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Kurzzusammenfassung: Der Beitrag diskutiert das Urteil des BVerfG zum ehemaligen ยง 217 StGB im Hinblick auf die Frage, welche Positionierung diesem zur Erforderlichkeit von Autonomieschutz beim einsamkeitsยญbedingten Alterssuizid zu entnehmen ist. Dazu wird insbesondere geprรผft, welche Abwรคgungen dem Urteilstext zufolge im Spiel sind. Zunรคchst wird herausgearbeitet, dass das Gericht eine wesentยญliche Verรคnderung des im Diskurs zuvor dominanten Abwรคgungsnarrativs vorgenommen hat. Anschlieรend wird das dem Urteil zu entnehmende Konzept des Autonomieschutzes untersucht und geprรผft, ob die Abwรคgung รผberzeugend begrรผndet wurde.ย
1. Die Situation nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu ยง 217 StGB
In der 2022 vorgelegten Stellungnahme des Deutschen Ethikrats zum Thema Suizid finden sich im Abschnitt zur โDynamik von Suizidgedankenโ einige eindrรผckliche Fallbeschreibungen. Zwei davon schildern das Aufkommen von Suizidwรผnschen bei zuvor nicht einschlรคgig aufgefallenen Personen in der Phase nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.[1] Die Suizidalitรคt stellte sich nach und nach aufgrund mangelnder sozialer Teilhabe ein โ im ersten Fall wegen mangelnden Kontakts zu Nahestehenden, im zweiten aufgrund empfundenen Desinteresses an dem, was man mitzuteilen habe, und eines beherrschend gewordenen Gefรผhls der eigenen รberflรผssigkeit. รber etwaige Absichten der Betroffenen, organisierte Suizidยญbeihilfe in Anspruch zu nehmen, wird in den Fallbeschreibungen nicht berichtet. Vielleicht liegen die Fรคlle dazu zu lange zurรผck. Naheliegend ist jedenfalls, dass sich bei frei verfรผgbarem Angebot die Thematisierung und gegebenenfalls auch die Nachfrage einstellt. Wรคre das eine problematische Entwicklung, die es geraten sein lรคsst, bei tatsรคchlich zunehmender Inยญanspruchnahme die Verfรผgbarkeit des Angebots fรผr solche Fรคlle einzuschrรคnken?
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur geschรคftsmรครigen Suizidbeihilfe vom Februar 2020[2] hat dem Gesetzgeber die Aufgabe รผberantwortet, einen Umgang mit dem Thema zu finden, der den Zugang zu solchen Angeboten unabhรคngig von Ursachen und Motiven des Suizidwunschs jedem Menschen offenlรคsst, der sich freiverantwortlich zur Inanspruchnahme entschlieรt (Rn. 210). Zugleich hat das Gericht die Anliegen, die der Gesetzgeber mit dem Verbot der geschรคftsmรครigen Suizidbeihilfe verfolgt habe โ darunter die Abwehr einer โgesellยญschaftliche[n] Normalisierungโ der Suizidassistenz, die โeine Art Erwartungsdruckโ erzeugen und insbesondere alte und kranke Menschen dazu โverleitenโ kรถnne, entsprechende Angebote in Anspruch zu nehmen โ als legitim bezeichnet (Rn. 229, 231). In Abwรคgung mit dieser Schutzaufgabe hat aber das Gericht, so die herrschende Sicht auf das Urteil, das Selbstยญbestimmungsrecht hรถher gewichtet. Ungeklรคrt ist seither, ob es eine nach den Maรstรคben des Urteils verfassungskonforme Regelung der organisierten Suizidbeihilfe, die zugleich dem Schutzanliegen Rechnung trรคgt, รผberhaupt gibt.
Etablierten Argumentationsmustern folgend, haben einige Kommentatorinnen die im Urteil enthaltene Spannung dadurch aufgelรถst, dass sie das Eintreten der fraglichen gesellschaftlichen Entwicklungen (zum Teil selbst bei gรคnzlichem Regulierungsverzicht[3]) fรผr unwahrscheinlich erklรคrt haben. Andere Kommentatorinnen halten die Gefahr fรผr real und schรคtzen das Urteil, in dessen Folge man ihr nun nichts mehr entgegensetzen kรถnne, als Fehlentscheidung ein. Die gespaltene Reaktion war zu erwarten. Unterschiedliche Einschรคtzungen empirischer Verlรคufe sind aber nicht die Quelle, sondern eine rhetorische Zutat in diesem Konflikt. Der eigentliche Konflikt betrifft seit jeher die Bewertung der mรถglichen Entwicklungen. Wรคre eine steigende Zahl von Suizidassistenzen, die betagte Menschen aufgrund von Vereinsamung und empfunยญdener รberflรผssigkeit in Anspruch nehmen, ein Ausweis zunehmender Selbstbestimmung? Oder hรคtte eine solche Entwicklung, ganz im Gegenteil, mit zunehmender Selbstbestimmung nichts zu tun?
Im Folgenden geht es darum, ob das Gericht sich zu dieser Frage im Urteil positioniert hat und womit es das Recht auf Selbstbestimmung allenfalls abgewogen hat.
2. Das klassische Abwรคgungsnarrativ: Selbstbestimmung vs. Leben
Die Gegnerschaft der organisierten Suizidbeihilfe beruht ganz รผberwiegend auf einer weltanschaulichen Tradition, die nicht nur die Beihilfe, sondern auch den Suizid selbst als ethisches Problem eingeordnet hat. In dieser wie in anderen Fragen von Leben und Tod soll danach stets das Leben geschรผtzt und ausschlieรlich die diesem Grundsatz entsprechende Selbstbestimmung von Dritten gefรถrdert werden. Im Zuge des gesellschaftlichen Geltungsยญverlusts dieser Tradition hat sich im รถffentlichen Diskurs eine Rhetorik etabliert, die die zu lรถsende Aufgabe als Problem der Abwรคgung zwischen Selbstbestimmung und Leben prรคsentiert.[4] Aber es sind nicht abwรคgungsfรคhige Rechtsgรผter, sondern einander widerยญsprechende Grundsรคtze im Spiel.[5] Wer in der Frage der Lebensbeendigung dem Grundsatz der Selbstbestimmung anhรคngt, kann das Leben des freiverantwortlich Suizidwilligen nicht unยญabhรคngig davon, d.h. auch gegen dessen Willen und Tรคtigwerden als schรผtzenswertes Gut einordnen. Ist der Suizid genuin gewollt, gibt es nichts abzuwรคgen. Ist er eigentlich nicht gewollt, gibt es auch nichts abzuwรคgen. Die Selbstbestimmung ist, mit anderen Worten, der einzige relevante Wert, sofern man sie positiv bewertet.
Diesem Punkt trรคgt das Gericht Rechnung, indem es folgendermaรen formuliert: โDie Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfรผr Unterstรผtzung sucht [โฆ], tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darรผber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schรผtzenโ (aus Leitsatz 3b; ebenso Rn. 223; vgl. auch Rn. 227 und 232: โund hierdurch das Leben [zu schรผtzen]โ; Hervorhebungen WL).Der Lebensschutz kann danach bei suizidwilligen Menschen nur mittels des Schutzes ihrer Autonomie prozedieren (vgl. auch Rn. 338). Als unmittelbar โ aus eigenem Recht sozusagen โ mit der Selbstbestimmung kollidierendes Rechtsgut ist der โHรถchstwert Lebenโ damit abgeschafft. So jedenfalls sieht es aus, wenn man die im Urteil ebenfalls wiederยญholt zu findende kumulative Formulierung, der Gesetzgeber habe โdie Selbstยญbestimmung und das Lebenโ zu schรผtzen, als abkรผrzende Wiedergabe der im Leitsatz formulierten Verpflichยญtungsstruktur liest und nicht als schweigend vollzogene Abkehr davon.
Was kollidiert aber dann nach Auffassung des Gerichts noch โ da im zitierten Satz von einer Kollision nach wie vor die Rede ist?
3. Ein verรคndertes Abwรคgungsnarrativ: Staatliche Achtung vs. staatlicher Schutz
Wรถrtlich heiรt es, die โAchtung vor dem Selbstbestimmungsrechtโ des Suizidwilligen kollidiere (unmittelbar) mit der Pflicht des Staates, โdie Autonomie Suizidwilliger [โฆ] zu schรผtzenโ. Von unterschiedlichen Rechtsgรผtern ist hier nicht die Rede, sofern man, wie im Diskurs รผblich, Selbstbestimmung und Autonomie fรผr dasselbe hรคlt. Vielmehr hat das Gericht offenbar eine Kollision zwischen unterschiedlichen Weisen des staatlichen Verpflichtetseins im Hinblick auf ein und dasselbe Rechtsgut im Auge: Die Pflicht zur Achtung des Selbstยญbestimmungsrechts kollidiere mit der Pflicht, die Selbstbestimmung zu schรผtzen. Was genau ist damit gemeint? Inwiefern, und warum, wirken Achtung und Schutz nicht in dieselbe Richtung?
Der Urteilstext stรผtzt folgende Antwort: Das Gericht ordnet das fรผr nichtig erklรคrte Verbot der geschรคftsmรครigen Suizidbeihilfe als legitimen und geeigneten (Rn. 226), aber nicht verhรคltnisยญmรครigen Versuch des Gesetzgebers ein, Menschen vor Angeboten, die ihnen ohne ausreichende Beยญratung zum Suizid verhelfen (Rn. 249), sowie vor autonomiegefรคhrdenden sozialen Pressionen infolge einer gesellschaftlichen Normalisierung der Suizidassistenz zu schรผtzen (Rn. 250). Diesem gesetzesfรถrmigen Schutzversuch bescheinigt das Gericht zugleich die Qualitรคt eines Eingriffs (Rn. 214), der das Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend achte, indem er es manchen Suizidwilligen im Effekt unmรถglich mache, ihre tatsรคchlich freiverยญantwortlichen Entschlรผsse (im Inland und auch sonst auf zumutbare Weise) umzusetzen (Rn. 264). Ein und dieselbe gesetzliche Regelung kann danach autonomieschรผtzend und autonomieยญmissachtend sein. Wenn sich keine Regelung findet, die beides, den Schutz und die Achtung leistet, besteht hier eine Kollision, die zu Lasten der einen oder anderen Seite aufgelรถst werden muss. Das Urteil lรคuft dann darauf hinaus, dass dem Gericht zufolge das Achtungsgebot im Vergleich zum Schutzgebot im vorliegenden Fall von Verfassungs wegen hรถher zu gewichยญten sei, als der Gesetzgeber es eingeschรคtzt habe (vgl. Rn. 225). Das Gericht spricht an dieser Stelle von einem โKonflikt zwischen Freiheits- und Schutzdimension des Grundrechtsโ.
Verbreitete Kommentare, denen zufolge das Gericht mit seinem Urteil die Autonomie verยญabsolutiert oder entgrenzt habe,[6] treffen nach dem Gesagten offenbar nicht ganz zu. Das Gericht scheint die Autonomie Suizidwilliger gegen gesetzesfรถrmige Hindernisse der Selbstยญbestimยญmung gestรคrkt und den gesetzesfรถrmigen Schutz der Autonomie Suizidwilliger gegen mรถgliche gesellschaftliche Hindernisse der Selbstbestimmung geschwรคcht zu haben. Warum aber hat es das als geboten angesehen?
4. Was trรคgt die Gewichtung?
Fรผr die Deutung, das Gericht habe so geurteilt, weil es die autonomiegefรคhrdenden gesellยญschaftlichen Entwicklungen fรผr ausreichend unwahrscheinlich hรคlt, findet sich im Urteil keine Basis (vgl. Rn. 239, 248). Vielleicht hatte das Gericht die zweite Komponente des Gefahrยญbegriffs im Sinn, nรคmlich das Schadensausmaร. Mรถglicherweise haben die fraglichen Entwickยญlungen, wenngleich als solche erwartbar, sich dem Gericht im Vergleich mit dem Autonomieยญschaden, der mit dem gesetzlichen Verbot der geschรคftsmรครigen Beihilfe verbunden ist, als nicht ausreichend schรคdlich prรคsentiert. Die Autonomie der Betroffenen kรถnnte durch diese Entwicklungen absehbar weniger tief oder weniger anhaltend verletzt werden.
Dass das letztere ausscheidet, versteht sich von selbst. Autonomiehindernisse, in deren Folge genuin gewollte Suizide (vorerst) unterbleiben, beeintrรคchtigen die Selbstbestimmtheit des Sterbens allenfalls weniger anhaltend, aber sicher nicht anhaltender als Autonomiehindernisse, in deren Folge es zu eigentlich nicht gewollten Suiziden kommt. Hinsichtlich der โTiefeโ einer Autonomieverletzung fragt sich, woran sie zu messen wรคre. Eine Differenzierung im Blick darauf, wie unzumutbar der Verzicht auf das Objekt des genuinen Willens erscheint (man verยญgleiche eine selbstbestimmungswidrige Datenspeicherung mit einer selbstbestimmungsยญwidrigen Beinamputation), ist jedenfalls nicht aussichtsreich. Wieso sollte es unzumutbarer sein, trotz genuinen Todeswunsches weiterzuleben als trotz genuinen Lebenswunsches zu sterben?
Es gibt eine weitere Differenzierungsmรถglichkeit. Das Gericht hatte genau genommen (man lese im zitierten Leitsatz nach) nicht die Achtung vor der Selbstbestimmung mit dem Schutz der Selbstbestimmung, sondern den letzteren mit der Achtung vor dem Selbstbestimmungsrecht kontrastiert. Das Verbot der organisierten Suizidbeihilfe gilt dem Gericht jedenfalls als Eingriff in dieses Recht. Nicht genuin gewollte Suizide, zu denen es kommt, weil die Suizidassistenz sich als normale Option etabliert, belegen aus Sicht des Gerichts dagegen vermutlich nicht eo ipso Eingriffe in Rechte der Suizidenten. Gefรผhlter Erwartungsdruck ist kein Phรคnomen, das sich typischerweise als zurechenbare Wirkung unrechten Verhaltens fassen lรคsst (vgl. Rn. 259: โEinflรผsse unterhalb der Schwelle von Zwang, Tรคuschung und Drohungโ). Bereits zunehmenยญdes Desinteresse von Personen, zu denen ehemals lebendige Kontakte bestanden, kann offenbar das Gefรผhl erzeugen, jetzt sei โder Augenblick gekommen, abzutretenโ.[7] Hier scheint allenfalls ein Autonomiedefizit, nicht ein Autonomieeingriff vorzuliegen. Ist die Gewichtung, die das Gericht vorgenommen hat, von dieser Differenz gestรผtzt? Trรคgt es im Urteil vor, dass das Grundrecht auf Selbstbestimmung durch Autonomieeingriffe grundsรคtzlich stรคrker beยญschรคdigt wird als durch unterlassenen Schutz vor Autonomiedefiziten?
Dazu ist zunรคchst festzuhalten, dass das Gericht die Schutzdimension des Grundrechts auf Selbstbestimmung ausdrรผcklich nicht auf die Pflicht zum Eingriffsschutz beschrรคnkt. Der Staat, so das Gericht, โgenรผgt seiner Schutzpflicht fรผr ein Leben in Autonomie gerade nicht allein dadurch, dass er Angriffe unterbindet, die diesem von anderen Menschen drohen. Er muss auch denjenigen Gefahren fรผr die Autonomie und das Leben entgegentreten, die in den gegenยญwรคrtigen und absehbaren Lebensverhรคltnissen begrรผnยญdet liegen und eine Entscheidung des Einzelnen fรผr die Selbsttรถtung und gegen das Leben beeinflussen kรถnnenโ (Rn. 276). Zudem dรผrfe der Schutz grundsรคtzlich auch, generalprรคventiv, mittels strafrechtยญlicher Unterยญbindung von lediglich abstrakt gefรคhrlichen Handlungen (wie im Falle von ยง 217 StGB) prozedierenยญ. Fรผr die Berechtigung zu abstraktem Rechtsgรผterschutz sei letztlich โdie Bedeutung des zu schรผtzenden Rechtsgutsโ maรgeblich (Rn. 271). Danach scheint es nicht auf die Zurechenยญbarkeit zu einem konkreten Eingriff anzukommen.
Die Gewichtung findet also auch insoweit im Urteil keine offensichtliche Basis. Im Folgenden wird zur weiteren Klรคrung zunรคchst das dem Urteilstext zu entnehmende Konzept des Autonomieschutzes nรคher untersucht. Abschlieรend nehmen wir die Frage nach dem Grund der Gewichtung wieder auf.
5. Autonomiedefizitschutz vs. Belastungsschutz
Das erste Zitat im vorvorigen Absatz (Rn. 276) ist, zumal in seiner Allgemeinheit, nicht leicht zu deuten. Von gegenwรคrtigen und absehbaren realen Lebensverhรคltnissen beeinflusst dรผrften praktisch alle Suizidvorhaben sein. Immerhin scheint der Passus zu belegen, dass eine Entscheidung fรผr den Suizid aus Sicht des Gerichts auch deshalb nichtautoยญnom sein kann, weil der Betroffene unter dem Einfluss belastender Lebensverhรคltnisse steht und sich unter weniger belastenden Lebensverhรคltnissen anders entschieden hรคtte. Das bringt uns direkt zur Eingangsยญfrage zurรผck: Wie steht das Gericht zu zunehmenden Suizidassistenzen, die Betagte aus Einsamkeit und empfundener รberflรผssigkeit in Anspruch nehmen? Gelten sie ihm als Ausweis zunehmend gelingender oder zunehmend defizitรคrer Selbstbestimmung?
Eine explizite Antwort auf eine so formulierte Frage enthรคlt das Urteil nicht. Das ist nicht รผberraschend. Eine Festlegung im Sinne der ersten Alternative klรคnge zynisch, weil, wer sich aus Einsamkeit suizidiert, eigentlich soziale Nahbeziehungen will und nicht den Tod. Bei einer Festlegung im Sinne der zweiten Alternative mรผsste das Gericht jedoch die Position vertreten, dass Personen mit einem so entstandenen Suizidwunsch von der Inanspruchnahme organisierter Suizidbeihilfe auszuschlieรen seien, da es ihrem Entschluss an der dafรผr erforderlichen Selbstยญbestimmtheit fehle. Eine Regelung dieses Inhalts als autonomieschรผtzend zu bezeichnen wรคre offensichtlich seinerseits zynisch, denn die Zugangsbeschrรคnkung trรคgt nicht zur Beseitigung des Einsamkeitsproblems und damit auch nicht zur Mรถglichkeit der Betroffenen bei, ihren genuinen Vorstellungen von sinnhafter Existenz entsprechend weiterzuleben.
Fรผr die Frage, ob ein unter belastenden Lebensverhรคltnissen ausgebildeter Suizidwunsch als nichtautonomer Wunsch zu behandeln ist, kann der Umstand, dass der Betroffene sich unter anderen Lebensverhรคltnissen anders entschieden hรคtte, offenbar nur insoweit eine Rolle spielen, als eine konkrete Mรถglichkeit zur รnderung der Lebensverhรคltnisse besteht und dieser Umstand dem Betroffenen in einem Beratungsgesprรคch in einer Weise nahegebracht werden kann, die ihn von seinem Suizidvorhaben Abstand nehmen lรคsst (Autonomiedefizitschutzdurch Absicheยญrung der Wohlinformiertheit). Diese Form des Autonomieschutzes kollidiert aber nicht mit der sog. Freiheitsdimension des Grundrechts auf Selbstbestimmung. Vielmehr sichert sie ab, dass die Voraussetzungen dafรผr erfรผllt sind, die angestrebte Selbsttรถtung als Ausรผbung dieses Grundrechts รผberhaupt einordnen zu kรถnnen. Die sog. Freiheitsdimension des Grundrechts gewรคhrleistet ja, dem Gericht zufolge, nicht die Freiheit von staatlichen Hinderungen belieยญbiger, sondern von staatlichen Hinderungen autonomer Suizidwรผnsche. Insoweit kann das Gericht also keinen Anlass gehabt haben, staatliche Achtung und staatlichen Schutz der Selbstยญbestimmung als konfligierende Aufgaben miteinander abzuwรคgen.
Zur generellen Bekรคmpfung von Einsamkeit und von anderen Faktoren, die Lebensfreude und Lebenssinn im Alter gefรคhrden, tragen nicht Zugangsยญbeschrรคnkungen zur Suizidbeihilfe, sondern (soweit es denn Wirksames gibt) Prรคventionsยญprogramme bei, die die Wahrscheinlichยญkeit des Auftretens dieser Faktoren mindern. Auf solche Prรคventionsmaรnahmen zielt das Gericht in der vorhin zitierten Passage (Rn. 276, siehe auch Rn. 277). Solche Maรnahmen kolliยญdieren aber, im Unterschied zu Zugangsbeschrรคnkungen zur Suizidbeihilfe, ebenfalls nicht mit der sog. Freiheitsdimension des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben. Auch insoweit hatte das Gericht also keinen Anlass, diese Dimension mit der Schutzdimension abzuwรคgen.
Im Lichte des Bisherigen scheint es im Sinne des Gerichts zu sein, die Frage nach der Selbstยญbestimmtheit einsamkeitsbedingter Alterssuizide zu bejahen, sofern die Betroffenen geschรคftsยญfรคhig und wohlinformiert (also รผber Mรถglichkeiten zur รnderung ihrer Belastungsยญsituation beraten) sind und ihren Wunsch stabil und ohne rechtswidrige Einflussnahme รคuรern. Das Gericht hat jedoch nicht nur die Gefahr mangelnder Absicherung der Wohlinformiertheit, sondern, wie berichtet, noch ein weiteres mรถgliches Autonomiedefizit angesprochen โ nรคmlich die Empfรคnglichkeit namentlich alter und kranker Menschen fรผr Erยญwartungsdruck, der sich aus einer Normalisierung der Suizidassistenz ergebe (Rn. 250, 257). Zur Normaliยญsierungsabwehr sind offenbar sowohl Angebotsverbote als auch Beschrรคnkungen der Inanยญspruchnahme organisierter Suizidhilfe grundsรคtzlich geeignet. In diesem Punkt kann daher das Gericht eine Abwรคgung der sog. Freiheits- mit der Schutzdimension des Selbstbestimยญmungsrechts vorgenommen haben, die aus seiner Sicht zugunsten der Freiheitsยญdimenยญsion ausschlรคgt. Aber was hat dann hier die Gewichtung getragen?
6. Autonomiedefizitschutz durch Normalisierungsabwehr
Einigermaรen direkt รคuรert sich das Gericht zur Gewichtung des Ziels der Normalisierungsยญabwehr mit den folgenden Worten: โDer Einzelne muss sich im Sinne seiner Gemeinschaftsยญbezogenheit [โฆ] Schranken grundrechtlicher Freiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Fรถrderung des sozialen Zusammenlebens [โฆ] zieht. Allerdings muss dabei die Eigenstรคndigkeit der Person gewahrt bleiben [โฆ]. Anliegen des Schutzes Dritter, etwa die Verยญmeidung von Nachahmungseffekten oder die Eindรคmmung einer Sogwirkung geschรคftsmรครiger Suizidhilfeangebote fรผr in ihrer Selbstbestimmung fragile und deshalb schutzbedรผrftige Personen, kรถnnen demnach zwar dem Grunde nach suizidprรคventives Handeln legitimieren. Sie rechtfertigen aber nicht, dass der Einzelne die faktische Entleerung des Rechts auf Selbsttรถtung hinnehmen mussโ (Rn. 301).
In diesem Zitat ist von schutzbedรผrftigen Personen die Rede, ohne dass ausdrรผcklich gemacht wird, um welches Rechtsgut es geht. โSuizidprรคventivโ, also lebensschรผtzend kรถnnen auch Maรnahmen sein, die Suizide auf anderem Wege als mittels Autonomieschutz verhindern. Im Zusammenhang mit der Normalisierung hatte das Gericht allerdings ausdrรผcklich von โautoยญnomiegefรคhrdendenโ sozialen Pressionen gesprochen (Rn. 250). Insoweit soll das Verbot der organisierten Suizidbeihilfe also autonomieschรผtzend (und darรผber lebensschรผtzend) gewesen sein. Tatsรคchlich behebt ein solches Verbot aber weder direkt noch indirekt (qua Verhinderung der Normalisierung) die Fragilitรคt der Selbstbestimmung von Personen, die dazu tendieren, eine formal freigestellte Verhaltensalternative als normativ erwartet wahrzunehmen, wenn sie normal, d.h. kognitiv erwartbar wird. Auch die Fragilitรคt der Selbstbestimmung von Persoยญnen, die dazu neigen, auf mehr oder weniger subtiles Nahelegen von Optionen mit deren Wahl zu reagieren, beheben Zugangsverbote nicht. Das Gericht kann hier nur so verยญstanden werden, dass das Verbot der organisierten Suizidbeihilfe geeignet gewesen sei, fragil selbstbestimmte Personen vor etwas Beabsichtigtem, aber eigentlich nicht Gewolltem (nรคmlich dem Suizid) zu schรผtzen.
Aufgrund eines (nicht nur in diesem Gerichtsurteil[8]) verbreiteten mehrdeutigen Gebrauchs der Rede vom Schutz der Selbstbestimmung wird leicht รผbersehen, dass das nicht dasselbe ist. Autonomiedefizitschutz, verstanden als Schutz vor Defiziten der Selbstbestimmungsfรคhigkeit (vor โfragiler Selbstbestimmungโ), kann man normalerweise[9] ebenso wenig mit Angebots- oder Zuยญgangsverboten betreiben wie Autonomiedefizitschutz durch Absicherung der Wohlยญinformiertheit. Autonomiedefizitschutz, verstanden alsSchutz vor der Realisierung von etwas Beabsichtigtem, aber eigentlich nicht Gewolltem, kann man dagegen grundsรคtzlich mit Verboยญten und auch sonst รผber das betroffene Subjekt hinweg betreiben. Das ist dann weder Schutz der Wohlinformiertheit noch Fรคhigยญkeitenschutz โ es ist Schutz des Objekts des eigentlichen Willens. Die klassische Bezeichnung dafรผr ist nicht โAutonomieschutzโ, sondern โPaterยญnalismusโ. โAutonomiedefizitschutzโ mag aber passen, sofern klar ist, dass es um den Schutz vor den Folgen eines Autonomiedefizits geht und nicht um die Verhรผtung des Defizits.
Das Gericht berichtet โ ohne eigene Distanzierung โ รผber die einschlรคgige Rechtsprechung des Europรคischen Gerichtshofs fรผr Menschenrechte dahingehend, dass dieser die Pflicht staatlicher Behรถrden, โvulnerableโ Personen โauch gegen selbstgefรคhrdende Handlungenโ zu schรผtzen, auf das Recht auf Leben (Art. 2 Satz 1 EMRK) gestรผtzt habe (Rn. 305) โ also nicht auf das Selbstbestimmungsrecht. Damit die Einordnung eines solchen Schutzes als autonomiedefizitยญschรผtzend (anstatt nur lebensschรผtzend) รผberhaupt infrage kommt, muss entweder offensichtlich sein, und zwar ohne dass die Betroffenen es mitgeteilt haben, was das Objekt des eigentยญlichen Willens ist; oder die einstweilige Hinderung des Beabsichtigten, und nur diese, muss die Behรถrden befรคhigen, den eigentlichen Willen zu eruieren, so dass er alsdann geachtet werden kann. In diese Kategorie gehรถren im Bereich der Suizidassistenz die prozeduralen Abยญsicherunยญgen der Freiยญverantwortlichkeit (Beratungspflicht, Einhaltung von Fristen, Mehrยญaugenprinzip).
7. Projektionen zum eigentlichen Willen
Die bislang zitierten Passagen scheinen zu belegen, dass das Gericht sich der Auffassung der Gegner der organisierten Suizidhilfe, dass eine Normalisierung der Suizidassistenz Personen mit fragiler Selbstbestimmung zu Suiziden veranlassen werde, die sie eigentlich nicht wollen, stillschweigend angeschlossen hat. Empirische Evidenzen fรผr das eigentlich Gewollte sind allerdings schwer zu beschaffen, wenn man dem Normalen solche Wirkung zutraut. Dass die weitaus meisten alten und kranken Menschen derzeit noch nicht mittels Suizidassistenz sterben wollen, zeigt vielleicht auch nur an, wozu sie durch die aktuell dominanten รblichkeiten veranlasst werden. Dieser Gedanke scheint immerhin durch, wenn das Gericht erklรคrt, steigende Zahlen der Inanspruchnahme von Suizidassistenz kรถnnten auch mit โdem gewachsenen Bewusstsein erklรคrt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden mussโ (Rn. 256). Die hier naheliegende Bemerkung, dass dieses Bewusstsein bislang wohl mangelhaft ausgebildet ist und dass auch dies ein Normalitรคtseffekt sein kรถnnte, der Anlass zu Maรnahmen des Autonomiedefizitschutzes gibt, findet sich im Urteil freilich nicht.
Genau hier sitzt nun aber die Bewertungsdifferenz, die der Spaltung des Diskurses letztlich zugrunde liegt. Letztlich variiert die Antwort auf die Frage, vor welchen sozialen รblichkeiten und Erwartungen alte und kranke Menschen geschรผtzt werden sollten, mit der je eigenen Antยญwort auf die Frage nach der Sinnhaftigkeit, zum Beispiel, einer Existenz ohne Kontakte mit Nahestehenden, ohne Gebrauchtwerden und mit anderen alterstypischen Belastungen, die sich voraussichtlich eher verschlimmern als verbessern. Wen eine solche Existenz schreckt โ und letztlich mehr schreckt als ein schnellerer und schmerzloserer Weg aus dem Leben, das man gewollt und als sinnvoll erlebt hat โ, der hรคlt es auch nicht fรผr offensichtlich, dass Menschen in solcher Lage eigentlich weiterleben wollen.
Dass das Gericht sich in der Frage des Normalisierungsschutzes wie selbstverstรคndlich auf die Seite des Lebenwollens geschlagen, zugleich aber die Frage der Sinnhaftigkeit der eigenen Fortexistenz dezidiert dem hรถchstpersรถnlichen Urteil der Grundrechtstrรคger รผberantwortet hat, ist ein interessanter Befund. Sich einmal grรผndยญlich auszumalen, wie โ in diesem wie in anderen bioethischen Streitfรคllen โ eine Rechtยญsprechung aussรคhe, die sich zur Frage der Sinnhaftigkeit belasteter (oder auch unbelasteter) Existenzen konsequent neutral verhielte, scheint mir ein lohnendes Unterfangen. Im vorliegenยญden Rahmen hat das aber keinen Platz. Hier bleibt noch, die Frage wiederaufzunehmen, warum das Gericht trotz seiner insoweit fehlenden Neutralitรคt der sog. Freiheitsdimension des Selbstยญbestimmungsยญrechts den Vorzug vor der Schutzdimension gegeben hat.
8. Der Grund der Gewichtung
Im Kern lautet die im Urteilstext mehrfach wiederholte Begrรผndung, dass auf der Schutzpflichtยญseite nicht mit Mitteln operiert werden dรผrfe, die zur Folge haben, dass das Recht des Einzelnen auf Selbsttรถtung โfaktisch weitgehend entleertโ werde (Rn. 264, vgl. auch Rn. 278, 301, 331). Denn dann werde โdie Selbstbestimmung am Lebensende in einem wesentlichen Teilbereich auรer Kraft gesetztโ (Rn. 264). Eben dies sei durch ยง 217 StGB geschehen.
Ob es sich hier รผberhaupt um eine Begrรผndung (im Unterschied zu einer bloรen Setzung) hanยญdelt, hรคngt offenbar davon ab, ob es eine Regelung gibt, die die Entleerung des Selbstยญbestimยญmungsยญrechts bei den autonomen Suizidwilligen vermeidet, ohne umgekehrt das Selbstยญbestimยญmungsยญrecht der โFragilenโ zu entleeren. Auf die Erwiderung, dass es bei den Letzteren nicht um Selbstbestimmungsschutz, sondern um Lebensschutz gehe, kann das Gericht natรผrlich nicht mehr zurรผckgreifen, nachdem es den Schutz vor dem Inswerksetzen des eigentlich nicht Gewollten als Autonomieschutz eingeordnet hat. Nur mittels dieser Einordnung ist es ihm ja gelungen, auf รberlegungen zur sogenannten Abwรคgung des Selbstbestimmungsrechts mit dem Recht auf Leben, die ansonsten zu erwarten gewesen wรคren, zu verzichten.
Will das Gericht sagen, dass der Selbstbestimmung der Fragilen bei Normalisierung der Suizidยญassistenz zwar Gefahr drohe, dass sie aber immerhin nicht entleert werde? Auf der Seite der sog. Freiheitsdimension verlangt das Gericht bei ansonsten festยญzustellender Entleerung, dass die Umsetzung des Suizidwunschs (sc. im Inland, in zumutยญbarer Form und soweit sich dazu bereite Helfer finden) dem autonomen Einzelnen rechtlich mรถglich bleiben mรผsse. Auf der Seite der Schutzdimension mรผsste das Gericht, analog, โ was genau verยญlangen? Dass die Umsetzung des eigentlichen Wunsches (nรคmlich, weiterzuleben) dem fragilen Einzelnen rechtlich mรถglich bleiben mรผsse? Gewiss nicht. Dass die fragilen Beยญtroffenen am Weiterleben rechtlich gehindert wรผrden, steht nicht zur Debatte und wรคre auch nicht ein Problem, das Anlass zur Aktivierung der Schutzpflicht gibt. Das zur Vermeidung des Leerยญlaufens zu Fordernde mรผsste hier vielmehr lauten, dass der Gesetzgeber fรผr eine Regelung zu sorgen hat, die absichert, dass die Fragilen vor dem Eintritt des eigentlich nicht Gewollten effektiv geschรผtzt werden.
Vielleicht hat das Gericht angenommen, dass rein prozedurale Regelungen zur organisierten Suizidbeihilfe dies ausreichend leisten kรถnnen. Dann wรคre es hilfreich gewesen, das explizit zu machen, anstatt einen Konflikt zwischen sog. Freiheits- und Schutzdimension des Selbstยญbestimยญmungsยญrechts zu konstatieren, der Abwรคgung verlange. Gรคbe es in Ermangelung einer Regelung, die Achtung und Schutz zugleich leistet, einen solchen Konflikt tatsรคchlich, mรผsste bei sich entwickelnder Normalisierung des Alterssuizids nochmals nachgedacht werden. Denn das Gericht hat nicht ausreichend expliziert, was die von ihm vorgenommene Gewichtung trรคgt.
ISSN: 2940-3170
[1] Deutscher Ethikrat, Suizid โ Verantwortung, Prรคvention und Freiverantwortlichkeit. Stellungnahme, 2022, Fallvignetten 3 (41 ff) und 7 (55).
[2] BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020, Az. 2 BvR 2347/15.
[3] Vgl., gegen sรคmtliche bis dahin vorgelegten Regulierungsentwรผrfe argumentierend, Neumann, NJOZ 2021, 385, 390: โkeine Evidenzโ fรผr โsoziale Pressionen bspw. auf alte und kranke Menschenโ.
[4] Siehe, exemplarisch, aus der Erklรคrung des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken, https://www.zdk.de/veroeffentlichungen/erklaerungen/detail/Selbstbestimmt-mit-den-Sichtachsen-auf-das-Leben-270X/ (zuletzt abgerufen am 26.02.23), Abschnitt IV: โFรผr das vom BVerfG geforderte, รผbergreifende legislative Schutzkonzept erwarten wir [โฆ], dass es den Schutz der Autonomie und den Schutz des Lebens abgeยญwogen berรผcksichtigt.โ
[5] Nรคheres zu den nicht trivialen Voraussetzungen von Abwรคgungen bei Lรผbbe, in: Lรผbbe/Grosse-Wilde, Abwรคgung. Voraussetzungen und Grenzen einer Metapher fรผr rationales Entscheiden, 2022, S. IX ff.
[6] Zum Beispiel Dabrock, SZ vom 28. Februar 2020, 2; Uhle/Wolf, Entgrenzte Autonomie? Die assistierte Selbsttรถtung nach der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 26. Februar 2020, 2021.
[7] Wie Fn. 1, Fallvignette 7.
[8] Man lese etwa: Deutscher Ethikrat, Demenz und Selbstbestimmung. Stellungnahme, 2012.
[9] Ein spezieller Fall sind Angebots- und Zugangsverbote bei Substanzen, die kรถrperlich abhรคngig machen. Die Fragilitรคt von Entscheidungen, zu solchen Substanzen gar nicht erst zu greifen, beheben diese Verbote jedoch nicht.
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