Immer aktuell: Mit unserem Newsletter neue Beitrรคge per Mail erhalten.

Rechtliche Grenzen einer MVZ-Reform: Recht und Vorurteil


  • Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls fรผr ร–ffentliches Recht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umwelt- und Sozialrecht an der Ludwig-Maximilians-Universitรคt Mรผnchen.

Abstract: Dieser Beitrag dokumentiert die Zusammenfassung eines ausfรผhrlichen Rechtsgutachtens, in dem aktuelle rechtspolitische Vorschlรคge untersucht werden, die bestehende Verbote und Beschrรคnkungen verschรคrfen wollen bzw. neue Verbote und Beschrรคnkungen vor allem im Hinblick auf die Trรคger- und Inhaberstrukturen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) enthalten.

A.           Einfรผhrung

In der von der Bundesรคrztekammer, einzelnen Kassenรคrztlichen Vereinigungen und einigen Bundeslรคndern jรผngst forcierten Diskussion mischen sich bedenkenswerte Anliegen mit Vorurteilen und Stereotypen (โ€žHeuschreckenโ€œ). Fรผr die von Verboten und Beschrรคnkungen betroffenen Unternehmen steht dadurch die Existenz auf dem Spiel, Grรผndern wรผrde die Perspektive genommen, ร„rztinnen und ร„rzten der Arbeitsplatz, Patientinnen und Patienten eine Versorgungsform. Ist das angesichts einer heute schon vielerorts prekรคren Versorgungssituation รผberhaupt verantwortbar? Wie passt das zu den weitgehend geteilten Zielen einer Stรคrkung der ambulanten Versorgung bzw. von Gesundheitszentren, und wie sollen die dringend benรถtigten Investitionen in Telemedizin und KI gestemmt werden? Hinter all dem geht es darum, ob zwischen der Inhaberstruktur und der Versorgungsqualitรคt ein relevanter Zusammenhang besteht (und wenn, warum nur im ambulanten Bereich?). Damit beschรคftigt sich ein vom Bundesverband der Betreiber medizinischer Versorgungszentren e.V. (BBMV) beauftragtes Rechtsgutachten des Verf. im Umfang von rund 100 Seiten (vgl. http://www.bbmv.de/news.).

B.      Zusammenfassung des Gutachtens

1.         Besonders betroffen von den vorgeschlagenen MaรŸnahmen wรคren MVZ in der Trรคgerschaft von Krankenhรคusern, deren Inhaber (wirtschaftliche Eigentรผmer) nichtรคrztliche private Kapitalgeber sind (nรคpkMVZ). Die seit 2004 bestehende Versorgungsform des MVZ besitzt unbestrittenermaรŸen eine Reihe von Vorzรผgen, insbesondere auch aus der Sicht der Patientinnen und Patienten sowie der dort Mitarbeitenden. Mehrere dieser Vorzรผge kรถnnen in einem nรคpkMVZ noch einmal gesteigert sein.

2.         Verfassungsrechtliche Grenzen ergeben sich aus verschiedenen Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes (GG) und der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des AEU-Vertrages (AEUV). Mindestens zwei Verbotsvorschlรคge enthalten objektive Berufszugangsregelungen, fรผr die besonders hohe Rechtfertigungsanforderungen gelten. Angesichts bereits bestehender erheblicher Versorgungslรผcken und einer wachsenden Unterversorgung in immer mehr Regionen muss รผberdies die verfassungsrechtlich verankerte Verantwortung des Staates fรผr eine qualitativ hochwertige und flรคchendeckende Gesundheitsversorgung im Blick behalten werden.

3.         Unmittelbarer Gegenstand der Untersuchung sind die in einem Positionspapier der Bundesรคrztekammer vom 9.1.2023 zusammengestellten Verbots- bzw. Beschrรคnkungsvorschlรคge und die teilweise รผbereinstimmenden, teilweise weiterreichenden oder auch zurรผckbleibenden Verbots- und Beschrรคnkungsvorschlรคge aus einem gegenwรคrtig vorbereiteten EntschlieรŸungsantrag des Bundesrates. Von diesen Vorschlรคgen wรคren deutlich รผber 2.000 MVZ und รผber 10.000 ร„rztinnen und ร„rzte negativ betroffen. Im Koalitionsvertrag der die gegenwรคrtige Bundesregierung tragenden Parteien aus Dezember 2021 fehlen dahingehende Plรคne. Im Gegenteil wird dort das Ziel der Stรคrkung sektorenรผbergreifender Ansรคtze sowie die Notwendigkeit eines Ausbaus multiprofessioneller, integrierter Gesundheitszentren betont.

4.         Im Kern der Untersuchung steht die Frage, ob Zusammenhรคnge zwischen dem Wohl der Patienten bzw. einer qualitativ hochwertigen, flรคchendeckenden und finanzierbaren Versorgung einerseits und bestimmten MVZ-Trรคgern (insbesondere in รคrztlichem Eigenbesitz oder in der Hand externer Kapitalgeber) andererseits bestehen. Die Bundesregierung hatte noch im Januar 2023 erklรคrt, dass ihr โ€žkeine ausreichenden Erkenntnisse zur Beantwortung dieser Frageโ€œ vorliegen.

5.         Seit der Einfรผhrung einer Teilnahme von MVZ an der vertragsรคrztlichen Versorgung im Jahr 2004 bewegen sich diese innerhalb eines intensiven, aus zahlreichen Verboten und Beschrรคnkungen bestehenden Rechtsrahmens, sowohl bei der Zulassung (und insbesondere betreffend die Grรผndungsberechtigung) als auch beim Betrieb. Hinsichtlich sรคmtlicher Rechtsfragen im AuรŸenverhรคltnis zu Patienten und zu den gesetzlichen Krankenkassen bestehen keine Privilegierungen gegenรผber der Leistungserbringung durch niedergelassene Vertragsรคrzte. Hรถhe und Struktur der vertragsรคrztlichen Vergรผtung sind bis ins kleinste Detail durch Regelungen auf sรคmtlichen rechtlichen Ebenen determiniert und durch die Trรคger nicht beeinflussbar.

6.         Verfassungs- und europarechtliche Schutznormen bestehen zunรคchst zugunsten der MVZ-Trรคgerunternehmen. Diese sind grundsรคtzlich geschรผtzt durch das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, durch den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Eigentumsfreiheit nach Art. 14 GG. Sodann darf der Grundrechtsschutz der angestellten ร„rztinnen und ร„rzte in einem MVZ sowie der Schutz der an einer Verwertung ihrer Praxis interessierten Vertragsรคrzte nicht auรŸer Acht bleiben. Die Patienten kรถnnen in ihrem Grundrecht auf freie Arztwahl beeintrรคchtigt sein. All dies fรผhrt dazu, dass sรคmtliche Verbote und Beschrรคnkungen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden mรผssen. Entsprechendes gilt fรผr Beschrรคnkungen der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV.

7.         Im Mittelpunkt der Rechtfertigungsprรผfung steht jeweils das Bestehen hinreichend gewichtiger Gemeinwohlbelange und die Beachtung des Grundsatzes der VerhรคltnismรครŸigkeit. Aus diesem ergeben sich nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erhรถhte Anforderungen, wenn mehrere wissenschaftliche Studien vorliegen sowie bei Wiedereinfรผhrung einer verbietenden bzw. beschrรคnkenden Regelung. Der EuGH verlangt von Verboten und Beschrรคnkungen, dass diese โ€žin kohรคrenter und systematischer Weiseโ€œ erfolgen mรผssen und seine Kontrolldichte ist umso hรถher, je intensiver die zu beurteilende mitgliedstaatliche MaรŸnahme belastend auf die Niederlassungsfreiheit wirkt.

8.         Nicht grundsรคtzlich verfassungs- bzw. europarechtlich zu beanstanden, sondern (teilweise) nach noch notwendigen Prรคzisierungen bzw. Modifikationen statthaft wรคre ein Verbot der sog. Konzeptbewerbung im Nachbesetzungsverfahren und (u.U.) ein Verbot der weiteren Teilnahme an der vertragsรคrztlichen Versorgung bei fehlender Gewรคhrleistung รคrztlicher Entscheidungsfreiheit sowie die รœberprรผfung der Versorgungsauftrรคge hinsichtlich der Kernleistungen. Auch (innerhalb eines bestimmten Rahmens) verschรคrfte Transparenzvorgaben wรคren grundsรคtzlich mรถglich.

9.         Die folgenden Verbotsvorschlรคge stieรŸen hingegen an unรผberwindbare verfassungs- bzw. europarechtliche Grenzen:

  • Ein Verbot von MVZ ohne รถrtlichen (und fachlichen) Bezug zu einer Klinik
  • Ein Verbot von fachgleichen MVZ
  • Ein Verbot von MVZ bei รœberschreitung bestimmter Marktanteile
  • Ein Verbot von Gewinnabfรผhrungs- und Beherrschungsvertrรคgen
  • Ein Verbot des Arztstellenerwerbs im Wege des Zulassungsverzichts im Nachbesetzungsverfahren
  • Die rรผckwirkende Geltung insbesondere der intensivsten Verbote.

10.       Ferner lieรŸen sich die folgenden Beschrรคnkungsvorschlรคge aus verfassungs- bzw. europarechtlichen Grรผnden nicht realisieren:

  • Eine Unterstellung des MVZ-Trรคgers unter die Disziplinargewalt der Kassenรคrztlichen Vereinigung
  • Mehrere der bislang vorgeschlagenen Beschrรคnkungen betreffend die Ausgestaltung der Rechtsstellung des รคrztlichen Leiters in einem MVZ.

DOI: 10.13154/294-9941

ISSN:  2940-3170

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht verรถffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Die folgenden im Rahmen der DSGVO notwendigen Bedingungen mรผssen gelesen und akzeptiert werden:
Durch Abschicken des Formulares wird dein Name, E-Mail-Adresse und eingegebene Text in der Datenbank gespeichert. Fรผr weitere Informationen wirf bitte einen Blick in die Datenschutzerklรคrung.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.