Das BVerfG hat mit Beschluss vom 23.9.2025 die Regelung zur Triage in ยง 5c IfSG aus Kompetenzgrรผnden fรผr nichtig erklรคrt. Damit ist der Verfassungsauftrag aus der Entscheidung des BVerfG vom 16.12.2021 zum Schutz von Menschen mit Behinderung in einer pandemiebedingten Triage-Situation โ eben zu diesem Zweck wurde ยง 5c IfSG erlassen โ wieder offen. Er hat sich weder tatsรคchlich noch rechtlich erledigt. Der Bund hat zur Umsetzung dieses Verfassungsauftrages keine Gesetzgebungskompetenz. Diese liegt vielmehr bei den Lรคndern. Der Beitrag erรถrtert, welche Handlungsoptionen nun bestehen. Untรคtigkeit gehรถrt nicht dazu. Sie dรผrfte zu einer erneuten Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG fรผhren. Vorzugswรผrdig wรคre die Schaffung einer Bundeskompetenz durch รnderung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Politisch realistisch ist das allerdings nicht.
Handlungsoptionen nach der Nichterklรคrung des ยง 5c IfSG
A. Die Rechtslage zur Triage vor Erlass des ยง 5c IfSG
โTriageโ โ mit diesem Begriff waren wรคhrend der Corona-Pandemie die schlimmsten Befรผrchtungen und รngste verbunden: Die medizinischen Kapazitรคten, insbesondere Beatmungsgerรคte, reichen nicht aus, um alle behandlungsbedรผrftigen Patienten zu versorgen. Wer wird (prioritรคr) behandelt, wer muss sterben? Gegenstand der aus der Militรคrmedizin stammenden Triage (trier โ sortieren) ist es, eine medizinische Behandlungsreihenfolge festzulegen, um die medizinische Versorgung bei einem die Behandlungskapazitรคten รผbersteigenden Patientenaufkommen zu steuern. Die Triage-Situation stellt ein Dilemma dar: Jede Entscheidung รผber die (prioritรคre) Zuteilung eines Rettungsmittels kann zum Tod derer fรผhren, die mangelbedingt keine lebensrettende Versorgung erhalten. Das Problem fรผhrte zu intensiven Diskussionen in Ethik und Rechtswissenschaft[1] sowie zu Stellungnahmen und Empfehlungen (intensiv-)medizinischer Fachgesellschaften[2]. Eine belastbare gesetzliche Regelung existierte nicht.
I. Die Maรgeblichkeit des Strafrechts
Man war im Wesentlichen auf das Strafrecht verwiesen und unterschied dort zwischen der grundsรคtzlich straflosen ex ante- und der grundsรคtzlich strafbaren ex post-Triage.[3] Bei der ex-ante-Triage bleibt die Zahl der verfรผgbaren Behandlungskapazitรคten hinter der Zahl der zeitgleich (ankommenden) intensivpflichtigen Notfallpatienten zurรผck. Der auswรคhlende und dabei nicht an bestimmte Priorisierungskriterien gebundene Arzt ist wegen einer unauflรถslichen Pflichtenkollision gerechtfertigt und daher nicht wegen Tรถtung durch Unterlassen (ยงยง 13, 212 StGB) strafbar. Bei der ex-post-Triage sind bereits alle Behandlungsressourcen vergeben. Ein neu hinzukommender Notfallpatient kann nur gerettet werden, wenn er ein bereits von einem anderen Patienten belegte Rettungsmittel erhรคlt, das diesem also โweggenommenโ werden mรผsste. Hier liegt โ anders als bei der ex ante-Situation โ keine rechtfertigende Kollision gleichrangiger Handlungspflichten vor. Vielmehr stรถรt eine Handlungspflicht (Rettung des hinzukommenden Notfallpatienten) auf eine Unterlassungspflicht (Pflicht, die zum Tod des bereits behandelten Patienten fรผhrende Wegnahme des Rettungsmittels zu unterlassen). Wegen ยงยง 34, 35 StGB ist die Unterlassungspflicht vorrangig. Die zum Tod fรผhrende Wegnahme ist weder nach ยง 34 StGB gerechtfertigt noch nach ยง 35 StGB entschuldigt. Ein rechtfertigender oder entschuldigender รผbergesetzlicher Notstand ist in der Rechtsprechung bislang nicht anerkannt.
II. Die Entscheidung des BVerfG vom 16.12.2021 (BVerfGE 160, 79)
Angesichts dieser Rechtslage befรผrchteten Menschen mit Behinderung, im Falle einer pandemiebedingten Triage diskriminierend benachteiligt und wegen ihrer Behinderung nachrangig behandelt zu werden. Deswegen wurden Verfassungsbeschwerden mit der Begrรผndung erhoben, dass der Gesetzgeber das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dadurch verletze, dass er fรผr den Fall einer pandemiebedingten Triage nichts unternommen habe, um Menschen mit Behinderung wirksam vor einer Benachteiligung zu schรผtzen. Das BVerfG hat den Verfassungsbeschwerden mit Entscheidung vom 16.12.2021 (1 BvR 1541/20 โ BVerfGE 160, 79) stattgegeben: Der Gesetzgeber habe seine Pflicht zum Schutz von Menschen mit Behinderung fรผr den Fall einer Triage verletzt: Aus dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ergebe sich ein Auftrag, Menschen wirksam vor einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu schรผtzen. Dieser Auftrag verdichte sich in bestimmten Konstellationen zu einer konkreten Handlungspflicht des Gesetzgebers. Da dieser entsprechende Regelungen nicht erlassen habe, sei die aus dem Schutzauftrag des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgende konkrete Handlungspflicht verletzt. Der Gesetzgeber mรผsse โ auch im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention โ dafรผr Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert werde. Er sei gehalten, dieser Handlungspflicht unverzรผglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen. Bei der konkreten Ausgestaltung komme ihm allerdings ein Einschรคtzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.
B. Der Regelungsgehalt des ยง 5c IfSG
In Umsetzung dieses verfassungsgerichtlichen Regelungsauftrages hat der Gesetzgeber den ยง 5c ins Infektionsschutzgesetz eingefรผgt.[4] Die Regelung enthielt gesetzliche Vorgaben fรผr die Zuteilung intensivmedizinischer Behandlungskapazitรคten in einer pandemiebedingten Knappheitssituation, war indes nicht auf die konkrete Corona-Pandemie beschrรคnkt. ยง 5c Abs. 1 Satz 1 IfSG bestimmte, dass eine Zuteilungsentscheidung nicht diskriminieren darf, insbesondere nicht aufgrund einer Behinderung. Kern der Regelung war ยง 5c Abs. 2 Satz 1: das allein anzuwendende positive Zuteilungskriterium ist die โaktuelle und kurzfristige รberlebenswahrscheinlichkeitโ. Diese Formulierung wirft eine Fรผlle von Problemen auf.[5] Der Gesetzgeber legte nรคher fest, welche Kriterien fรผr diese Prognose herangezogen bzw. ausdrรผcklich nicht herangezogen werden dรผrfen (ยง 5c Abs. 2 Sรคtze 2 und 3 IfSG). Patienten, denen bereits รผberlebenswichtige intensivmedizinische Behandlungskapazitรคten zugeteilt worden sind, durften nach ยง 5c Abs. 2 Satz 4 IfSG in eine spรคter erneut notwendig werdende Zuteilungsentscheidung nicht miteinbezogen werden. Damit wurde die ex-post-Triage verboten.
Das Zuteilungsverfahren war in ยง 5c Abs. 3 IfSG geregelt. Danach mussten Zuteilungsentscheidungen von zwei mehrjรคhrig intensivmedizinisch erfahrenen und praktizierenden Fachรคrzten, die die Patienten unabhรคngig voneinander begutachtet haben, einvernehmlich getroffen werden (ยง 5c Abs. 3 Satz 1 IfSG). Bei Dissens forderte das Gesetz die Konsultation eines dritten Facharztes hinzuzuziehen. Bei Patienten mit Behinderung oder Komorbiditรคt (also zusรคtzlichen Krankheiten neben einer Grunderkrankung) muss nach ยง 5c Abs. 3 Satz 4 IfSG die Einschรคtzung einer Person mit besonderer Fachexpertise hinzugezogen werden. Die Entscheidungsgrundlagen und die an einer Zuteilungsentscheidung mitwirkenden Personen sowie deren Stimmverhalten beziehungsweise Stellungnahme mussten nach ยง 5c Abs. 4 IfSG dokumentiert werden. Die Absรคtze 5 bis 7 regelten Verfahrenspflichten fรผr die Krankenhรคuser.
C. Die Entscheidung des BVerfG vom 23.9.2025: Nichtigkeit des ยง 5c IfSG
Mit einer Verfassungsbeschwerde hatten sich Fachรคrzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin unmittelbar gegen ยง 5c IfSG insbesondere mit der Begrรผndung gewandt, dieser verletze ihre vom Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) geschรผtzte Therapiefreiheit. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. ยง 5c IfSG, der nach Ansicht des BVerfG[6] einen Eingriff in die Therapiefreiheit als Ausdruck der รคrztlichen Berufsfreiheit darstellt, ist mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundestages bereits formell verfassungswidrig und damit nichtig. Auf die materielle Vereinbarkeit der gesetzlichen Triage-Regelung in ยง 5c IfSG musste das BVerfG daher nicht eingehen und hat dies โ etwa in einem obiter dictum โ auch nicht getan. Das BVerfG begrรผndet das Fehlen der Gesetzgebungskompetenz โ wozu es in der Entscheidung vom 16.12.2021 (s.o. A.II.) noch nichts gesagt hatte, insofern kommt die Entscheidung รผberraschend โ ausfรผhrlich, im Ergebnis indes nicht รผberzeugend. Der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG (โMaรnahmen gegen gemeingefรคhrliche oder รผbertragbare Krankheiten bei Menschen und Tierenโ) kรถnne ยง 5c IfSG nicht tragen, denn er biete keine Grundlage fรผr ein Pandemiefolgenrecht, dem die Triage zuzuordnen sei. Voraussetzung dafรผr, eine gesetzliche Regelung auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG stรผtzen zu kรถnnen, sei eine auf Eindรคmmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Regelung. ยง 5c IfSG stelle kein Instrument der Vorbeugung oder der Bekรคmpfung รผbertragbarer Krankheiten dar. Die Regelung knรผpfe als reines Pandemiefolgenrecht an eine Knappheit infolge einer Pandemie an, diene aber nicht deren Bekรคmpfung. Diese gekรผnstelt wirkende Unterscheidung von Pandemiebekรคmpfung und Pandemiefolgen vermag nicht zu รผberzeugen. Denn Regelungen zur Triage im Mangelfall kรถnnen durchaus verhaltenssteuernde und damit prรคventive Wirkungen in einer Pandemie zeitigen. Je nach Gestaltung der Zuteilungskriterien werden Menschen ihr Verhalten in der Pandemie anpassen, um der Triage und dabei anzuwendenden Kriterien zu entgehen. Triage-Regelungen kรถnnen also durchaus prรคventiven Charakter aufweisen. Zumindest hรคtte es nahegelegen, eine ungeschriebene Kompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhanges oder als Annexkompetenz anzunehmen. Auch dies weist das BVerfG apodiktisch zurรผck: Da die Regelungen zur Triage fรผr die Vorbeugung und Bekรคmpfung รผbertragbarer Krankheiten nicht unerlรคsslich seien, kรถnne eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs oder eine Annexkompetenz nicht angenommen werden. Auch eine Berufung auf den Kompetenztitel der รถffentlichen Fรผrsorge lasst das BVerfG โ insofern รผberzeugend โ nicht zu, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG hinter Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, 19a GG als die spezielleren Kompetenztitel zurรผcktrete. ยง 5c IfSG sei auch weder Teil des bรผrgerlichen Rechts noch des Strafrechts und werde daher auch nicht von den entsprechenden Gesetzgebungstiteln (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1, 2 GG) erfasst. Schlieรlich lehnt das BVerfG auch eine Kompetenz โkraft Natur der Sache abโ: Allokationsregelungen erforderten im Pandemiefall nicht notwendigerweise eine gesamtstaatliche Regelung. Dass allein der Bund zur effektiven Beherrschung der Diskriminierungsrisiken in einer Triage-Situation in der Lage wรคre, insbesondere weil den Lรคndern die dahingehende Handlungsfรคhigkeit fehle, sei nicht erkennbar. Der Umstand, dass in Fรคllen einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite eine bundeseinheitliche Regelung zweckmรครiger sein kรถnnte als eine Selbstkoordinierung der Lรคnder, genรผge fรผr die Annahme einer Kompetenz kraft Natur der Sache nicht.
D. Handlungsoptionen
ยง 5 c IfSG ist demnach wegen formeller Verfassungswidrigkeit nichtig und auch nicht รผbergangsweise anwendbar. In der Sache, also รผber die materielle Vereinbarkeit des ยง 5c IfSG mit den Grundrechten des Grundgesetzes hat das BVerfG nicht befunden. Da ยง 5c IfSG insbesondere der Erfรผllung des verfassungsgerichtlichen Schutzauftrages zu Gunsten von Menschen mit Behinderung (s.o. A.II.) dienen sollte, ist mit der Nichtigerklรคrung der Regelung auch der vom BVerfG ausgesprochene Regelungsauftrag wieder offen. Es existiert mit Wegfall des ยง 5c IfSG keine gesetzliche Regelung mehr zum Schutz von Menschen mit Behinderung, im Falle einer pandemiebedingten Triage nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt zu werden. Fraglich ist, wie mit dieser Regelungslรผcke umzugehen ist. Nachfolgend daher einige รberlegungen zu mรถglichen Handlungsoptionen.
I. Untรคtigkeit
Zunรคchst kรถnnte man sich auf den Standpunkt stellen, es sei trotz Nichtigkeit des ยง 5c IfSG keine gesetzliche Regelung mehr nรถtig, der Gesetzgeber kรถnne also untรคtig bleiben. Das dรผrfte fรผr die Gesundheitspolitik die vorzugswรผrdige Option sein, bedeutet das erneute Aufgreifen des Themas โTriageโ doch ein Wรผhlen in den noch nicht verheilten Wunden der Coronazeit, womit politisch eine erneut polarisierte Diskussion provoziert wรผrde. Man kรถnnte daher wie folgt argumentieren: Zwar entfalte die Entscheidung vom 16.12.2021 grundsรคtzlich nach ยง 31 Abs. 1 BVerfGG bindende Wirkung. Der vom BVerfG ausgesprochene Regelungsauftrag zum Schutz von Menschen mit Behinderung im Falle einer pandemiebedingten Triage sei mit der Regelung des ยง 5c IfSG aber erfรผllt worden. Dadurch, dass das BVerfG diese Norm nun selbst beseitigt habe, ohne dass die mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Bundes in der Entscheidung vom 16.12.2021 angedeutet worden sei, habe sich das BVerfG in einen Selbstwiderspruch gesetzt, der die Regelungspflicht des Gesetzgebers entfallen lasse. Zudem kรถnne der Regelungsauftrag mangels Gesetzgebungskompetenz gar nicht mehr erfรผllt werden. Diese Argumentation รผberzeugt nicht. Denn das BVerfG hat ja nur entschieden, dass der Bund keine Gesetzgebungskompetenz fรผr die pandemiebedingte Triage hat. Insofern liegt weder ein Selbstwiderspruch des BVerfG vor noch ist die Erfรผllung des Gesetzgebungsauftrages unmรถglich. Dieser kann und muss von den Lรคndern durch โ ggf. inhaltlich abgestimmte โ Landesgesetze erfรผllt werden.
Weiter kรถnnte man gegen eine Regelungspflicht ins Feld fรผhren, der Handlungsauftrag an den Gesetzgeber sei mangels faktischer Gefรคhrdungslage zumindest derzeit hinfรคllig, habe sich also โ prozessrechtlich gesprochen โ erledigt. Es gebe keine Pandemie mehr und es sei auch keine absehbar. Auch dieses Argument fรผr ein Untรคtigbleiben des Gesetzgebers ist wenig รผberzeugend. Zwar hat das BVerfG die Pflicht des Gesetzgebers zum Schutz von Menschen mit Behinderung unter dem Eindruck der Coronapandemie und bezogen auf diese entwickelt. Schon die Leitsรคtze sprechen aber dafรผr, dass das Gericht seine Entscheidung keineswegs auf die konkrete Pandemie beschrรคnkt wissen wollte. Die Leitsรคtze enthalten weder das Wort โCoronaโ oder โCOVIDโ noch das Wort โPandemieโ. Das Gericht spricht in der รผberschriftlichen Benennung des Urteils allgemein von โBenachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der Triageโ. Auch der Tenor der Entscheidung ist sehr allgemein gehalten und keineswegs auf die konkrete Pandemie beschrรคnkt:
โ1. Der Gesetzgeber hat Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzt, weil er es unterlassen hat, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung รผberlebenswichtiger, nicht fรผr alle zur Verfรผgung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt wird.
2. Der Gesetzgeber ist gehalten, unverzรผglich geeignete Vorkehrungen zu treffen.โ
Zwar nimmt das BVerfG in der Begrรผndung konkret auf die Corona-Pandemie Bezug. Dies ist jedoch dem Anlass der Verfassungsbeschwerden geschuldet, lรคsst aber nicht darauf schlieรen, dass das BVerfG seine Entscheidung auf die damals aktuelle Pandemie beschrรคnkt wissen wollte. Allerdings deutet eine Passage gegen Ende des Urteils darauf hin, dass sich die vom Gericht geforderte Regelungspflicht des Gesetzgebers nicht auf alle denkbaren Triage-Situationen bezieht (Naturkatastrophen, Anschlรคge, Unglรผcke, Kriegsfall, sonstige Fรคlle von Klinikรผberlastung), sondern auf die pandemiebedingte. So heiรt es in Rn. 130 der Entscheidung, wo der Regelungsauftrag konkretisiert wird:
โDer Gesetzgeber muss zur Umsetzung der aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hier auch wegen der Bedeutung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden konkreten Schutzpflicht und im Lichte der Behindertenrechtskonvention dafรผr Sorge tragen, dass jede Benachteiligung wegen einer Behinderung bei der Verteilung pandemiebedingt knapper intensivmedizinischer Behandlungsressourcen hinreichend wirksam verhindert wird. Der Gesetzgeber ist gehalten, seiner Handlungspflicht unverzรผglich durch geeignete Vorkehrungen nachzukommen.โ
Dass gegenwรคrtig keine Pandemie herrscht, lรคsst den Regelungsauftrag nicht entfallen. Denn das BVerfG hat die Pflicht allgemein und nicht nur bezogen eine aktuelle Pandemie oder einen konkreten Erreger bezogen. Da eine neue Pandemie nicht ausgeschlossen werden und die pandemiebedingte Triage mรถglicherweise auch rasch aktuell und konkret werden kann, besitzt der Regelungsauftrag des BVerfG nach wie vor praktische Relevanz und rechtliche Verbindlichkeit. Er muss also erfรผllt werden, auch wenn ein erster Erfรผllungsversuch (in Gestalt des ยง 5c IfSG) erfolgte, aber vom BVerfG fรผr nichtig erklรคrt worden ist. Das BVerfG hat den Regelungsauftrag aus der Entscheidung vom 16.12.2021 in der Entscheidung vom 23.9.2025 auch nicht zurรผckgenommen oder relativiert. Untรคtigkeit dรผrfte dazu fรผhren, dass von den Betroffenen erneut Verfassungsbeschwerde zum BVerfG mit der Begrรผndung erhoben wรผrde, der Gesetzgeber sei seinem verfassungsgerichtlich festgestellten Handlungsauftrag zum Schutz von Menschen mit Behinderung in einer pandemiebedingten Triage nicht nachgekommen und verletze daher โ fortgesetzt โ Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
II. Bundesgesetzliche Regelung im AGG?
Den nach alledem fortbestehenden Regelungsauftrag aus der Entscheidung des BVerfG vom 16.12.2021 kann der Bundesgesetzgeber nicht erfรผllen. Dazu ist die Rigiditรคt, mit der das BVerfG die Gesetzgebungskompetenz des Bundes verneint hat, zu eindrรผcklich. Man kรถnnte an eine bundesgesetzliche Regelung der Triage im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) denken[7]. Allerdings hat der Bundesgesetzgeber auch fรผr das Antidiskriminierungsrecht keine eigene Gesetzgebungskompetenz, sondern er muss sich dafรผr jeweils auf besondere bereichsspezifische Kompetenztitel stรผtzen, z.B. fรผr das Arbeitsrecht oder das bรผrgerliche Recht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 12 GG). Ein allgemeines Diskriminierungsverbot im Rahmen der Triage kann indes nicht dem bรผrgerlichen Recht zugeordnet werden, auch nicht dem Recht des Behandlungsvertrages (ยงยง 630 a ff. BGB). Denn das vom BVerfG postulierte Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in einer pandemiebedingten Triage gilt unabhรคngig davon, ob zwischen Arzt und Patient eine bรผrgerlich-rechtliche Rechtsbeziehung besteht. Das Benachteiligungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG besteht rechtsverhรคltnisunabhรคngig, so dass der Kompetenztitel des bรผrgerlichen Rechts fรผr ein allgemeines Benachteiligungsverbot nicht ausreicht. In der Sache stellen gesetzliche Vorgaben fรผr die รrzte im Falle einer pandemiebedingten Triage keine bรผrgerlich-rechtlichen Regelungen dar, sondern solche fรผr die รคrztliche Berufsausรผbung, wofรผr die Gesetzgebungskompetenz bei den Lรคndern liegt.[8] Auch verfahrensrechtliche Vorgaben fรผr die รrzte und Krankenhรคuser lassen sich nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG stรผtzen. Zudem wรคre ein allgemeines, rechtsverhรคltnisunabhรคngiges Verbot der ex pst-Triage, wie es ยง 5c Abs. 2 Satz 4 IfSG vorsah, keine bรผrgerlich-rechtliche Regelung. Daher ist der Weg รผber das bundesgesetzliche AGG nicht geeignet, den Regelungsauftrag des BVerfG vollstรคndig zu erfรผllen.
III. Landesgesetzliche Triage-Regelungen
Gefordert ist demnach der Landesgesetzgeber, genauer die 16 Landesgesetzgeber. Hier bestehen mehrere Optionen: (1) Jeder Landesgesetzgeber erlรคsst eine eigenes, politisches verantwortetes Pandemie-Triage-Gesetz. (2) Die Lรคnder verstรคndigen sich auf exekutiv-fรถderaler Ebene im Rahmen der Gesundheitsfachministerkonferenz und sodann der Ministerprรคsidentenkonferenz auf einheitliche Regelungen, die dann von den Landesparlamenten in entsprechende Gesetzgebungsakte gegossen werden. (3) Die Lรคnder schlieรen einen intrafรถderalen Staatsvertrag und regeln dort die Materie.
IV. Schaffung einer Gesetzgebungskompetenz fรผr den Bundesgesetzgeber
Man wird den genannten Handlungsoptionen entgegenhalten, eine derartig wesentliche und heikle Materie wie die pandemiebedingte Triage sollte nicht den Landesparlamenten รผberlassen werden. Dies berge โ bei allen inhaltlichen Verstรคndigungsmรถglichkeiten der Lรคnder โ die Gefahr (deutlich) divergierender Regelungen und damit verbundener Akzeptanzverluste. Allerdings besteht eine Landeskompetenz auch bei anderen wesentlichen und inhaltlich heiklen Bereichen, etwa im Rettungsdienstwesen, im Katastrophenschutz oder allgemein im รคrztlichen Berufs(ausรผbungs)recht. Gleichwohl wรคre zu รผberlegen, dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fรผr die Triage zu verschaffen. Hierfรผr bedรผrfte es einer รnderung des Grundgesetzes, namentlich einer Ergรคnzung des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Das wรคre wohl der vorzugswรผrdige Weg gegenรผber 16 Landesgesetzen. Allerdings dรผrfte er politisch eher wenig realistisch sein. Dass die Zwei-Drittel-Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat, die nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlich sind, erreichbar sind, erscheint aus politischen Grรผnden bei diesem Thema wenig aussichtsreich. Wer sollte sich des Themas annehmen und mit welchem politischen โGewinnโ?
[1] Vgl. nur Hรถrnle/Huster/Poscher, Triage in der Pandemie, 2. Aufl. 2024; Lindner/Schlรถgl-Flierl, Triage bei COVID-19, ZIG-Essay Nr. 2, 2020.
[2] S. etwa die Richtlinien der Deutschen Interdisziplinรคren Vereinigung fรผr Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI): โEntscheidungen รผber die Zuteilung intensivmedizinischer Ressourcen im Kontext der COVID-19-Pandemie. Version 2. Klinisch-ethische Empfehlungen.โ
[3] Nรคher Lindner, MedR 2020, 723, 24.
[4] Gesetz vom 8.12.2022, BGBl. I, 2235.
[5] Dazu nรคher Huster/Hoernle, in: Hรถrnle/Huster/Poscher (Fn. 1), S. 373 ff.
[6] BVerfG, Beschl. vom 23.9.2025 โ 1 BvR 2284/23.
[7] Vgl. etwa Kersten/Rixen, Der Verfassungsstaat in der Corona-Krise, 3. Aufl. 2022, S. 217 f.
[8] BVerfG, aaO, Rn. 131: โยง 5c Absรคtze 1 bis 3 IfSG betreffen vielmehr einen dem รคrztlichen Berufsstand generell und umfassend aufgegebenen Pflichtenkanon. Die in ยง 5c IfSG geregelten รคrztlichen Pflichten bestehen zudem gegenรผber allen Patienten, die der knappen Ressource bedรผrfen und deshalb in die Zuteilungsentscheidung einbezogen werden. Die Gesetzentwurfsbegrรผndung hebt daher hervor, dass die Regelungen unabhรคngig von den vertraglichen Beziehungen zwischen Patienten und Arzt anzuwenden sindโ. Deswegen hat das BVerfG auch keinen Raum fรผr eine geltungserhaltende Reduktion des ยง 5c IfSG der Norm auf bรผrgerlich-rechtliche Verhรคltnisse gesehen.
Schreibe einen Kommentar