Mehr Eigenverantwortung in der GKV: Beteiligung Nichtgeimpfter an den Kosten ihrer Covid-19-Behandlung


  • Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf, LL.M.

    Die Autorin ist Inhaberin des Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht an der Universität Potsdam.

  • Nicole Friedlein

    Nicole Friedlein ist Wissenschaftliche Hilfskraft mit Hochschulabschluss am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Verfassungsrecht (Prof.’in Brosius-Gersdorf) an der Universität Potsdam.

C.           Regelungsmöglichkeiten des Gesetzgebers

Vor dem Hintergrund der rechtlichen Probleme einer Anwendung des § 52 I Alt. 1 SGB V auf Nichtgeimpfte sorgte es für Rechtssicherheit, wenn der Gesetzgeber eine Kostenbeteiligung Versicherter bei Nichtimpfung gegen Covid-19 klar regelte. Er könnte eine eigenständige Kos­ten­be­tei­li­gungs­vor­schrift schaffen, die es den Krankenkassen ermöglicht oder vorschreibt, nichtgeimpfte Versicherte an den Kosten einer Covid-19-Erkrankung ganz oder teilweise zu beteiligen (z.B. § 52b SGB V).

Verfassungsrechtlich steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zu, ob er eine solche neue Kostenbeteiligungsvorschrift einführt. Das Verfassungsorga­­nisa­tions­recht (Art. 74 I Nr. 12, Art. 87 II GG) und die Grundrechte der Versicherten sind hierfür keine unüberwindbaren Hürden.[29]

I.              Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz

Art. 74 I Nr. 12 und Art. 87 II GG belassen dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung und insbesondere ihrer Finanzierung durch eine angemessene Austarierung des Versicherungs- und des Solidarprinzips.[30] Eine stärkere Berücksichtigung der Eigenverantwortung der Versicherten betonte das Versicherungsprinzip, weil dem individuellen Risiko der Versicherten mehr Bedeutung zukäme.[31] Zugleich würde die Verantwortung des Einzelnen gegenüber der Versichertengemeinschaft und damit der Solidargedanke intensiviert.[32] Durch die Aufnahme einer neuen Kostenbeteiligungsvorschrift in das SGB V gestaltete der Gesetzgeber das Verhältnis zwischen dem Versicherungs- und dem Solidarprinzip in der gesetzlichen Krankenversicherung kompetenzgerecht aus.

II.           Freiheitsrechte

Aus den Freiheitsgrundrechten folgt kein Anspruch von Versicherten, dass sämt­liche Krank­heits­kos­ten ohne Rücksicht auf Eigenverschulden und Mitverursachung von der Soli­dar­gemeinschaft der GKV bzw. von den Steuerzahlerinnen und -zahlern ge­tra­gen werden. Das Grundrecht auf Gewährleistung des gesundheitlichen Existenzminimums (Art. 1 I GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip) begründet keinen Anspruch auf konkrete, kürzungsfeste Gesundheitsleistungen[33] ungeachtet von Verschuldenserwägungen. Gegen einen unmittelbar-finalen Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) spricht, dass bei einer Kostenbeteiligung der Anspruch auf Krankenbehandlung unberührt bleibt.[34] Allerdings könnte eine Kostenbeteiligungsregelung eine verhaltenssteuernde Wirkung für die Impfentscheidung haben, sodass ein mittelbar-faktischer Eingriff in das von Art. 2 II 1 GG umfasste Recht auf Nichtimpfung vorläge. Zudem ginge von einer Kostenbeteiligungsvorschrift wegen der Versicherungspflicht mit Bei­trags­zwang zumindest ein Eingriff in die all­ge­mei­ne Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) aus.[35] Solche Grundrechtseingriffe wären aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt und entsprächen insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.

1. Zulässiges Ziel

Zulässiges Ziel der Beteiligung Nichtgeimpfter an ihren Behandlungskosten ist der Schutz der finanziellen Stabilität der GKV. Durch Stärkung der Eigenverantwortung der Versicherten soll die Finanzierbarkeit der GKV gewährleistet werden.[36] Der finanziellen Stabilität und Funktionsfähigkeit der GKV kommt Verfassungsrang zu (Art. 20 I GG).[37]

2. Eignung

Eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Behandlungskosten ihrer Covid-19-Erkrankung ist zur Verwirklichung dieser Zielsetzung geeignet. Dadurch würde zum einen die Impfbereitschaft erhöht, sodass deutlich weniger schwere Covid-19-Erkrankungen und Long-Covid-Fälle und somit geringere Kosten für die GKV entstünden.[38] Solange die Impfung das Risiko von Infektion und Transmission reduziert, würde auch deshalb die Wahrscheinlichkeit von (hohen) Krankenbehandlungskosten gesenkt. Zum anderen würden die finanziellen Res­sourcen der GKV dadurch geschont, dass nichtgeimpfte Versicherte ihre Behandlungskosten ganz oder teilweise selbst tragen müssten.

3. Erforderlichkeit

Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Kostenbeteiligungsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu.[39] Die Einführung einer allgemeinen Impflicht zur Erhöhung der Impfquote stellt kein milderes Mittel dar. Weitere Informationskampagnen der Politik und der Krankenkassen zum Nutzen der Impfung sind nicht gleichermaßen geeignet, weil sie bei einem Teil der Bevölkerung nur einen begrenzten Effekt erzielen.[40] Positive Impfanreize (Nudging) belasten die Versicherten zwar weniger als eine Kostenbeteiligungsregelung, sind aber prima facie nicht ebenso geeignet. Die Behandlungskosten müssten bei Versicherten, die sich gleichwohl gegen eine Impfung entscheiden, weiterhin von der Beitrags- und Steuerzahlergemeinschaft getragen werden. Risikobeitragszuschläge für Ungeimpfte könnten die finanziellen Folgen einer Erkrankung von Nichtgeimpften zwar teilweise ausgleichen, sie wären jedoch mit einer zusätzlichen finanziellen Belastung für nichtgeimpfte Versicherte verbunden und stellen sich daher gegenüber einer Kostenbeteiligungsregelung nicht als weniger belastend dar.

4. Zumutbarkeit

Unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erscheint eine Kostenbeteiligung nichtgeimpfter Versicherter nur gerecht­fertigt, wenn sie die tatsächliche Möglichkeit haben, ihren Gesund­heits­zustand und damit die Gesundheitskosten in der GKV eigenverantwortlich zu beeinflussen. Für die Zumutbarkeit ist daher maßgeblich, dass geeignete Impfstoffe gegen das Covid-19-Virus zur Verfügung stehen, mit denen Versicherte ihre Gesundheit schützen und eine Kostenbeteiligung bei einer Covid-19-Erkrankung aktiv abwenden können. Das ist bislang der Fall. Die Schutzwirkung der gegenwärtig verfügbaren Impfstoffe ist sehr gut belegt und eine flächendeckende Impfstoffversorgung ist aufgrund ausreichender Vorräte gesichert.[41] Mittels Einbindung der Hausarztpraxen wird die Impfung allen Versicherten kostenlos und niederschwellig angeboten.

Das vom Versicherten durch eine Kostenbeteiligungsvorschrift geforderte Verhalten (Impfung) muss ebenfalls zu­mut­bar sein. Sieht man in einer Kostenbeteiligungspflicht einen mittelbar-faktischen Eingriff in das Recht der Versicherten auf Nichtimpfung (Art. 2 II 1 GG), ist er wegen der zumutbaren Ausweichmöglichkeit in Form eines Verzichts auf die Impfung und einer angemessenen Beteiligung an den Behandlungskosten gemildert. Zudem sind die Nebenwirkungen der bislang verfügbaren Impfstoffe in der Regel gering.[42] Vorbehaltlich zukünftiger Entwicklungen hinsichtlich der Übertragbarkeit und Pathogenität des Virus oder der Impfstoffwirksamkeit wäre daher der Eingriff nach aktuellem Erkenntnisstand wegen der ver­gleichs­weise geringen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit durch eine Impfung, des hohen Gesund­heits­risikos ohne Impfung und des hohen Schutzgutes der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung als Wert von Verfassungsrang (Art. 20 I GG) gerechtfertigt. Für Versicherte, die sich wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht impfen lassen kön­nen, muss der Gesetzgeber Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorsehen.

Um die Angemessenheit der Kostenbeteiligung im Einzelfall sicherzustellen, sollte der Gesetzgeber den Krankenkassen hinsichtlich der Höhe der Kos­ten­be­tei­li­gung Ermessen einräumen und die Rechtsfolge um weitere zumutbarkeitsfördernde Elemente wie Beteiligungsobergrenzen, einkommensbezogene Staffelungen oder Ausnahmen bei unbilliger Härte ergänzen.[43] Solche Regelungselemente stellen sicher, dass die Berücksichtigung von Eigenverantwortung insbesondere nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einzelnen erfolgt.

III.        Allgemeiner Gleichheitssatz (Art. 3 I GG)

Schwierigkeiten bereitet die gleichheitskonforme Ausgestaltung einer Kostenbeteiligung von nicht gegen Covid-19 geimpften Versicherten (Art. 3 I GG).

1. Konsistenzgebot

Unter Gleichheitsgesichtspunkten könnte es erforderlich sein, neben der Impfung auch eine durchgestandene Coronainfektion als immunologisches Ereignis zu werten und das genaue Ausmaß der Schutzwirkung bzw. die Notwendigkeit einer Impfung in Abhängigkeit von Art (Impfung oder Infektion), Anzahl und zeitlichem Abstand der Immunisierungen zu bestimmen.

Unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Kon­sis­tenzgebots[44] können zudem vergleichbare Kostenbeteiligungsregelungen für Nichtgeimpfte in anderen Vorsorgesystemen, z.B. der PKV, notwendig sein.

2. Kostenbeteiligung auch bei anderen Verhaltensweisen

Der Gesetzgeber muss zudem sorgfältig prüfen, ob und inwieweit sich eine Nichtimpfung gegen Covid-19 von anderen gesundheitsschädlichen Verhaltensweisen, für die keine Kostenbeteiligungsregelung gilt, unterscheidet.[45] Liegen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vor, dass sie eine Differenzierung rechtfertigen, müsste eine Kostenbeteiligung auch für anderes gesundheitsschädliches Verhalten eingeführt werden.

Relevant ist dies insbesondere für das Unterlassen medizinischer Behandlungs- und Vorsorgemaßnahmen, die das Risiko für die Entstehung von Krankheiten mit entsprechenden (hohen) Behandlungskosten nachweislich senken. In Sonderheit bei einer Nichtimpfung gegen andere Viren wäre daher zu erwägen, im Krankheitsfall ebenfalls eine Kostenbeteiligung vorzusehen.[46] Im Bereich der Zahnbehandlung existiert beispielsweise bereits ein finanzielles (Bonus-)Anreizsystem. Die Krankenkasse zahlt Versicherten einen erhöhten Festzuschuss zum Zahnersatz, wenn sie ihre Zähne zahnärztlich untersuchen lassen (vgl. § 55 I 3, 4, 5 SGB V).

Gegenüber gesundheitsschädlichen Verhaltensweisen aus dem Bereich der allgemeinen persönlichen Lebens­führung wie einer ungesunden Ernährungsweise, einer hohen UV-Exposition, Bewegungsmangel oder dem Konsum von Alkohol und Nikotin lassen sich dagegen deutliche Unterschiede ausmachen. Sie führen zu Erkrankungen in der Regel erst ab einer gewissen Dauer und Intensität des Verhaltens.[47] Solche Verhaltensweisen pauschal durch Kostenbeteiligungen zu sanktionieren, erscheint daher nicht verhältnismäßig. Zudem sind eine ungesunde Lebensweise und die damit im Zusammenhang stehenden Krankheiten oftmals multifaktoriell bedingt.[48] Sie können dem Einzelnen folglich weniger eindeutig als Folge „eigenverantwortlichen Verhaltens“ zugerechnet werden als die Konsequenzen einer punktuellen Entscheidung über die Inanspruchnahme einer bestimmten medizinischen Behandlung.

Verwirklicht sich ein durch Sport erhöhtes Krankheitsrisiko, lässt sich der Krankheitseintritt zwar objektiv-kausal auf den Sport zurückführen. Allerdings fördern selbst besonders risikoreiche Extremsportarten die allgemeine körperliche Fitness, sodass der gemeinschaftsschädliche Effekt durch eine insgesamt gesundheitsfördernde Wirkung kompensiert wird. Die Nichtinanspruchnahme der Coronaschutzimpfung wirkt sich dagegen nicht vergleichsweise positiv auf die Gesundheit aus. Eine Gleichbehandlung unter Kostenbeteiligungsgesichtspunkten ist daher nicht geboten.

3. Neuer Verschuldensmaßstab

Als Alternative zur Einführung einer verhaltensspezifischen Kostenbeteiligungsregelung für Versicherte, die nicht gegen Covid-19 geimpft sind, kommt eine Angleichung des § 52 I SGB V an § 3 EFZG in Betracht. Gem. § 3 EFZG entfällt der Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das ermöglicht die Zurechnung von gesundheitsschädigendem Verhalten bereits bei grober Fahrlässigkeit.[49] Eine Abkehr vom Merkmal des Vorsatzes in § 52 I SGB V hätte den Vorteil, dass eine Kostenbeteiligung bei gesundheitsgefährdendem Verhalten von Versicherten in der GKV einheitlich neu geregelt würde.[50]

D.           Fazit

Die engen Anwendungsvoraussetzungen des § 52 I Alt. 1 SGB V stellen Hürden für eine Beteiligung nichtgeimpfter Versicherter an den Kosten ihrer Covid-19-Behandlung dar. Im Hinblick auf die zurückhaltende Anwendungspraxis der Krankenkassen ist kaum zu erwarten, dass Nichtgeimpfte auf der Grundlage dieser Vorschrift tatsächlich an ihren Behandlungskosten beteiligt werden.

Die Einführung einer zumutbar und gleichheitskonform gestalteten neuen Vorschrift zur Beteiligung von Versicherten an den Kosten ihrer coronabedingten Krankenbehandlung bei Nichtimpfung gegen Covid-19 ist verfassungsrechtlich machbar. Sie würde sowohl dem Bedürfnis nach einer eigenverantwortlichen Impfentscheidung gerecht als auch schützte sie die Beitrags- und Steuerzahlergemeinschaft vor den teilweise beträchtlichen Ausgaben für die Behandlung von Covid-19-Krankheiten nichtgeimpfter Versicherter. Der Grundsatz der Ei­gen­ver­ant­wor­tung ist ein elementarer Baustein des verfassungsrechtlichen Solidarprinzips, das es rechtfertigt, Versicherte bei eigenverantwortlicher Krankheitsverursachung an den Kosten ihrer Krankenbehandlung in angemessener Höhe zu beteiligen.


[1] BVerfGE 113, 167 (220).

[2] Berry, GesR 2022, 205 (206).

[3] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/gesetzentwurf-zum-gkv-finanzstabilisierungsgesetz.html (zul. abgerufen am 02.01.2023).

[4] BT-Drs. 20/3448.

[5] https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw42-de-gkv-finanzierungsstabilisierungsgesetz-916742 (zul. abgerufen am 02.01.2023).

[6] https://impfdashboard.de/ (zul. abgerufen am 02.01.2023).

[7] https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html (zul. abgerufen am 02.01.2023)

[8] https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html (zul. abgerufen am 02.01.2023)

[9] https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html (zul. abgerufen am 02.01.2023)

[10] https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Was-kosten-Corona-Intensivpatienten-425104.html (zul. abgerufen am 02.01.2023).

[11] Die Behandlungskosten für die Therapie von Long-Covid können derzeit nicht konkret beziffert werden, vgl. S1-Leitlinie Long/Post-COVID, S. 78 f.

[12] Süß, Die Eigenverantwortung gesetzlich Krankenversicherter unter besonderer Berücksichtigung der Risiken wunscherfüllender Medizin, 2014, S. 178 m. w. N. in Fn. 384.

[13] Heberlein, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 67. Edition, Stand 01.12.2022, § 52 SGB V Rn. 13.

[14] Köhler/Hitzig, COVuR 2020, 409 (411).

[15] Vgl. Heberlein, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 67. Edition, Stand 01.12.2022, § 52 SGB V Rn. 14.

[16] Vgl. Befragung_Nichtgeimpfte_-_Forsa-Umfrage_Okt_21.pdf, S. 7.

[17] Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand. Medizinische Leistungen für ungeimpfte Personen, 2022, 3G-Sprechstunden und Kostenbeteiligung, WD 9 – 3000 – 109/21, S. 9.

[18] Heberlein, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 67. Edition, Stand 01.12.2022, § 52 SGB V Rn. 12, 12b.

[19] Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Lfg. September 2014, § 52 Rn. 15.

[20] Zur Möglichkeit einer Kostenbeteiligung bei Einführung einer allgemeinen Impfpflicht siehe Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand. Medizinische Leistungen für ungeimpfte Personen, 2022, 3G-Sprechstunden und Kostenbeteiligung, WD 9 – 3000 – 109/21, S. 9

[21] Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Lfg. September 2014, § 52 Rn. 15.

[22] Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Lfg. September 2014, § 52 Rn. 15.

[23] Gassner, ZRP 2022, 2 (4); zur Impfstoffwirksamkeit https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (zul. abgerufen am 02.01.2023).

[24] Vgl. Heberlein, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 67. Edition, Stand 01.12.2022, § 52 SGB V Rn. 12b.

[25] Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Lfg. September 2014, § 52 Rn. 29.

[26] Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Lfg. September 2014, § 52 Rn. 29

[27] https://www.aerztezeitung.de/Wirtschaft/Was-kosten-Corona-Intensivpatienten-425104.html (zul. abgerufen am 02.01.2023).

[28] Zu weiteren Motiven Nichtgeimpfter siehe die Befragung Nichtgeimpfte_-_Forsa-Umfrage_Okt_21.pdf.

[29] A.A. Wolff/Zimmermann, NVwZ 2021, 182 (185).

[30] Vgl. Rolfs, Das Versicherungsprinzip im Sozialversicherungsrecht, 2000, S. 559 ff.

[31] Zum Zusammenhang zwischen Eigenverantwortung und Versicherungsprinzip näher Süß, Eigenverantwortung (Fn. 13), S. 126 ff.

[32] Vgl. Süß, Eigenverantwortung (Fn. 13), S. 129 ff.

[33] Süß, Eigenverantwortung (Fn. 13), S. 284 m. w. N. in Fn. 467.

[34] Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand. Medizinische Leistungen für ungeimpfte Personen, 2022, 3G-Sprechstunden und Kostenbeteiligung, WD 3 – 3000 – 015/22, S. 5 f.

[35] Vgl. BVerfGE 115, 25 (42).

[36] Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand. Medizinische Leistungen für ungeimpfte Personen, 2022, 3G-Sprechstunden und Kostenbeteiligung, WD 3 – 3000 – 015/22, S. 4.

[37] Vgl. BSGE 94, 50 (100 f.); ablehnend gegenüber dem Verfassungsrang Schaks, in: Sodan (Hrsg.), Krankenversicherungsrecht, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 8 ff.

[38] Zur Impfstoffwirksamkeit https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html (zul. abgerufen am 02.01.2023).

[39] Süß, Eigenverantwortung (Fn. 13), S. 305; weitere Handlungsoptionen in Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand. Medizinische Leistungen für ungeimpfte Personen, 2022, 3G-Sprechstunden und Kostenbeteiligung, WD 3 – 3000 – 015/22, S. 5 f.; Wolff/Zimmermann, NVwZ 2021, 182 ff.

[40] Zu den Einflüssen diverser Umstände auf die Impfbereitschaft s.a. Befragung_Nichtgeimpfte_-_Forsa-Umfrage_Okt_21.pdf.

[41] Vgl. https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/politik/corona-impfstoffe-vertraege-bis-2029-unterschrieben/ (zul. abgerufen am 08.02.2023).

[42] Paul-Ehrlich-Institut, Sicherheitsbericht v. 21.12.2022, Bulletin zur Arzneimittelsicherheit 4/2022, http://www.pei.de/bulletin-sicherheit (zul. abgerufen am 02.01.2023).

[43] Vgl. Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand. Medizinische Leistungen für ungeimpfte Personen, 2022, 3G-Sprechstunden und Kostenbeteiligung, WD 3 – 3000 – 015/22, S.5 f.

[44] Zum verfassungsrechtlichen Konsistenzgebot vgl. nur in Bezug auf die gesetzliche Sozialversicherung BVerfGE 113, 167 (233); bezogen auf Rauchverbote in Gaststätten vgl. BVerfGE 121, 317 (360 ff.); bezogen auf den Impfstoffversand vgl. BVerfGE 107, 186 (197); bezogen auf das Glücksspielrecht vgl. BVerfGE 115, 276 (309 f.); bezogen auf das Bayerische Schwangerenhilfegesetz vgl. bereits BVerfGE 98, 265 (304); in Bezug auf Corona-Schutzkonzepte vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 17.12.2021 – 1 S 3670/21, Rn. 83; zum verfassungsrechtlichen Konsistenzgebot weiterführend Gersdorf, ZfWG 1/21 (Sonderbeilage 1/2021), 1 (9 f.).

[45] Zur Abgrenzungsproblematik näher Berry, GesR 2022, 205 (208 f.).

[46] Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand. Medizinische Leistungen für ungeimpfte Personen, 2022, 3G-Sprechstunden und Kostenbeteiligung, WD 3 – 3000 – 015/22, S. 8 f.

[47] Vgl. https://www.gesundheitsinformation.de/ab-wann-ist-alkohol-schaedlich.html (02.01.2023); https://www.aok.de/pk/magazin/sport/fitness/bewegungsmangel-und-seine-gesundheitlichen-folgen/ (zul. abgerufen am 02.01.2023); https://www.krebsinformationsdienst.de/vorbeugung/risiken/uv-strahlung.php (zul. abgerufen am 02.01.2023); Deutsches Krebsforschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft, Tabakatlas Deutschland 2020, S. 17 ff.

[48] Hierzu näher Süß, Eigenverantwortung (Fn. 13), S. 183 ff.

[49] Zum Begriff des Verschuldens i. S. d. § 3 EFZG näher Ricken, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, 66. Edition, Stand 01.12.2022, § 3 EFZG Rn. 34.

[50] Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Ausweitung des Verschuldensmaßstabs in der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen auf fahrlässige Selbstgefährdungen Süß, Eigenverantwortung (Fn. 13), S. 192 ff.; für einen Verstoß gegen das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Mindestnormen der sozialen Sicherheit bei einer Kostenbeteiligung wegen fahrlässigen Handelns Noftz, in: Hauck/Noftz, SGB V, Lfg. September 2014, § 52 Rn. 20; für eine Abkehr vom Vorsatzprinzip Rompf, SGb 1997, 105 (110).

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24 Antworten zu „Mehr Eigenverantwortung in der GKV: Beteiligung Nichtgeimpfter an den Kosten ihrer Covid-19-Behandlung“

  1. – Eine Beteiligung an den Behandlungskosten würde gegen das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung verstoßen, das keine Unterscheidung nach dem individuellen Risikoverhalten der Versicherten vorsieht.
    – Eine Beteiligung an den Behandlungskosten würde die persönliche Freiheit der Nichtgeimpften einschränken, die in Deutschland keinem Impfzwang unterliegen.
    – Eine Beteiligung an den Behandlungskosten würde die gesellschaftliche Spaltung zwischen Geimpften und Nichtgeimpften vertiefen und zu einer Stigmatisierung der letzteren führen.
    – Eine Beteiligung an den Behandlungskosten würde die Wirksamkeit der Impfung in Frage stellen, da sie impliziert, dass Geimpfte keinen Beitrag zur Pandemiebekämpfung leisten müssen.

  2. Sie berücksichtigen in keinster Weise, dass:
    -diese Gentherapie lediglich eine Notfallzulassung besitzt, die auf der Grundlage fragwürdiger Zulassungsstudien erteilt wurde
    -diese Gentherapie keinen Schutz vor Ansteckung, Hospitalisierung und schwerer Erkrankung bietet und sich daher die Deklaration als wirksamer Impfstoff nach meiner Rechtsauffassung verbietet und diese Debatte somit jeder Grundlage entbehrt
    -dass das viel beschworene Solidarprinzip so nach Belieben ausgehebelt wird, denn das müsste dann auch für Risikosport, ungesunde Ernährung, Rauchen usw. gelten! Rosinentaktik um die für Millionen eingekauften Gendosen doch noch an den Mann/die Frau zu bringen?
    Von durch Impfschäden entstandenen Kosten, Schieflage der Finanzierung des Gesundheitswesens schon vor Corona, Boni für freigehaltene Intensivbetten, Versorgung von Patienten, die nie in diesen Topf eingezahlt haben und einem unfähigen Gesundheitsminister, der lediglich Panik verbreiten konnte- kein Wort.
    Man braucht wieder einen Sündenbock- die Ungeimpften! Furchtbar!
    Im Übrigen, ich bin doppelt geimpft, bekam Corona und werde niemals wieder Versuchskaninchen sein!
    Finden Sie bitte zurück zu wissenschaftlich fundierten Diskussionen und Ergebnissen unter Berücksichtigung einer breiten Vielfalt.
    No Cancel-Culture!
    Freundliche Grüße

  3. Die Behauptungen unter 7, 8 und 9 sind nicht evident und damit unsubstantiiert, da ein qualifizierter Vergleich „geimpft“ gegen „ungeimpft“ fehlt. Bis heute gibt es dazu in Deutschland keine Kohortenstudien und Penalstudien, ja nicht einmal die Erfassung des „Impfstatus“ im Todesfall (mit der Begründung, das Gesetz sähe das nicht vor).
    Wenn man nicht willens oder in der Lage ist, geeignete Daten zu erheben, um die Behauptungen/Vermutungen/Annahmen zu beweisen, ist Evidenz nicht möglich.