Abstract: Das Gesundheitswesen befindet sich derzeit in einer digitalen Transformation. Dieser Beitrag setzt sich mit den rechtlichen Herausforderungen auseinander, welche die Anwendung von Kรผnstlicher Intelligenz (KI) in der Radiologie erรถffnet. Diskutiert werden insbesondere die regulatorischen Voraussetzungen fรผr die Leistungserbringung, die Abrechnungsmรถglichkeiten KI-basierter Softwareapplikationen sowie die Aufklรคrung des Patienten รผber den Einsatz von KI.
I. Einfรผhrung
Das Gesundheitswesen befindet sich derzeit in einer digitalen Transformation. Insbesondere die Kรผnstliche Intelligenz (KI) kommt in der Medizintechnik zur Anwendung und ist von steigender Bedeutung in der bildgebenden Diagnostik.
Erwรคhnenswert ist unter anderem eine jรผngst entwickelte Softwareapplikation, welche Abnormalitรคten in von medizinisch bildgebenden Verfahren (insbesondere Magnetresonanztomographie, Computertomographie und konventionelles Rรถntgen) erzeugten Aufnahmen identifiziert, lokalisiert und analysiert. Der Softwareapplikation (nachfolgend: App) liegen Machine-Learning-Algorithmen zugrunde, die Bildaufnahmen analysieren, indem sie Signalintensitรคt oder Verรคnderungen in der Dichte erkennt, lokalisiert und quantifiziert. Diese Verรคnderungen kรถnnen auf eine mรถgliche Schรคdigung, Verletzung oder Stรถrung, wie dies bei potenziell malignen Tumoren der Fall ist, hinweisen. Die Ergebnisse werden anschlieรend verbalisiert und visualisiert. Unter Umstรคnden kรถnnen zeitkritische Befunde erkannt und als solche gekennzeichnet werden. Die Entwicklung und das Training der Algorithmen erfolgen durch eine auf Machine-Learning-Methoden basierten Auswertung vieler medizinischer Bilder inklusive derer von unterschiedlichen medizinischen Experten erstellten Befunde und Segmentationen. Der Ansatzpunkt der App sind die spezifischen menschlichen Risiken, die der Befundung von radiologischen Bildaufnahmen durch Fachรคrzte anhaften, indem sie das Risiko durch die Analyse und Verfรผgbarkeit einer groรen Datenmenge reduziert und die รคrztliche Leistung im Sinne einer โZweitmeinungโ ergรคnzt.
Der Einsatz dieser neuen Methodik der Befundung in der Radiologie birgt neben den Vorteilen โ u.a. Erstellung mรถglichst genauer Diagnosen, Reduzierung des Risikos von Befundungsfehlern, Individualisierung von Therapien und frรผhzeitige Erkennung von Krankheiten โ auch neue rechtliche Fragestellungen.
II. Regulatorische Voraussetzungen fรผr die Leistungserbringung
Die Anwendung KI-basierter Apps in der radiologischen Diagnostik stellt eine relativ neue Mรถglichkeit der Befundung dar. Die rechtlichen und regulatorischen Voraussetzungen der Anwendung gegenรผber dem Patienten sind daher noch weitestgehend unklar. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob eine solche Leistung bei gesetzlich versicherten Patienten als Individuelle Gesundheitsleistung (sog. IGeL) erbracht werden kann.
1. Leistungsrechtliche Einordnung nach dem SGB V
Voraussetzung fรผr die Anwendung der App im Rahmen der radiologischen Befundung sowie deren Abrechnung gegenรผber gesetzlich versicherten Patienten im ambulanten Bereich ist, dass dieser Gegenstand des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist.
Die vertragsรคrztliche Versorgung umfasst gemรคร ยง 73 Abs. 2 Satz 1 SGB V sowohl die รคrztliche Behandlung (ยง 28 SGB V), als auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandmittel (ยง 31 SGB V) sowie mit digitalen Gesundheitsanwendungen (ยง 33a SGB V). Dem gegenรผber steht der Leistungsanspruch des Versicherten, der gemรคร ยง 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V Leistungen zur Behandlung einer Krankheit umfasst. Gemรคร ยง 27 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Krankenhausbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhรผten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern.
Die Einordnung einer KI-basierten App in das System vertragsรคrztlicher Versorgung ist zunรคchst abhรคngig davon, wie diese als Medizinprodukt leistungsrechtlich einzuordnen ist. Der Begriff des Medizinproduktes ist in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 รผber Medizinprodukte definiert:
โMedizinproduktโ bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerรคt, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge fรผr Menschen bestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfรผllen soll:
- Diagnose, Verhรผtung, รberwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten
- [โฆ]โ
Bei einer KI-basierten App handelt es sich um eine Software, die die Funktion zur Diagnose, Vorhersage oder Prognose von Krankheiten entsprechend der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung nachweislich erfรผllt. Sie stellt somit ein Medizinprodukt i. S. d. Verordnung (EU) 2017/745 dar.
Das SGB V sieht fรผr die Frage der Erstattungsfรคhigkeit von Medizinprodukten keine ausdrรผckliche Regelung vor, da das Gesetz den Begriff โMedizinproduktโ als leistungsrechtliche Kategorie in ยง 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB V nicht erwรคhnt. Medizinprodukte sind nicht explizit Gegenstand des Leistungskataloges. Da eine eigenstรคndige Erstattungskategorie fehlt, mรผssen die Produkte, die nach der EU-Verordnung als Medizinprodukte gelten, somit den vom Leistungsrecht des SGB V vorgesehenen verwandten Kategorien zugeordnet werden. Eine Zuordnung des betreffenden Medizinprodukts zu den einzelnen Leistungsansprรผchen im Rahmen der Krankenbehandlung nach ยง 27 Abs. 1 S. 2 SGB V und deren Abgrenzung erfolgt somit einzelfallbezogen.
a) KI-basierte Apps als Arznei- und Verbandmittel gemรคร ยง 31 SGB V
In den ยงยง 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 31 Abs. 1 SGB V werden Arzneimittel genannt. Die KI-basierte App als Medizinprodukt fรคllt zwar nicht unter den Arzneimittelbegriff des AMG gemรคร ยง 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG, was unter anderem daran liegt, dass Arzneimittel eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung entfalten, wรคhrend Medizinprodukte im Regelfall รผberwiegend mechanisch oder physikalisch funktionieren. Nach Auffassung des BSG[1] scheidet ein Mittel allerdings nicht schon deswegen aus der Leistungspflicht der GKV aus. Das BSG unterscheidet zwischen dem Arzneimittelbegriff nach dem AMG und dem krankenversicherungsrechtlichen Begriff des Arzneimittels nach dem SGB V. Arzneimittel im Sinne des SGB V sind Substanzen, deren bestimmungsgemรครe Wirkung darin liegt, Krankheitszustรคnde, Leiden, Kรถrperschรคden oder krankhafte Beschwerden durch Anwendung am oder im menschlichen Kรถrper zu heilen oder zu verbessern. Die Erstattungsfรคhigkeit eines Medizinproduktes in der GKV ist daher daran gebunden, ob sich dieses unter den Arzneimittelbegriff des ยง 31 SGB V als arzneimittelรคhnliches Produkt subsumieren lรคsst.
ยง 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V sieht in seiner aktuellen Fassung vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nach ยง 92 Abs.1 S. 2 Nr. 6 SGB V festzulegen hat, in welchen medizinisch notwendigen Fรคllen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte zur Anwendung am oder im menschlichen Kรถrper bestimmt sind, in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden. Der Begriff der Stoffe ist in ยง 3 AMG als chemische Elemente, pflanzliche oder tierische Bestandteile und Microorganismen definiert.
Da die Funktionsweise einer KI-basierten App auf Grundsรคtzen der Physik und Informatik beruht und ein Algorithmus ist, stellt diese nach dieser Definition kein Medizinprodukt dar, das in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden kann. Mangels unmittelbaren Aufbringen bzw. Auftragen von Stoffen oder Zubereitung aus Stoffen auf die Kรถrperoberflรคche[2] โ es werden lediglich die durch die radiologische Untersuchung gewonnenen Schnittbilder des Patienten bewertet โ wird die App auch nicht im/am Kรถrper angewendet. Mithin ist sie kein arzneimittelรคhnliches Produkt i. S. d. ยง 31 Abs.1 S. 2 SGB V.
b) KI-basierte Apps als digitale Gesundheitsanwendung gemรคร ยง 33a SGB V
Mit dem โGesetz fรผr eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovationโ (Digitale Versorgung Gesetz, DVG) wurde die sog. digitalen Gesundheitsanwendungen gemรคร ยง 33 a SGB V eingefรผhrt.
Der Leistungsanspruch nach ยง 33a SGB V beinhaltet Software und Medizinprodukte, die auf digitalen Technologien basieren, eine gesundheitsbezogene Zweckbestimmung und ein geringes Risikopotenzial haben. Damit die Kosten einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) in der GKV erstattet werden, muss gemรคร ยง 33a Abs. 2 S. 2 SGB V eine Aufnahme in ein Verzeichnis erfolgt sein, welches das Bundesinstitut fรผr Arzneimittel fรผhrt. Zudem muss die DiGA รคrztlich verordnet werden oder die zustรคndige Krankenkasse muss die Zustimmung erteilt haben.
ยง 33a SGB V stellt eine neue Versorgungsform fรผr Patienten dar. Das Medizinprodukt muss vom Hersteller dazu bestimmt sein, in der Regel von den Versicherten selbst verwendet zu werden. Eine Unterstรผtzung in der Handhabung oder teilweisen Mitverwendung durch die Leistungserbringer ist zwar zulรคssig, jedoch sind DiGA, die ausschlieรlich von Leistungserbringern und nicht vom Patienten selbst verwendet werden, davon nicht erfasst. Die einschrรคnkende Auslegung ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut der Norm, aber aus dem Verordnungserfordernis des ยง 33 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V.[3]
Eine KI-basierte App ist zur Anwendung durch den Arzt und nicht durch den Patienten selbst bestimmt und stellt damit keine digitale Gesundheitsanwendung i. S. d. ยง 33a SGB V dar.
2.ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย ย KI-basierte Apps als Bestandteil der รคrztlichen Behandlung gemรคร ยง 28 Abs. 1 SGB V
Die รคrztliche Behandlung umfasst die Tรคtigkeit des Arztes, die zur Verhรผtung, Frรผherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der รคrztlichen Kunst ausreichend und zweckmรครig ist. Umfasst sind alle Maรnahmen der ambulanten medizinischen Versorgung der Versicherten. Mithilfe der App kรถnnen Aufnahmen aus bildgebenden Verfahren ausgewertet, dadurch mรถgliche Schรคdigungen, Verletzungen und Stรถrungen (sog. Lรคsionen) erkannt und frรผhzeitig behandelt werden. Sie stellt damit als Untersuchung einen Teil einer รคrztlichen Behandlung dar. Damit diese Leistung an einem GKV-Patienten erbracht und zulasten der GKV abgerechnet werden kann, muss sie gemรคร ยง 73 Abs. 2 Nr. 1 SGB V Bestandteil der vertragsรคrztlichen Versorgung sein. Bestandteil der vertragsรคrztlichen Versorgung sind zunรคchst alle im Leistungsverzeichnis des Einheitlichen Bewertungsmaรstabes (EBM) aufgefรผhrten Leistungen.
Die Leistungsinhalte der fรผr die radiologische Diagnostik maรgebenden Gebรผhrenordnungspositionen (GOP) des EBM sind in den Abschnitten 24 und 34 aufgefรผhrt.
Der EBM sieht derzeit keine spezielle Gebรผhrenordnungsposition fรผr KI-Leistungen vor. Die Analyse von Aufnahmen bildgebender Verfahren mittels der Software kรถnnte jedoch bereits von anderen im EBM beschriebenen Leistungen erfasst sein. In Frage kommen fรผr die Magnetresonanztomographie die GOP 34411 โ MRT-Untersuchung von Teilen der Wirbelsรคule (a), die GOP 24210-24212 als Konsiliarpauschalen (b) oder die GOP 34269 โ Phlebographie โ sowie die GOP 34295 โ Zuschlag Computergestรผtzte Analyse unter Umstรคnden in analoger Anwendung (c).
Soweit dies der Fall ist, kann die KI-Leistung unter dieser abgerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des BSG[4] dรผrfen die Leistungsbeschreibungen allerdings nicht ausdehnend oder analog angewendet werden. Dies wird nachfolgend fรผr Befundung mithilfe einer KI-basierten App an MRT-Aufnahmen dargestellt.
a) GOP 34411 EBM (Abschnitt 34.4 des EBM)
Fรผr die Magnetresonanztomographie (MRT) kommt unter anderem GOP 34411 โ MRT-Untersuchungen von Teilen der Wirbelsรคule in Betracht. Diese enthรคlt folgenden obligaten Leistungsinhalt:
- Darstellung mindestens des gesamten Wirbelsรคulenabschnittes der HWS (HWK1 bis HWK7/BWK1) oder
- Darstellung des gesamten Wirbelsรคulenabschnittes der BWS (BWK1 bis LWK1) oder
- Darstellung des gesamten Wirbelsรคulenabschnittes und/oder
- Darstellung in zwei Ebenen
Bei strenger Auslegung nach dem Wortlaut ist Leistungsinhalt die Darstellung einer der genannten Wirbelsรคulenabschnitte. Die GOP kann folglich bis zu dreimal je Abschnitt abgerechnet werden. Ob neben der Darstellung im Rahmen der radiologischen Leistung auch die Befundung der Aufnahmen gehรถrt, lรคsst sich dem Wortlaut der GOP nicht eindeutig entnehmen.
Bestandteil der obligaten Leistungsinhalte sind gemรคร I.2.1 Abs. 7 EBM auch die in der รberschrift zu einer Gebรผhrenordnungsposition aufgefรผhrten Leistungsinhalte. Obligater Leistungsinhalt der GOP 34411 EBM ist somit auch die โUntersuchungโ mittels MRT in Form der Darstellung des jeweiligen Abschnitts der Wirbelsรคule. Unter Darstellung ist die bildhafte Wiedergabe durch einen Kernspintomographen als bildgebendes Verfahren der Rรถntgendiagnostik zu verstehen. Der Wortlaut der GOP 34411 gibt zunรคchst keine Anhaltspunkte dafรผr, inwieweit der Begriff der โUntersuchungโ darรผber hinaus geht und eine Befundung dieser bildhaften Darstellung mit umfasst.
Eine medizinische Untersuchung ist die Summe der diagnostischen Tรคtigkeiten und Verfahren, die vom Arzt im Rahmen der Patientenversorgung durchgefรผhrt und veranlasst werden. Die klinische Untersuchung kann dabei auch durch gerรคtegestรผtzte Verfahren (sog. Diagnostik), wie die Kernspintomographie oder andere bildgebende Verfahren, erweitert werden.[5] Inwieweit diese Diagnostik allein die Darstellung oder ergรคnzend auch noch eine Auswertung des Bildmaterials umfasst, lรคsst sich dieser Definition nicht entnehmen.
Auch wenn das Verfahren der MRT nicht mithilfe ionisierender Strahlung durchgefรผhrt wird, kรถnnten als Vergleich andere bildgebende Verfahren, wie das konventionelle Rรถntgen oder die Computertomographie (CT), herangezogen werden. Diese Verfahren bestehen ebenfalls aus einer bildhaften Darstellung und einer sich anschlieรenden Befundung derselben. Fรผr diese Verfahren gilt das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Dieses unterscheidet in ยง 5 Abs. 3 zwischen den beiden Begrifflichkeiten der โUntersuchungโ und der โBefundungโ. Der Wortlaut des ยง 5 Abs. 3 Nr. 1 StrlSchG lautet:
โ(3) Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen: Technische Durchfรผhrung
1. einer Untersuchung mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen und die Befundung der Untersuchung oder
2. [โฆ]โ
Die Unterscheidung zwischen der โUntersuchungโ und der โBefundungโ in ยง 5 Abs. 3 Nr. 1 StrlSchG hat zur Folge, dass die Leistungen getrennt voneinander durchgefรผhrt werden. Folglich beinhaltet eine Untersuchung im Strahlenschutzrecht nicht zugleich die Befundung. Da die Kernspintomographie ebenfalls ein bildgebendes Verfahren darstellt, kรถnnte diese Definition fรผr die Begriffsabgrenzung auf sie รผbertragen werden. Zur Abgrenzung dรผrfte der Einsatz ionisierender Strahlung keine Rolle spielen, so dass davon ausgegangen werden kรถnnte, dass der Begriff der โUntersuchungโ auch im EBM die Befundung nicht mit umfasst.
Eine weitere, รผber den Wortlaut hinausgehende Auslegung der GOP 34411 wรคre nur zulรคssig, wenn der Leistungsinhalt des in Frage stehenden Leistungstatbestandes zweifelhaft ist und es daher einer Klarstellung bedarf.[6] In diesem Zusammenhang darf der Leistungsgegenstand anhand eines Vergleichs mit anderen รคhnlichen Leistungstatbestรคnden und der systematischen Stellung im EBM ausgelegt werden. Ergรคnzend kรถnnten auch die Prรคambeln der jeweiligen Abschnitte zur Auslegung herangezogen werden. Ziffer 4 der Prรคambel zu Abschnitt 34 lautet:
4. โIn den Gebรผhrenordnungspositionen dieses Kapitels sind die Beurteilung, obligatorische schriftliche Befunddokumentation, [โฆ] enthalten.โ
Die GOP 34411 beinhaltet somit auch die Befundung der einzelnen MRT-Aufnahmen der jeweiligen Abschnitte.
Inwieweit die Befundung mithilfe der KI-basierten App im Rahmen der GOP 34411 mit umfasst ist, ist allerdings nicht eindeutig feststellbar. Es ist letztendlich nicht auszuschlieรen, dass die Anwendung einer App im Rahmen der Auswertung der MRT-Aufnahmen bei GKV-Patienten dem befundenden Radiologen lediglich als zusรคtzliches โHilfsmittelโ dient. Dies hรคtte die Konsequenz, dass die Leistung einer App Bestandteil der Befundung im Rahmen der Untersuchung der GOP 34411 EBM und eine separate Abrechnung nicht mรถglich wรคre.
b) GOP 24210 โ 24212 EBM (Abschnitt 24.2 des EBM)
Als weiterer Vergleich zur GOP 34411 EBM bieten sich auch die radiologischen Konsiliarpauschalen nach den GOP 24210-24212 EBM an.
Die GOP 24210 – 24212 EBM sind nach Alter des Patienten gestaffelt und enthalten folgende Leistungsinhalte:
Obligater Leistungsinhalt
- Persรถnlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
- รberprรผfung der vorliegenden Indikation,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Veranlassung und Durchfรผhrung der radiologischen Untersuchung(en),
- Interpretation,
- In Anhang 1 aufgefรผhrte Leistungen,
einmal im Behandlungsfall.
Eine Berechnung dieser GOP kommt zunรคchst nur in Betracht, wenn es zu einem Arzt-Patienten-Kontakt gekommen ist. Die Veranlassung und Durchfรผhrung der Untersuchung sowie die Interpretation von Befunden sind nicht obligater Leistungsbestandteil. Diese werden je nach den Erfordernissen des Einzelfalls vom รผberweisenden Arzt erbracht. Dennoch entbindet dies den Radiologen nicht von der Verpflichtung zur รberprรผfung der Indikation vor Durchfรผhrung der jeweiligen Untersuchung.[7] Wenn je nach Lage des Falles jedoch von dem Radiologen, an den der Patient รผberwiesen wird, erwartet wird, dass er sich ein eigenes fachliches Urteil รผber die in Anbetracht der diagnostischen Fragestellung notwendigen Untersuchungsmethoden bildet, muss er gegebenenfalls neben einer Beratung auch eine orientierende Untersuchung durchfรผhren, diese befunden und deren Ergebnisse mit dem Patienten besprechen. Dies bildet dann der Leistungsinhalt der GOP 24210 – 24212 EBM ab.
Soweit bei der Untersuchung die App zum Einsatz kommt, wรคre auf jeden Fall eine Befundung durch den jeweiligen Radiologen, zu dem der Patient รผberwiesen wird, erforderlich. Fraglich ist nur, ob dies unter den Begriff der โInterpretationโ fรคllt. Mit dem Begriff โInterpretationโ kรถnnte einerseits die Interpretation durch den Radiologen allein aufgrund seiner eigenen รคrztlichen Erfahrung gemeint sein, andererseits kรถnnte die Interpretation auch unter Verwendung etwaiger (technischer) Hilfsmittel wie einer KI-basierten App erfolgen. Es ist also ausgehend vom Wortlaut unklar, ob die Leistung einer App Bestandteil der GOP 24210 – 24212 EBM ist. Es bedรผrfte daher einer รผber den Wortlaut hinausgehenden systematischen Auslegung, welche im an geeigneter Stelle noch vorgenommen wird.
c) GOP 34294, 34295 und 34296 EBM
Die GOP 34294 EBM Phlebographie sieht als obligaten Leistungsinhalt lediglich die Darstellung und die Kontrastmitteleinbringung vor, wรคhrend die GOP 34294 einen Zuschlag fรผr die computergestรผtzte Analyse enthรคlt.
Gemรคร Abschnitt I.4.2 des EBM wird mit Zusatzpauschalen der gesonderte Leistungsaufwand vergรผtet, der sich aus den Leistungs-, Struktur- und Qualitรคtsmerkmalen des Vertragsarztes und, soweit dazu Veranlassung besteht, in bestimmten Behandlungsfรคllen ergibt.
Bei der computergestรผtzten Analyse handelt es sich somit um einen besonderen Leistungsaufwand, der nicht Leistungsinhalt der Hauptleistung der GOP 34294 EBM ist. Der EBM unterscheidet hier zwischen zwei voneinander getrennten Leistungen, die Auswertung/Befundung allein durch den Radiologen und die zusรคtzliche computergestรผtzte Analyse in bestimmten Behandlungsfรคllen.
Bei der Phlebographie des Brust- und Bauchraumes – GOP 34296 EBM ist die โcomputergestรผtzte Analyseโ Bestandteil des obligaten Leistungsinhalts der Hauptleistung, gehรถrt also zur Hauptleistung selbst. Eine Zusatzpauschale sieht der EBM nicht vor. Der Leistungsinhalt dieser GOP wird somit nicht allein durch die รผbliche Befundung am Monitor erfรผllt, sondern erfordert hier die Durchfรผhrung von Rechenprozessen, deren Ergebnisse diagnostisch relevante Daten erwarten lassen.
Dass der EBM bei den GOP fรผr die Phlebographie separat von der Befundung am Monitor die Auswertung der Aufnahmen durch eine computergestรผtzte Leistung vorsieht, kรถnnte im Umkehrschluss darauf schlieรen lassen, dass diese von der GOP 34411 bei der MRT-Untersuchung der Wirbelsรคule gerade nicht erfasst ist. Bei der GOP 34411 EBM fรผr die MRT-Untersuchung der Wirbelsรคule ist eine computergestรผtzte Analyse weder obligater Leistungsinhalt, noch sieht der EBM eine Zusatzpauschale fรผr eine computergestรผtzte Analyse vor.[8] Dies spricht zunรคchst dafรผr, dass der EBM eine computergestรผtzte Analyse nur vereinzelt vorsieht und diese auch explizit als Leistungsinhalt vorgibt. Da diese im EBM fรผr die MRT-Untersuchung der Wirbelsรคule noch nicht enthalten ist, liegt bei der gebotenen systematischen Auslegung der Schluss nahe, dass es sich hierbei um eine neue innovative Methode im Leistungssystem der vertragsรคrztlichen Versorgung handelt. Das Ergebnis ist, dass es sich bei der Leistung der App um eine computergestรผtzte Analyse handelt, die derzeit nicht Bestandteil einer MRT-Untersuchung der Wirbelsรคule nach Abschnitt 34.4 des EBM โ weder als obligater Leistungsinhalt der Hauptleistung noch รผber eine Zuschlagsziffer โ und somit nicht Bestandteil des EBM ist.
3. KI-basierte Apps als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach ยง 135 Abs. 1 SGB V
Nach den obigen Feststellungen ist die Leistung einer KI-basierten App derzeit kein Bestandteil des EBM. Es kรถnnte sich allerdings um eine neue Untersuchung- und Behandlungsmethode nach ยง 135 Abs. 1 SGB V handeln, deren Aufnahme in den ambulanten Leistungskatalog der GKV durch den G-BA zu erfolgen hรคtte.
Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dรผrfen gemรคร ยง 135 Abs. 1 SGB V in der vertragsรคrztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der G-BA in seinen Richtlinien nach ยง 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V die Empfehlung รผber die Anerkennung des therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit โ auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der Krankenkassen erbrachten Methoden โ nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung abgegeben hat. Eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist damit so lange nicht Gegenstand der vertragsรคrztlichen Versorgung, bis sie vom G-BA anerkannt wurde (sog. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).[9]
Eine Untersuchungs- und Behandlungsmethode i. S. d. ยง 135 Abs. 1 SGB V ist โdie auf einem theoretisch-wissenschaftlichen Konzept beruhende systematische Vorgehensweise bei der Untersuchung und Behandlung einer Krankheitโ[10].
โNeuโ sind Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden im materiellen Sinne, wenn sie sich bewusst von den bisher in der vertragsรคrztlichen Versorgung angewandten Diagnostik- und Therapieverfahren abgrenzen und sich darรผber hinaus auf nicht weitgehend einhellig anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse berufen, die gerade deshalb der Prรผfung auf Qualitรคtssicherung unterzogen werden sollen. Gemeinhin stellt die Judikatur aber auf einen fรผr die Praxis praktikableren formellen Begriffsinhalt ab und fragt danach, ob sie als abrechnungsfรคhige รคrztliche Leistungen noch nicht im EBM enthalten sind oder sie zwar im EBM aufgefรผhrt sind, ihre Indikationen oder ihre Art der Erbringung in der Zwischenzeit aber wesentliche รnderungen oder Erweiterungen erfahren hat. โNeuโ ist nach diesen Grundsรคtzen auch diejenige Methode, die sich aus einer neuartigen Kombination verschiedener โ fรผr sich allein jeweils anerkannter oder zugelassener โ Maรnahmen zusammensetzt. Diese formelle Sichtweise findet sich auch in ยง 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO)[11] wieder.
Der KI in Form von Deep-Learning Modellen mit Hilfe eines Algorithmus liegt ein theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde, das sie von anderen diagnostischen Verfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Untersuchung oder Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll. Sie stellt eine neue Untersuchungsmethode (im materiellen Sinne) dar, da sie sich bewusst von den bisher in der vertragsรคrztlichen Versorgung angewandten Diagnostik- und Therapieverfahren abgrenzt und sich ihr diagnostischer bzw. therapeutischer Nutzen aus einer bisher nicht erprobten Wirkungsweise ergibt.
Durch die Anwendung einer KI-basierten App erfรคhrt die Befundung im Rahmen der radiologischen Diagnostik eine wesentliche รnderung und Erweiterung. Derzeit ist sie in dieser Form noch nicht als abrechnungsfรคhige Leistung im EBM aufgefรผhrt, so dass auch eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nach dem formellen Begriff vorliegt.
Eine Aufnahme der Methode durch den G-BA in dessen Richtlinien nach ยง 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V ist noch nicht erfolgt. Mangels Anerkennung der KI-basierten App als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode vom G-BA und Aufnahme in dessen Richtlinien ist diese derzeit nicht Bestandteil der vertragsรคrztlichen Versorgung. Mithin kann sie โ auch gegenรผber GKV-Patienten โ lediglich privatรคrztlich erbracht werden.[12]
III. Aufklรคrung des Patienten
Voraussetzung fรผr eine wirksame Einwilligung des Patienten in einen รคrztlichen Eingriff ist dessen ordnungsgemรครe Aufklรคrung. Diese richtet sich nach den fรผr die Patientenaufklรคrung allgemein geltenden Regelungen, insbesondere die des Behandlungsvertrages gemรคร ยงยง 630c, 630e BGB. Unterschieden wird zwischen drei Arten der Aufklรคrung.
1. Selbstbestimmungsaufklรคrung gemรคร ยง 630e Abs. 1 BGB
Gemรคร ยง 630e BGB ist der Behandler verpflichtet, den Patienten vor Behandlungsbeginn รผber sรคmtliche fรผr die Einwilligung wesentlichen Umstรคnde aufzuklรคren. Es handelt sich hierbei um eine sog. Selbstbestimmungs- oder Risikoaufklรคrung, damit der Patient seine Einwilligung wirksam im Bewusstsein รผber Gegenstand und Tragweite seines Rechtsgutsverzichts erteilen und damit sein Selbstbestimmungsrecht ausรผben kann. Dazu muss er insbesondere รผber Art, Umfang, Durchfรผhrung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maรnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose und die Therapie aufgeklรคrt werden. Die Selbstbestimmungsaufklรคrung ist gemรคร ยง 630d Abs. 2 BGB immer dann erforderlich, wenn der Eingriff eine wirksame Einwilligung des Patienten voraussetzt. Denn auch der lege artis ausgefรผhrte รคrztliche Heileingriff stellt als Eingriff in die kรถrperliche Unversehrtheit des Patienten grundsรคtzlich eine objektiv tatbestandliche Kรถrperverletzung dar.
Einer Aufklรคrung des Patienten gemรคร ยง 630e BGB รผber die Anwendung der KI-basierten App bedarf es allerdings dann nicht, wenn durch die Leistung der App kein Eingriff in die kรถrperliche Integritรคt erfolgt. Der Eingriffscharakter beurteilt sich im Wesentlichen danach, ob ein Schaden an Kรถrper und Gesundheit des Patienten nachweislich kausal auf die รคrztliche Behandlung zurรผckzufรผhren ist.[13]
Zur Begrรผndung der zivilrechtlichen Haftung des Arztes bei Leistungen der radiologischen Diagnostik wird nach Auffassung des BGH[14] ein nachweisbarer Zurechnungszusammenhang zwischen einer fehlenden Aufklรคrung und dem Auftreten einer Schรคdigung gefordert. Dies hat der Senat in einer Entscheidung รผber die Aufklรคrungspflichtverletzung eines Arztes bei Telekobaltbestrahlung bestรคtigt und festgestellt, dass eine Aufklรคrungsplicht auch nicht aufgrund der โspezifischen Gefahrenโ der Strahlentherapie bestand. Aus den in den Entscheidungsgrรผnden dargestellten Grundsรคtzen lรคsst sich ableiten, dass ein Patient รผber die allenfalls theoretisch denkbaren Strahlenschรคden, die er aufgrund einer einzeln durchgefรผhrten Rรถntgenaufnahme erleiden kรถnnte, auch nach zivilrechtlichen Grundsรคtzen nicht aufzuklรคren ist. In einer weiteren Entscheidung stellte der BGH klar, dass
โdie einmalige, kurzzeitige oder nur gelegentlich wiederholte ordnungsgemรครe Anwendung von Rรถntgenstrahlen [โฆ] in der Regel noch nicht als Kรถrperverletzung zu beurteilen sein [mag].โ[15]
Fรผr die Aufklรคrung besteht daher nur dann eine Notwendigkeit, wenn durch die รคrztliche Maรnahme ein Kรถrper- oder Gesundheitsschaden des Patienten รผberhaupt kausal begrรผndet werden kann. Derartige Kausalfeststellungen sind bei einem einmaligen Rรถntgen nicht feststellbar, zumal es keine Dosisgrenzwerte gibt, da die Strahlenanwendung nicht nur ein Risiko, sondern auch einen medizinischen Nutzen bringt.[16] Einen Kausalzusammenhang hat der BGH dort angenommen, wo der Arzt โin zahlreichen Fรคllen Patienten in exzessiver Weise gerรถntgtโ und fรผr diese Rรถntgenuntersuchungen keine medizinische Indikation bestanden hat.[17] Aus der Feststellung, dass die zugrundeliegende einzelne Rรถntgenuntersuchung zu einer derart geringen Zusatzbelastung fรผhrt, diese aber einen Mehrwert fรผr den Patienten haben und hierdurch kein kausaler Kรถrper- oder Gesundheitsschaden begrรผndet werden kann, folgt, dass im Grundsatz keine Aufklรคrung รผber eine solche Untersuchung erforderlich ist.
Soweit man dieser Auffassung folgt, besteht keine grundsรคtzliche zivilrechtliche Pflicht des Radiologen, den Patienten mรผndlich รผber das Risiko der Anwendung ionisierender Strahlung vor der Durchfรผhrung einer einzelnen, indizierten Rรถntgenaufnahme im Rahmen des ยง 630e BGB aufzuklรคren. Dies gilt damit erst recht fรผr die Durchfรผhrung einer MRT-Untersuchung, da diese nicht mittels ionisierender Strahlung, sondern unter Anwendung von Magnetfeldern erfolgt. Die mangelnde Aufklรคrungsverpflichtung gilt daher ebenso fรผr die Befundungsleistung der App, da diese keine eigene Eingriffsqualitรคt besitzt.
2. Therapeutische Sicherungsaufklรคrung gemรคร ยง 630c Abs. 2 BGB
In ยง 630c BGB sind weitere Informationspflichten des Behandlers normiert. Gemรคร ยง 630c Abs. 2 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, dem Patienten in verstรคndlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sรคmtliche fรผr die Behandlung wesentlichen Umstรคnde zu erlรคutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maรnahmen.
Diese sog. therapeutische Sicherungsaufklรคrung[18] entspricht zwar inhaltlich der Selbstbestimmungsaufklรคrung nach ยง 630e BGB, unterscheidet sich allerdings funktional von dieser. Im Gegensatz zur Selbstbestimmungsaufklรคrung, die primรคr dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten dient und die Voraussetzung fรผr eine wirksame Einwilligung in den kรถrperlichen Eingriff darstellt, dient die therapeutische Aufklรคrung in erster Linie der Sicherung des Behandlungserfolgs.
Bei den Informationspflichten im Rahmen der therapeutischen Aufklรคrung nach ยง 630c Abs. 2 BGB sind insbesondere bei der Durchfรผhrung von privatรคrztlichen Leistungen gegenรผber GKV-Patienten (sog. IGeL-Leistungen) weitere ungeschriebene Aufklรคrungspflichten zu beachten, die sich aus deren Rechtsnatur ergeben. Ergรคnzend zur den in ยง 630c Abs. 2 BGB normierten Informationspflichten sollte die Aufklรคrung รผber IGeL-Leistungen insbesondere die Begrรผndung umfassen, weshalb diese nicht nur als medizinisch empfehlenswert, sondern auch als medizinisch zweckmรครig erachtet werden, obwohl diese nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten sind.
3. Wirtschaftliche Aufklรคrung gemรคร ยง 630c Abs. 3 BGB
Insbesondere im Rahmen der Erbringung privatรคrztlicher Leistungen gegenรผber GKV-Versicherten, die nicht Bestandteil der vertragsรคrztlichen Versorgung sind (sog. IGeL-Leistungen) ist auch die wirtschaftliche Aufklรคrung des Patienten nach ยง 630c Abs. 3 BGB zu beachten. Soweit es sich um eine privatรคrztliche Leistung handelt, der Patient die Behandlungskosten somit selbst zu tragen hat, ist der Behandler verpflichtet, den Patienten vor Beginn der Behandlung รผber die voraussichtlichen Kosten der Behandlung zu informieren. Dies gilt gleichermaรen fรผr GKV-Patienten als auch Privatpatienten.
4. Form der wirtschaftlichen Aufklรคrung
Die wirtschaftliche Aufklรคrung gemรคร ยง 630c Abs. 3 BGB erfordert zunรคchst nach ihrem gesetzlichen Wortlaut die Textform, regelt aber zugleich, dass weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften unberรผhrt bleiben. Zu berรผcksichtigen sind dabei insbesondere die folgenden Vorschriften (Hervorhebungen durch Verfasser):
ยง 12 Abs. 5 MBO-ร regelt:
โVor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder von einem anderen Kostentrรคger erstattet werden, mรผssen รrztinnen und รrzte die Patientinnen und Patienten schriftlich รผber die Hรถhe des nach der GOร zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darรผber informieren, dass ein Anspruch auf รbernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostentrรคger nicht gegeben oder nicht sicher ist.โ
ยง 3 Abs. 1 S. 3 BMV-ร regelt fรผr Leistungen auรerhalb der vertragsรคrztlichen Versorgung:
โLeistungen, fรผr die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, kรถnnen nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, รผber die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss.โ
ยง 18 Abs. 8 S. 3 Nr. 3 BMV-ร bestimmt รผberdies:
โDer Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergรผtung nur fordern,
3. wenn fรผr Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsรคrztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur รbernahme der Kosten hingewiesen wurde.โ
Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass der GKV-Patient vor der Erbringung privatรคrztlicher Leistungen รผber die voraussichtlichen Kosten informiert und mit ihm ein Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss. Hinsichtlich der Formerfordernisse โ schriftlich oder in Textform โ unterscheiden sich die einzelnen Vorschriften.
Wรคhrend fรผr die wirtschaftliche Aufklรคrung gemรคร ยง 630 Abs. 3 BGB eine Information in Textform genรผgt, ist gemรคร ยง 12 Abs. 5 MBO-ร der Patient schriftlich zu informieren. Von Bedeutung ist dabei, ob hierbei berufsrechtlich die zivilrechtliche Schriftform gem. ยง 126 Abs. 1 und 2 BGB angesprochen wird und welche Folgerungen hieraus zu ziehen sind. Eine definitive Aussage darรผber, ob die Berufspflicht aus ยง 12 Abs. 5 MBO-ร die zivilrechtliche Schriftform fordert, lรคsst sich ihrem Wortlaut nach indes nicht treffen.
Die MBO-ร hat zur Fassung des ยง 12 Abs. 5 MBO-ร die Entschlieรung des 109. Deutschen รrztetages รผbernommen, wonach davon auszugehen ist, dass โschriftlichโ gem. ยง 12 Abs. 5 MBO-ร die zivilrechtliche Schriftform des ยง 126 Abs. 1 BGB meint. Denn die Entschlieรung des 109. Deutschen รrztetages war der Auffassung, dass ein schriftlicher Behandlungsvertrag auch in Fรคllen geschlossen werden sollte, in denen er zwingend vorgeschrieben ist. Zu beachten ist aber, dass ยง 12 Abs. 5 MBO-ร nur die schriftliche Information, mithin eine einseitige Erklรคrung des Arztes, und keinen zweiseitigen Vertrag fordert. Die ausschlieรlich fรผr Vertrรคge geltende Sondervorschrift des ยง 126 Abs. 2 BGB findet in diesem Fall mithin keine Anwendung. Es gilt insoweit die Regelung der Grundvorschrift des ยง 126 Abs. 1 BGB:
โIst durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhรคndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.โ
Dagegen fordert die sozialrechtliche Vorschrift des ยง 3 Abs. 1 S. 3 BMV-ร jedoch ausdrรผcklich einen schriftlichen Behandlungsvertrag. Voraussetzung dafรผr, dass der Vertragsarzt fรผr Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsรคrztlichen Versorgung sind, eine Vergรผtung fordern darf, ist, dass er den Versicherten auf die Pflicht zur รbernahme der Kosten hingewiesen und mit ihm vor Beginn der Behandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag abgeschlossen hat.[19] Weitere Voraussetzung fรผr die Privatliquidation ist die vorherige Einholung einer schriftlichen Zustimmungserklรคrung des Versicherten. Danach ist ein schriftlicher Behandlungsvertrag abzuschlieรen.[20]
Auch die Begrรผndung zum Gesetzentwurf des Patientenrechtegesetzes vom 15.08.2012[21] geht davon aus, dass ein schriftlicher Behandlungsvertrag i. S. d. ยง 3 Abs. 1 S. 1 BMV-ร ein โMehrโ als die zivilrechtliche Textform darstellt, indem dort zu ยง 630c Abs. 3 S. 2 BGB folgendes ausgefรผhrt wird:
โAbsatz 3 Satz 2 stellt schlieรlich klar, dass รผber das Textformerfordernis hinausgehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften, z. B. nach ยง 17 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes oder bei gesetzlich Krankenversicherten nach ยง 3 Absatz 1 und ยง 18 Nummer 8 des Bundesmantelvertrags-รrzte fรผr Leistungen auรerhalb der vertragsรคrztlichen Versorgung, unberรผhrt bleiben.โ
Um eine Nichtigkeit der Vergรผtungsabrede zu verhindern, sollte aufgrund der berufs- und sozialrechtlichen Vorgaben daher die strenge zivilrechtlichen Schriftform des ยง 126 Abs. 1 und 2 BGB eingehalten werden. Im Rahmen dieses schriftlichen Behandlungsvertrages kann die Informationspflicht aus ยง 12 Abs. 5 MBO-ร und ยง 630c Abs. 3 BGB sowie die Information zur therapeutischen Sicherungsaufklรคrung gemรคร ยง 630c Abs. 2 BGB mit erfรผllt werden.
IV. Abrechnungsmรถglichkeiten nach der Gebรผhrenordnung fรผr รrzte
Die Pflicht eines Patienten zur Vergรผtung รคrztlicher Behandlungsleistungen ergibt sich aus ยง 630a Abs. 1 BGB. Die Hรถhe der Vergรผtung und die Abrechnungsmodalitรคten der Leistung im ambulanten Bereich erfolgen auf Grundlage der Gebรผhrenordnung fรผr รrzte (GOร). Gemรคร ยง 1 Abs. 1 GOร bestimmen sich die beruflichen Leistungen der รrzte nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich, dass die GOร auch fรผr alle privatรคrztlichen Leistungen gegenรผber GKV-Patienten zur Anwendung kommt. Da die Leistungen KI-basierter Softwareapplikation derzeit nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV sind, stellen diese eine privatรคrztliche Leistung dar.
1. Abrechenbarkeit in der Magnetresonanztomographie
Die konkrete Abrechnungsmรถglichkeiten KI-basierter Softwareapplikationen werden nachfolgend exemplarisch am Beispiel der Anwendung im Rahmen von MRT-Aufnahmen der Wirbelsรคule dargestellt.
Die Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsรคule in zwei Projektionen kann nach der Gebรผhrenziffer 5705 GOร abgerechnet werden. Sie ist je Sitzung nur einmal berechnungsfรคhig.
Ergรคnzend zu dieser Hauptleistung ist nach der Gebรผhrenziffer 5733 GOร die Berechnung eines Zuschlages fรผr eine computergesteuerte Analyse (z.B. Kinetik, 3D-Rekonstruktion) mรถglich. Sie ist je Sitzung nur einmal, sowie auch nur mit einem einfachen Gebรผhrensatz abrechnungsfรคhig.
Um die Leistung einer KI-basierten App รผber die Zuschlagsziffer 5733 GOร abrechnen zu kรถnnen, mรผsste es sich um eine computergestรผtzte Analyse handeln. Beispielhaft aufgezรคhlt sind die Kinetik und die 3D-Rekonstruktion. Die computergesteuerte Analyse setzt die Durchfรผhrung von Rechenprozessen voraus, deren Ergebnisse diagnostische, relevante Daten erwarten lassen. Die Aufarbeitung und Auswertung der erhobenen Datensรคtze erfolgen durch den befundenden Arzt. Die computergesteuerte Analyse geht รผber die in der Hauptleistung inbegriffene Befundung dadurch hinaus, dass metrische Werte erhoben und spezielle Betrachtungen erfolgen, indem durch Software bereitgestellte Leistungen eingesetzt werden.
Bei einer KI-basierten App handelt es sich um ein auf maschinellem Lernen basierendes, computergestรผtztes Diagnosesystem. Sie ermรถglicht eine Bilderkennung und eine anschlieรende Segmentierung des Bildes in mehrere Schichten. Basierend auf diesen Schichten werden unterschiedliche Merkmale extrahiert und basierend auf diesen erfolgt eine Klassifizierung der Aufnahmen hinsichtlich gut- oder bรถsartiger Segmente in einer farblichen Darstellung.[22]
Unter Zugrundlegung dieser Funktionsweise der App ist davon auszugehen, dass es sich bei deren Leistung um eine computergestรผtzte Analyse von Aufnahmen handelt. Die Auswertung und Diagnosestellung erfolgen durch den befundenden Radiologen. Da die Kinetik und 3D-Rekonstruktion hier nur beispielhaft aufgezรคhlt sind, ist folglich davon auszugehen, dass die computergestรผtzte Analyse auch mittels KI-basierter Software erfolgen kann und diese Leistung mithilfe der Zuschlagsziffer 5733 GOร zusรคtzlich zur Hauptleistung nach der Gebรผhrenziffer 5705 GOร abgerechnet werden kann.
Selbst fรผr den Fall, dass eine direkte Abrechnung nicht in Betracht kommen sollte, kann die Leistung analog abgerechnet werden. Gemรคร ยง 6 Abs. 2 GOร kann die Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebรผhrenverzeichnisses berechnet werden. Eine gleichwertige Leistung i. S. d. ยง 6 Abs. 2 GOร liegt nach der Rechtsprechung[23] dann vor, wenn der einen Leistung der gleiche Wert beigemessen werden kann wie der anderen Leistung. Bei der Vergleichbarkeit der Art der Leistung steht das Ziel der Leistung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund. Gleichrangig sind hierzu der Zeit- und Kostenaufwand zu berรผcksichtigen. Das bedeutet, dass die Analogleistung und die Vergleichsleistung durch vergleichbaren Aufwand an Gerรคte- und Materialkosten gekennzeichnet und vom durchschnittlichen Arzt in annรคhernd gleicher Zeit zu erbringen sein mรผssen.
Die computergestรผtzte Analyse erfordert die Durchfรผhrung von Rechenprozessen, deren Ergebnisse diagnostisch relevante Daten erwarten lassen.[24] Sie setzt zwar die Auswertung der erhobenen Datensรคtze durch den befundendenden Arzt voraus, der Leistungsinhalt des Zuschlags wird jedoch nicht allein schon durch die herkรถmmliche Befundung der Aufnahmen am Monitor erfรผllt. Eine KI-basierte App wertet die MRT-Aufnahmen ebenfalls aus und visualisiert im Anschluss fรผr die Diagnostik relevante Ergebnisse. Ziel der Leistung und Ablauf der Behandlung sind somit nahezu identisch. Die Auswertung basiert zwar auf Machine-Learning-Methoden, ist aber in ihrer Art mit der computergestรผtzten Analyse vergleichbar und bietet ebenso einen Mehrwert zur รผblichen Monitorbefundung. Ein vergleichbarer Kosten- und Zeitaufwand dรผrfte ebenfalls zu bejahen sein.
Eine Abrechnung der Leistung einer KI-basierten App dรผrfte folglich nach der Gebรผhrenziffer 5733 GOร direkt oder zumindest analog mit einem einfachen Gebรผhrensatz i. H. v. 46,63 Euro abgerechnet werden kรถnnen. Die Rechnungsstellung hat dabei den Vorgaben des ยง 12 GOร zu entsprechen.
V. Fazit
KI-basierte Softwareapplikationen in der radiologischen Diagnostik sind in der ambulanten Versorgung derzeit noch nicht Bestandteil des Leistungskataloges der GKV nach den ยงยง 11 ff. SGB V und damit nicht Gegenstand der vertragsรคrztlichen Versorgung gemรคร ยงยง 72 ff. SGB V. Diese Leistungen kรถnne daher nur privatรคrztlich erbracht und รผber die GOร gegenรผber dem Patienten abgerechnet werden.
Um eine Einbeziehung der KI-basierten Softwareapplikationen in den Leistungskatalog zu erreichen, kรถnnen die Hersteller einen Antrag auf Erprobung beim GB-A stellen. Gemรคร ยง 137e Abs. 7 SGB V besteht fรผr Hersteller eines Medizinproduktes die Mรถglichkeit, auf dessen Einsatz die technische Anwendung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode maรgeblich beruht, einen Antrag auf Erprobung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode beim G-BA zu stellen.[25] Durch die Erprobungsstudie kann der Nutzen der neuen Methode belegt werden. Eine Erprobung kann dabei ein Zwischenergebnis in einer laufenden Bewertung einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode oder unabhรคngig von einem Bewertungsverfahren sein. Beschlieรt in diesem Fall der G-BA eine Erprobung, entscheidet er im Anschluss an die Erprobung auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse unverzรผglich รผber eine Richtlinie nach ยง 135 SGB V. Damit wรผrde die KI-Leistung auch Einzug in die ambulante vertragsรคrztliche Versorgung und Aufnahme in den EBM finden.
DOI: 10.13154/294-10190
ISSN: 2940-3170
[1] BSG, Urt. V. 09.12.1997, Az. 9 RK 23/95 โ juris-, Rn. 13.
[2] Kรผgel/Mรผller/Hofmann, AMG, 2022, ยง 2 Rn. 68.
[3] Kircher, in: Becker/Kingreen, SGB V, 2022, ยง 33a Rn. 12.
[4] BSG, Urt. v. 25.11.2020, Az.: B 6 KA 14/19 R โ juris-, Rn. 18.
[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Medizinische Untersuchung.
[6] BSG, Urt. v. 25.11.2020, Az.: B 6 KA 14/19 R โ juris -, Rn. 18.
[7] Kรถlner Kommentar zum EBM, 15. Stand: 01.01.2019, Rn. 24.2.
[8] Vgl. oben Ziff. II. 2. a).
[9] BSG, Urt. v. 09.11.2006, Az.: B 10 KR 3/06 B โ juris -, Rn. 24; BSG, Urt. v. 30.1.2002, Az.: B 6 KA 73/00 R โ juris -, Rn. 24.
[10] Schmidt-De Caluwe, in: Becker/Kingreen, SGB V, 2020, ยง 135 Rn. 7.
[11] VerfO in der Fassung vom 18.12.2008, zuletzt geรคndert am 20.10.2022, BAnz AT 03.02.2023 B3, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/42/.
[12] Zu IGeL-Leistungen in der Radiologie, vgl. Wigge/Dieckmann, in: Fortschr Rรถntgenstr 2022, 1162-1167.
[13] Vgl. Wigge/Loose, in: Fortschr Rรถntgenstr 2016, 218, 220.
[14] BGH NJW 1990, 1528, 1529.
[15] BGH MedR 1998, 326, 329.
[16] Wigge/Loose, in: Fortschr Rรถntgenstr 2016, 218, 220.
[17] BGH MedR 1998, 326, 329; Das Erfordernis einer Abwรคgung wurde auch durch ein neueres Urteil des AG Paderborn v. 15.03.2019, Az. 58a C 155/17 โ juris โ, Rn. 26 bestรคtigt.
[18] Gutmann, in: Staudinger, BGB 2021, ยง 630c, Rn. 1.
[19] Schiller, Bundesmantelvertrag รrzte, 2021, ยง 3 Rn. 5.
[20] Schiller, Bundesmantelvertrag รrzte, 2021, ยง 18, Rn. 33.
[21] BT-Drs. 17/10488, S. 22.
[22] https://www.atlas-digitale-gesundheitswirtschaft.de/computergestuetzte-befundung-im-kontext-der-magnetresonanztomographie.
[23] OLG Braunschweig, Urt. v. 05.04.2018, Az. 11 U 37/17.
[24] Brรผck/Klakow-Franck, Kommentar zur GOร, 2012, 1204.76.
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