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Sterben mit Regeln: Der Fall Noelia Castillo und das spanische Gesetz zur Sterbehilfe


  • Pia Dittke

    Die Autorin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Medizinrecht (Prof. Dr. Thomas Gutmann) der Universität Münster und war Gastwissenschaftlerin an der Cátedra Younger de Bioética Empírica (Prof. Dr. David Rodríguez-Arias) der Universidad de Granada.

Der Sterbewunsch und nun auch der Tod der 25-jährigen Katalanin Noelia Castillo sorgen nicht nur in Spanien anhaltend für Diskussionen. Auch in Deutschland wird nun über den Fall debattiert. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die spanische Regulierung der ayuda para morir (Sterbehilfe) aus dem Jahr 2021 – und auf die entsprechende Leerstelle im deutschen Recht.

Hinweis: Dieser Beitrag wurde im Verfassungsblog erstveröffentlicht.

A.           Noelia Castillo vs. Abogados Cristianos

Noelia Castillo hat am 26. März 2026 in einem Krankenhaus in der Provinz Barcelona ayuda para morir, übersetzt als „Sterbehilfe“, in Anspruch genommen; ihr wurde auf ausdrücklichen Wunsch eine tödliche Spritze verabreicht. Ihrem Tod war ein fast zweijähriger Rechtsstreit vor spanischen Gerichten einschließlich dem spanischen Verfassungsgericht sowie vor dem EGMR[1] vorangegangen, in dem ihr Vater versucht hatte, die Sterbehilfe zu verhindern. Dabei wurde er durch Abogados Cristianos, „Die christlichen Anwälte“, vertreten[2] – letztlich ohne Erfolg.

Die bei ihrem Tod 25-jährige Castillo war seit einem Suizidversuch im Oktober 2022 querschnittsgelähmt und litt unter starken chronischen Schmerzen. Die zuständige staatliche Kommission genehmigte ihren Antrag auf Sterbehilfe einstimmig. Insbesondere wegen ihres jungen Alters und psychischer Leiden, die jedoch Experten zufolge nicht ihre Freiverantwortlichkeit ausgeschlossen haben sollen,[3] sowie der großen Aufmerksamkeit, die das Verfahren, angestrengt durch den eigenen Vater und Abogados Cristianos, mit sich brachte, hat der Fall große Wellen geschlagen. In ganz Spanien haben sich Menschen teils für Castillos Selbstbestimmungsrecht, teils für den Erhalt ihres Lebens – auch gegen ihren Willen – eingesetzt.[4]

B.            Das spanische Gesetz zur Regulierung der ayuda para morir

Die ayuda para morir – wie sie Castillo erhalten hat – ist in Spanien seit dem Erlass der Ley Orgánica 3/2021, de 24 de marzo, de regulación de la eutanasia (kurz: LORE),[5] dem „Organgesetz über die Regulierung der eutanasia[6] unter bestimmten Voraussetzungen legal. Das Gesetz reguliert die Sterbehilfe umfassend als eine Leistung des öffentlichen Gesundheitssystems.

Gemäß Art. 3g LORE umfasst die ayuda para morir sowohl Handlungen, die im deutschen Recht als Suizidassistenz verstanden werden (auto-administración), als auch solche, die im deutschen Recht als Tötung auf Verlangen (administración directa al paciente de una sustancia por parte del profesional sanitario competente) eingeordnet werden und nach § 216 StGB strafbewehrt sind. Die LORE regelt ein umfassendes Verfahren mit Anträgen an einen zuständigen und an einen beratenden Arzt und einer obligatorischen Genehmigung durch eine regionale Garantie- und Evaluationskommission einschließlich Fristenregelungen. Kapitel 4 der LORE sieht eine Garantie des Zugangs zum Verfahren vor und ermöglicht ein Beschwerdeverfahren, wenn (1) der zuständige oder der beratende Arzt oder (2) die Kommission den Antrag ablehnt. Im ersten Fall ist für die Beschwerde die Kommission zuständig, im zweiten Fall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (Art. 7, 8.4, 10 LORE). Die gesetzlichen Regelungen werden durch einen umfassenden Leitfaden zur korrekten Umsetzung des Gesetzes[7] ergänzt.

Während in Deutschland das Bundesverfassungsgericht das Verfassungsrecht auf selbstbestimmtes Sterben „nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt“[8], begrenzt die LORE das aus ihr hervorgehende Leistungsrecht auf contextos eutanásicos, also auf „euthanasische Kontexte“. Diese liegen laut dem Gesetz vor, wenn der Anspruchsteller von einer schweren, unheilbaren Krankheit oder einem schweren, chronischen und behindernden Leiden betroffen ist (Präambel in Verbindung mit Art. 5.1 d LORE).

Die spanische LORE stellt damit im internationalen Vergleich des Rechts am Lebensende eine der jüngeren legislativen Entwicklungen dar. Aufgrund ihrer Beschränkung auf contextos eutanásicos ist sie einerseits relativ restriktiv, andererseits jedoch mit ihrer starken Zugangsgarantie und der Verankerung der Leistung in der öffentlichen Gesundheitsversorgung äußerst progressiv. Zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2024 wurden insgesamt 2.432 Anfragen registriert, von denen 1.123 stattgegeben worden ist (siehe Jahresbericht des spanischen Gesundheitsministeriums aus 2025[9]). 46,01 % der Fälle aus 2024, in denen Sterbehilfe geleistet wurde, lag eine neurologische Erkrankung zugrunde, in 28,17 % war es eine onkologische Erkrankung. Das Durchschnittsalter lag bei 69,74 Jahren. Weitere Gliederungsebenen finden sich in der Formatvorlage.

C.           Die Urteile des spanischen Verfassungsgerichts aus 2023

Auch das spanische Verfassungsgericht hat sich mit der Sterbehilfe befasst. Es hat in zwei vieldiskutierten Entscheidungen aus 2023 die Verfassungsmäßigkeit der LORE bestätigt, nachdem Vertreter der Parlamentsfraktionen von VOX (Urteil 19/2023)[10] und der Partido Popular (Urteil 94/2023)[11] dieses im Rahmen von Verfassungsbeschwerden angegriffen hatten. Im Rahmen dieser Entscheidung hat das spanische Verfassungsgericht erstmalig das spanische Pendant zum deutschen „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ aus der Verfassung hergeleitet, das es als das „Recht auf Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Todes in contextos eutanásicos“ bezeichnet. Genauso wie der einfache Gesetzgeber das Leistungsrecht auf Sterbehilfe aus der LORE auf contextos eutanásicos beschränkt hat, beschränkt also auch das spanische Verfassungsgericht das entsprechende Grundrecht auf diese Krankheits- und Leidenskontexte. Das Gericht verankert dieses Recht in den Grundrechten auf physische und moralische Integrität (Art. 15 der spanischen Verfassung (CE)) – dort insbesondere die persönliche Integrität – in Verbindung mit den Prinzipien der Würde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 10.1 CE). „In solchen Extremsituationen“ betreffe die Entscheidung über das eigene Sterben „unübertrefflich intensiv“ die genannten Grundrechte, so das Verfassungsgericht[12]. Damit verankert das Gericht das „neue“ Grundrecht zwar ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht, schränkt es jedoch kontextuell ein, ohne diese Einschränkung positiv zu begründen.

D.           Individuelle Selbstbestimmung und die Rechte Dritter

Der Fall Noelia Castillo hat die Frage aufgeworfen, ob Familienangehörige – hier ihr Vater – eine erteilte Genehmigung für Sterbehilfe gerichtlich angreifen dürfen. Der Vater Castillos hatte beim spanischen Verfassungsgericht Beschwerde gegen die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Kataloniens[13] eingelegt, in der das katalanische Gericht die Freigabe der Sterbehilfe für Castillo bestätigt hatte. Das spanische Verfassungsgericht hat seine Beschwerde jedoch wegen des „offensichtlichen Mangels einer Verletzung eines durch Verfassungsbeschwerde schützbaren Grundrechts“ ohne weitere Begründung zurückgewiesen. Auch das Grundgesetz verleiht Dritten keine Rechte, den Gebrauch dieses höchstpersönlichen Rechts auf Selbstbestimmung in Frage zu stellen. Der EGMR hat sein Begehren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen abgelehnt.[14] Dies zeigt eindrücklich, welche Grenzen die spanische Verfassungsrechtsordnung – aber auch die europäische Menschenrechtsordnung – den Klagemöglichkeiten Dritter setzt, wenn es um die selbstbestimmte Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens geht.

Beide Entscheidungen spiegeln das Verständnis individueller Selbstbestimmung wider, auf dem die LORE und das spanische Grundrecht auf Selbstbestimmung hinsichtlich des eigenen Todes, aber auch das deutsche Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben fußen. Der Vater Castillos konnte weder eine Verletzung eigener Verfassungsrechte geltend machen, noch auf Rechte seiner volljährigen, nicht für einwilligungsunfähig erklärten Tochter für diese, aber gegen deren Willen berufen. Trotz dieser eindeutigen verfassungsrechtlichen Bewertung wird bald der Oberste Gerichtshof Spaniens in einem Parallelfall darüber entscheiden, ob Dritte – auch dort der Vater eines volljährigen Sterbewilligen – in verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt klagebefugt sein können, um die Genehmigung eines Antrags auf Sterbehilfe anzufechten.[15] Der Rechtsstreit um die Eingriffsrechte Dritter in Verfahren zur Sterbehilfe ist also noch nicht zu Ende. Die Odyssee, der sich Castillo ausgesetzt sah, war – so darf man vermuten – nur aufgrund der Unterstützung durch Abogados Cristianos möglich, die sich selbst an Castillos Todestag vor dem Krankenhaus versammelten, in dem sie die Sterbehilfe erhielt.[16]

E.            Ein Weckruf für die deutsche Debatte

Daneben wirft der Fall Castillo in Deutschland ein (erstes) Schlaglicht auf die spanische Rechtslage. Spanien wird zu Recht für sein Vorgehen gegen Gewalt gegen Frauen gelobt,[17] vor allem das spanische Gesetz über umfassende Schutzmaßnahmen gegen genderspezifische Gewalt.[18] Nicht nur im Kampf gegen genderspezifische Gewalt kann das spanische Recht jedoch einen wichtigen Beitrag leisten. Die spanische LORE und die entsprechenden Urteile des spanischen Verfassungsgerichts sollten insbesondere den Bundestag interessieren. Mindestens genauso interessant wie das Gesetz und die Rechtsprechung dazu sind die Erfahrungen und Erkenntnisse, die spanische Behörden, Praktikerinnen und Patienten seit dem Erlass des Gesetzes im Jahr 2021 gesammelt haben.[19]

Mehr als sechs Jahre ist der „Paukenschlag“, mit dem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB a.F.) für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat, nun her. Und noch immer ist die Suizidassistenz in der Bundesrepublik nicht gesetzlich geregelt. Damit wird weder sichergestellt, dass neben dem Suizidassistenten mindestens eine weitere Person den Fall begutachtet (Vier-Augen-Prinzip), noch wird die Einbindung psychologischer oder psychiatrischer Fachkompetenz in Fällen mit psychischen Erkrankungen verlangt (letztere setzt übrigens auch die LORE nicht voraus). Das ist ein Zustand, der nicht nur aus meiner Sicht[20] den verfassungsrechtlich geschützten Interessen nicht gerecht wird.[21]

Der Fall Castillo ist ein Weckruf für die deutsche Debatte. Dabei dürfen jedoch persönliche Leidensgeschichten wie die von Noelia Castillo nicht durch unsachliche und verkürzte Stellungnahmen und Berichte instrumentalisiert werden, um politische oder ideologische Kämpfe auszufechten. Der Bundestag muss mehr als sechs Jahre nach der Aufhebung des § 217 StGB einen politischen Kompromiss finden,[22] der sowohl dem Selbstbestimmungsrecht der Sterbewilligen als auch der staatlichen Pflicht zum Schutz des Lebens gerecht wird und sollte dabei aus den Erfahrungen der Nachbarländer lernen. Es bleibt abzuwarten, ob (und wie) sich erste Meldungen zu einer neuen Gesetzesinitiative zur Regulierung der Suizidassistenz verdichten.[23]

DOI: 10.13154/294-14412

ISSN: 2940-3170


[1] Spanisches Verfassungsgericht, Pressemitteilung 23/2026 v. 20.02.2026, https://www.tribunalconstitucional.es/NotasDePrensaDocumentos/NP_2026_023/NOTA%20INFORMATIVA%20N%C2%BA%2023-2026.pdf  (zuletzt abgerufen am 20.04.2026). Zur Entscheidung des EGMR  https://www.bbc.com/news/articles/c4g8w4xp97jo (zuletzt abgerufen am 20.04.2026). Der EGMR selbst hat keine schriftliche Entscheidung veröffentlicht.

[2] Ricou Lleida, in La Vanguardia v. 26.03.2026,  https://www.lavanguardia.com/vida/20260326/11499749/abogados-cristianos-desplaza-puerta-hospital-noelia-espera-eutanasia.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[3] Triviño  et al., in El País v. 27.03.2026, https://elpais.com/sociedad/2026-03-27/por-que-noelia-castilllo-tenia-derecho-a-la-prestacion-de-ayuda-para-morir.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[4] Chutel und Barragán, in: The New York Times en Español v. 27.03.2026, https://www.nytimes.com/es/2026/03/27/espanol/mundo/noelia-castillo-ramos-espana-muerte-asistida.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[5] Ley Orgánica 3/2021, de 24 de marzo, de regulación de la eutanasia, abrufbar unter https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2021-4628 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[6] Das Gesetz verwendet in Titel und Präambel den Begriff eutanasia, im Gesetzestext ist jedoch von ayuda para morir die Rede.

[7] Spanisches Gesundheitsministerium, Manual de buenas prácticas en eutanasia Ley Orgánica 3/2021, de 24 de marzo, de regulación de la eutanasia, https://www.sanidad.gob.es/eutanasia/docs/Manual_BBPP_eutanasia.pdf (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[8] Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 26.02.2020, Az. 2 BvR 2347/15 u.a., Rn. 210. Vgl. Goos, in: Verfassungsblog v. 27.02.2020, https://verfassungsblog.de/verfuegungsrecht-ueber-das-eigene-leben-schutzpflicht-fuer-ein-leben-in-autonomie/ (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[9] Spanisches Gesundheitsministerium, Informe Anual 2024 sobre la Prestación de Ayuda para Morir Ley Orgánica 3/2021, de 24 de marzo, de Regulación de la Eutanasia, https://www.sanidad.gob.es/eutanasia/docs/Informe_Anual_2024_Prestacion_de_Ayuda_para_Morir.pdf (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[10] Spanisches Verfassungsgericht, Urteil 19/2023 v. 22.03.2023, https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2023-10044 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[11] Spanisches Verfassungsgericht, Urteil 94/2023 v. 12.09.2023, https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2023-21156 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[12] Spanisches Verfassungsgericht, Urteil 19/2023 v. 22.03.2023, F.6.C.d)ii).

[13] Zur Chronologie des Verfahrens siehe Diez, in El País v. 26.03.2026, https://elpais.com/sociedad/2026-03-26/cronologia-del-caso-noelia-la-joven-paraplejica-tiene-programada-la-eutanasia-que-espera-desde-2024.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[14] Ayuso und García Bueno, in El País v. 24.03.2026, https://elpais.com/sociedad/2026-03-24/el-tribunal-de-estrasburgo-rechaza-paralizar-la-eutanasia-de-la-joven-noelia-afectada-por-una-paraplejia.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[15] El País v. 27.03.2026, https://elpais.com/sociedad/2026-03-27/el-supremo-fijara-doctrina-sobre-si-un-padre-puede-recurrir-la-eutanasia-de-un-hijo.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[16] Ricou Lleida, in La Vanguardia v. 26.03.2026,  https://www.lavanguardia.com/vida/20260326/11499749/abogados-cristianos-desplaza-puerta-hospital-noelia-espera-eutanasia.html (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[17] Ley Orgánica 1/2004, de 28 de diciembre, de Medidas de Protección Integral contra la Violencia de Género, abrufbar unter https://www.boe.es/eli/es/lo/2004/12/28/1/con (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[18] Niehaus, in: Verfassungsblog v. 08.04.2026, https://verfassungsblog.de/spanien-gewaltschutz-frauen-deepfakes/ (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[19] Dazu aus der spanischen Wissenschaft etwas Parra Jounou et al.,   BMC Medical Ethics 2024 25:69; González-Herrera et al., Spanish Journal of Legal Medicine 2025 51:4, 500490.

[20] Dittke, Medical Law International 2026, 53.

[21] Vgl. Dießner, in: Verfassungsblog v. 23.04.2024, https://verfassungsblog.de/im-zweifel-gegen-die-freiverantwortlichkeit/ (zuletzt abgerufen am 20.04.2026) und Weigend, in: Verfassungsblog v. 24.07.2025, https://verfassungsblog.de/sterbehilfe-frankreich-england/ (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[22] Zu den (gescheiterten) parlamentarischen Gesetzvorschlägen aus dem Jahr 2023 Frister, in: Gesundheitsrecht.blog v. 26.02.2026, https://doi.org/10.13154/294-9672 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

[23] Coerschulte, in: Frankfurter Rundschau v. 30.03.2026, https://www.fr.de/politik/neuer-anlauf-zur-regelung-der-suizidhilfe-im-bundestag-geplant-94241512.html#google_vignette (zuletzt abgerufen am 20.04.2026).

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