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Die Steuerung Hilfesuchender in der Notfallversorgung


  • Der Autor ist Professor fรผr Sozialrecht und das Recht der sozialen Einrichtungen an der Hochschule Mannheim. Er ist zudem u.a. Geschรคftsfรผhrer der Integrierten Leitstelle fรผr Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Mannheim gGmbH

Die gezielte Steuerung von Hilfesuchenden im Bereich der Notfallversorgung wird schon seit einigen Jahren mit Blick in das Ausland auch in Deutschland diskutiert. Die rechtliche Umsetzung dieser Forderung gestaltet sich indes schwierig. In der Notfallversorgung besteht eine getrennte Gesetzgebungszustรคndigkeit zwischen Bund und Lรคndern. Dies erschwert eine Steuerung durch eine einheitliche Notfallleitstelle erheblich, da nicht nur die Notfallleitstellen als solche unterschiedlichen Gesetzgebungszustรคndigkeiten unterfallen, sondern auch ein Teil der zu vermittelnden Leistungen (Rettungsdienst, Sozialdienst) auรŸerhalb der Bundeszustรคndigkeit organisiert sind. Um eine Steuerung verbindlich auszugestalten, hat der Gesetzgeber verschiedene Mรถglichkeiten, von Sanktionsmechanismen bis hin zu Anreizsystemen.

A.           Einleitung

รœberfรผllte Notaufnahmen und unnรถtige Inanspruchnahmen des Rettungsdienstes sind Symptome eines weitgehend ungesteuerten Zugangs in die Notfallversorgungsstrukturen des deutschen Gesundheitssystems. Je hรคufiger Notรคrzte oder Notfallsanitรคter mit Blaulicht zu Bagatellerkrankungen ausrรผcken oder ร„rzte in Notaufnahmen mitten in der Nacht mit einem seit Wochen bestehenden Gesundheitsproblem konfrontiert werden, desto hรคufiger hรถrt man den Satz: โ€žDer Patient muss bekommen, was er braucht und nicht das, was er willโ€ฆโ€œ. Inwieweit sich dieser Satz rechtlich in die Versorgungspraxis umsetzen lรคsst, soll der nachfolgende Beitrag beleuchten.

B.            Probleme in der Notfallversorgung/Reformbedarf

Schon im Jahr 2018 setzte sich der Sachverstรคndigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (Sachverstรคndigenrat) intensiv mit der Steuerung in der Gesundheitsversorgung auseinander. Der Sachverstรคndigenrat konnte in seinem Gutachten zeigen, dass es im Bereich der Notfallversorgung zu vielfรคltigen Fehlinanspruchnahmen kommt. D.h. Patienten entscheiden sich fรผr die falsche Versorgungsebene und greifen damit auf Ressourcen zurรผck, die fรผr ihren Notfall bzw. ihr Gesundheitsproblem nicht erforderlich sind.[1] Der Sachverstรคndigenrat empfahl, die Notfallversorgung in Deutschland mit dem Ziel einer besseren Steuerung der Hilfesuchenden grundlegend zu reformieren.[2] Als Kernproblem machte der Sachverstรคndigenrat fehlende Steuerungsmechanismen aus[3], die eine bedarfsgerechte Versorgung erschweren wรผrden.[4] Ein Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung des Bundesministeriums fรผr Gesundheit erreichte 2018 allerdings nicht einmal das parlamentarische Verfahren. Einige Ideen des Sachverstรคndigenrats wurden spรคter im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes โ€“ TSVG aufgegriffen und in Bezug auf den kassenรคrztlichen Sicherstellungsauftrag im SGB V implementiert. Die Schaffung der Terminservicestellen und deren Weiterentwicklung in den letzten Jahren hat es indes nicht vermocht die grundlegenden Probleme der Notfallversorgung zu lรถsen.

Einen neuen Impuls fรผr eine Notfallversorgungsreform setzte die Regierungskommission fรผr eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung im Jahr 2023. Sie widmete sich in ihrer vierten[5] und neunten[6] Stellungnahme der Reform der Notfall- und Akutversorgung bzw. der Reform des Rettungsdienstes. Auch das Gutachten des Sachverstรคndigenrats vom 26.05.2024[7] forderte u.a. eine verbesserte Steuerung von Hilfesuchenden und ging davon aus, dass eine solche Reform das Potenzial fรผr eine Reduktion von zwischen 12 und 32 Millionen Krankenhausbelegungstagen hat.[8] Die Einrichtung von Notfallleitstellen als โ€žSteuerungszentralenโ€œ wรผrde hierbei ein โ€žbesonders hohes Potenzialโ€œ[9] aufweisen. Diese Einschรคtzung wird von einer aktuellen Untersuchung des Barmer Instituts fรผr Gesundheitssystemforschung bestรคtigt.[10] Dieses empfiehlt die Einrichtung von integrierten Leitstellen, die eine adรคquate Zuordnung hilfesuchender Patienten zu Versorgungsstrukturen gewรคhrleisten.[11] Nicht zuletzt geht auch die Bundesรคrztekammer in ihrem Konzeptpapier zur Akut- und Notfallversorgung vom 04.04.2024 davon aus, dass vernetzte Leistellen als Ausgangspunkt fรผr definierte Versorgungspfade in der Akut- und Notfallversorgung erforderlich sind.[12]

C.           Vorschlรคge der Regierungskommission

Die Regierungskommission empfiehlt als Steuerungseinheit eine Leistelle, an die sich Hilfesuchende unter einer einheitlichen Telefonnummer wenden kรถnnen. In der Praxis bedeutet dies allerdings nicht, dass es nur eine Telefonnummer oder nur einen Kommunikationskanal geben muss. Vielmehr geht es der Regierungskommission darum, dass egal welche Notrufnummer der Hilfesuchende wรคhlt, er fรผr ein fรผr seinen Bedarf passendes Versorgungsangebot erhรคlt. Eine solche Leitstelle wird im Folgenden als Notfallleitstelle bezeichnet. Die Notfallleitstelle fungiert insoweit als โ€žSingle Point of Contactโ€œ beim โ€žZutrittโ€œ in das Notfallversorgungssystem. Derzeit verfรผgt das Notfallversorgungssystem lediglich รผber zwei relevante Leitstellen bzw. Telefonnummern. Einerseits sind dies die Terminservicestellen nach ยง 75 Abs. 1a Satz 2 SGB V.[13] Die Kassenรคrztlichen Vereinigungen haben diese so vorzuhalten, dass sie 24 Stunden tรคglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein sind. Die Kassenรคrztlichen Vereinigungen haben fรผr die Terminservicestellen die Telefonnummer 116 117 eingerichtet und betreiben โ€“ soweit ersichtlich โ€“ diese Stellen selbst oder durch Tochtergesellschaften (z.B. KV SiS BW Sicherstellungs-GmbH[14]). Die Terminservicestellen mรผssen gem. ยง 75 Abs. 1a Satz 3 Nr. 4 SGB V u.a. die Aufgabe erfรผllen, Versicherten in Akutfรคllen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschรคtzungsverfahrens eine unmittelbare รคrztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene, in geeigneten Fรคllen auch in Form einer telefonischen รคrztlichen Konsultation, zu vermitteln.[15]

Neben den Terminservicestellen existieren die Integrierten Leitstellen fรผr Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz der Kommunen (โ€žRettungsleitstellenโ€œ), die unter der Notrufnummer 112 sowohl medizinische als auch nicht-medizinische, die Feuerwehr betreffende, Hilfeersuchen entgegennehmen. Hรคufig รผbernehmen die Integrierten Leitstellen auch die Vermittlung des qualifizierten Krankentransports. Die Integrierten Leitstellen sind grundsรคtzlich in die รถffentlich-rechtliche Behรถrdenstruktur eingebunden und werden nicht selten den ร„mtern fรผr Feuerwehr und Katastrophenschutz zugeordnet. Es bestehen aber auch andere Organisationsformen, wie z.B. Zweckverbรคnde[16], Gesellschaften mit beschrรคnkter Haftung[17] oder Anstalten des รถffentlichen Rechts[18]. Ein Anspruch des Versicherten auf Entgegennahme eines Hilfeersuchens und Vermittlung von Leistungen der Notfallversorgung regelt das SGB V allerdings nicht.[19] Nichtsdestotrotz trรคgt die GKV in der Praxis (teilweise) die Kosten der Integrierten Leitstellen als Annex zu den Transportleistungen nach ยงยง 60, 133 SGB V.

Die Regierungskommission geht davon aus, dass es sich bei der Notfallleitstelle entweder um eine organisatorisch einheitliche Notfallleitstelle oder eine getrennte Terminservicestelle und eine Integrierte Leitstelle handeln kann, die durch โ€žfeste Strukturenโ€œ zu einer Notfallleitstelle verbunden sind, sodass โ€žein Rรผckgriff auf die Strukturen und Ressourcen der anderen Leitstelleโ€œ mรถglich ist.[20] Dies soll Fehlsteuerungen vermeiden und โ€ždie knappen Ressourcen des Notfallwesensโ€œ optimal nutzen. Die Notfallleitstellen sollen ein umfassendes Angebot fรผr die Hilfesuchenden bereithalten, wie sich aus dem Schaubild der Regierungskommission ergibt:

Quelle: Vierte Stellungnahme der Regierungskommission

Die Notfallleitstellen mรผssen nach Meinung der Regierungskommission so vorteilhaft und attraktiv sein, dass fรผr die Bevรถlkerung ein groรŸer Anreiz besteht, sich in einem medizinischen Notfall primรคr an die Notfallleitstelle zu wenden.[21] Implizit wird hieraus deutlich, dass die Regierungskommission keinen finanziellen Druck auf die Versicherten ausรผben will (z.B. durch eine Notaufnahmegebรผhr[22]), wenn diese sich nicht zunรคchst an die Notfallleitstelle wenden.

D.           Herausforderungen

Wie oben dargestellt ist die Notwendigkeit der Einrichtung von Notfallleitstellen in den Fachkreisen im Grundsatz Konsens, allerdings gehen die Vorschlรคge der Regierungskommission mit nicht unerheblichen Herausforderungen einher.

I.              Zwei Leitstellen โ€“ Eine Aufgabe?!

Die Terminservicestellen und die Integrierten Leitstellen haben derzeit ganz unterschiedliche Aufgaben, auch wenn sich diese Aufgaben in Teilbereichen decken. Wรคhrend die Terminservicestellen Bestandteil des kassenรคrztlichen Sicherstellungsauftrags sind, haben die Integrierten Leistellen neben der Lenkung der Notfallversorgung durch den Rettungsdienst auch klassische Aufgaben der Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Katastrophenschutz) zu erfรผllen. Die Terminservicestellen sind innerhalb des GKV-Systems organisiert, wรคhrend die Integrierten Leitstellen im Bereich der Landes- oder Kommunalverwaltung ihre Organisationsgrundlage finden. Zwischen den Terminservicestellen und den Integrierten Leitstellen bestehen derzeit wenig Verknรผpfungen. ยง 75 Abs. 1a Satz 2 aE SGB V formuliert lediglich die Option, dass die Terminservicestellen mit den โ€žRettungsleitstellen der Lรคnderโ€œ kooperieren kรถnnen. Wie weit weg der Gesetzgeber von der Praxis an dieser Stelle ist, zeigt sich daran, dass โ€“ vom Saarland und den Hansestรคdten abgesehen โ€“ keine โ€žLandes-Rettungsleitstellenโ€œ existieren, sondern dass die 232 Leitstellen in Deutschland in 13 verschiedenen Organisationsformen[23] betrieben werden und damit deutlich kleinteiliger organisiert sind, als sich dies der Gesetzgeber vorstellt. Umgekehrt nehmen die Rettungsdienst- bzw. Leitstellengesetze der Lรคnder die Terminservicestellen โ€“ soweit ersichtlich โ€“ nicht in den Blick. Lediglich Baden-Wรผrttemberg hat im Entwurf seines neuen Rettungsdienstgesetzes die Formulierung aufgenommen: โ€žDie Zusammenarbeit mit der Kassenรคrztlichen Vereinigung Baden-Wรผrttemberg sollte auch mittels einer wechselseitigen digitalen Fallรผbergabe auf Basis eines abgestimmten Ersteinschรคtzungsverfahrens erfolgen.โ€œ[24] Eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit enthalten indes weder das SGB V noch die Rettungsdienstgesetze bzw. Leitstellengesetze der Lรคnder.

Die Organisation einer โ€“ wie von der Regierungskommission und den Fachkreisen โ€“ gewรผnschten gemeinsamen Notfallleitstelle als โ€žSingle Point of Contactโ€œ durch eine nur technische Vernetzung der Terminservicestellen und der Integrierten Leitstellen wรผrde aufgrund der vรถllig unterschiedlichen Aufgaben bzw. Aufgabenverstรคndnisses keine erfolgreiche integrierte Steuerung der Hilfesuchenden ermรถglichen. Vielmehr bedarf es der Steuerung aus einer Hand, die auch organisatorisch einheitlich erfolgt. Aus rechtlicher Sicht dรผrfte sich bei einer nur technischen Vernetzung das Entstehen zumindest einer Gesellschaft bรผrgerlichen Rechts bei der gemeinsamen Erfรผllung der Aufgabe des Notfallmanagements ohnehin kaum vermeiden lassen.[25] Insoweit wรคre eine organisatorische Trennung auch wegen der entstehenden gesellschaftsrechtlichen Struktur wenig sinnvoll. Es ist allerdings derzeit nicht erkennbar, dass ein entsprechender Wille aufseiten der Integrierten Leitstellen und der Kassenรคrztlichen Vereinigungen besteht, eine organisatorisch einheitliche Struktur zu schaffen.

II.           Anspruch auf Notfallmanagement

Die Leistung der Terminservicestellen ist als Annex des kassenรคrztlichen Sicherstellungsauftrags zu verstehen und dient damit primรคr der Steuerung des ambulanten Versorgungssektors, auch wenn als Ergebnis der Steuerung selbstverstรคndlich eine Zuweisung in den stationรคren Sektor bei entsprechender Dringlichkeit der Versorgung mรถglich ist. Die Leistungen der Integrierten Leitstellen sind hingegen ein Annex zum Anspruch auf Krankentransportleistungen nach ยงยง 60, 133 SGBV, wobei die Leistungserbringung โ€“ aufgrund der landesrechtlichen Vorgaben und der kommunalen Umsetzung โ€“ derzeit ohne jegliche Einflussnahmemรถglichkeit der GKV erfolgt. Zur Bildung einer โ€žgemeinsamen Klammerโ€œ empfiehlt es sich daher, einen eigenstรคndigen Anspruch der Versicherten auf ein Notfallmanagement zu regeln.[26] Korrespondierend hierzu mรผssten sodann Regelungen im Leistungserbringerrecht geschaffen werden, in welcher Form dieser Anspruch zu erfรผllen ist. Dies wรผrde es ermรถglichen, die Zusammenarbeit โ€“ ggf. รผber Regelungen der Finanzierung โ€“ einzufordern und Vorgaben zur Form der Zusammenarbeit zu machen.

III.        Mehr Pfeile im Kรถcherโ€ฆ

Weder die Terminservicestellen noch die Integrierten Leistellen haben derzeit Zugriff auf Leistungen der Notfallpflege (der diesbezรผgliche Sicherstellungsauftrag ist nur rudimentรคr in ยง 69 SGB XI geregelt), Leistungen der Palliativversorgung (hier ist eine Rufbereitschaft gem. ยง 7 Abs. 3 SAPV-Rahmenvertrag zu organisieren) oder des Sozialdienstes (der kommunal organisiert ist). Wenn die Empfehlung der Regierungskommission zugrunde zu legen ist, wonach die Notfallleitstellen auch Zugriff auf diese Leistungen haben sollen, mรผsste entweder der Sicherstellungsauftrag des SGB XI deutlich robuster ausgestaltet werden oder in das SGB V mรผssten eigene Regelungen zum Anspruch auf Notfall(behandlungs)pflege (ยง 37 SGB V) aufgenommen werden. Denkbar wรคre auch โ€“ wie bspw. in ร–sterreich โ€“ die Notfallleitstellen diese Leistung selbst erbringen zu lassen[27], da diese im Zweifel das grรถรŸte Interesse an der Verfรผgbarkeit und damit Sicherstellung der Ressource Notfallpflege haben. Bei den Leistungen der Palliativversorgung dรผrfte es hingegen ausreichend sein, die entsprechenden Leistungserbringer zu verpflichten ihre Erreichbarkeit den Notfallleitstellen mitzuteilen. Die Leistungen eines โ€žNotfall-Sozialdienstesโ€œ liegen in den Hรคnden der Kommune, ohne Anknรผpfungspunkte im SGB V, was eine Sicherstellung im System der GKV unmรถglich macht. Wenn hingegen die Regierungskommission unter dem Begriff โ€žSozialdienstโ€œ primรคr Leistungen der โ€žNotfall-Psychotherapieโ€œ in den Blick wollte, mรผssten fรผr diesen Bereich im SGB V entsprechend konkretere Sicherstellungsregelungen aufgenommen werden.

E.            Patientensteuerung

Ein Bild, das Text, Schrift, Reihe, Klebezettel enthรคlt.

Automatisch generierte BeschreibungRegelungen zur Patientensteuerung enthรคlt das SGB V ebenso wenig wie das SGB XI. Die Forderung einer verbindlichen Steuerung von Hilfesuchenden in den richtigen Versorgungssektor durch die Notfallleitstellen, wie in anderen europรคischen Lรคndern, ist aus gesundheitsรถkonomischer Sicht nachvollziehbar. Aus dem Schaubild ergeben sich mehrere Mรถglichkeiten der Steuerung von Hilfesuchenden, die rechtlich unterschiedlich zu wรผrdigen sind:

Quelle: eigene Darstellung

Betrachtet man zunรคchst die direkten gesetzgeberischen Anreize auf den Hilfesuchenden bezogen, sind rechtlich unproblematisch Belohnungsanreize fรผr den Fall, dass der Hilfesuchende der Empfehlung der Notfallleitstelle folgt. Denkbar wรคren Beitragsrabatte, Freistellung von Zuzahlungen oder ein Geldbonus, wenn zunรคchst die Notfallleistelle kontaktiert wird und deren Empfehlung gefolgt wird.

Wenn Strafanreize gesetzt werden, wie z.B. eine Notaufnahmegebรผhr, wรคren die Patienten in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 GG und ggf. Art. 3 Abs. 1 GG (Ungleichbehandlung aufgrund unterschiedlicher Verteilung von Beitragslasten) betroffen. Indes hat die Rechtsprechung die Zulรคssigkeit von SteuerungsmaรŸnahmen durch Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen als verfassungsgemรครŸ angesehen, da dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme.[28] Ein ebenso denkbares mit Sanktionen verknรผpftes Modell wรคre eine Form der Heilverfahrenssteuerung, wie sie ยง 28 Abs. 4 SGB VII vorsieht. Gegenรผber dem Versicherten wird in diesem Fall der Grundsatz der freien Arztwahl mit der Folge eingeschrรคnkt, dass er den Versorgungssektor nicht mehr frei wรคhlen kรถnnte, also letztlich der Leistungsanspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenbehandlung beschrรคnkt wird.[29] Die Heilverfahrenssteuerung mit den Instrumenten der Mitwirkungspflicht gem. ยง 63 SGB I i.V.m. ยง 66 Abs. 2 SGB I durchzusetzen ist allerdings weder rechtlich noch praktisch eine Option. Denn die fehlende Mitwirkung bei einer HeilbehandlungsmaรŸnahme stellt lediglich eine Obliegenheit dar[30], die mangels Vorliegens der Voraussetzungen des ยง 66 Abs. 2 SGB I im Rahmen der Notfallversorgung ohne Sanktion bliebe. Zudem wรผrde der zustรคndige Sozialleistungstrรคger, also die Krankenversicherung, viel zu spรคt vom Sachverhalt Kenntnis erlangen, um sozialverwaltungsrechtlich รผberhaupt reagieren zu kรถnnen. Als Sanktion kรถnnte hingegen in Anlehnung an die Regelung des ยง 52 SGB V eine Kostenbeteiligung fรผr den Fall in Betracht gezogen werden, dass ein Versicherter nicht der Empfehlung der Notfallleitstelle folgt. Eine solche, derzeit nicht bestehende, Regelung wรคre im Hinblick auf die VerhรคltnismรครŸigkeit deutlich hรถheren Voraussetzungen unterworfen als bspw. eine (geringe) Zuzahlung, um den Eingriff in Art. 2 Abs. 2 GG zu rechtfertigen.

Soweit der Gesetzgeber unmittelbar auf Leistungserbringer einwirkt, z.B. durch die Verpflichtung einer Notaufnahme einen Hilfesuchenden abzuweisen, wenn dieser nicht zuvor die Notfallleitstelle kontaktiert hat, mรผssten diese Regelungen sehr differenziert ausgestaltet sein, um den Verpflichtungen der Krankenhรคuser aus den Landeskrankenhausgesetzen zur Aufnahmepflicht (z.B. ยง 28 LKHG Baden-Wรผrttemberg) und der Strafbarkeit der unterlassenen Hilfeleistung gem. ยง 323c StGB Rechnung zu tragen. Inwieweit eine Regelung, die eine Vielzahl von Ausnahmen vorsehen mรผsste, noch effektiv ist, erscheint allerdings fraglich.

Die Notfallleitstellen mรผssen nach Meinung der Regierungskommission so vorteilhaft und attraktiv sein, dass fรผr die Bevรถlkerung ein groรŸer Anreiz besteht, sich in einem medizinischen Notfall primรคr an die Notfallleitstelle zu wenden.[31] Die Regierungskommission meint damit offenbar eine Methode, die als Nudging bezeichnet wird. Beim Nudging (engl. „nudging“ fรผr „AnstoรŸen“, „Schubsen“ oder „Stupsen“) bewegt man jemanden auf mehr oder weniger subtile Weise dazu, etwas Bestimmtes einmalig oder dauerhaft zu tun oder zu lassen. Angestrebt werden die Verhaltensรคnderungen von Personen in Richtung eines gewรผnschten Verhaltens.[32] So kann bspw. durch die Anzeige von Wartezeiten im Internet ein Patient in eine bestimmte Arztpraxis โ€žgelenktโ€œ werden, da er sich aus eigenem Antrieb dafรผr entscheiden wird dorthin zu gehen, wo er die kรผrzeste Wartezeit hat. Im Falle der Notfallleitstelle kรถnnte dies bspw. ebenfalls eine verkรผrzte Wartezeit in der Notaufnahme bei vorheriger Vermittlung durch die Notfallleitstelle und gleicher Dringlichkeit sein. Ebenso denkbar wรคren kostenlose Taxitransporte zur Notdienstpraxis, wenn der Besuch durch die Notfallleitstelle empfohlen wird und keine anderweitige Transportmรถglichkeit besteht.

Beim Nudging stellt sich die Frage, ob in das Selbstbestimmungsrecht der Versicherten aus Art. 2 Abs. 1, 2 GG eingegriffen wird. Das Selbstbestimmungsrecht schรผtzt nรคmlich nicht nur vor gezielten staatlichen Eingriffen, sondern auch vor lediglich mittelbaren oder faktischen Eingriffen von besonderer Intensitรคt.[33] Bei Nudging liegt allerdings kein (faktischer) Eingriff vor, da dem Hilfesuchenden keine Entscheidungsoption genommen wird, sondern ihm nur eine besonders โ€žvorteilhafteโ€œ Option angeboten wird. An die Empfehlung der Notfallleitstelle โ€žweicheโ€œ Anreize im Sinne eines nudge zu knรผpfen, stรถรŸt daher nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.

F.            Ergebnis

Die Notwendigkeit der Steuerung von Hilfesuchenden in der Notfallversorgung ist in den Fachkreisen dem Grunde nach Konsens. Problematisch wird es allerdings, wenn man diesen theoretischen Ansatz in die Versorgungspraxis รผbertragen will. Die beiden Leitstellen, die diesen Auftrag รผbernehmen mรผssten, die Terminservicestellen einerseits und die Integrierten Leitstellen andererseits, sind sehr unterschiedlich organsiert. Ihr einziger gemeinsamer Nenner ist die Tatsache, dass beide โ€žirgendwieโ€œ aus dem System der GKV finanziert werden, sodass sich hier ein gesetzgeberischer Ansatzpunkt bietet beide Leistellen von einer Zusammenarbeit zu รผberzeugen. Daneben bedarf es auch noch regulatorischer MaรŸnahmen, um den integrierten Notfallleitstellen die erforderlichen Versorgungsoptionen, wie z.B. Notfallpflege etc., an die Hand zu geben. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Kraft fรผr diese allseits als notwendig anerkannte Reform aufzubringen vermag.

DOI: 10.13154/294-12617.

ISSN: 2940-3170

[1] https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2018/Gutachten_2018.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2024), S. 547 ff.

[2] https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2018/Gutachten_2018.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2024), S. 547 ff.

[3] https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2018/Gutachten_2018.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2024), S. 549.

[4] https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2018/Gutachten_2018.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2024), S. 582.

[5] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/neues-reformkonzept-fuer-notfallversorgung-13-02-2023.html (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[6] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/regierungskommission-legt-rettungsdienst-konzept-vor-pm-07-09-23.html  (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[7] https://www.svrgesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2024/PM_Fachkraeftegutachten_und_Executive_Summary_2024.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[8] https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2024/2.__durchgesehene_Auflage_Gutachten_2024_Gesamt_bf.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2024), S. 28 Ziff. 36.

[9] https://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/Gutachten/Gutachten_2024/2.__durchgesehene_Auflage_Gutachten_2024_Gesamt_bf.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2024), S. 28 Ziff. 37.

[10] https://www.bifg.de/publikationen/epaper/10.30433/ePGSF.2024.002 (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[11] https://www.bifg.de/publikationen/epaper/10.30433/ePGSF.2024.002 (zuletzt abgerufen am 19.05.2024), S. 12.

[12] https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Politik/Programme-Positionen/Konzeptpapier_Akut-_und_Notfallversorgung_BAEK_2024_04_04.pdf (zuletzt abgerufen am 19.05.2024), S. 3f.

[13] 12,7 Mio. Inanspruchnahmen im Jahr 2022 (BT-Drs. 20/9307, S. 4).

[14] www.kvsisbw.de (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[15] Vgl. Pitz, SGb 2023, 717, 723.

[16] www.zfr-saar.de (zuletzt abgerufen am: 19.05.2024).

[17] www.ils-mannheim.de (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[18] https://grossleitstelle-oldenburger-land.de (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[19] Vgl. Pitz, SGb 2023, 717, 727.

[20] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/neues-reformkonzept-fuer-notfallversorgung-13-02-2023.html (zuletzt abgerufen am 23.05.2024), S. 12.

[21] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/neues-reformkonzept-fuer-notfallversorgung-13-02-2023.html (zuletzt abgerufen am 23.05.2024), S. 14.

[22] https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/143111/Union-spricht-sich-fuer-Notaufnahmegebuehr-aus (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[23] Trautmann, Reuter-Oppermann, Christiansen, PSAP-G-ONE, S. 3.

[24] BW LT-Drs. 17/6611, S. 24.

[25] Grundlegend BGH, Urteil vom 29.01.2001, Az. II ZR 331/00, 1056.

[26] www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenhauskommission-stellungnahme-rettungsdienst.pdf (zuletzt abgerufen am 23.05.2024), S. 9.

[27] https://notrufnoe.com/acn-info (zuletzt abgerufen am 19.05.2024).

[28] BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.09.2011, Az. 2 BvR 86/11; BSG, Urteil vom 25.06.2009, Az. B 3 KR 3/08 R.

[29] Stรคhler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., ยง 28 SGB VII (Stand: 12.03.2024), Rn. 13.

[30] Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl., ยง 63 SGB I (Stand: 02.12.2022), Rn. 14.

[31] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/regierungskommission-legt-rettungsdienst-konzept-vor-pm-07-09-23.html (zuletzt abgerufen am 23.05.2024), S. 14.

[32] Gabler, Wirtschaftslexikon, 2019.

[33] BVerwG, Urteil vom 25.10.2017, Az. 6 C 46/16, juris (โ€žTornado-Tiefflugโ€).

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