Der Sterbewunsch und nun auch der Tod der 25-jรคhrigen Katalanin Noelia Castillo sorgen nicht nur in Spanien anhaltend fรผr Diskussionen. Auch in Deutschland wird nun รผber den Fall debattiert. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die spanische Regulierung der ayuda para morir (Sterbehilfe) aus dem Jahr 2021 โ und auf die entsprechende Leerstelle im deutschen Recht.
Hinweis: Dieser Beitrag wurde im Verfassungsblog erstverรถffentlicht.
A. Noelia Castillo vs. Abogados Cristianos
Noelia Castillo hat am 26. Mรคrz 2026 in einem Krankenhaus in der Provinz Barcelona ayuda para morir, รผbersetzt als โSterbehilfeโ, in Anspruch genommen; ihr wurde auf ausdrรผcklichen Wunsch eine tรถdliche Spritze verabreicht. Ihrem Tod war ein fast zweijรคhriger Rechtsstreit vor spanischen Gerichten einschlieรlich dem spanischen Verfassungsgericht sowie vor dem EGMR[1] vorangegangen, in dem ihr Vater versucht hatte, die Sterbehilfe zu verhindern. Dabei wurde er durch Abogados Cristianos, โDie christlichen Anwรคlteโ, vertreten[2] โ letztlich ohne Erfolg.
Die bei ihrem Tod 25-jรคhrige Castillo war seit einem Suizidversuch im Oktober 2022 querschnittsgelรคhmt und litt unter starken chronischen Schmerzen. Die zustรคndige staatliche Kommission genehmigte ihren Antrag auf Sterbehilfe einstimmig. Insbesondere wegen ihres jungen Alters und psychischer Leiden, die jedoch Experten zufolge nicht ihre Freiverantwortlichkeit ausgeschlossen haben sollen,[3] sowie der groรen Aufmerksamkeit, die das Verfahren, angestrengt durch den eigenen Vater und Abogados Cristianos, mit sich brachte, hat der Fall groรe Wellen geschlagen. In ganz Spanien haben sich Menschen teils fรผr Castillos Selbstbestimmungsrecht, teils fรผr den Erhalt ihres Lebens โ auch gegen ihren Willen โ eingesetzt.[4]
B. Das spanische Gesetz zur Regulierung der ayuda para morir
Die ayuda para morir โ wie sie Castillo erhalten hat โ ist in Spanien seit dem Erlass der Ley Orgรกnica 3/2021, de 24 de marzo, de regulaciรณn de la eutanasia (kurz: LORE),[5] dem โOrgangesetz รผber die Regulierung der eutanasiaโ[6] unter bestimmten Voraussetzungen legal. Das Gesetz reguliert die Sterbehilfe umfassend als eine Leistung des รถffentlichen Gesundheitssystems.
Gemรคร Art. 3g LORE umfasst die ayuda para morir sowohl Handlungen, die im deutschen Recht als Suizidassistenz verstanden werden (auto-administraciรณn), als auch solche, die im deutschen Recht als Tรถtung auf Verlangen (administraciรณn directa al paciente de una sustancia por parte del profesional sanitario competente) eingeordnet werden und nach ยง 216 StGB strafbewehrt sind. Die LORE regelt ein umfassendes Verfahren mit Antrรคgen an einen zustรคndigen und an einen beratenden Arzt und einer obligatorischen Genehmigung durch eine regionale Garantie- und Evaluationskommission einschlieรlich Fristenregelungen. Kapitel 4 der LORE sieht eine Garantie des Zugangs zum Verfahren vor und ermรถglicht ein Beschwerdeverfahren, wenn (1) der zustรคndige oder der beratende Arzt oder (2) die Kommission den Antrag ablehnt. Im ersten Fall ist fรผr die Beschwerde die Kommission zustรคndig, im zweiten Fall der Verwaltungsrechtsweg erรถffnet (Art. 7, 8.4, 10 LORE). Die gesetzlichen Regelungen werden durch einen umfassenden Leitfaden zur korrekten Umsetzung des Gesetzes[7] ergรคnzt.
Wรคhrend in Deutschland das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht auf selbstbestimmtes Sterben โnicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustรคnde oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschrรคnktโ[8], begrenzt die LORE das aus ihr hervorgehende Leistungsrecht auf contextos eutanรกsicos, also auf โeuthanasische Kontexteโ. Diese liegen laut dem Gesetz vor, wenn der Anspruchsteller von einer schweren, unheilbaren Krankheit oder einem schweren, chronischen und behindernden Leiden betroffen ist (Prรคambel in Verbindung mit Art. 5.1 d LORE).
Die spanische LORE stellt damit im internationalen Vergleich des Rechts am Lebensende eine der jรผngeren legislativen Entwicklungen dar. Aufgrund ihrer Beschrรคnkung auf contextos eutanรกsicos ist sie einerseits relativ restriktiv, andererseits jedoch mit ihrer starken Zugangsgarantie und der Verankerung der Leistung in der รถffentlichen Gesundheitsversorgung รคuรerst progressiv. Zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2024 wurden insgesamt 2.432 Anfragen registriert, von denen 1.123 stattgegeben worden ist (siehe Jahresbericht des spanischen Gesundheitsministeriums aus 2025[9]). 46,01 % der Fรคlle aus 2024, in denen Sterbehilfe geleistet wurde, lag eine neurologische Erkrankung zugrunde, in 28,17 % war es eine onkologische Erkrankung. Das Durchschnittsalter lag bei 69,74 Jahren. Weitere Gliederungsebenen finden sich in der Formatvorlage.
C. Die Urteile des spanischen Verfassungsgerichts aus 2023
Auch das spanische Verfassungsgericht hat sich mit der Sterbehilfe befasst. Es hat in zwei vieldiskutierten Entscheidungen aus 2023 die Verfassungsmรครigkeit der LORE bestรคtigt, nachdem Vertreter der Parlamentsfraktionen von VOX (Urteil 19/2023)[10] und der Partido Popular (Urteil 94/2023)[11] dieses im Rahmen von Verfassungsbeschwerden angegriffen hatten. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das spanische Verfassungsgericht erstmalig das spanische Pendant zum deutschen โRecht auf selbstbestimmtes Sterbenโ aus der Verfassung hergeleitet, das es als das โRecht auf Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Todes in contextos eutanรกsicosโ bezeichnet. Genauso wie der einfache Gesetzgeber das Leistungsrecht auf Sterbehilfe aus der LORE auf contextos eutanรกsicos beschrรคnkt hat, beschrรคnkt also auch das spanische Verfassungsgericht das entsprechende Grundrecht auf diese Krankheits- und Leidenskontexte. Das Gericht verankert dieses Recht in den Grundrechten auf physische und moralische Integritรคt (Art. 15 der spanischen Verfassung (CE)) โ dort insbesondere die persรถnliche Integritรคt โ in Verbindung mit den Prinzipien der Wรผrde und der freien Entfaltung der Persรถnlichkeit (Art. 10.1 CE). โIn solchen Extremsituationenโ betreffe die Entscheidung รผber das eigene Sterben โunรผbertrefflich intensivโ die genannten Grundrechte, so das Verfassungsgericht[12]. Damit verankert das Gericht das โneueโ Grundrecht zwar รคhnlich wie das Bundesverfassungsgericht, schrรคnkt es jedoch kontextuell ein, ohne diese Einschrรคnkung positiv zu begrรผnden.
D. Individuelle Selbstbestimmung und die Rechte Dritter
Der Fall Noelia Castillo hat die Frage aufgeworfen, ob Familienangehรถrige โ hier ihr Vater โ eine erteilte Genehmigung fรผr Sterbehilfe gerichtlich angreifen dรผrfen. Der Vater Castillos hatte beim spanischen Verfassungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Kataloniens[13] eingelegt, in der das katalanische Gericht die Freigabe der Sterbehilfe fรผr Castillo bestรคtigt hatte. Das spanische Verfassungsgericht hat seine Beschwerde jedoch wegen des โoffensichtlichen Mangels einer Verletzung eines durch Verfassungsbeschwerde schรผtzbaren Grundrechtsโ ohne weitere Begrรผndung zurรผckgewiesen. Auch das Grundgesetz verleiht Dritten keine Rechte, den Gebrauch dieses hรถchstpersรถnlichen Rechts auf Selbstbestimmung in Frage zu stellen. Der EGMR hat sein Begehren auf Erlass einstweiliger Maรnahmen abgelehnt.[14] Dies zeigt eindrรผcklich, welche Grenzen die spanische Verfassungsrechtsordnung โ aber auch die europรคische Menschenrechtsordnung โ den Klagemรถglichkeiten Dritter setzt, wenn es um die selbstbestimmte Entscheidung รผber die Beendigung des eigenen Lebens geht.
Beide Entscheidungen spiegeln das Verstรคndnis individueller Selbstbestimmung wider, auf dem die LORE und das spanische Grundrecht auf Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Todes, aber auch das deutsche Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben fuรen. Der Vater Castillos konnte weder eine Verletzung eigener Verfassungsrechte geltend machen, noch auf Rechte seiner volljรคhrigen, nicht fรผr einwilligungsunfรคhig erklรคrten Tochter fรผr diese, aber gegen deren Willen berufen. Trotz dieser eindeutigen verfassungsrechtlichen Bewertung wird bald der Oberste Gerichtshof Spaniens in einem Parallelfall darรผber entscheiden, ob Dritte โ auch dort der Vater eines volljรคhrigen Sterbewilligen โ in verwaltungsgerichtlichen Verfahren รผberhaupt klagebefugt sein kรถnnen, um die Genehmigung eines Antrags auf Sterbehilfe anzufechten.[15] Der Rechtsstreit um die Eingriffsrechte Dritter in Verfahren zur Sterbehilfe ist also noch nicht zu Ende. Die Odyssee, der sich Castillo ausgesetzt sah, war โ so darf man vermuten โ nur aufgrund der Unterstรผtzung durch Abogados Cristianos mรถglich, die sich selbst an Castillos Todestag vor dem Krankenhaus versammelten, in dem sie die Sterbehilfe erhielt.[16]
E. Ein Weckruf fรผr die deutsche Debatte
Daneben wirft der Fall Castillo in Deutschland ein (erstes) Schlaglicht auf die spanische Rechtslage. Spanien wird zu Recht fรผr sein Vorgehen gegen Gewalt gegen Frauen gelobt,[17] vor allem das spanische Gesetz รผber umfassende Schutzmaรnahmen gegen genderspezifische Gewalt.[18] Nicht nur im Kampf gegen genderspezifische Gewalt kann das spanische Recht jedoch einen wichtigen Beitrag leisten. Die spanische LORE und die entsprechenden Urteile des spanischen Verfassungsgerichts sollten insbesondere den Bundestag interessieren. Mindestens genauso interessant wie das Gesetz und die Rechtsprechung dazu sind die Erfahrungen und Erkenntnisse, die spanische Behรถrden, Praktikerinnen und Patienten seit dem Erlass des Gesetzes im Jahr 2021 gesammelt haben.[19]
Mehr als sechs Jahre ist der โPaukenschlagโ, mit dem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschรคftsmรครigen Fรถrderung der Selbsttรถtung (ยง 217 StGB a.F.) fรผr verfassungswidrig und nichtig erklรคrt hat, nun her. Und noch immer ist die Suizidassistenz in der Bundesrepublik nicht gesetzlich geregelt. Damit wird weder sichergestellt, dass neben dem Suizidassistenten mindestens eine weitere Person den Fall begutachtet (Vier-Augen-Prinzip), noch wird die Einbindung psychologischer oder psychiatrischer Fachkompetenz in Fรคllen mit psychischen Erkrankungen verlangt (letztere setzt รผbrigens auch die LORE nicht voraus). Das ist ein Zustand, der nicht nur aus meiner Sicht[20] den verfassungsrechtlich geschรผtzten Interessen nicht gerecht wird.[21]
Der Fall Castillo ist ein Weckruf fรผr die deutsche Debatte. Dabei dรผrfen jedoch persรถnliche Leidensgeschichten wie die von Noelia Castillo nicht durch unsachliche und verkรผrzte Stellungnahmen und Berichte instrumentalisiert werden, um politische oder ideologische Kรคmpfe auszufechten. Der Bundestag muss mehr als sechs Jahre nach der Aufhebung des ยง 217 StGB einen politischen Kompromiss finden,[22] der sowohl dem Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen als auch der staatlichen Pflicht zum Schutz des Lebens gerecht wird und sollte dabei aus den Erfahrungen der Nachbarlรคnder lernen. Es bleibt abzuwarten, ob (und wie) sich erste Meldungen zu einer neuen Gesetzesinitiative zur Regulierung der Suizidassistenz verdichten.[23]
DOI: 10.13154/294-14412
ISSN: 2940-3170
[1] Spanisches Verfassungsgericht, Pressemitteilung 23/2026 v. 20.02.2026, https://www.tribunalconstitucional.es/NotasDePrensaDocumentos/NP_2026_023/NOTA%20INFORMATIVA%20N%C2%BA%2023-2026.pdf (zuletzt abgerufen am 20.04.2026). Zur Entscheidung des EGMR https://www.bbc.com/news/articles/c4g8w4xp97jo (zuletzt abgerufen am 20.04.2026). Der EGMR selbst hat keine schriftliche Entscheidung verรถffentlicht.
[2] Ricou Lleida, in La Vanguardia v. 26.03.2026, https://www.lavanguardia.com/vida/20260326/11499749/abogados-cristianos-desplaza-puerta-hospital-noelia-espera-eutanasia.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[3] Triviรฑo et al., in El Paรญs v. 27.03.2026, https://elpais.com/sociedad/2026-03-27/por-que-noelia-castilllo-tenia-derecho-a-la-prestacion-de-ayuda-para-morir.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[4] Chutel und Barragรกn, in: The New York Times en Espaรฑol v. 27.03.2026, https://www.nytimes.com/es/2026/03/27/espanol/mundo/noelia-castillo-ramos-espana-muerte-asistida.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[5] Ley Orgรกnica 3/2021, de 24 de marzo, de regulaciรณn de la eutanasia, abrufbar unter https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2021-4628 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[6] Das Gesetz verwendet in Titel und Prรคambel den Begriff eutanasia, im Gesetzestext ist jedoch von ayuda para morir die Rede.
[7] Spanisches Gesundheitsministerium, Manual de buenas prรกcticas en eutanasia Ley Orgรกnica 3/2021, de 24 de marzo, de regulaciรณn de la eutanasia, https://www.sanidad.gob.es/eutanasia/docs/Manual_BBPP_eutanasia.pdf (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[8] Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15 u.a., Rn. 210. Vgl. Goos, in: Verfassungsblog v. 27.02.2020, https://verfassungsblog.de/verfuegungsrecht-ueber-das-eigene-leben-schutzpflicht-fuer-ein-leben-in-autonomie/ (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[9] Spanisches Gesundheitsministerium, Informe Anual 2024 sobre la Prestaciรณn de Ayuda para Morir Ley Orgรกnica 3/2021, de 24 de marzo, de Regulaciรณn de la Eutanasia, https://www.sanidad.gob.es/eutanasia/docs/Informe_Anual_2024_Prestacion_de_Ayuda_para_Morir.pdf (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[10] Spanisches Verfassungsgericht, Urteil 19/2023 v. 22.03.2023, https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2023-10044 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[11] Spanisches Verfassungsgericht, Urteil 94/2023 v. 12.09.2023, https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2023-21156 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[12] Spanisches Verfassungsgericht, Urteil 19/2023 v. 22.03.2023, F.6.C.d)ii).
[13] Zur Chronologie des Verfahrens siehe Diez, in El Paรญs v. 26.03.2026, https://elpais.com/sociedad/2026-03-26/cronologia-del-caso-noelia-la-joven-paraplejica-tiene-programada-la-eutanasia-que-espera-desde-2024.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[14] Ayuso und Garcรญa Bueno, in El Paรญs v. 24.03.2026, https://elpais.com/sociedad/2026-03-24/el-tribunal-de-estrasburgo-rechaza-paralizar-la-eutanasia-de-la-joven-noelia-afectada-por-una-paraplejia.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[15] El Paรญs v. 27.03.2026, https://elpais.com/sociedad/2026-03-27/el-supremo-fijara-doctrina-sobre-si-un-padre-puede-recurrir-la-eutanasia-de-un-hijo.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[16] Ricou Lleida, in La Vanguardia v. 26.03.2026, https://www.lavanguardia.com/vida/20260326/11499749/abogados-cristianos-desplaza-puerta-hospital-noelia-espera-eutanasia.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[17] Ley Orgรกnica 1/2004, de 28 de diciembre, de Medidas de Protecciรณn Integral contra la Violencia de Gรฉnero, abrufbar unter https://www.boe.es/eli/es/lo/2004/12/28/1/con (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[18] Niehaus, in: Verfassungsblog v. 08.04.2026, https://verfassungsblog.de/spanien-gewaltschutz-frauen-deepfakes/ (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[19] Dazu aus der spanischen Wissenschaft etwas Parra Jounou et al., BMC Medical Ethics 2024 25:69; Gonzรกlez-Herrera et al., Spanish Journal of Legal Medicine 2025 51:4, 500490.
[20] Dittke, Medical Law International 2026, 53.
[21] Vgl. Dieรner, in: Verfassungsblog v. 23.04.2024, https://verfassungsblog.de/im-zweifel-gegen-die-freiverantwortlichkeit/ (zuletzt abgerufen am 20.04.2026) und Weigend, in: Verfassungsblog v. 24.07.2025, https://verfassungsblog.de/sterbehilfe-frankreich-england/ (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[22] Zu den (gescheiterten) parlamentarischen Gesetzvorschlรคgen aus dem Jahr 2023 Frister, in: Gesundheitsrecht.blog v. 26.02.2026, https://doi.org/10.13154/294-9672 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
[23] Coerschulte, in: Frankfurter Rundschau v. 30.03.2026, https://www.fr.de/politik/neuer-anlauf-zur-regelung-der-suizidhilfe-im-bundestag-geplant-94241512.html#google_vignette (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).
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