69] tellmeGen, genetische Beratung, (https://www.tellmegen.com/de/genetische-beratung).
[70] Vgl. Reuter/Winkler, MedR 2014, 220, 227 f.
[71] Kern, GenDG-Kommentar, ยง 10 Rn. 2.
[72] Fenger, in: Spickhoff, Medizinrecht, ยง 10 GenDG, Rn. 3.
[73] BT-Drs. 16/10532, 29.
[74] Bei prรคdikativen Untersuchungen fรผhrt eine fehlende Beratung indes zur Rechtswidrigkeit der Genanalyse, ยง 10 II GenDG.
[75] Reuter/Winkler, MedR 2014, 220, 220.
[76] Beyerbach, Dtsch. Arztebl. 2019, 116, 116.
[77] Vgl. von Hardenberg, ZD 2014, 115, 118.
[78] Lehmann, Online-Gentests, 99; vgl. Weichert, Datenschutzexpertise, 29.
[79] Vossenkuhl, Schutz genetischer Daten, 131.
[80] Schantz, in: Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rn. 756.
[81] EuGH v. 6.10.2015 โ C 362/14, NJW 2015, 3151; damit der durch Art. 7 und 8 GRChr garantierte Datenschutz fortbesteht, Pauly, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 45 Rn. 1b; Schantz, in: Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rn. 756.
[82] Erwgr. 104; Pauly, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, Art. 45 Rn. 3a; vgl. Peter/Schantz, in: Simitis/Hornung//Spiecker gen. Dรถhmann, Datenschutzrecht, Art. 45 Rn. 41 f.; Schantz, in: Schantz/Wolff, Das neue Datenschutzrecht, Rn. 754.
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