Die Ambulantisierung im Gesundheitswesen wird allgemein begrüßt und gesetzgeberisch gefördert, weil sie Kosten reduziert und den Wünschen der Patienten entspricht. Wenn Leistungen einfacher und risikoärmer durchgeführt werden können, kann dies allerdings zu einem Paradox führen: In einigen Fällen ist dann eine stationäre Aufnahme nicht mehr gerechtfertigt – gleichzeitig ist die ambulante Vergütung noch nicht geklärt. Die Leistung droht dann im Niemandsland zwischen stationärem und ambulantem Sektor zu verschwinden – eine „Lücke durch Fortschritt“. Dies droht den implantierbaren Ereignisrekordern, die seit über 20 Jahren eingesetzt werden, um eine Langzeit-Überwachung des Herzrhythmus zu ermöglichen. Inzwischen sind diese Geräte so klein geworden, dass ihre Implantation ohne andere stationär rechtfertigende Behandlungsgründe keinen Krankenhausaufenthalt mehr erfordert. Im ambulanten Sektor werden sie aber nun überraschenderweise als „neu“ eingestuft und sind vergütungsmäßig weder im Einheitlichen Bewertungsmaßstab noch im AOP-Katalog oder in den Hybrid-DRG abgebildet. Dass eine seit langer Zeit anerkannte und angewandte Versorgungsleistung auf diese Weise aus dem Leistungskatalog der GKV fällt, stellt eine Art von Systemversagen dar, das aus versorgungsethischer und -politischer Sicht bedenklich ist.
Das hier zugänglich gemacht Gutachten stellt diese Problematik dar und zeigt Lösungswege auf.
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