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Parallelstruktur oder Innovation? Erste Schritte in Richtung Gesundheitskiosk


  • Die Autorin ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut fรผr Europรคische Gesundheitspolitik und Sozialrecht (ineges) sowie an der Professur fรผr ร–ffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Migrationsrecht.

Abstract: Gesundheitskioske verfolgen einen innovativen Ansatz und kรถnnten den Zugang zum Gesundheitssystem erleichtern. Gleichzeitig stehen sie โ€“ angesichts der schwierigen Frage nach ihrer Finanzierung โ€“ in der Kritik. Der Beitrag bespricht den Referentenentwurf, mit dem erstmals konkrete Regelungen zu der neuen Versorgungsform entworfen wurden.

A.           Einfรผhrung

Im Juni dieses Jahres hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf fรผr das Gesetz zur Stรคrkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstรคrkungsgesetz, โ€žGVSGโ€œ) vorgelegt. Das GVSG soll zukรผnftig die Rechtsgrundlage fรผr Gesundheitskioske enthalten, die so Teil der Regelversorgung werden. Bei den Gesundheitskiosken handelt es sich um ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag[1].

Gesundheitskioske sind neue Versorgungseinrichtungen, die Bรผrger gezielt in ihren Lebenswelten erreichen und durch Beratung den Zugang zur schon bestehenden Gesundheitsversorgung aufzeigen sollen. Bisher wurden Gesundheitskioske als Modellprojekte einzelner Krankenkassen und Kommunen betrieben. Die rechtliche Grundlage bildeten bisher Selektivvertrรคge nach ยง 140a SGB V.[2] 2022 empfahl der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss die รœberfรผhrung dieser Versorgungsform in die Regelversorgung[3], nachdem eine Evaluation eines Gesundheitskiosks in Hamburg รผberwiegend positiv ausgefallen war.[4]

Im Sommer 2022 bekrรคftigte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach den Plan, in Deutschland flรคchendeckend bis zu 1.000 Gesundheitskioske einzurichten. Das Vorhaben sollte im zweiten Halbjahr 2023, damals noch im Rahmen des sogenannten Versorgungsgesetzes I zur Stรคrkung der Kommunen in der Gesundheitsversorgung, umgesetzt werden.[5] Im Juni 2023 legte das Bundesgesundheitsministerium dann den Referentenentwurf fรผr das Gesundheitsversorgungsstรคrkungsgesetz vor, der die Regelungen zu den Gesundheitskiosken enthรคlt.

B.            Der Referentenentwurf vom 15.6.2023

Mit dem Gesetzentwurf verfolgt das Bundesgesundheitsministerium โ€“ im Unterschied zu dem bisher von Institutionen und einer Sektorentrennung geprรคgten Gesundheitswesen[6] โ€“ einen am Patienten orientierten und sozialrรคumlichen Ansatz.[7] Neben den Gesundheitskiosken stรถรŸt der Referentenentwurf deswegen u.a. die Etablierung von sogenannten Gesundheitsregionen und Primรคrversorgungszentren an. Neben der individuellen, besonders navigationalen[8], Gesundheitskompetenz greift der Entwurf den Begriff der organisationalen Gesundheitskompetenz[9] auf.[10] Damit trรคgt das Bundesgesundheitsministerium der besonderen Verantwortung von Institutionen fรผr die individuelle bzw. personale Gesundheitskompetenz im Gesundheitswesen Rechnung.[11] Ursprรผnglich wurden Gesundheitskioske fรผr urbane Regionen konzipiert.[12] Der Referentenentwurf sieht die Kioske dagegen ausdrรผcklich auch in lรคndlichen Regionen vor und hebt die Flexibilitรคt der geplanten Versorgungsform hervor: Beispielsweise kรถnnten Busse die Kioske zur Bevรถlkerung bringen.[13]

I.              Der neue ยง 65g SGB V

Die Gesundheitskioske werden im fรผnften Sozialgesetzbuch verankert, in das der neue ยง 65g integriert werden soll. Dies war zu erwarten, da der Bund seine Gesetzgebungskompetenz fรผr Regelungen mit Gesundheitsbezug nur aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung) ableiten kann[14].[15]

Die zukรผnftige Norm definiert Gesundheitskioske als โ€žEinrichtungen in sozial benachteiligten Regionen, die insbesondere รผber medizinische Behandlungsmรถglichkeiten, Prรคvention (Primรคr-, Sekundรคr- und Tertiรคrprรคvention) und Gesundheitsfรถrderung sowie soziale Versorgungsangebote beratenโ€œ, ยง 65g Abs. 1 S. 1 SGB V-RefE. Gesundheitskioske werden also nicht selbst als Leistungserbringer tรคtig, sondern bieten Beratung zu verschiedenen Leistungsangeboten und deren Vermittlung an.[16]

Die Grundlage jedes Gesundheitskiosks soll ein (Einzel-)Vertrag[17] zwischen den Landesverbรคnden der Krankenkassen und einer oder mehrerer[18] Kommunen sein, ยง 65g Abs. 1 S. 1 SGB V-RefE. Das Initiativrecht zum Abschluss dieses Vertrags geht dabei von der Kommune aus und verpflichtet den anderen obligatorischen Vertragspartner einseitig, ยง 65g Abs. 1 S. 4 SGB V-RefE. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn die Kommune eine enge Zusammenarbeit mit dem ร–ffentlichen Gesundheitsdienst gewรคhrleistet (ยง 65g Abs. 1 S. 4 SGB V-RefE) und dies im Rahmen der Vertragsgestaltung konkretisiert.[19] Den Vertragsparteien soll eine Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, bspw. mit anderen Sozialversicherungstrรคgern, mรถglich sein, ยง 65g Abs. 1 S. 3 SGB V-RefE.[20] Die von einem Gesundheitskiosk zu erbringenden Leistungen sind in ยง 65g Abs. 2 S. 1 SGB V-RefE demonstrativ aufgelistet. Dabei werden beispielsweise die Koordinierung erforderlicher Gesundheitsleistungen und die Anleitung zu deren Inanspruchnahme (Nr. 4), aber auch die Durchfรผhrung einfacher medizinischer Routineaufgaben im Rahmen รคrztlicher Delegation (Nr. 8) genannt. Pflegefachkrรคfte und zukรผnftig sogenannte Community Health Nurses sollen die Gesundheitskioske leiten.

II.           Finanzierung

Das Angebot der Gesundheitskioske erstreckt sich sowohl auf die Zustรคndigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung aus ยง 1 SGB V[21] als auch auf die Daseinsvorsorge als Recht der kommunalen Selbstverwaltung[22] aus Artikel 28 Abs. 2 GG[23]. Der Referentenentwurf erkennt an[24], dass sich beide Leistungsbereiche nicht scharf voneinander abtrennen lassen[25] und sieht deswegen eine pauschale Verteilung der Kosten vor[26]: Von den Kosten, die der Referentenentwurf pro Gesundheitskiosk auf 400.000 Euro pro Jahr schรคtzt,[27] sollen die gesetzlichen Krankenkassen 74,5 Prozent, die Kommunen 20 Prozent und die privaten Krankenversicherungen 5,5 Prozent der Aufwendungen tragen.[28] Die Frage nach der Finanzierung der Gesundheitskioske ist eng verwandt mit der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (s.o.). Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Konstruktion dรผrfte die Debatte um die Finanzierung versicherungsfremder Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und damit durch die Solidargemeinschaft noch verstรคrken.

Theoretisch mรถglich (s.o.), aber ausdrรผcklich nur nachrangig vorgesehen ist eine Beteiligung der Pflegeversicherung: Bei erkennbarem Pflegebedarf seien die Gesundheitskioske angehalten, auf die Beratungsangebote der Pflegekassen zu verweisen, vgl. Art. 65g Abs. 2 S. 3 SGB V-RefE.[29] Gerade Personen im hรถheren Lebensalter, die einen Gesundheitskiosk aufsuchen, dรผrften regelmรครŸig einen sowohl gesundheitlichen als auch pflegerischen Beratungsbedarf aufweisen. Wenn diese Bevรถlkerungsgruppe neben einem Gesundheitskiosk bspw. auch noch einen Pflegestรผtzpunkt aufsuchen muss, kann die Regelung kaum als Beitrag zu einer niedrigschwelligen und ressourcenschonenden Gesundheitsversorgung bezeichnet werden.

Der Referentenentwurf enthรคlt zwei Neuerungen: Die Vertragsparteien kรถnnen abweichend von der vorgesehenen Finanzierungsquote (s.o.) sowohl eine andere pauschale Kostenverteilung als auch eine leistungsbezogene Kostenteilung vereinbaren.[30] AuรŸerdem kann eine Partei ihren Anteil an den Gesamtkosten auch durch Sachleistungen, nรคmlich die Bereitstellung von Rรคumlichkeiten oder Personal, erbringen.[31] Diese Option kรถnnte fรผr ohnehin schon strukturschwache Kommunen interessant sein.

III.        Anspruch auf den Abschluss eines schiedsfรคhigen Vertrags

Der Referentenentwurf normiert einen Anspruch der Kommunen auf den Abschluss eines Gesundheitskiosk-Vertrags gegen die Landesverbรคnde der Krankenkassen und die Ersatzkassen, ยง 65g Abs. 1 S. 1, 4 SGB V-RefE. Dem Entwurf ist ein zweistufiger Aufbau zu entnehmen: Die Einrichtung eines Gesundheitskiosks und den Abschluss des Vertrags legt die Kommune einseitig und zwingend fest (โ€žObโ€œ). รœber die sich anschlieรŸende Vertragsgestaltung entscheiden die Vertragspartner gemeinsam (โ€žWieโ€œ), ยง 65g Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE. Der รถffentlich-rechtliche Vertrag entfaltet ebenfalls Wirkung fรผr die privaten Krankenversicherungen und ist deswegen โ€žim Benehmenโ€œ[32] mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung abzuschlieรŸen, ยง 65g Abs. 1 S. 1 SGB V-RefE.

Der gesetzlich vorgegebene Vertragsinhalt beschrรคnkt sich auf โ€žEinzelheiten zur Errichtung, Organisation und Aufgabenerfรผllung der Gesundheitskioske sowie zum Einsatz der Finanzmittelโ€œ (ยง 65g Abs. 3 S. 1 SGB V-RefE) und die Einbindung des ร–ffentlichen Gesundheitsdienstes[33]. Die Kassenรคrztlichen Vereinigungen kรถnnen eine Stellungnahme abgeben, ยง 65g Abs. 3 S. 2 SGB V-RefE.

IV.        Ermittlung einer Bedarfsregion

Der Normwortlaut macht deutlich, dass โ€žeine enge Zusammenarbeit mit dem ร–ffentlichen Gesundheitsdienstโ€œ eine Tatbestandsvoraussetzung fรผr den Anspruch der Kommune auf den Abschluss eines Gesundheitskiosk-Vertrags ist, ยง 65g Abs. 1 S. 4 SGB V-RefE.[34] Beispiele hierfรผr sind die โ€žMitwirkung bei Prรคvention und Gesundheitsfรถrderungโ€œ und die โ€žDurchfรผhrung von Impfungen in den Rรคumen des Kioskes im Rahmen der bestehenden Delegationsmรถglichkeitenโ€œ.[35] Darรผber hinaus stellt sich die Frage, ob das Vorhandensein einer โ€žsozial benachteiligten Regionโ€œ (ยง 65g Abs. 1 S. 1 SGB V-RefE) ebenfalls eine Voraussetzung fรผr den Vertragsabschluss ist oder ob die Auswahl eines geeigneten Standorts zur Disposition der Kommunen steht. Fรผr die letztere Variante spricht die Begrรผndung im Referentenentwurf, in der es anders als bei der Formulierung zum รถffentlichen Gesundheitsdienst heiรŸt, dass Kioske in sozial benachteiligten Regionen eingerichtet werden โ€žsollenโ€œ[36]. Auch in der Vergangenheit รคuรŸerte sich das Bundesgesundheitsministerium dahingehend, dass es davon ausgehe, dass Kommunen von ihrem Initiativrecht nur Gebrauch machen werden, wenn auch eine sozial benachteiligte Region vorliegt.[37] Dem gegenรผber stehen der Sinn und Zweck von Gesundheitskiosken und auch das erklรคrte Ziel des Gesundheitsversorgungsstรคrkungsgesetzes, Chancengleichheit herzustellen und Angebote in โ€žbesonders benachteiligten Regionen und Stadtteilenโ€œ zu schaffen.[38] Der Entwurf gibt folgende Beispiele, um die Benachteiligung einer Region zu erfassen, die aber nicht in ยง 65 SGB V-RefE aufgenommen wurden: ein hoher Anteil an Empfรคngern von staatlichen Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, an wohnungslosen Menschen und an nicht deutschsprachiger Bevรถlkerung.[39]

Unabhรคngig davon, ob der Anspruch eine oder zwei Tatbestandsvoraussetzungen hat, handelt es sich bei der โ€žZusammenarbeitโ€œ mit dem ร–ffentlichen Gesundheitsdienst und der โ€žsozial benachteiligten Regionโ€œ um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Referentenentwurf dรผrfte deswegen auf Definitionen verzichtet haben, weil die Kommunen und Krankenversicherungen vor Ort รผber konkretere Kenntnisse zu โ€žihrerโ€œ Region verfรผgen.[40] Den Vertragspartnern kรถnnte so bewusst ein gewisser Spielraum gelassen worden sein.[41]

Dieser Spielraum birgt aber, angesichts des hohen Finanzierungsanteils der gesetzlichen Krankenversicherungen, auch die Gefahr, dass zahlreiche Gesundheitskioske nicht durch eine Einigung der Vertragsparteien, sondern erst durch einen Schiedsspruch gemรครŸ ยง 65g Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE und erheblich verzรถgert zustande kommen: Um das Zustandekommen der Vertrรคge zu gewรคhrleisten[42], sieht der Entwurf in ยง 65 Abs. 3 S. 8 SGB V-RefE ein Schiedsverfahren vor. Eine unabhรคngige Schiedsperson setzt (jedenfalls) den Inhalt des Vertrags fest, wenn sich die Vertragspartner darรผber nicht einig werden. Hier stellt sich die Frage, welche rechtliche Qualitรคt das Merkmal der โ€žsozial benachteiligtenโ€œ Region hat. Handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, deren Vorliegen die gesetzlichen Krankenkassen bestreiten kรถnnen? Oder handelt es sich um eine bloรŸe Soll-Vorschrift, die dem Vertragsschluss nicht im Weg steht? Anders als in vergleichbaren sozialrechtlichen Normen trifft der Entwurf keine Aussage รผber den Rechtsschutz gegen den Schiedsspruch (vgl. ยงยง 73b Abs. 4a SGB V, 130b Abs. 4 S. 5 f. SGB V, 77 Abs. 2 S. 3 SGB XII).

C.           Fazit

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass auch eine gute gesundheitliche Versorgung keinen Erfolg haben kann, wenn die Bevรถlkerung keinen Zugang zu ihr findet. Dem Referentenentwurf liegt das Bewusstsein dafรผr zugrunde, dass diese Zugangsschwierigkeiten regelmรครŸig durch strukturelle Hindernisse bedingt sind. Der Entwurf ist aber auch ein Beispiel dafรผr, dass der Gesetzgeber zunehmend die zwangsweise erhobenen Krankenkassenbeitrรคge fรผr versicherungsfremde Leistungen einsetzt.[43] Auch stellt sich die Frage, wie Gesundheitskioske von den Kommunen, die sich ohnehin einem steigenden Finanzierungsdefizit ausgesetzt sehen[44], angenommen werden. Eine Regelung, die es auch finanzschwachen Kommunen ermรถglicht, Gesundheitskioske einzurichten[45], fehlt. Zu begrรผรŸen ist deswegen die im Entwurf vorgesehene wissenschaftliche Evaluation (ยง 65 Abs. 4 SGB V-RefE), deren Ergebnis erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten des GVSG vorliegen wird.

DOI: 10.13154/294-10362

ISSN: 2940-3170

[1] Koalitionsvertrag 2021โ€“2025, S. 66, https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/ 1f422c60505b6a88f8f3b3b5b8720bd4/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1 (zuletzt abgerufen am 13.10.2023).

[2] Vgl. Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 527.

[3] Beschluss des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss gemรครŸ ยง 92b Absatz 3 SGB V zum abgeschlossenen Projekt INVEST Billstedt/Horn (01NVF16025) v. 16.2.2022, S. 1, https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/beschluss-dokumente/138/2022-02-16_INVEST_Billstedt.Horn.pdf (zuletzt abgerufen am 13.10.2023).

[4] Wild/Schreyรถgg/Golubinski/Ress/Schmidt, Evaluationsbericht, S. 121 f., https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/beschluss-dokumente/140/2022-02-16_INVEST_Billstedt.Horn_Evaluationsbericht.pdf (zuletzt abgerufen am 13.10.2023).

[5] https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-956866 (zuletzt abgerufen am 13.10.2023).

[6] Vgl. Knieps, in: FS f. Hart, 2020, S. 317, 317, 327 ff.

[7] Vgl. GVSG-RefE, S. 1; nรคheres zum Sozialraumkonzept in Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 523f.

[8] Navigationale Gesundheitskompetenz bedeutet die โ€žFรคhigkeit, sich mithilfe von Informationen im Gesundheitssystem zurechtzufinden und an die richtige Stelle zu gelangenโ€œ, Berens,/Klinger/Mensing/Carol/Schaeffer, Gesundheitskompetenz von Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland : Ergebnisse des HLS-MIG, S. doi.org/10.4119/unibi/2960131, S. 58 mit Verweis auf Griese/Berens/Nowak/Pelikan/Schaeffer, International Journal of Environmental Research and Public Health 2020, 17, 5731, doi.org/10.3390/ijerph17165731, S. 2.

[9] Zur Terminologie siehe Pelikan/Dietscher/StraรŸmayr, in: Rathmann/Dadaczynski/Okan/Messer, Gesundheitskompetenz, 2023, doi.org/10.1007/978-3-662-62800-3_4-1, S. 3 ff.

[10] GVSG-RefE, S. 2, 20.

[11] Vgl. zur Relation zwischen individueller und organisationaler Gesundheitskompetenz Pelikan/Dietscher/StraรŸmayr, in: Rathmann/Dadaczynski/Okan/Messer, Gesundheitskompetenz, 2023, doi.org/10.1007/978-3-662-62800-3_4-1, S. 1 ff.

[12] Vgl. die Projektbeschreibung โ€žHamburg Billstedt/Horn als Prototyp fรผr eine Integrierte gesundheitliche Vollversorgung in deprivierten groรŸstรคdtischen Regionenโ€œ, Wild/Schreyรถgg/Golubinski/Ress/Schmidt, Evaluationsbericht, S. 8, 14, https://innovationsfonds.g-ba.de/downloads/beschluss-dokumente/140/2022-02-16_INVEST_Billstedt.Horn_Evaluationsbericht.pdf (zuletzt abgerufen am 13.10.2023).

[13] GVSG-RefE, S. 36.

[14] Vgl. GVSG-RefE, S. 26.

[15] Nรคheres zur Gesetzgebungskompetenz in Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 525 f.

[16] Vgl. GVSG-RefE, S. 1, die Gesundheitskioske sollen aber zur โ€žDurchfรผhrung einfacher medizinischer Routineaufgaben im Rahmen รคrztlicher Delegationโ€œ berechtigt sein, ยง 65g Abs. 2 S. 1 Nr. 8 SGB V-RefE.

[17] GVSG-RefE, S. 36.

[18] GVSG-RefE, S. 33.

[19] GVSG-RefE, S. 37.

[20] GVSG-RefE, S. 23, 33.

[21] GVSG-RefE, S. 36.

[22] GVSG-RefE, S. 36, vgl. auch Burgi/Igl, Rechtliche Voraussetzungen und Mรถglichkeiten der Etablierung von Community Health Nursing (CHN) in Deutschland, 2021, S. 117; vgl. auch Luthe, NDV 8/2017, 365, 368.

[23] Die Gesundheitsfรผrsorge wird nach diesem Verstรคndnis als โ€žAngelegenheit der รถrtlichen Gemeinschaftโ€œ gem. Art. 28 Abs. 2 GG verstanden, vgl. Burgi, Kommunale Verantwortung und Regionalisierung von Strukturelementen in der Gesundheitsversorgung, 2013, S. 31; Mehde, in: Dรผrig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 101. EL., Mai 2023, Art. 28 GG, Rn. 238; Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 524; am Beispiel der Bedarfsplanung Wollenschlรคger, NZS 2023, 48, 51.

[24] GVSG-RefE, S. 33โ€“36.

[25] Vgl. hierzu Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 524 f.

[26] GVSG-RefE, S. 36.

[27] GVSG-RefE, S. 4.

[28] GVSG-RefE, S. 36.

[29] GVSG-RefE, S. 34.

[30] GVSG-RefE, S. 36.

[31] GVSG-RefE, S. 37.

[32] Zum Begriff vgl. die Ausfรผhrungen zu ยง 130b Abs. 1 S. 1 SGB V, von Dewitz, in: Rolfs/Giesen/MeรŸling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 69. Edition, Stand 1.6.2023, ยง 130b SGB V, Rn. 7.

[33] GVSG-RefE, S. 36., 37.

[34] Vgl. auch GVSG-RefE, S. 34.

[35] GVSG-RefE, S. 34.

[36] GVSG-RefE, S. 33.

[37] BT-Drs. 20/4439, S. 5 f.

[38] GVSG-RefE, S. 1.

[39] GVSG-RefE, S. 33.

[40] BT-Drs. 20/4439, S. 2.

[41] So auch Bรถrdner/Dittrich, GuP 5/2023, 195, 196.

[42] GVSG-RefE, S. 37.

[43] Vgl. hierzu Pfeiffer/Grunenberg, SRa 2023, 1 ff.

[44] Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung v. 5.10.2023, https://www.destatis.de/DE/ Presse/Pressemitteilungen/2023/10/PD23_394_71137.html (zuletzt abgerufen am 13.10.2023).

[45] Vgl. Bรถrdner/Dittrich, GuP 5/2023, 195, 197, Folttmann/KieรŸling, MedR 2023, 520, 526.

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