Abstract: Die Rationierung in der Gesundheitsversorgung, verstanden als Leistungsbegrenzung aus Kostengrรผnden, bleibt ein spannendes und aktuelles Thema. Es sind dabei verschiedene Blickwinkel mรถglich: rechtliche, wirtschaftliche, klinische, last but not least: ethische. Bezugnehmend auf die juristische Perspektive werden in dem vorliegenden Beitrag die polnischen Vorschriften skizziert, welche das Verfahren und vor allem Kriterien der Qualifikation einer Sachleistung oder Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln als garantiert regeln und der Verwirklichung des in der polnischen Verfassung verankerten Grundsatzes der Sicherung des gleichen Zuganges zu den Leistungen der Gesundheitsversorgung dienen.
I. Einfรผhrung
Im Jahre 2023 habe ich an der Erstellung eines Gutachtens bezรผglich der Verfassungsmรครigkeit der Sicherung und Finanzierung der Leistungen der innovativen Therapien in Polen gearbeitet. Dazu war ich Gast bei Herrn Prof. Huster am Institut fรผr Sozial- und Gesundheitsrecht (ISGR) in Bochum, um zum bekannten Nikolaus-Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes[1], die diesem folgende Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie seiner gesetzlichen Umsetzung im SGB V zu forschen.
Besonders interessant war die vom BVerfG vorgenommene (Un)verhรคltnismรครigkeitsprรผfung von Beitrag und Leistung in der gesetzlichen Krankenversicherung und die daraus folgende Feststellung, dass es mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip nicht vereinbar ist, den Einzelnen unter den Voraussetzungen des ยง 5 SGB V einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterwerfen und fรผr seine an der wirtschaftlichen Leistungsfรคhigkeit ausgerichteten Beitrรคge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmรครig tรถdlichen Erkrankung leidet, fรผr die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode durch die Krankenkasse auszuschlieรen und ihn auf eine Finanzierung der Behandlung auรerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen.[2]
Diese Aussage zeigte den fundamentalen Unterschied zwischen der deutschen GKV und dem polnischen System der Gesundheitsversorgung. Fรผr einen begrenzten Beitrag (ยง 223 SGB V) hat der/die deutsche Versicherte grundsรคtzlich ein Recht auf alle โ auch innovativen โ Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen (vgl. ยง 2 Abs. 1 S. 3 SGB V). Es gilt also ein konkretisierungsbedรผrftiger, dynamischer Maรstab, der auf eine Berรผcksichtigung des medizinischen Fortschritts abzielt. Die Konkretisierung des Leistungsanspruchs der Versicherten erfolgt im Rahmen verschiedener Bewertungsverfahren, insbesondere durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) (vgl. ยงยง 135, 137c und 137 e SGB V).
Bei der Durchfรผhrung dessen richtet sich der GBA an den vorprรคgenden Grundsรคtzen aus den ยงยง 2 Abs. 1 S. 3, 12 Abs. 1 und 70 Abs. 1 SGB V (Qualitรคt, Humanitรคt und Wirtschaftlichkeit) aus.[3] Dabei kann der GBA zwar die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maรnahmen einschrรคnken oder ausschlieรen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind, sowie auch die Verordnung von Arzneimitteln einschrรคnken oder ausschlieรen, wenn die Unzweckmรครigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmรถglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfรผgbar ist (vgl. ยง 92 Abs. 1 SGB V). ยง 27 Abs. 1 SGB V regelt daher den sog. Leistungskatalog der GKV lediglich, indem abstrakt definiert wird, welche Leistungen der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst (z. B. โรrztliche Behandlung einschlieรlich Psychotherapie als รคrztliche und psychotherapeutische Behandlungโ und die โzahnรคrztliche Behandlungโ). Es gibt aber keinen geschlossenen Katalog von gesetzlich garantierten, konkreten Leistungen.[4]
In Polen sieht die Situation ganz anders aus. Die Belastung der โVersichertenโ[5] mit dem Beitrag ist grundsรคtzlich unbegrenzt. Dies kรถnnte bis 2022 damit erklรคrt werden, dass der Beitrag Teil der Einkommensteuer war. Die groรe und sehr chaotisch eingefรผhrte Reform des Einkommensteuersystems im Jahr 2022 hat aber die Mรถglichkeit der Abrechnung des bezahlten Beitrages von der berechneten Steuer gestrichen und folglich nicht nur die Rechtsnatur dieser รถffentlichen Abgabe sui generis geรคndert, sondern auch den Saldo der Belastungen deutlich erhรถht. Dafรผr stehen den Leistungsberechtigten[6] (nicht allein (Mit)Versicherten) nur solche Leistungen der Gesundheitsversorgung zu, die in einem gesetzlich vorgeschriebenen Katalog als garantiert bestimmt sind.
Das war aber nicht immer so. Nach Abbau des staatlichen Gesundheitsdienstes galt zuerst (ab 1999) ein sog. negativer Katalog der von der Systemgarantie ausgeschlossener Leistungen. Er begrenzte sich u.a. auf die von Arbeitgebern finanzierten Leistungen der Arbeitsmedizin, diverse medizinische, aber mit den Leistungen der weit verstandenen sozialen Sicherheit nicht verbundene, Gutachten, oder sog. รผber dem Standard liegende Leistungen, wie z.B. Behandlungen der plastischen Chirurgie oder Kosmetik in Fรคllen, die nicht auf einen angeborenen Defekt, eine Verletzung, eine Krankheit oder die Folgen ihrer Behandlung zurรผckzufรผhren waren. Den Leistungsberechtigten standen also alle mรถglichen Leistungen zu, die nicht eindeutig ausgeschlossen wurden. Diese Situation wurde ab 2005 grundsรคtzlich geรคndert: Das bis heute geltende Gesetz รผber die von รถffentlichen Mitteln finanzierten Leistungen der Gesundheitsversorgung sieht einen sog. positiven Katalog der garantieren Leistungen vor, die in mehreren, nach Art der Leistung differenzierten, Ausfรผhrungsverordnungen festgelegt sind. Folglich ist der Leistungsumfang des Systems limitiert, auch wenn er ziemlich breit bleibt.
Diese รnderung soll sicherlich im Lichte des EU-Beitritts Polens (1.05.2004) gesehen werden: Man darf nicht vergessen, dass gemรคร Art. 20 der VO Nr. 883/2004 Versicherte, die sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Mitgliedstaat, aber auf Rechnung des zustรคndigen Trรคgers, begeben mรถchten, die Genehmigung des Trรคgers einholen mรผssen, welche u.a. nur dann erteilt wird, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats der betreffenden Person vorgesehen sind.
Es ist aber sonst zu bemerken, dass durch die Einfรผhrung des in Ausfรผhrungsverordnungen geregelten positiven Kataloges die Exekutive (der Gesundheitsminister) bedeutenden Einfluss auf den Umfang der Systemgarantie und damit auch auf die Ausgaben des Systems der Gesundheitsversorgung gewonnen hat, was im Lichte der einzigartigen Rechtsnatur und Gestaltung des polnischen, allgemeinen und verstaatlichten Systems[7] wichtig ist.
Die als Rationierung bezeichnete Leistungsbegrenzung aus Kostengrรผnden, die der Effizienz des Systems und Bezahlbarkeit der Leistungen dient, bleibt โ vor allem in der Verfassungsperspektive โ umstritten und wird, nicht nur in Deutschland,[8] diskutiert.[9] Deswegen kann die Skizzierung der polnischen Regulation bezรผglich der Qualifikation einer Sachleistung und Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel als garantiert fรผr die deutschen Leser interessant sein.
II. Sachleistungen
Die Qualifikation einer Behandlung oder Therapie als garantierte, also die nach gesetzlichen Regeln und im gesetzlichen Umfang aus รถffentlichen Mittel finanzierte bzw. mitfinanzierte, Leistung erfolgt in einem gesonderten Verfahren[10].
Der Gesundheitsminister beauftragt zuerst die โAgentur fรผr die Bewertung und Tarifierung von Gesundheitstechnologienโ (AOTMiT) mit der Vorbereitung einer โEmpfehlungโ bezรผglich einer Sachleistung. Trotz รคhnlichen Aufgaben hat die polnische Agentur mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss kaum Gemeinsames: die Gestaltung und Rolle sind ganz anders, die โEmpfehlungenโ haben ganz anderen Rechtscharakter und Bedeutung als โRichtlinienโ. Die โEmpfehlungโ ist fรผr den Minister nicht bindend: tatsรคchlich geht es eher um ein fachliches Gutachten. Nach dessen Einholung trifft der Minister die Entscheidung betreffend der Qualifikation einer Leistung, als im Gesundheitsversorgungssystem garantiert, selbststรคndig in der Form der Ausfรผhrungsverordnung.
Wichtig sind die gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, welche in Erwรคgung gezogen werden mรผssen. Das Gesetz weist zunรคchst auf die gesundheitssteigernde Wirkung der Leistung zugunsten der Bรผrger, unter Berรผcksichtigung der sog. Gesundheitsbedarfskarte und Inzidenz-, Morbiditรคts- oder Mortalitรคtsraten, die auf der Grundlage aktueller medizinischer Erkenntnisse ermittelt werden, hin. Zweitens verlangt das Gesetz die Berรผcksichtigung der Folgen einer Erkrankung bzw. eines gesundheitlichen Zustands, insbesondere wenn diese zum frรผhen Tod, Unselbststรคndigkeit (โPflegebedรผrftigkeit) oder Arbeitsunfรคhigkeit i.S. der Vorschriften รผber Renten, chronischem Leid oder einer chronischen Erkrankung und der Minderung der Lebensqualitรคt fรผhren. Das dritte Kriterium bildet die Bedeutung der zu bewertenden Leistungen fรผr die Gesundheit der Bรผrger unter Berรผcksichtigung ihrer Notwendigkeit: Leben zu retten und die vollstรคndige Gesundheit wiederzuerlangen oder die Besserung der Gesundheit zu erlangen, einen frรผhen Tod zu vermeiden sowie die Lebensqualitรคt zu steigern. Selbstverstรคndlich ist auch das ausdrรผckliche gesetzliche Gebot, bei dieser Bewertung die klinische Wirksamkeit und Sicherheit der Leistung sowie das Verhรคltnis des erzielten Gesundheitsnutzens zum Gesundheitsrisiko zu berรผcksichtigen. Folglich sind alle wissenschaftlich nicht nachweisbaren Behandlungen der โbesonderen Therapierichtungenโ sowie auch noch nicht anerkannte, innovative Therapien generell auszuschlieรen. Ein weiteres Kriterium bezieht sich auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und verlangt, dass das Verhรคltnis der Kosten zu dem erlangten gesundheitlichen Nutzen beachtet wird.
Besonders interessant und bedeutend ist das letzte festgelegte Kriterium, nรคmlich die Verpflichtung โdie finanziellen Folgen fรผr das System des Gesundheitsversorgung, mitunter fรผr die Gesamtheit der Personen, die zur Finanzierung von Leistungen der Gesundheitsversorgung verpflichtet sindโ in Betracht zu nehmen. Es erlaubt, wenn nicht sogar ordnet an, bestimmte Leistungen, auch wenn die zuvor genannten Kriterien erfรผllt sind, aus Kostengrรผnden aus der Systemgarantie auszuschlieรen oder in das System nicht einzubeziehen. Es soll auch angemerkt werden, dass es dabei nicht nur um das Interesse des Trรคgers โ dem Nationalen Gesundheitsfond โ geht. โZur Finanzierung von Leistungen der Gesundheitsvorsorgeโ ist in gesetzlich vorgesehenen Fรคllen auch der Fiskus verpflichtet. Letztendlich bezieht sich dieses Kriterium nicht nur auf die Finanzierung des Systems, sondern allgemein auf โdie finanziellen Folgen fรผr das System der Gesundheitsversorgungโ. Es geht also um potenzielle kostenmรครige Auswirkungen sowohl fรผr Leistungserbringer (wie z.B. die Notwendigkeit der Beschaffung bestimmter Ausrรผstung, zusรคtzlichen Personals, Schulungen usw.) als auch fรผr Leistungsempfรคnger. Man muss bedenken, dass die Legaldefinition der garantierten Leistung auch eine Mitfinanzierung der Leistung aus รถffentlichen Mitteln zulรคsst, was bedeutet, dass die Leistungsempfรคnger mรถglicherweise einen Teil der Kosten selbst zu tragen haben. Heutzutage bezieht sie sich nur auf Verpflegung- und Unterkunftskosten in Reha- oder Pflegeanstalten und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Im Lichte der geltenden Vorschriften ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die Erweiterung der Systemgarantie mit dem Eigenanteil der Leistungsberechtigten an Kosten der Leistungen verbunden wรผrde (oder werden mรผsste).
III. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Bei der Qualifikation der Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln als garantiert, benutzt der Gesundheitsminister die im Erstattungsgesetz vom Jahre 2011 bestimmten Kriterien. Diese sind teilweise mit denen des Leistungsgesetzes inhaltsgleich. Auch bezรผglich der Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel berรผcksichtigt wird nicht nur der klinische und praktische Nutzen, die Anwendungssicherheit sowie das Verhรคltnis des Anwendungsrisikos zu den erlangten, gesundheitlichen Resultaten, sondern auch die โAuswirkungen auf die Ausgaben des zur Finanzierung von Leistungen aus รถffentlichen Mitteln verpflichteten Subjekteโ โ also Trรคger und Fiskus โ โund der Leistungsberechtigtenโ โ wegen des Eigenanteils. Leistungserbringer werden nicht genannt, weil sie von der Qualifikations- oder Erstattungsentscheidung des Gesundheitsministers nicht betroffen sind.
Beachtungswert sind aber die nur fรผr die Versorgung mit Arzneien bestimmten besonderen gesetzlichen Richtlinien. Diese gelten nicht nur fรผr die Qualifikation von Medikamenten als garantiert, sondern auch fรผr die Entscheidung des Gesundheitsministers รผber ihre Erstattungsfรคhigkeit und ggf. -betrรคge.
In dieser Hinsicht sind, auรer โEmpfehlungโ der Agentur sowie โStellungnahmeโ einer Wirtschaftskommission beim Gesundheitsminister[11], solche Kriterien hervorzuheben, die sich gerade auf Kosten bestimmter Arzneimittel beziehen. Es ist selbstverstรคndlich, dass diesbezรผglich der Minister sowohl das Kosten-Nutzen-Verhรคltnis als auch die preisbezogene Wettbewerbsfรคhigkeit vergleicht und bewertet, sowie die Existenz alternativer medizinischer Technologie sowie deren klinische Wirksamkeit und Anwendungssicherheit berรผcksichtigen muss. Von praktischer Bedeutung ist auch die Frage der Verpflichtung des Herstellers / Importeurs zu der Sicherstellung der Kontinuitรคt der Versorgung.
Fรผr sehr aufwendige Therapien, in der Praxis vor allem von seltenen Krankheiten, ist das letzte Kriterium besonders wichtig, dass sich auf Kosten fรผr ein zusรคtzliches โqualitรคtskorrigiertes Lebensjahrโ (QALY) bezieht. Als Schwelle wurde hier die dreifache Hรถhe des BIP pro Kopf angenommen. Das heiรt, dass grundsรคtzlich alle Arzneimitteltherapien, deren Kosten fรผr ein zusรคtzliches โqualitรคtskorrigiertes Lebensjahrโ mehr als ca. 240 Tausend PLN (ca. 55 Tausend EUR) betragen, von der Systemgarantie ausgeschlossen sind[12].
Es ist dabei zu bemerken, dass das Kriterium von QALY-Kosten mit den โAuswirkungen auf die Ausgaben des zur Finanzierung von Leistungen aus รถffentlichen Mitteln verpflichteten Subjektsโ kaum etwas zu tun hat. Es wird zwar von der Wirtschaftskommission bei der Ausarbeitung der Stellungnahme betreffend der Erstattungsentscheidung in Betracht gezogen. Diese ist aber fรผr den Minister nicht bindend. Er ist also berechtigt, sowohl betreffend der Qualifikation des Arzneimittels als garantiert, als auch als erstattungsfรคhig, zu entscheiden, dass die Kosten der Therapie zwar vom System getragen werden kรถnnten, sie aber aus Sicht ihrer Effekte zu hoch sind. Es scheint so, als dass dies als Ausdruck des Gemeinwohlprinzips, und damit auch der Solidaritรคt der Gemeinschaft von Leistungsberechtigten, verstanden werden kann: Wir kรถnnten die Therapie eines bestimmten Patienten finanzieren, aber โ so grausam es auch klingen mag โ es wรผrde dem Patienten nicht viel nรผtzen. Die Frage lautet dann: sind wir in solchen Fรคllen tatsรคchlich bereit, โjeden Preisโ zu bezahlen? Oder ist es sinnvoller, die so eingesparten Mittel fรผr mehr und gรผnstigere Leistungen in โStandardfรคllenโ fรผr eine grรถรere Anzahl von Patienten auszugeben? Diese Frage hat der polnische Gesetzgeber zugunsten der Allgemeinheit entschieden. In der Begrรผndung des Gesetzesentwurfes wurde zwar sehr lakonisch auf โdas Erzielen der grรถรtmรถglichen Gesundheitseffekten im Rahmen der verfรผgbaren รถffentlichen Mittelโ hingewiesen. Die Intention ist aber klar: Wir sollen uns nach der (finanziell kurzen) Decke strecken.
Nur am Rande soll angemerkt werden, dass die in der Tat gleiche Argumentation in den Erwรคgungen des Schweizerischen Bundesgerichts[13] zu finden ist. Bezugnehmend auf das Verlangen, in Rahmen der Krankenversicherung die eineinhalbjรคhrige Behandlung einer Stoffwechselkrankheit (Morbus Pompe) mit einem Arzneimittel fรผr ca. 750 Tausend CHF zu finanzieren, erklรคrte das Gericht: โDie finanziellen Mittel, die einer Gesellschaft zur Erfรผllung gesellschaftlich erwรผnschter Aufgaben zur Verfรผgung stehen, sind nicht unendlich. Die Mittel, die fรผr eine bestimmte Aufgabe verwendet werden, stehen nicht fรผr andere ebenfalls erwรผnschte Aufgaben zur Verfรผgung. Deshalb kann kein Ziel ohne Rรผcksicht auf den finanziellen Aufwand angestrebt werden, sondern es ist das Kosten-/Nutzen- oder das Kosten-/Wirtschaftlichkeitsverhรคltnis zu bemessen. Das gilt auch fรผr die Gesundheitsversorgung.โ. Und weiter: โDie obligatorische Krankenpflegeversicherung ist offensichtlich nicht in der Lage, fรผr die Linderung eines einzigen Beschwerdebildes einen derartigen Aufwand zu bezahlen. Ist der Aufwand nicht verallgemeinerungsfรคhig, so kann er aus Grรผnden der Rechtsgleichheit auch im Einzelfall nicht erbracht werden.โ[14].
IV. Fazit
Die oben beschriebenen Regulationen wurden in der Literatur als verfassungskonform bewertet.[15] Zwar sieht das polnische Grundgesetz vor, dass Jedermann das Recht auf Schutz der Gesundheit hat (Art. 68 Abs. 1). Gleichzeitig aber ist die รถffentliche Gewalt verpflichtet, den Staatsangehรถrigen, unabhรคngig von deren materiellen Lage, โnurโ den gleichen Zugang zu den Leistungen der Gesundheitsversorgung, die aus den รถffentlichen Mitteln finanziert wird, zu sichern (Art. 68 Abs. 2, S. 1). Es geht also nicht um das Maximalisieren des Garantieumfangs, sondern um die Gewรคhrleistung des gleichen โ unabhรคngig von der finanziellen Situation der Bรผrger bestehenden โ Zugangs zu den Leistungen. Diese Gleichheitsgedanke rechtfertigt dann die Leistungsbegrenzung aus Kostengrรผnden:
Das System der Gesundheitsversorgung muss nicht alles versprechen, sondern Bezahlbares garantieren.
DOI: 10.13154/294-11110
ISSN: 2940-3170
[1] Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (Az.: 1 BvR 347/98).
[2] Nikolaus-Beschluss, Fn.1, RdNr. 51 und 64.
[3] S. zur Systematik: Bรผscher in: Remmert/Gokel, GKV-Kommentar SGB V, 64. Lieferung, 2/2024, ยง 135a SGB 5, Rn. 11.
[4] Knispel in: BeckOK SozR, 71. Ed. 1.12.2023, SGB V ยง 27 Rn. 32.
[5] Trotz der angewandten Terminologie ist das polnische System keine Sozialversicherung in Bismarckโschen Sinne. Mehr dazu: Lach, Grundriss des polnischen Systems der รถffentlichen Gesundheitsfรผrsorge [in:] D.E. Lach, U. Becker (Hrsg.), Die รถffentliche Gesundheitsversorgung in Polen. Verfassungsrechtliche Vorgaben und das System der Gesundheitsfรผrsorge, Baden-Baden 2017, S. 111 ff.
[6] Zum Begriff: Lach, Fn. 5, S. 117 ff.
[7] Mehr dazu: Lach, Fn. 5, S. 111 ff., ders. Organisation, Akteure und Rechtsverhรคltnisse im polnischen System der Gesundheitsfรผrsorge, ZIAS 2/2016, S. 289 ff.
[8] Z.B. Huster, Gesundheitsrecht.blog Nr. 35, 2024.
[9] Z.B. Lach, Kryteria โkosztoweโ kwalifikowania ลwiadczeล opieki zdrowotnej jako gwarantowanych a prawo do ochrony zdrowia, Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny Nr. 2/2017.
[10] Vgl. Auch Lach, , Fn. 5, S. 133 ff.
[11] Derer Aufgaben sind u.a. die โAktivitรคten zwecks Rationalisierung der Erstattungskosten
[12] Daran รคndert nicht der sog. โNotfallzugang zu Arzneimitteltechnologienโ, welcher sich grundsรคtzlich auf die zulassungsรผberschreitende Anwendung (off-label use) von schon als fรผr die Versorgung im System qualifizierten, garantierten also, Arzneimitteln begrenzt.
[13] Urteil vom 23.11.2010, 9C_334/2010, MedR 2012, S. 324 ff. Bei dieser Gelegenheit mรถchte ich mich bei Herrn Prof. Huster bedanken, der mich vor Jahren auf dieses Urteil aufmerksam gemacht hat.
[14] Vgl. Huster, Soziale Gesundheitsgerechtigkeit: Sparen, umverteilen, vorsorgen?, 2011, S. 44 ff.
[15] Vgl. Lach, Kryteria โkosztoweโ kwalifikowania ลwiadczeล opieki zdrowotnej jako gwarantowanych a prawo do ochrony zdrowia, Ruch Prawniczy, Ekonomiczny i Socjologiczny Nr. 2/2017.
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