Kurzzusammenfassung: Eine undifferenzierte Betrachtung der Zuordnung von sog. „Abnehmspritzen“ zur Anlage II der Arzneimittelrichtlinien oder Subsumption unter § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V führt zu falschen Schlussfolgerungen hinsichtlich eines Versorgungsausschlusses solcher Arzneimittel. Bei differenzierter Betrachtung vorliegender medizinisch-wissenschaftlicher Studien, zeitlicher Aspekte der Zulassung sowie Begründungen der Zulassungsbehörden bzw. des GBA ergibt sich eine andere Einschätzung.
A. Einleitung
Arzneimittel, die die Wirkung des körpereigenen Hormons „Glucagon like peptide 1“ (GLP1) nachahmen, sogenannte GLP 1-Analoga, im Volksmund auch „Abnehmspritzen“ genannt, spielen eine zunehmende Rolle in der Behandlung des krankhaften Übergewichts. Seit der Beschreibung der blutzuckersenkenden Eigenschaften im Jahr 1987[1] folgte die Erstzulassung eines solchen Präparates zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 in Europa im Jahr 2006.[2] Bei der Behandlung von Menschen mit Diabetes fiel bald der gewichtsreduzierende Effekt der GLP1-Analoga ins Auge und erste Studien erbrachten den Nachweis einer höheren Wirksamkeit gegenüber bis dahin bereits zugelassen Wirkstoffen zur Gewichtsreduktion.[3] Seither hat diese Stoffgruppe sich stetig weiterentwickelt und ihren Siegeszug nicht nur zur Behandlung des Diabetes mellitus, sondern auch zur Gewichtsreduktion angetreten mit steigenden Verordnungszahlen.[4]
B. Rechtliche Grundlagen
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V iVm. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, was auch die Versorgung mit Arzneimitteln umfasst, soweit diese nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V ausgeschlossen sind.
Bislang wird eine Erstattungsfähigkeit von sog. „Abnehmspritzen“, deren Zulassung die Indikation Gewichtsregulierung bzw. Gewichtsmanagement beinhaltet, von den Kostenträgern der gesetzlichen Krankenversicherung unter Verweis auf die Zuordnung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) zur Anlage II (Lifestyle Arzneimittel) der Arzneimittelrichtlinien regelmäßig ausgeschlossen. Die Rechtsprechung argumentiert gleichermaßen in prioritärer Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V. Der Verordnungsausschluss wird wohl teils undifferenziert allein aufgrund des Bezugs zur Gewichtsregulierung im Text der Zulassung angewendet.
Dem Wortlaut der genannten Norm nach sind vom Anspruch der Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln u.a. solche ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (§ 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen (Satz 8). Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Satz 9). Dies findet seine Entsprechung in den Richtlinien des GBA über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (AMRL) unter F § 14 Abs. 2. Nach F § 14 Abs. 3 AMRL sind die nach § 14 Abs. 2 AMRL ausgeschlossenen Fertigarzneimittel in einer Übersicht als Anlage II der AMRL zusammengestellt. In dieser Übersicht sind unter der Überschrift „Abmagerungsmittel, zentral wirkend“ die derzeit für die Indikation Gewichtsregulierung/-management in Deutschland zugelassen Wirkstoffe Liraglutid (Saxenda®), Semaglutid (Wegovy®) und Tirzepatid (Mounjaro®) aufgeführt.
I. Aktuelle Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von GLP1-Analoga
Das Sozialgericht Mainz hat in seiner Entscheidung vom 16. Juni 2025 – S 7 KR 76/24 Wegovy® unter diese Regelung subsummiert unter Verweis auf eine Veröffentlichung der Akademie der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) vom Dezember 2023 (vorab online veröffentlicht 27. September 2023)[5].
Insoweit ist festzustellen, dass die vom SG Mainz in Bezug genommene Veröffentlichung sich lediglich auf das Studienprogramm zu dem Wirkstoff Semaglutid bei der Indikation Gewichtsregulierung bezog. Ausdrücklich teilen die Autoren des zitierten Artikels mit, dass die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht veröffentlichte Studie zum Nachweis einer Risikoreduktion von 20 % des kombinierten Endpunktes aus kardiovaskulärem Tod, Myokardinfarkt und Schlaganfall nicht in die Bewertung einbezogen worden ist, diese vielmehr „erst bei Vorliegen der vollständigen Studiendaten möglich“ ist[6].
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass dem Tatbestand des Urteils des SG Mainz keine näheren Informationen zum Gesundheitszustand der Klägerin zu entnehmen sind. Es wird lediglich ein BMI von 30 kg/m² angegeben und eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhauses erwähnt. Ob in der Bescheinigung etwaige Begleiterkrankungen vermerkt sind, bleibt unklar. Von der Begründung des SG Mainz im Urteil vom 16.06.2025[7] kann jedenfalls keine Präzedenzwirkung für Fälle mit adipositasassoziierten Begleiterkrankungen ausgehen.
II. Zugelassenes Indikationsgebiet: Gewichtsregulierung
Aus dem bloßen Wortlaut des zugelassenen Indikationsgebiets „zur Gewichtsregulierung“ von Wegovy® unmittelbar zu schließen, dass die Voraussetzungen des gesetzlichen Ausschlusses des Arzneimittels nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V vorliegen, geht fehl.
Durch die am 11.11.2023 publizierte SELECT-Studie[8], deren Ergebnisse in der vom SG Mainz herangezogenen Veröffentlichung der AkdÄ noch keine Berücksichtigung fanden, konnte nachgewiesen werden, dass bei Patienten mit kardiovaskulärer Vorerkrankung und Übergewicht Semaglutid in einer Dosis von 2,4 mg wöchentlich die Häufigkeit von Tod aus kardiovaskulärer Ursache, nicht tödlichem Myokardinfarkt oder Schlaganfall signifikant gesenkt werden konnte. Damit ist klar, dass es bei der Anwendung des Arzneimittels nicht bloß um eine Gewichtreduktion zur Erhöhung der Lebensqualität[9] geht, sondern um die Verhütung einer Verschlimmerung oder Linderung von Krankheitsbeschwerden. Der pharmazeutische Unternehmer hatte mit den Ergebnissen der SELECT-Studie eine Zulassungserweiterung für das zur Gewichtsregulierung zugelassene Arzneimittel Wegovy® bei der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) beantragt.
Die EMA erkennt die positive Wirkung von Semaglutid ausdrücklich an, geht aber davon aus, dass die kardioprotektiven Effekte des Medikaments bereits unter der Hauptindikation „Gewichtsregulierung“ erfasst werden, weswegen für Menschen mit Adipositas und Übergewicht keine separate Indikation zur Prävention kardiovaskulärer Ereignisse nötig sei. Die EMA zweifelt also grundsätzlich die kardioprotektive Wirkung des Medikaments nicht an[10].
Gleichermaßen zeigt sich auch die amerikanische Food and Drug Administration (FDA) von der Effektivität des Medikamentes überzeugt, sodass sie als neue Indikation den Gebrauch von Wegovy® zur Senkung des Risikos für kardiovaskulären Tod, Herzinfarkt und Schlaganfall zugelassen hat.[11]
Leider hat sich das SG Mainz mit den Ergebnissen der Studie, die nach Ansicht der AkdÄ geeignet sein könnte, die ursprüngliche Einschätzung zu relativieren und die weit vor dem Urteil vom 16.6.2025 vorlagen, nicht näher befasst und hinterfragt, ob bei der Klägerin adipositasassoziierte Begleiterkrankungen vorhanden sind, die eine Verordnung rechtfertigen könnten.
III. Zuordnung von GLP1 Analoga zur Anlage II der Arzneimittelrichtlinien
Der GBA fokussiert sich in den tragenden Gründen zu seinem Beschluss, Wegovy® in die Anlage II (Lifestyle Arzneimittel) der Arzneimittelrichtlinien aufzunehmen, auf den Wortlaut des Zulassungstexts, der bereits kraft Gesetzes zum Ausschluss der Verordnungsfähigkeit führe.[12]
Dabei versteckt sich der GBA allerdings hinter der Gesetzesformulierung des § 34 Abs. 1 Satz 7-9 SGB V, die seit Einführung mit dem GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2003 unverändert im Sozialgesetzbuch steht. Dem Gesetzgeber ging es seinerzeit ausweislich der Gesetzesmaterialien darum, im Wesentlichen Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion und/oder der Anreizung und/oder Steigerung der sexuellen Potenz zu adressieren, ferner solche Arzneimittel, die nicht bzw. nicht nur zur Behandlung von Krankheiten eingesetzt werden oder die zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung medizinisch nicht notwendig ist, sowie Arzneimittel zur Anwendung bei kosmetischen Befunden, deren Behandlung in der Regel medizinisch nicht notwendig ist. Konkretisierend werden hier beispielhaft Arzneimittel zur Tabakrauchentwöhnung (Nikotinentwöhnung), zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits oder der Regulierung des Gewichts dienen oder die den Haarwuchs anregen (Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität) genannt.[13] Dem Gesetzgeber kam es erkenntlich darauf an, versicherungsrechtlich relevante Krankheiten i.S. des § 27 SGB V von bloß die Lebensqualität steigernden Sachverhalten ohne Krankheitsqualität abzugrenzen. Dafür spricht die weitere Formulierung in der Gesetzesbegründung, nach der Arzneimittel, die zum Zweck individueller Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen, zukünftig nicht mehr zu Lasten der Solidargemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden können.[14]
C. Verändertes Verständnis von Adipositas
Dem historischen Gesetzgeber stand damals ein Verständnis der Adipositas als selbstverschuldetem Zustand zügellosen und undisziplinierten Essverhaltens gegenüber. Adipositas war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Krankheit anerkannt.
Mittlerweile ist sowohl in der Medizin[15] als auch in der Rechtsprechung[16] die Adipositas als chronische Erkrankung und als Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt. Wird der Adipositas an sich schon Krankheitswert beigemessen, ist dies erst recht der Fall bei Hinzutreten weiterer Begleiterkrankungen.
Eine Abkehr von der bisherigen Vorstellung hin zum heutigen Krankheitsbegriff der Adipositas hat sich in den letzten Jahren auch auf legislativer Ebene vollzogen.[17] Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Schaffung eines DMP-Adipositas.[18]
§ 34 Abs. 1 Satz 7-9 SGB V hingegen hat die verschiedenen Änderungen im Sozialgesetzbuch unverändert überdauert. Gerade bei der Schaffung des DMP-Adipositas ist der Gesetzgeber aber davon ausgegangen, dass eine leitliniengemäße Behandlung der Adipositas auch eine medikamentöse Komponente beinhalten kann. Mehrfach wird in der Gesetzesbegründung zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) auf die leitliniengerechte Adipositastherapie mit ergänzenden pharmakologischen Therapien,… Sektorenübergreifender Behandlungen unter Berücksichtigung… medikamentöser… Interventionen… und multiprofessionelle konservative…Therapien hingewiesen.[19] Mit keinem Wort wird der möglicherweise entgegenstehende Verordnungsausschluss des § 34 SGB V erwähnt, was dafür spricht, dass der Zusammenhang diesbezüglich entweder übersehen oder für irrelevant gehalten wurde, weil mit der Adipositas von einer Krankheit und nicht von einem Lifestyle-Problem ausgegangen wurde, bei dem die verfügbaren pharmakologischen Therapien nicht dem Zweck individueller Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen, sondern der Behandlung eines krankhaften Zustands.
Der GBA hat die ihm nach § 34 Abs. 1 Satz 9 SGB V zugewiesene Aufgabe wahrgenommen, die Abgrenzung zu Arzneimitteln, bei denen eine medizinisch notwendige diagnostische oder therapeutische Wirkung im Vordergrund steht, in den Arzneimittelrichtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 zu regeln.
In seinem Beschluss vom 21.03.2024 zur Zuordnung von Wegovy® zur Anlage II (Lifestyle Arzneimittel) der Arzneimittelrichtlinien ist dem GBA zugute zu halten, dass er die Ergebnisse der SELECT-Studie bereits in die Überlegungen einbezogen und darauf hingewiesen hat, dass für den Fall einer europäischen Zulassungserweiterung in der Anwendung von Wegovy® zur Reduktion kardiovaskulärer Ereignisse dieses wie auch andere Arzneimittel mit dem Wirkstoff Semaglutid, die nicht zur Gewichtsregulierung angewendet werden, dann nicht unter die Regelung der Anlage II fällt, was auch daraus ersichtlich werde, dass in der Anlage II der Klammerzusatz „(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion)“ eingefügt wird[20]:
„Wie sich im Nachgang zur mündlichen Anhörung herausgestellt hat und aus Schriften zu Meetings des Committee for Medicinal Products for Human Use der EMA hervorgeht[21] , wurde entgegen den Ausführungen des pharmazeutischen Unternehmers in der mündlichen Anhörung, basierend auf der Studie SELECT, eine Zulassungserweiterung für Wegovy® für die Indikation „risk reduction of major adverse cardiovascular events (cardiovascular death, non fatal myocardial infarction or non-fatal stroke) in adults with established cardiovascular disease and BMI ≥27 kg/m2“ bei der EMA beantragt. Für den Fall, dass die beantragte Zulassungserweiterung erteilt wird, wird zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass Wegovy® zur Reduktion des Risikos von kardiovaskulären Ereignissen (kardiovaskulärem Tod, nichttödlichem Myokardinfarkt, nicht-tödlichem Schlaganfall) bei kardiovaskulärer Erkrankung, wie auch weitere Arzneimittel mit dem Wirkstoff Semaglutid, die nicht zur Gewichtsregulierung angewendet werden, nicht unter die Regelung in Anlage II fällt. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass in der Anlage II mit dem Wirkstoff Semaglutid der Klammerzusatz „(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion)“ eingefügt wird.“
Zwischenzeitlich hat die EMA die Zulassungserweiterung zwar abgelehnt, aber nicht aufgrund einer unzureichenden Studienlage o. ä., sondern weil sie die Indikationen als bereits erfasst ansieht.
Eine Auslegung des Zulassungstexts anhand der bloßen Wortstellung, nach der die Gewichtsregulierung textlich vor den kardiovaskulären Risiken genannt wird, wird dem von der EMA zuerkannten Potential der Risikoreduktion, die textlich erst in einem späteren Absatz folgt, nicht gerecht. Die Wortstellung suggeriert eine stellungsbezogene Gewichtung, die zum Zeitpunkt der ersten Zulassungsstudien (STEP-Studienprogramm) noch seine Berechtigung gehabt haben mag, spätestens nach Publikation der Ergebnisse der SELECT Studie aber nicht weiter haltbar ist.
Mittlerweile haben weitere Studien die Wirksamkeit von GLP1-Analoga zur Reduktion der Krankheitslast in verschiedenen Patientenpopulationen mit Adipositas nachgewiesen.
Das Risiko einer Herzinsuffizienz mit erhaltener systolischer Herzfunktion (HFpEF) ist abhängig vom Adipositas Grad. Mit höherem BMI steigt das Risko einer HFpEF.[22]
- STEP-HFpEF: Bei Patienten mit Herzinsuffizienz mit erhaltener systolischer Herzfunktion und Adipositas führte die Behandlung mit Semaglutid (2,4 mg) zu größerer Reduktion von Symptomen und physischen Einschränkungen sowie Verbesserung der Belastbarkeit und größerem Gewichtsverlust als Placebo[23].
- SUMMIT: Die Behandlung mit Tirzepatide führt zu einem niedrigeren Risiko von Tod aus kardiovaskulärer Ursache oder Verschlechterung einer Herzinsuffizienz als Placebo und verbesserte den Gesundheitszustand bei Patienten mit Herzinsuffizienz mit erhaltener systolischer Funktion und Adipositas.[24]
Obstruktives Schlafapnoesyndrom
- SURMOUNT-OSA: Bei Patienten mit moderater bis schwerer obstruktiver Schlafapnoe und Übergewicht verringert Tirzepatid den Apnoe-Hypnoe-Index (AHI), Körpergewicht, hypoxische Last, systolischer Blutdruck und verbesserte von Patienten berichtete schlafbezogene Outcomes.[25],[26]
Leberfibrose/Fettleber (Metabolism associated steatotic liver diesease):
MASLD zeigt eine starke Assoziation zwischen BMI und Fibrosegrad.[27]
- ESSENCE: Bei Patienten mit MASH (metabolic dysfunction–associated steatohepatitis) und moderater oder fortgeschrittener Leberfibrose verbesserte Semaglutide 2,4 mg das histologische Ergebnis[28]
Kniegelenksarthrose:
- Bei Patienten mit Übergewicht und Kniegelenksarthrose mit mittlerem und schwerem Schmerz führt die Behandlung mit Semaglutid einmal wöchentlich zu einer signifikant höheren Gewichts- und Schmerzreduktion als Placebo.[29]
Es zeigt sich deutlich, dass bei der Anwendung von GLP1-Analoga nicht mehr nur die Gewichtsregulierung zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur Aufwertung des Selbstwertgefühls im Vordergrund steht, sondern ganz gezielt die Beeinflussung von mit Adipositas assoziierten Krankheitszuständen.
D. Fazit
Der in der Anlage II der AMRL eingefügte Klammerzusatz „(gilt nur bei der Anwendung zur Gewichtsreduktion)“ bei den GLP1-Analoga gewinnt somit zunehmend an Bedeutung.
Geht man von der Befugnis des GBA aus, nach § 34 Abs. 1 Satz 9 SGB V iVm. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in den Arzneimittelrichtlinien eine Abgrenzung von Arzneimitteln vorzunehmen, bei denen eine medizinisch notwendige diagnostische oder therapeutische Wirkung im Vordergrund steht, hat er diese mit dem Klammerzusatz wahrgenommen. Zwar ist die vom GBA einschränkend geforderte europäische Zulassung von der EMA nicht erteilt worden, was jedoch teleologisch betrachtet unerheblich ist, weil die EMA bereits den Wortlaut in der Ursprungsfassung als ausreichend für den Einsatz des Medikamentes für die Indikation der Prävention von Herz-Kreislauf-Erkrankungen bei übergewichtigen Menschen hält.
Demzufolge ist – mindestens bei Hinzutreten anderer Begleiterkrankungen – nicht nur die durch die Kostenträger regelmäßig angewandte Zuordnung der GLP1-Analoga zur Anlage II der AMRL für die genannte Indikation unzutreffend, sondern auch die sozialgerichtliche Subsumption unter § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V, da es sich bei den GLP1 Analoga dann nicht um Mittel zur Abmagerung oder Zügelung des Appetits oder zur Regulierung des Körpergewichts handelt, sondern um solche, die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V iVm. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und auf die Versicherte Anspruch haben.
E. Ausblick
Eine Vielzahl weiterer Substanzen – in Spritzen- wie in Tablettenform – befindet sich in der Entwicklung und wird in den nächsten Jahren auf den Markt drängen. Die Evidenz der positiven Einwirkung auf adipositasassoziierte Krankheitszustände wird dadurch weiter zunehmen. Nimmt man § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V ernst, nach dem Qualität und Wirksamkeit der den Versicherten zur Verfügung gestellten Leistungen dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen haben, wird man über Möglichkeiten der Verordnungsfähigkeit von „Abnehmspritzen“ in der vertragsärztlichen Versorgung diskutieren müssen. Denkbar wäre z.B. die Einführung einer Ausnahme als weiterer Halbsatz nach § 34 Abs. 1 Satz 8 SGB V, die eine Versorgung mit solchen Arzneimitteln doch zulässt (etwa: „…, es sei denn, das Arzneimittel hat Qualität und Wirksamkeit in einer positiven Nutzenbewertung nachweisen können“). Der GBA seinerseits hätte die Möglichkeit, von seiner Befugnis nach § 34 Abs. 1 Satz 9 SGB V Gebrauch zu machen und bei positiver Bewertung mittels Klammertext die Zuordnung zur Anlage II (Lifestyle Arzneimittel) der Arzneimittelrichtlinien einzuschränken und zur Vermeidung einer unkontrollierten Verschreibung die Verordnung an die Teilnahme an ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137 f SGB V (DMP-Adipositas) zu koppeln. Der Rechtsprechung obläge es, durch sachgerechte Auslegung der Vorschriften eine Versorgung mit derartigen Arzneimitteln i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V iVm. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu ermöglichen.
DOI: 10.13154/294-13743
ISSN: 2940-3170
[1] Holst, FEBS Letters, Volume 211, Issue 2, 1987, 169 ff., doi.org/10.1016/0014-5793(87)81430-8.
[2] Nauck, Mol Metab. 2021, 101 f., doi: 10.1016/j.molmet.2020.101102.
[3] Astrup, The Lancet 2009, 1606 ff.
[4] Schmitt/Wende, Beiträge und Analysen Gesundheitswesen aktuell 2025, 162 ff., doi: 10.30433/GWA2025-162.
[5] Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, Arzneiverordnung in der Praxis, 2023, 182 ff., https://www.akdae.de/fileadmin/user_upload/akdae/Arzneimitteltherapie/AVP/Artikel/2023-3/182.pdf (zuletzt abgerufen am 10.10.2025).
[6] a.a.O. S. 183 ff. m.w.N.
[7] SG Mainz, Urteil vom 16. Juni 2025, Az. S 7 KR 76/24, Rn. 18,19.
[8] Lincoff, N Engl J Med. 2023, 2221 ff., doi: 10.1056/NEJMoa2307563.
[9] Zur Problematik des Begriffs Lebensqualität in Zeiten, in denen Patient-related outcomes (PROs) auch in klinischen Studien eine immer größere Rolle spielen, vgl. Axer, ZEFQ 2014, 130-139.
[10] EMA/340123/2024 vom 26.07.2024, https://www.ema.europa.eu/en/documents/medicine-qa/questions-answers-outcome-assessment-extend-use-wegovy-semaglutide_en.pdf (zuletzt abgerufen am 10.10.2025).
[11] FDA News Release, https://www.fda.gov/news-events/press-announcements/fda-approves-first-treatment-reduce-risk-serious-heart-problems-specifically-adults-obesity-or. (zuletzt abgerufen am 10.10.2025).
[12] Gemeinsamer Bundesausschuss, https://www.g-ba.de/downloads/40-268-10316/2024-03-21_AM-RL-II_Semaglutid_TrG.pdf (zuletzt abgerufen am 10.10.2025).
[13] BT-Drs. 15/1525, S. 86 f.
[14] BT-Drs. 15/1525, S. 87.
[15] Deutsche Adipositas-Gesellschaft (DAG) e.V., https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/050-001 (zuletzt abgerufen am 26.09.2025).
[16] BSG, Urteil vom 19.Februar 2003, Az. B 1 KR 1/02 R.
[17] BT-Drs. 19/20619, S. 5f.
[18] Gemeinsamer Bundesausschuss, https://www.g-ba.de/downloads/40-268-10235/2023-11-16_DMP-A-RL_Anlage-2-23-24-Adipositas_TrG.pdf.
[19] BT-Drs. 19/26822, S. 98, (Hervorhebungen erfolgten durch den Autor).
[20] Gemeinsamer Bundesausschuss, https://www.g-ba.de/downloads/40-268-10316/2024-03-21_AM-RL-II_Semaglutid_TrG.pdf (zuletzt abgerufen am 10.10.2025), S. 7.
[21] https://www.ema.europa.eu/en/documents/minutes/minutes-chmp-meeting-06-09-november-2023_en.pdf; https://www.ema.europa.eu/en/documents/agenda/agenda-chmp-meeting-22-25-january-2024_en.pdf (zuletzt abgerufen am 26.01.2024).
[22] Pandey, J Am Coll Cardiol. 2017, 1129 ff., doi: 10.1016/j.jacc.2016.11.081.
[23] Kosiborod, N Engl J Med 2023, 1069 ff., doi: 10.1056/NEJMoa2306963.
[24] Packer, N Engl J Med 2025, 427 ff., doi: 10.1056/NEJMoa2410027.
[25] Malhotra, N Engl J Med 2024, 1193 ff., doi: 10.1056/NEJMoa240488.
[26] Vgl. zu Semaglutid und anderen GLP1-Analoga auch: Le, Pharmacy 2024, 11. doi: 10.3390/pharmacy12010011.
[27] Kaya, Annals of Hepatology 2025, doi: 10.1016/j.aohep.2025.101907.
[28] Sanyal, N Engl J Med 2025, 2089 ff., doi: 10.1056/NEJMoa2413258.
[29] Bliddal, N Engl J Med 2024, 1573 ff., doi: 10.1056/NEJMoa2403664.
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