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Wieso ist besser nicht mehr gut genug? Fragen nach der Neuordnung der Preisfindung bei Arzneimitteln in der GKV


  • Der Verfasser ist Syndikusrechtsanwalt in einem internationalen Pharmaunternehmen. Der Beitrag spiegelt seine persรถnlichen Auffassungen wider und nicht notwendigerweise die seines Arbeitgebers.

A.         Arzneimittelausgaben und die GKV

Kosten und Einsparmรถglichkeiten bestimmen seit Jahrzehnten den Diskurs im Gesundheitswesen. In wiederkehrenden Zyklen wird reformiert, evaluiert, debattiert und erneut reformiert.

War die Amtszeit von Jens Spahn als Bundesgesundheitsminister noch รผberwiegend von Ausweitungen des Leistungskataloges (z.B. die Erstattungsfรคhigkeit von Digitalen Gesundheitsanwendungen) und der Corona-Pandemie geprรคgt, so sieht sich sein Nachfolger Karl Lauterbach (wie nahezu alle Gesundheitsminister vor ihm) mit einer Finanzierungslรผcke konfrontiert. Finanzierungslรผcken sind zumeist Anlass dafรผr, einzelne Sektoren unter die Lupe zu nehmen und dort โ€žWirtschaftlichkeitsreserven zu hebenโ€œ. Mit dem GKV-Finanzierungsstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)[1] hat der Gesetzgeber zuletzt maรŸgeblich die pharmazeutische Industrie ausgemacht, Einsparungen bei den Arzneimittelausgaben der GKV herbeizufรผhren.

B.         Eckpunkte des GKV-FinStG

Das GKV-FinStG enthรคlt ein Bรผndel an MaรŸnahmen, mit dem die Ausgaben der GKV im Arzneimittelbereich beschrรคnkt und weiter reduziert werden sollen. Beispielhaft sind die Erhรถhung des Herstellerabschlags sowie die Verlรคngerung des Preismoratoriums zu nennen.

Daneben finden sich jedoch auch zahlreiche Eingriffe in das 2011 eingefรผhrte AMNOG[2]-Verfahren.

C.         Hintergrund: Preisfindung bei Arzneimitteln im AMNOG-Verfahren

Auch 2011 stand die pharmazeutische Industrie im Fokus des Gesetzgebers: Im generischen Arzneimittelmarkt, indem mehrere Hersteller eines Wirkstoffes im (Preis-)Wettbewerb stehen, konnten mit Festbetrรคgen (ยง 35 SGB V) und Rabattvertrรคgen (ยง 130a Abs. 8 SGB V) bereits erhebliche Wirtschaftlichkeitsreserven zu Gunsten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erschlossen werden. Mit dem AMNOG reagierte der Gesetzgeber auf den Umstand, dass fรผr neu eingefรผhrte patentgeschรผtzte Arzneimittel kein Preisregulierungsinstrument zur Verfรผgung stand. Bis dahin konnten die Unternehmen ihre Preise frei festlegen, die Kassen mussten den geforderten Preis zahlen. Das AMNOG verfolgte nun einen zweistufigen Regulierungsansatz:

Auf der ersten Stufe erfolgt eine Zusatznutzenbewertung des Arzneimittels durch den Gemeinsamen Bundessausschuss (G-BA) auf Basis eines vom pharmazeutischen Unternehmer einzureichenden Dossiers (ยง 35a SGB V). Im Dossier kann der pharmazeutische Unternehmer den Zusatznutzen seines Arzneimittel gegenรผber einer โ€“ vom GBA definierten zweckmรครŸigen Vergleichstherapie โ€“ darstellen. Im Dossier werden insbesondere Zulassungsstudien fรผr den deutschen Versorgungskontext aufbereitet oder eigens fรผr das AMNOG-Verfahren generierte Evidenz dargestellt. Dieses zunรคchst einfach klingende Verfahren hat sich รผber die letzten Jahre zu einem hochkomplexen und รคuรŸerst detailreichen Bewertungsverfahren entwickelt. Beispiel fรผr die Ausdifferenzierung sind allein die insgesamt sechs Nutzenkategorien (aufsteigend: geringerer โ€“ kein โ€“ nicht-quantifizierbarer โ€“ geringer โ€“ betrรคchtlicher โ€“ erheblicher Zusatznutzen)[3]. Die Dossiers umfassen regelhaft mehrere hundert Seiten.

Auf der zweiten Stufe erfolgt auf Basis des Nutzenbewertungsbeschlusses (ยง 130b Abs. 1 S. 1 SGB V) (im Regelfall[4]) eine Erstattungsbetragsverhandlung zwischen pharmazeutischem Unternehmer und GKV-Spitzenverband. Bislang folgte die Verhandlung einem einfachen Schema: Wurde dem Arzneimittel ein Zusatznutzen gegenรผber der vom G-BA festgelegten zweckmรครŸigen Vergleichstherapie zugesprochen, so war ein โ€žZuschlagโ€œ[5] auf die Kosten der zweckmรครŸige Vergleichstherapie zu verhandeln. Hat das Arzneimittel keinen Zusatznutzen, so sollte das Arzneimittel nicht zu hรถheren Jahrestherapiekosten fรผhren als die der wirtschaftlichsten zweckmรครŸigen Vergleichstherapie. Dabei handelte es sich um eine simple und bestechende Logik: Die GKV soll nur dann โ€žmehrโ€œ fรผr ein neues Arzneimittel zahlen als fรผr den bisherigen Therapiestandard, wenn sie im Gegenzug auch โ€žmehrโ€œ dafรผr bekommt.

Diese โ€žAMNOG-Logikโ€œ hat sich seit der Einfรผhrung โ€“ trotz anfรคnglicher Widerstรคnde – grundsรคtzlich etabliert, auch wenn viele Detail- und Rechtsfragen weiter offen sind.

D.         Durchbrechung der โ€žAMNOG-Logikโ€œ durch das GKV-FinStG

Diese beschriebene Logik hat das GKV-FinStG โ€“ genauer ยง 130b Abs. 3 (neu) โ€“ nun durchbrochen. Das Prinzip, dass ein Zusatznutzen auch zu einem preislichen Aufschlag gegenรผber dem Therapiestandard fรผhrt, soll nur noch fรผr die beiden hรถchsten Nutzenkategorien (โ€žerheblichโ€œ und โ€žbetrรคchtlichโ€œ) gelten. Stellt der G-BA โ€žnurโ€œ einen geringen oder nicht-quantifizierbaren Zusatznutzen fest, so ist seit dem Inkrafttreten des GKV-FinStG โ€žein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der nicht zu hรถheren Jahrestherapiekosten fรผhrt als die zweckmรครŸige Vergleichstherapie.โ€œ[6] Dies gilt immer dann, wenn die vom G-BA festgelegte zweckmรครŸige Vergleichstherapie patentgeschรผtzt ist oder Unterlagenschutz hat. Fรผr Orphan-Drugs gilt die Neuregelung somit nicht, da fรผr diese vom G-BA keine zweckmรครŸige Vergleichstherapie definiert wird.[7]

I.           Argumentation des Gesetzgebers

Ausweislich der Gesetzesbegrรผndung hรคlt der Gesetzgeber die Neuregelung aus folgenden Grรผnden fรผr erforderlich und angemessen zur Sicherstellung der finanziellen Stabilitรคt der GKV in diesem Segment des Arzneimittelmarktes:

  1. Die Kosten der zweckmรครŸigen Vergleichstherapie wรผrden sich ohnehin schon im โ€žauskรถmmlichen Bereichโ€œ befinden und
  2.  die Deckelung der Kosten bei geringem Zusatznutzen wรผrde einen Anreiz zur besseren Studienplanung schaffen.[8]

II.        Bewertung

Der erste Teil der Begrรผndung, dass das Preisniveau der zweckmรครŸigen Vergleichstherapie โ€žauskรถmmlichโ€œ sei, ist vom Gesetzgeber nicht belegt. Das verwundert auch nicht: Ein solcher Beleg wรคre auch kaum zu erbringen. Wie soll die Frage der โ€žAuskรถmmlichkeitโ€œ von Arzneimittelpreisen beantwortet werden? An den Herstellungskosten? An den Aufwendungen fรผr Forschung und Entwicklung? Werden Wirkstoffkandidaten in den รœberlegungen berรผcksichtigt, die wรคhrend des klinischen Studienprogramms scheitern? รœber welchen Zeitraum? Und die zentrale Frage: Wieso spielt die Auskรถmmlichkeit รผberhaupt plรถtzlich eine Rolle, wenn sich der Gesetzgeber mit dem AMNOG fรผr eine nutzenbasierte Preisfindung entschieden hat und eben nicht fรผr eine kostenbasierte Ermittlung der Arzneimittelpreise. Die Preise der zweckmรครŸigen Vergleichstherapien wurden nicht auf der Basis einer โ€“ wie auch immer gearteten – Auskรถmmlichkeit verhandelt oder festgesetzt. Sie wurden vielmehr am Nutzen ausgerichtet.

Auch der zweite Teil der Begrรผndung hรคlt einer kritischen Auseinandersetzung nicht stand. Durchaus kann man dafรผr plรคdieren, dass die pharmazeutischen Unternehmer noch bessere Evidenz beibringen und Studien noch zielgerichteter auf den (deutschen) Versorgungskontext ausrichten. Schaut man sich jedoch an, wie ein โ€žgeringerโ€œ Zusatznutzen definiert[9] ist, so stellt man fest, dass die vom Gesetzgeber nun zusรคtzlich geforderten โ€žpatienten- und versorgungsrelevante Fragestellungenโ€œ[10] vom pharmazeutischen Unternehmer bereits beantwortet werden mussten. Es ist also auch bei einem geringen Zusatznutzen bereits eine โ€žnicht nur geringfรผgige Verbesserungโ€œ belegt worden. In der Praxis stehen dahinter bereits erhebliche finanzielle und methodische Anstrengungen der pharmazeutischen Unternehmer beim Studiendesign und Dossiererstellung.

III.      Zwischenfazit

Die Argumente fรผr die Durchbrechung der โ€žAMNOG-Logikโ€œ รผberzeugen nicht. Der Gesetzgeber bleibt schuldig, wieso nachgewiesene patientenrelevante Verbesserungen der Versorgung nicht mehr incentiviert werden. Fรผr die pharmazeutischen Unternehmer bedeutet das neben ggf. finanziellen EinbuรŸen auch den Verlust eines wichtigen anderen Aspektes: Planbarkeit. Ob die vorhandene Evidenz fรผr ein Arzneimittel fรผr die Herleitung eines Zusatznutzens ausreichend ist, konnte bislang auf Grund der praktischen Erfahrungen mit dem AMNOG einigermaรŸen genau prognostiziert werden. Welche Art des Zusatznutzens der Wirkstoff erreichen kann, war bisher nur schwer vorherzusagen. Bislang war es fรผr die Weichenstellung in der Preisverhandlung jedoch allein relevant, รผberhaupt einen Zusatznutzen zu erlangen. Nun kommt es jedoch auf die Graduierung an, ob der Preis nutzenorientiert verhandelt werden kann oder ein โ€žPreisdeckelโ€œ die Verhandlung bestimmt. Hinzu tritt hier noch die Problematik des zeitlichen Verzugs: Wenn Unternehmer auf die vom Gesetzgeber โ€“ ohne รœbergangsfristen โ€“ getroffene Neuregelung reagieren wollen, brauchen sie mehrere Jahre, um dies umzusetzen. Die Konsequenzen gelten jedoch ab sofort. 

IV.      Gouvernance im AMNOG

Die soeben beschriebene Verschiebung im AMNOG-Verfahren macht auch einen Blick auf die Gouvernance im AMNOG-Verfahren erforderlich. Also die Frage, welche Institutionen entscheiden im AMNOG-Verfahren eigentlich was? Im AMNOG-Verfahren angelegt ist, dass die erste Stufe (Nutzenbewertung) maรŸgeblich fรผr den Verlauf der zweiten Stufe (Preisfindung) ist.

Fรผr die Verhandlung des Erstattungsbetrags sind in der Nutzenbewertung insbesondere die Definition der zweckmรครŸigen Vergleichstherapie, die Bildung von Subpopulationen und am Ende die Feststellung eines Zusatznutzen elementar.  

Schon zu Beginn des AMNOG wurde in der Rechtswissenschaft kritisiert, dass mit dem GKV-Spitzenverband eine โ€žBankโ€œ des G-BA durch ihre Beteiligung bei der Nutzenbewertung Einfluss auf die Ausgangssituation der Preisverhandlung nehmen kann.[11] Die grundsรคtzliche Trennung von Nutzenbewertung und Preisfindung war dadurch von Anfang an durchbrochen. Mit den ร„nderungen durch das GKV-FinStG verschรคrft sich diese Thematik, da die Zahl der โ€žpreisrelevantenโ€œ Fragestellungen erhรถht wurde, etwa die Frage, ob eine zweckmรครŸige Vergleichstherapie patengeschรผtzt ist oder nicht. Hier bleibt zu beobachten, ob die ร„nderungen des GKV-FinStG zu einer Verรคnderung bei den Nutzenbewertungen fรผhren.

V.         Gesetzesanwendung

In der Praxis stellt sich zur genauen Anwendung der Neuregelungen eine Vielzahl von Fragen. Dies liegt daran, dass Nutzenbewertungen in der Realitรคt komplexer sind, als im Gesetz angelegt. So legt der G-BA nur in seltenen Fรคllen nur einen Wirkstoff als zweckmรครŸige Vergleichstherapie fest. Regelhaft werden mehrere Wirkstoffe oder gar Wirkstoffklassen benannt. Hier ist dann die Frage, in welchem Verhรคltnis die benannten Wirkstoffe untereinander stehen: Echtes Alternativverhรคltnis oder Gleichwertigkeit? Ebenso regelmรครŸig wird kein Wirkstoff benannt, wenn es etwa keinen zugelassenen Wirkstoff fรผr das zu bewertende Anwendungsgebiet gibt. ยง 130b Abs. 3 SGB V lรคsst hier Vieles offen. Hier wird die Verhandlungspraxis (und zuweilen die AMNOG-Schiedsstelle) zeigen, in welcher Konstellation, welche der Neuregelungen wie zur Anwendung kommt.   

E.         Schluss

Beim AMNOG-Verfahren handelte es sich – bis zum GKV-FinStG – um ein in seinen Grundfesten etabliertes System. Dies hat der Gesetzgeber an einer zentralen Stelle aufgebrochen, indem er von einer (Zusatz-)nutzenbasierten Preisfindung absieht, obgleich ein neues Arzneimittel eine festgestellte (nicht nur geringfรผgige) Verbesserung fรผr die Versorgung der Patientinnen und Patienten bedeutet. Es wird spannend zu beobachten, wie sich die Neuerungen im AMNOG auswirken, insbesondere in der Nutzenbewertung und der Verfรผgbarkeit von neuen Arzneimitteln.  

DOI: 10.13154/294-9623

ISSN: 2940-3170

[1] Gesetz vom 07.11.2022 – BGBl. I 2022, Nr. 42 11.11.2022 , S. 1990

[2] Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG), Gesetz vom 22.12.2010 – BGBl. I 2010, Nr. 67 27.12.2010 , S. 2262

[3] Definitionen sich in ยง 5 AM-NutzenV.

[4] In praktisch รคuรŸerst seltenen Fรคllen kann ein Wirkstoff ohne festgestellten Zusatznutzen nach der Nutzenbewertung in eine Festbetragsgruppe eingeordnet werden, ยง 35a Abs. 4 SGB V.

[5] ยง 5 Abs. 2 Rahmenvereinbarung nach ยง 130b Abs. 9 SGB V

[6] ยง 130b Abs. 3 S. 5 SGB V

[7] Vgl. ยง 35a Abs. 1 S. 11 SGB V

[8] BT-Drs. 20/3448, S. 43

[9] ยง 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 AM-NutzenV: โ€žein geringer Zusatznutzen liegt vor, wenn eine gegenรผber der zweckmรครŸigen Vergleichstherapie bisher nicht erreichte moderate und nicht nur geringfรผgige Verbesserung des therapierelevanten Nutzens im Sinne von ยง 2 Absatz 3 erreicht wird, insbesondere eine Verringerung von nicht schwerwiegenden Symptomen der Erkrankung oder eine relevante Vermeidung von Nebenwirkungen;โ€œ

[10] BT-Drs. 20/3448, S. 43

[11] Vorderwรผlbecke, PharmR 2013, 149ff.

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