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Die Versorgung mit implantierbaren Ereignisrekordern: Ein Beispiel für die Schwierigkeiten der Innovationsregulierung in der GKV


  • Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht und Rechtsphilosophie und Direktor des ISGR.

Die Ambulantisierung im Gesundheitswesen wird allgemein begrüßt und gesetzgeberisch gefördert, weil sie Kosten reduziert und den Wünschen der Patienten entspricht. Wenn Leistungen einfacher und risikoärmer durchgeführt werden können, kann dies allerdings zu einem Paradox führen: In einigen Fällen ist dann eine stationäre Aufnahme nicht mehr gerechtfertigt – gleichzeitig ist die ambulante Vergütung noch nicht geklärt. Die Leistung droht dann im Niemandsland zwischen stationärem und ambulantem Sektor zu verschwinden – eine „Lücke durch Fortschritt“. Dies droht den implantierbaren Ereignisrekordern, die seit über 20 Jahren eingesetzt werden, um eine Langzeit-Überwachung des Herzrhythmus zu ermöglichen. Inzwischen sind diese Geräte so klein geworden, dass ihre Implantation ohne andere stationär rechtfertigende Behandlungsgründe keinen Krankenhausaufenthalt mehr erfordert. Im ambulanten Sektor werden sie aber nun überraschenderweise als „neu“ eingestuft und sind vergütungsmäßig weder im Einheitlichen Bewertungsmaßstab noch im AOP-Katalog oder in den Hybrid-DRG abgebildet. Dass eine seit langer Zeit anerkannte und angewandte Versorgungsleistung auf diese Weise aus dem Leistungskatalog der GKV fällt, stellt eine Art von Systemversagen dar, das aus versorgungsethischer und -politischer Sicht bedenklich ist.

Das hier zugänglich gemacht Gutachten stellt diese Problematik dar und zeigt Lösungswege auf.

2 responses to “Die Versorgung mit implantierbaren Ereignisrekordern: Ein Beispiel für die Schwierigkeiten der Innovationsregulierung in der GKV”

  1. RA Jörn Schroeder-Printzen, FA MedR und FA SozR

    Sehr geeherter Herr Prof. Huster,
    das veröffentliche Gutachten habe ich mit großem Interesse gelesen. Als kritische Anmerkung darf ich nur darauf hinzweisen, dass der Bewertungsausschuss nach der Rechtsprechung des 6. Senates des BSG erst dann eine neue GOP schaffen kann, wenn der G-BA diese Leistung innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode anerkannt hat. Meines Erachtens liegt dort das Systemversagen. Um dieses Dilemma zu lösen benötigte man einen Versicherten, der bei der KK eine entsprechende Leistung beantragt und nach Ablehnung das Klageverfahren durchführt, damit der 1. Senat des BSG sich mit dieser Problematik beschäftigen kann. Dafür benötigt man „nur“ den richtigen Versicherten, der bereits alle bisher anerkannten Untersuchungsmethoden erfolglos durchgeführt hat.
    Mit den besten Wünschen für ein schönes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches Jahr 2026
    Jörn Schroeder-Printzen

    1. Prof. Dr. Stefan Huster

      Sehr geehrter Herr Schroeder-Printzen,

      vielen Dank für Ihre Anmerkung! Wir sind allerdings der Auffassung, dass allein der Übergang in den ambulanten Sektor sinnvollerweise nicht zur Neuheit der Methode führen kann.

      Alles Gute für das Jahr 2026 und beste Grüße,
      Stefan Huster

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